Betäubungsmittelgesetz · Art. 19a BetmG

Strafbefehl wegen Cannabis oder Drogen – Konsum oder Handel?

Bei einem Betäubungsmittel-Fall geht die grösste Sorge selten um die Busse, sondern um eine Frage: Bleibt das eine Randnotiz – oder steht es später bei jeder Bewerbung im Auszug?

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Bei Betäubungsmitteln entscheidet die Frage Konsum oder Handel über fast alles. Der reine Konsum ist eine Übertretung mit Busse (BetmG Art. 19a); beim Cannabis gibt es für Erwachsene eine Ordnungsbusse von 100 Franken ohne Registereintrag. Anbau, Lagern und Verkauf gelten als Handel (Art. 19 BetmG) – ein Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Von straffrei bis Vergehen: die Stufen im BetmG straffrei Eigenbesitz bis 10 g Cannabis Art. 19b Übertretung Konsum Busse Art. 19a Vergehen Handel / Anbau Geldstrafe / Haft Art. 19
Nicht die Substanz allein, sondern die Rolle – Eigenkonsum oder Weitergabe – bestimmt, in welcher Stufe Ihr Fall landet.
Auf dieser Seite
  1. Konsum, Besitz oder Handel
  2. Cannabis: Ordnungsbusse und Grenzen
  3. Was im Strafbefehl steht
  4. Strafregister und Führerausweis
  5. Häufige Irrtümer
  6. Was Sie jetzt tun können
  7. So hilft die Auswertung
  8. Häufige Fragen

Konsum, Besitz oder Handel – drei verschiedene Welten

Wer einen Strafbefehl wegen Betäubungsmitteln erhält, sollte zuerst eine einzige Frage klären: Geht es um Eigenkonsum oder um Handel? Von dieser Einordnung hängt fast alles ab – die Höhe der Strafe, ein möglicher Registereintrag und die Frage, ob eine anwaltliche Prüfung nötig ist. Dieselbe Substanz kann zur harmlosen Busse oder zum ernsten Vergehen führen, je nachdem, welche Rolle Sie dabei hatten.

Das Gesetz staffelt in drei Ebenen. Der Konsum ist nach Art. 19a BetmG eine Übertretung und wird mit Busse geahndet. Der Besitz einer geringen Menge zum Eigengebrauch bleibt teils straffrei (Art. 19b). Alles, was auf Weitergabe zielt – Anbau, Herstellung, Lagern, Verkauf, Vermitteln –, fällt unter Art. 19 BetmG und gilt als Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Zwischen diesen Ebenen liegen Welten, obwohl auf dem Strafbefehl oft nur ein Artikel steht.

Zwischen Eigenkonsum und Handel liegt in der Praxis eine Grauzone, und die Staatsanwaltschaft füllt sie mit Indizien. Eine grössere Menge allein macht noch keinen Händler, doch zusammen mit einer Feinwaage, portionierten Beuteln, viel Bargeld oder eindeutigen Chatnachrichten kippt die Einordnung schnell. Umgekehrt spricht ein einzelner Vorrat ohne solche Begleitumstände für reinen Eigengebrauch. Weil genau diese Bewertung über Busse oder Vergehen entscheidet, lohnt sich der prüfende Blick, ob die Behörde die Rolle richtig eingeordnet hat.

Kurz erklärt

«Geringe Menge» meint einen Vorrat für den eigenen Gebrauch. Sobald Mengen, Verpackung oder Nachrichten auf Verkauf hindeuten, kippt die Einordnung vom Konsum zum Handel – und damit die ganze Schwere.

«Auf meinem Strafbefehl steht Art. 19 – ist das schlimmer als 19a?»
Was das bedeutet

Ja, deutlich. Art. 19a betrifft den Konsum als Übertretung mit Busse. Art. 19 ohne Zusatz «a» meint Handel, Anbau oder Weitergabe – ein Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und möglichem Registereintrag. Der fehlende Buchstabe ändert die ganze Tragweite.

