Ob ein Strafbefehl ins Strafregister kommt, hängt an der Art der Strafe, nicht am Vorwurf. Eine Geldstrafe (auch bedingt) ist eine Verurteilung wegen eines Vergehens und wird eingetragen. Eine Busse wegen einer Übertretung nur, wenn sie über 5000 Franken liegt oder ein anderer Grund nach Art. 18 Abs. 1 lit. c StReG vorliegt – etwa, weil sie als Verbindungsbusse neben einer Geldstrafe im selben Urteil steht. Ordnungsbussen kommen nie ins Register.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Geldstrafe = Eintrag, auch wenn sie bedingt ist.
- Übertretungsbusse: Eintrag in der Regel erst über 5000 Franken – aber auch dann, wenn sie neben einer Geldstrafe steht.
- Ordnungsbusse: nie im Strafregister.
- Arbeitgeber sehen nur den Privatauszug – nicht alles.
- Bedingte Strafe: verschwindet mit Ablauf der Probezeit aus dem Privatauszug – in VOSTRA bleibt sie.
Wird mein Strafbefehl überhaupt eingetragen?
Das Schweizer Strafregister heisst VOSTRA und richtet sich nach dem Strafregistergesetz (StReG). Ein Strafbefehl ist rechtlich eine Verurteilung – trotzdem landet längst nicht jeder im Register. Der Gesetzgeber unterscheidet nach der Schwere der Tat, und die zeigt sich an der ausgesprochenen Strafe. Vereinfacht gilt: Je nach dem, ob im Strafbefehl eine Ordnungsbusse, eine gewöhnliche Busse oder eine Geldstrafe steht, fällt die Antwort anders aus. Es lohnt sich deshalb, zuerst genau diese eine Angabe im Dokument zu suchen, bevor man sich Sorgen macht.
| Strafe im Strafbefehl | Rechtliche Kategorie | Eintrag im Register? |
|---|---|---|
| Ordnungsbusse | ausserhalb des Registers | nein, nie |
| Busse bis 5000 Franken | Übertretung | in der Regel nein – Ausnahmen siehe unten |
| Busse über 5000 Franken | Übertretung | ja |
| Geldstrafe (auch bedingt) | Vergehen | ja |
| Freiheitsstrafe | Vergehen / Verbrechen | ja |
Die 5000-Franken-Grenze ist allerdings nicht der einzige Eintragungsgrund für eine Übertretung. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. c StReG wird eine Übertretung zusätzlich eingetragen, wenn gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden angeordnet wird, wenn das Gesetz für den Wiederholungsfall eine Strafschärfung vorsieht, wenn ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot ausgesprochen wird und – praktisch am wichtigsten – wenn die Übertretung Teil eines Urteils ist, das andere eintragungspflichtige Delikte enthält. Der typische Fall ist die Verbindungsbusse neben einer Geldstrafe: Dann steht auch die kleine Busse im Register.
Der erste Blick gilt dem Wort: Steht «Busse» und ein Betrag unter 5000 Franken, gibt es meist keinen Eintrag. Steht «Geldstrafe» mit Tagessätzen, liegt ein Vergehen mit Eintrag vor – selbst wenn es bedingt ist.
Bedingt heisst nur, dass Sie den Betrag vorerst nicht zahlen müssen. An der Einordnung ändert das nichts: Eine bedingte Geldstrafe ist eine Verurteilung wegen eines Vergehens und wird ins Register eingetragen. Der Aufschub betrifft die Zahlung, nicht den Eintrag.
Warum es an der Strafe hängt, nicht am Vorwurf
Viele ordnen ihren Fall über das Delikt ein: «Es war nur eine Kleinigkeit.» Für das Register zählt aber nicht die Geschichte, sondern die rechtliche Kategorie der Strafe. Das Strafgesetzbuch teilt Taten in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen. Übertretungen werden mit Busse geahndet, Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre, Verbrechen mit längeren Freiheitsstrafen. Das Register knüpft an diese Kategorien an.
Daraus folgt eine Faustregel, die fast immer trägt: Busse tendenziell kein Eintrag, Geldstrafe Eintrag. Der scheinbar kleine Unterschied im Wortlaut des Strafbefehls hat also grosse Wirkung. Genau deshalb lohnt es sich, den eigenen Strafbefehl nicht nur zu überfliegen, sondern die Strafart bewusst herauszulesen – sie beantwortet die Registerfrage meist schon allein.