Cannabis: Ordnungsbusse, geringe Menge und ihre Grenzen

Beim Cannabis hat der Gesetzgeber den häufigsten Fall vereinfacht. Wer als erwachsene Person beim Konsum erwischt wird und nicht mehr als 10 Gramm mit sich führt, erhält in der Regel eine Ordnungsbusse von 100 Franken – bezahlt vor Ort, ohne Anzeige, ohne Strafregistereintrag. Der Besitz dieser geringen Menge zum Eigenkonsum ist nach Art. 19b BetmG nicht einmal strafbar; geahndet wird der Konsum selbst.

Cannabis im Überblick – vereinfachte Einordnung für Erwachsene, der Einzelfall kann abweichen. Stand: August 2026.
SituationRechtliche EinordnungÜbliche Folge
Besitz bis 10 g zum Eigenkonsumnicht strafbar (Art. 19b)keine Strafe
Konsum (Erwachsene)Übertretung (Art. 19a)Ordnungsbusse 100 Franken
Besitz grösserer MengenÜbertretung/Vergehen je nach MengeBusse oder Strafbefehl
Anbau, Verkauf, WeitergabeVergehen (Art. 19)Geldstrafe, evtl. Freiheitsstrafe

Zwei Punkte werden oft übersehen. Erstens gilt die Ordnungsbusse nur für Cannabis und nur für Erwachsene – bei anderen Substanzen wie Kokain oder für Jugendliche greift das vereinfachte Verfahren nicht. Zweitens ist der Konsum am Steuer eine eigene, weit schärfere Sache: Dort gilt Nulltoleranz, und die Folgen richten sich nach dem Strassenverkehrsgesetz.

Bei anderen Drogen als Cannabis bleibt der Konsum ebenfalls eine Übertretung nach Art. 19a BetmG, aber ohne pauschale 100-Franken-Lösung: Hier setzt die Behörde die Busse im Einzelfall fest, oft über einen Strafbefehl mit Verfahrenskosten. Und bei Jugendlichen läuft das Verfahren nicht über die ordentliche Staatsanwaltschaft, sondern über die Jugendanwaltschaft, die stärker auf Beratung und Weisungen setzt. Wer also für sich die Cannabis-Regeln liest, sollte prüfen, ob sie auf den eigenen Fall überhaupt passen.

Cannabis: Ordnungsbusse oder Strafbefehl? Cannabis-Fall Eigenkonsum, ≤ 10 g → Ordnungsbusse 100.– kein Eintrag mehr Menge / Weitergabe → Strafbefehl Busse oder Geldstrafe
Beim Cannabis trennt die Menge und der Zweck den einfachen 100-Franken-Weg vom Strafbefehl mit möglichen weiteren Folgen.
Wichtig zu wissen

Die 100-Franken-Ordnungsbusse ist ein Angebot, kein Zwang: Wer sie nicht akzeptiert, landet im ordentlichen Verfahren – dann kann statt der fixen Busse ein Strafbefehl mit höheren Kosten folgen.

Was im Strafbefehl steht

Kommt es zum Strafbefehl, hängt die Strafe wieder an der Einordnung. Beim Konsum bleibt es bei einer Busse nach Art. 106 StGB, deren Höhe sich nach Verschulden und Verhältnissen richtet. Beim Handel wird daraus eine Geldstrafe in Tagessätzen oder, in schweren Fällen, eine Freiheitsstrafe. Dazu kommen die Verfahrenskosten, die auch bei einer blossen Busse rasch höher ausfallen als die Strafe selbst.

Eine Geldstrafe wegen Handels wird häufig bedingt ausgesprochen: Sie ist dann nicht sofort zu zahlen, sondern hängt an einer Probezeit, in der ein neuer Verstoss den Aufschub kippen lässt. Sofort fällig sind eine allfällige Busse und die Verfahrenskosten. Reicht das Budget dafür nicht, ist ein Gesuch um Zahlungserleichterung der richtige Weg – es ändert nichts am Schuldspruch, verteilt aber den Betrag auf tragbare Raten.

Angenommen

«Es waren doch nur ein paar Gramm für mich selbst – das kostet höchstens die 100er-Busse.»

Wenn es zum Strafbefehl kommt

Lehnt man die Ordnungsbusse ab oder liegt ein anderer Stoff vor, kann ein Strafbefehl folgen: Busse plus Verfahrenskosten, die zusammen leicht CHF 300 bis 600 erreichen – deutlich mehr als die pauschalen 100 Franken.

Anonymisiertes Beispiel

Bei einer Kontrolle werden bei einer erwachsenen Person 6 Gramm Cannabis gefunden, erkennbar zum Eigenkonsum. Sie erhält eine Ordnungsbusse von CHF 100, ohne Anzeige und ohne Registereintrag. In einem zweiten Fall werden 90 Gramm, eine Feinwaage und portionierte Beutel gefunden: Hier lautet der Strafbefehl auf eine bedingte Geldstrafe wegen Handels nach Art. 19 BetmG, dazu Verfahrenskosten – und der Eintrag ins Strafregister steht im Raum.

Konsum, Besitz oder mehr – was steht Ihnen vor?

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welche Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes Ihnen vorgeworfen wird, was die Strafe kostet und ob ein Registereintrag droht.

Betäubungsmittelfall prüfen · CHF 39

Die stillen Nebenfolgen: Strafregister und Führerausweis

Viele sorgen sich weniger um die Busse als um die Frage: Steht das jetzt in meinem Auszug? Die beruhigende Nachricht zuerst – eine Ordnungsbusse und in der Regel auch eine gewöhnliche Busse wegen Konsums erscheinen nicht im Privatauszug aus dem Strafregister. Kritisch wird es erst bei einer Geldstrafe wegen Handels: Dieses Vergehen kann eingetragen werden und über Jahre bei Bewerbungen sichtbar sein.

Mögliche Nebenfolgen je nach Einordnung – vereinfachte Übersicht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Stand: August 2026.
FallStrafregister / PrivatauszugFührerausweis
Ordnungsbusse Cannabiskein Eintragnur betroffen bei Fahrt unter Einfluss
Busse wegen Konsums (Art. 19a)in der Regel kein Privatauszug-Eintragje nach Zusammenhang mit dem Verkehr
Geldstrafe wegen Handels (Art. 19)Eintrag möglichabhängig vom Einzelfall
Wann ein Betäubungsmittel-Fall im Register landet Ordnungsbusse kein Eintrag 100 Franken Konsum-Busse meist kein Privatauszug Handel Eintrag möglich
Je weiter rechts, desto eher hinterlässt der Fall Spuren im Register – der Sprung passiert beim Wechsel von Konsum zu Handel.
Aus der Praxis

In vielen Anfragen steht die Angst vor dem Registereintrag im Zentrum – oft unbegründet, weil es sich um eine reine Konsum-Busse handelt. Wer den Vorwurf richtig einordnet, nimmt sich einen grossen Teil der Unsicherheit.

«Sieht mein Arbeitgeber die Cannabis-Busse im Auszug?»
Was gilt

Bei einer Ordnungsbusse oder einer gewöhnlichen Konsum-Busse in aller Regel nicht – der Privatauszug bleibt leer. Anders kann es bei einer Geldstrafe wegen Handels aussehen. Massgebend ist, unter welcher Bestimmung Sie verurteilt wurden.

Hilfreich ist die Unterscheidung zweier Auszüge. Der Privatauszug, den Arbeitgeber verlangen, zeigt nur schwerere Verurteilungen und blendet viele Einträge nach einiger Zeit aus. Der behördliche Strafregisterauszug reicht weiter. Verzeichnete Verurteilungen bleiben zudem nicht für immer, sondern werden nach gesetzlichen Fristen automatisch entfernt. Für die häufige Konsum-Busse bedeutet das: Sie erscheint im Privatauszug gar nicht erst – die Sorge, sie hänge einem ewig nach, trifft in diesen Fällen nicht zu.

«Muss ich einen Eintrag bei jeder Bewerbung angeben?»
Was gilt

Verlangt wird meist der Privatauszug. Was dort nicht steht – etwa eine reine Konsum-Busse –, müssen Sie auch nicht offenlegen. Bei einer eingetragenen Geldstrafe wegen Handels ist es anders; dann lohnt sich eine genaue Prüfung, was und wie lange sichtbar bleibt.