«Ich habe eine Busse von 400 Franken bekommen – das steht jetzt sicher im Register.»
Eine Busse von 400 Franken liegt weit unter der Grenze von 5000 Franken. Sie wird nicht ins Strafregister eingetragen und erscheint damit auch nicht im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt.
In vielen Anfragen ist die Erleichterung gross, sobald klar wird: Es war eine Busse, kein Vergehen. Ein grosser Teil der Sorge vor dem «Eintrag» löst sich auf, sobald man die Strafart richtig einordnet.
Drei Auszüge – und jeder zeigt etwas anderes
«Kommt es ins Register?» ist eigentlich zwei Fragen. Die erste: Wird überhaupt eingetragen? Die zweite: Wer bekommt das zu sehen? Denn das Register kennt drei Auszüge, und sie zeigen unterschiedlich viel. Wer nur an den einen Auszug denkt, den der Arbeitgeber verlangt, überschätzt oft die Sichtbarkeit des eigenen Falls.
Der Privatauszug ist der, den Sie selbst bestellen und einem Arbeitgeber vorlegen. Er zeigt weniger als der Behördenauszug und blendet leichtere sowie ältere Einträge früher aus. Der Sonderprivatauszug ist speziell für Tätigkeiten mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen und weist einschlägige Verbote aus. Behörden und Gerichte sehen einen Behördenauszug – davon gibt es allerdings nicht einen, sondern vier mit unterschiedlichem Umfang (Art. 37–40 StReG), je nachdem, welche Behörde ihn für welche Aufgabe abruft. Für Ihre Bewerbung ist praktisch immer nur der Privatauszug relevant.
| Auszug | Wer verlangt ihn | Was er zeigt |
|---|---|---|
| Privatauszug | Arbeitgeber, Vermieter, Sie selbst | nur bestimmte Verurteilungen, ältere und leichtere fallen früher weg |
| Sonderprivatauszug | Stellen mit Kindern/Schutzbefohlenen | einschlägige Tätigkeits- und Kontaktverbote |
| Behördenauszüge (vier Arten) | nur Behörden und Gerichte, je nach Aufgabe | unterschiedlicher Umfang nach Art. 37–40 StReG |
Für die meisten Betroffenen zählt deshalb nur eine Zeile dieser Tabelle: der Privatauszug. Was dort nicht steht, sieht auch der Arbeitgeber nicht – und muss deshalb bei einer Bewerbung in der Regel auch nicht von sich aus offengelegt werden. Erst wenn eine Stelle ausdrücklich einen Sonderprivatauszug verlangt, kommt ein strengerer Massstab zum Tragen, der aber nur einschlägige Verbote betrifft, nicht jede Verurteilung.
Sie können Ihren eigenen Privatauszug jederzeit bestellen – online über strafregister.admin.ch oder am Schalter. So sehen Sie schwarz auf weiss, was ein Arbeitgeber tatsächlich zu Gesicht bekäme.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren anhand der Strafart, ob ein Eintrag entsteht, in welchem Auszug er sichtbar wird und wie lange er dort bleibt.
Wie lange bleibt der Eintrag?
Ein Eintrag ist kein lebenslanges Urteil. Das Strafregistergesetz sieht feste Fristen vor, die automatisch laufen – ein Antrag ist dafür weder nötig noch möglich. Dabei sind zwei Schritte zu unterscheiden: Zuerst fällt das Urteil aus dem Privatauszug, und erst deutlich später wird es ganz aus VOSTRA entfernt. Wie lange der erste Schritt dauert, hängt davon ab, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde.
Bei einer bedingten oder teilbedingten Strafe wird der Eintrag nicht gelöscht: Nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG erscheint das Urteil bei Bewährung nur nicht mehr im Privatauszug. In VOSTRA bleibt es stehen und ist für Migrations-, Einbürgerungs- und Sicherheitsbehörden weiterhin sichtbar; endgültig entfernt wird es erst nach 15 Jahren (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG). Bei unbedingten Strafen fällt der Eintrag später aus dem Privatauszug, nämlich nach zwei Dritteln der Dauer, die sich nach Art. 38 Abs. 3 lit. a–l StReG bemisst (Art. 40 Abs. 3 lit. a StReG). Eine vorzeitige Löschung auf Gesuch gibt es nicht – die Fristen laufen von selbst.
Für die häufige bedingte Geldstrafe bleibt damit eine einfache Merkregel: Ende der Probezeit, Ende des Eintrags im Privatauszug. Wichtig ist, dass die Probezeit ohne neuen Vorfall abläuft – ein Rückfall kann den Aufschub und damit auch diesen Effekt gefährden. Wer einen Behördenauszug betrifft, etwa in einem Einbürgerungs- oder Ausländerverfahren, muss dagegen damit rechnen, dass der Eintrag dort noch jahrelang zu sehen ist.
Nein. Anders als früher gibt es keine vorzeitige Entfernung auf Antrag. Die Entfernungsfristen sind gesetzlich fixiert und laufen automatisch ab. Sie können aber jederzeit Ihren Privatauszug bestellen und prüfen, ob und was noch verzeichnet ist.
Was der Eintrag praktisch bedeutet
Ein Registereintrag ist kein Makel für immer, aber er kann in bestimmten Momenten sichtbar werden – vor allem bei der Stellensuche, wenn ein Privatauszug verlangt wird. Für viele Berufe wird gar kein Auszug gefordert; wo doch, entscheidet, ob überhaupt etwas verzeichnet ist. Eine Busse unter der Grenze taucht dort schlicht nicht auf.
Heikler wird es in zwei Bereichen. Bei Tätigkeiten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen kommt der Sonderprivatauszug ins Spiel. Und für ausländische Staatsangehörige kann eine Verurteilung über das Register hinaus Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung haben – hier lohnt sich fast immer eine anwaltliche Prüfung. Wer unsicher ist, was der eigene Fall auslöst, sollte ihn zuerst sauber verstehen.
Gerade bei der Einbürgerung und bei Aufenthaltsbewilligungen prüfen die Behörden nicht nur den Privatauszug, sondern greifen auf umfassendere Informationen zu. Ein Eintrag, der für einen Arbeitgeber unsichtbar bleibt, kann in einem solchen Verfahren dennoch eine Rolle spielen. Das heisst nicht, dass jede Verurteilung ein Hindernis ist – aber es erklärt, warum sich die Frage «kommt es ins Register?» für ausländische Staatsangehörige anders und gewichtiger stellt als für Schweizerinnen und Schweizer.
Möglicherweise ja. Migrationsbehörden sehen mehr als ein Arbeitgeber und beziehen Verurteilungen in ihre Entscheide ein. Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt vom Delikt, der Strafhöhe und Ihrer Situation ab. In diesen Fällen ist anwaltlicher Rat besonders sinnvoll.
Zwei Fälle, ein Unterschied. Person A erhält einen Strafbefehl mit einer Busse von CHF 600 wegen einer Übertretung – kein Eintrag, der Privatauszug bleibt leer. Person B erhält für dasselbe Grunddelikt eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80 (CHF 1600), Probezeit 2 Jahre. Das ist ein Vergehen mit Registereintrag – der mit Ablauf der Probezeit immerhin aus dem Privatauszug verschwindet, in VOSTRA aber bestehen bleibt.
Ob überhaupt ein Auszug verlangt wird, unterscheidet sich stark je nach Branche. In vielen Anstellungen fragt niemand danach. Häufiger verlangt wird er etwa im öffentlichen Dienst, im Sicherheits- und Finanzbereich, in Schulen und in der Betreuung – dort teils als Sonderprivatauszug. Für die meisten übrigen Stellen ist er kein Thema. Das relativiert die Sorge: Selbst wenn ein Eintrag bestünde, wird er nur sichtbar, wenn jemand den passenden Auszug überhaupt einfordert – und dann zeigt der Privatauszug bloss, was nach den Fristen noch verzeichnet ist.
Erfahrungsgemäss lohnt der Blick auf die Strafart mehr als jede Vermutung: Ob im Strafbefehl «Busse» oder «Geldstrafe» steht, beantwortet die Registerfrage meist zuverlässiger als das Bauchgefühl über die Schwere der Tat.
Was Sie jetzt konkret tun können
Lesen Sie zuerst die Strafart aus Ihrem Strafbefehl heraus – Busse oder Geldstrafe – und gleichen Sie sie mit der Tabelle oben ab. Wollen Sie die Verurteilung als solche verhindern, führt der Weg über die Einsprache gegen den Strafbefehl innert der 10-tägigen Frist ab Zustellung (Art. 354 StPO). Denn nur solange der Strafbefehl nicht rechtskräftig ist, lässt sich am Schuldspruch und damit am möglichen Eintrag noch etwas ändern.