Häufige Irrtümer rund um Cannabis und Strafbefehl

Rund um Betäubungsmittel kursieren viele Halbwahrheiten – teils aus dem Ausland, teils aus veralteten Regeln. Ein nüchterner Blick auf das, was in der Schweiz tatsächlich gilt, erspart Fehlentscheide.

Das stimmt

  • Bis 10 g Cannabis zum Eigenkonsum ist der Besitz straffrei
  • Konsum ist trotzdem eine Übertretung mit Busse
  • Handel ist ein Vergehen mit möglichem Registereintrag
  • Am Steuer gilt Nulltoleranz, unabhängig von der Menge

Das ist ein Irrtum

  • «Cannabis ist in der Schweiz legal» – der Konsum bleibt strafbar
  • «Die 100er-Busse gilt für jede Drogenart» – nur für Cannabis
  • «Kleinmengen kommen immer ins Register» – meist nicht
  • «Wer ablehnt, spart Geld» – oft wird es im Verfahren teurer
Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss stiften die Pilotversuche mit legalem Cannabisverkauf zusätzliche Verwirrung. Sie gelten nur für angemeldete Teilnehmende in einem klar begrenzten Rahmen – ausserhalb davon bleibt der Konsum eine Übertretung.

Hinter vielen dieser Irrtümer steht dieselbe Verwechslung: Regeln aus anderen Ländern oder aus laufenden politischen Debatten werden für geltendes Schweizer Recht gehalten. Solange das Betäubungsmittelgesetz gilt, zählt aber allein, was dort steht – und dort ist der Konsum eine Übertretung, der Handel ein Vergehen. Wer seinen Strafbefehl an dieser klaren Linie misst, statt an Schlagzeilen, ordnet die eigene Lage meist schon richtig ein und erkennt, ob die vorgeworfene Bestimmung überhaupt zur Sache passt.

Was Sie jetzt konkret tun können

Prüfen Sie zuerst, welche Bestimmung auf dem Strafbefehl steht – Art. 19a deutet auf Konsum, Art. 19 auf Handel. Gegen den Strafbefehl läuft die 10-tägige Einsprachefrist ab Zustellung (Art. 354 StPO). Ist die Einordnung falsch oder die Menge strittig, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Haben Sie die Frist bereits verpasst, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die Lage ein.

Können Sie Busse und Kosten nicht auf einmal aufbringen, ist ein Gesuch um Zahlungserleichterung der richtige Weg. Wichtig bleibt: nichts einfach liegen lassen. Ein unbeachteter Strafbefehl wird rechtskräftig, und eine falsche Einordnung als Handel lässt sich danach kaum noch korrigieren.

Und wenn die Polizei Ihnen eine Ordnungsbusse anbietet? Dann ist Ruhe der bessere Ratgeber als Trotz. Die Ablehnung führt nicht zu weniger, sondern in ein ordentliches Verfahren mit höheren Kosten. Wer dagegen zu Unrecht als Händler eingestuft wird, sollte die Frist keinesfalls verstreichen lassen – hier zählt jeder der zehn Tage. In beiden Fällen hilft es, den Vorwurf erst nüchtern zu verstehen und dann zu entscheiden, statt umgekehrt. Ein kurzer, klarer Blick auf die genannte Bestimmung und die Menge nimmt der Situation meist schon einen guten Teil ihrer Wucht.

Typischer Fehler

Ein häufiger Irrtum ist, die tiefe Busse als «nicht der Rede wert» abzutun und den Strafbefehl ungelesen wegzulegen. Übersehen wird dabei die Einordnung – gerade sie entscheidet über den Registereintrag.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Strafbefehl nach BetmG steht und fällt mit einem einzigen Wort: Konsum oder Handel. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, unter welcher Bestimmung Sie verurteilt wurden, was die Strafe in Franken bedeutet, ob ein Registereintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig.

Dazu kommen ein Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls die Einordnung nicht stimmt. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Sie vor Gericht vertreten oder beurteilen, ob eine Einsprache Erfolg hat.

Konsum oder Handel klar benannt

Sie sehen, ob Art. 19a oder Art. 19 BetmG greift – und was das für die Schwere bedeutet.