Haben Sie die Frist bereits verstreichen lassen, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die Lage ein. Und wenn es Sie beruhigt: Bestellen Sie Ihren eigenen Privatauszug und sehen Sie selbst, was verzeichnet ist. Gerade bei Betäubungsmittel-Fällen ist die Registerfrage häufig – wie die Seite Strafbefehl wegen Betäubungsmitteln zeigt.
So gehen Sie es an
- Strafart im Strafbefehl herauslesen: Busse oder Geldstrafe
- Bei Busse den Betrag prüfen (Grenze 5000 Franken) und schauen, ob im selben Urteil eine Geldstrafe steht
- Bei Zweifeln fristwahrend Einsprache erheben
- Den eigenen Privatauszug zur Kontrolle bestellen
- Bei ausländischem Status anwaltlichen Rat einholen
Das führt in die Irre
- Vom Delikt statt von der Strafart auf den Eintrag schliessen
- «Bedingt» mit «kein Eintrag» verwechseln
- Den Privatauszug mit dem Behördenauszug gleichsetzen
- Die 10-Tage-Frist verstreichen lassen
- Auf eine vorzeitige Löschung auf Antrag hoffen
Ein verbreiteter Irrtum ist, jede Verurteilung sei «für immer im Register». Tatsächlich laufen feste Fristen automatisch – bei bedingten Strafen fällt das Urteil schon mit Ablauf der Probezeit aus dem Privatauszug, auch wenn es in VOSTRA noch stehen bleibt.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Die Registerfrage entscheidet sich an einem einzigen Punkt im Strafbefehl: der Strafart. Wir lesen Ihren Strafbefehl für Sie und sagen klar, ob eine Busse oder eine Geldstrafe vorliegt – und ordnen daraus ein, ob ein Eintrag droht. Dazu erklären wir den Tatvorwurf in Alltagssprache, nennen die Strafe in Franken und zeigen die Einsprachefrist mit Countdown. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig.
Wollen Sie den Schuldspruch und damit den möglichen Eintrag verhindern, erhalten Sie eine fristwahrende Einsprache-Vorlage dazu. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: eine rechtsverbindliche Registerauskunft erteilen oder Sie vor Behörden vertreten – den amtlichen Auszug bestellen Sie direkt beim Bund. Der Nutzen liegt darin, dass Sie nach der Auswertung nicht mehr raten müssen, sondern die eine entscheidende Zeile Ihres Strafbefehls sicher lesen und einordnen können – und daraus ableiten, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.
Busse oder Geldstrafe – Sie sehen sofort, in welche Kategorie Ihr Fall fällt.
Ob nach den Regeln des StReG ein Eintrag droht oder nicht – verständlich erklärt.
Was die Strafe konkret bedeutet und was sofort zu zahlen ist.
Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie den Schuldspruch verhindern wollen.
Wir ordnen ein, vertreten Sie aber nicht und ersetzen den amtlichen Strafregisterauszug nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Strafart, Registerfrage, Strafe und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Registerfolgen prüfen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl, die wissen wollen, ob ihr Fall ins Strafregister kommt und wer das sehen kann.
Was wird erklärt? Wann nach dem Strafregistergesetz (StReG) ein Eintrag erfolgt, der Unterschied zwischen Privatauszug, Sonderprivatauszug und Behördenauszug sowie die Entfernungsfristen.
Welchen Nutzen? Sie ordnen die Registerfrage anhand Ihrer konkreten Strafart ein und wissen, wo Sie sich innert Frist noch wehren könnten.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine amtliche Registerauskunft, keine anwaltliche Prüfung und keine Vertretung. Den offiziellen Auszug bestellen Sie direkt beim Bund.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafregistergesetz (StReG) und das StGB. Einzelheiten zur Sichtbarkeit im Privatauszug können im konkreten Fall abweichen. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zum Strafbefehl und Strafregister
Kommt jeder Strafbefehl ins Strafregister?+
Sieht mein Arbeitgeber den Eintrag im Strafregister?+
Ab welcher Busse gibt es einen Registereintrag?+
Wie lange bleibt eine bedingte Geldstrafe im Register?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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