Strafe in Franken statt in Paragrafen

Busse oder Geldstrafe samt Verfahrenskosten – verständlich aufgeschlüsselt.

Registereintrag eingeordnet

Ob Ihr Fall im Privatauszug erscheinen kann oder nicht – auf Basis der genannten Bestimmung.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, falls die Einordnung als Handel bestritten werden soll.

!
Keine Rechtsberatung

Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber nicht anwaltlich, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Bestimmung, Schwere, Strafe und Registerfrage werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

Betäubungsmittelfall prüfen · CHF 39

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

Strafbefehl hochladen und Vorwurf einordnen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

PDF, JPG oder PNG Sichere Übertragung Auswertung in wenigen Minuten

Ein Satz genügt. Je konkreter die Frage, desto genauer die Auswertung.

CHF 39.–einmalig · verständliche Auswertung als PDF und Word-Datei

Sicher bezahlen mit TWINT, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay oder PayPal – über Stripe.

Sie erhalten eine verständliche Auswertung mit erklärtem Tatvorwurf, den wichtigen Fristen, einer Ampel-Einschätzung und klaren Optionen – inklusive Formulierungshilfe für ein Ratengesuch oder eine Einsprache. Keine Rechtsberatung.

Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl oder einer Busse wegen Betäubungsmitteln, die Konsum, Handel und die Folgen auseinanderhalten wollen.

Was wird erklärt? Der Unterschied zwischen Konsum (Art. 19a BetmG) und Handel (Art. 19 BetmG), die Cannabis-Ordnungsbusse, die Strafe im Strafbefehl und die Frage des Strafregistereintrags.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, wie schwer Ihr Fall wiegt, ob ein Eintrag droht und wo Sie sich innert Frist wehren könnten.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Vertretung vor Behörden oder Gericht und keine Prognose, ob eine Einsprache Erfolg hat.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das StGB. Mengen- und Registerfragen können im Einzelfall abweichen. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über Strafe, Einordnung und Registereintrag entscheidet die zuständige Behörde nach dem Einzelfall. Bei einem Vorwurf des Handels ist eine anwaltliche Prüfung besonders zu empfehlen.

Häufige Fragen zu Betäubungsmitteln und Strafbefehl

Kommt ein Strafbefehl wegen Cannabis ins Strafregister?+
Eine Ordnungsbusse für Cannabis-Konsum wird nicht ins Strafregister eingetragen. Auch eine gewöhnliche Busse nach Art. 19a BetmG erscheint in der Regel nicht im Privatauszug. Anders bei einer Geldstrafe wegen Handels oder grösserer Mengen (Art. 19 BetmG): Dieses Vergehen kann im Register erscheinen.
Ist der Besitz von Cannabis in der Schweiz strafbar?+
Der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ist nach Art. 19b BetmG nicht strafbar. Strafbar bleibt der Konsum selbst, der bei Erwachsenen meist mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet wird. Grössere Mengen oder Weitergabe fallen unter die schärferen Bestimmungen.
Was ist der Unterschied zwischen Konsum und Handel?+
Konsum und geringer Eigenbesitz sind Übertretungen mit Busse (Art. 19a und 19b BetmG). Anbau, Herstellung, Lagern und Verkauf gelten dagegen als Handel nach Art. 19 BetmG – ein Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Entscheidend sind Menge, Zweck und ob Betäubungsmittel weitergegeben wurden.
Wie viel kostet eine Ordnungsbusse für Cannabis?+
Für Erwachsene beträgt die Ordnungsbusse für den Konsum von Cannabis 100 Franken, sofern nicht mehr als 10 Gramm mitgeführt werden. Sie wird an Ort und Stelle erhoben, ohne Anzeige und ohne Eintrag ins Strafregister. Bei anderen Drogen oder grösseren Mengen gilt dieses vereinfachte Verfahren nicht.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Für CHF 39 erklären wir Ihren Strafbefehl verständlich: den Vorwurf nach BetmG, ob es um Konsum oder Handel geht, die Strafe in Franken, die Einsprachefrist mit Countdown und ob ein Registereintrag droht. Sie erhalten eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Das ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

↑ Nach oben
Betäubungsmittelfall prüfen · CHF 39 →