Strafregister · VOSTRA · StReG

Kommt ein Strafbefehl ins Strafregister?

Die grösste Angst nach einem Strafbefehl ist selten die Busse, sondern ein Satz im Kopf: Steht das jetzt für Jahre im Auszug, den mein nächster Arbeitgeber verlangt?

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Ob ein Strafbefehl ins Strafregister kommt, hängt an der Art der Strafe, nicht am Vorwurf. Eine Geldstrafe (auch bedingt) ist eine Verurteilung wegen eines Vergehens und wird eingetragen. Eine Busse wegen einer Übertretung nur, wenn sie über 5000 Franken liegt oder ein anderer Grund nach Art. 18 Abs. 1 lit. c StReG vorliegt – etwa, weil sie als Verbindungsbusse neben einer Geldstrafe im selben Urteil steht. Ordnungsbussen kommen nie ins Register.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Wann ein Strafbefehl im Register landet Strafbefehl Ordnungsbusse kein Eintrag nie Busse Eintrag erst über 5000 Franken Geldstrafe Eintrag auch bedingt
Drei Wege, ein Kriterium: Nicht was Ihnen vorgeworfen wird, sondern welche Strafe im Strafbefehl steht, entscheidet über den Eintrag.
Auf dieser Seite
  1. Wird mein Strafbefehl eingetragen?
  2. Es hängt an der Strafe
  3. Drei Auszüge: wer was sieht
  4. Wie lange bleibt der Eintrag?
  5. Was der Eintrag praktisch bedeutet
  6. Was Sie jetzt tun können
  7. So hilft die Auswertung
  8. Häufige Fragen

Wird mein Strafbefehl überhaupt eingetragen?

Das Schweizer Strafregister heisst VOSTRA und richtet sich nach dem Strafregistergesetz (StReG). Ein Strafbefehl ist rechtlich eine Verurteilung – trotzdem landet längst nicht jeder im Register. Der Gesetzgeber unterscheidet nach der Schwere der Tat, und die zeigt sich an der ausgesprochenen Strafe. Vereinfacht gilt: Je nach dem, ob im Strafbefehl eine Ordnungsbusse, eine gewöhnliche Busse oder eine Geldstrafe steht, fällt die Antwort anders aus. Es lohnt sich deshalb, zuerst genau diese eine Angabe im Dokument zu suchen, bevor man sich Sorgen macht.

Wann ein Strafbefehl ins Strafregister (VOSTRA) eingetragen wird – vereinfachte Übersicht nach StReG. Stand: August 2026.
Strafe im StrafbefehlRechtliche KategorieEintrag im Register?
Ordnungsbusseausserhalb des Registersnein, nie
Busse bis 5000 FrankenÜbertretungin der Regel nein – Ausnahmen siehe unten
Busse über 5000 FrankenÜbertretungja
Geldstrafe (auch bedingt)Vergehenja
FreiheitsstrafeVergehen / Verbrechenja

Die 5000-Franken-Grenze ist allerdings nicht der einzige Eintragungsgrund für eine Übertretung. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. c StReG wird eine Übertretung zusätzlich eingetragen, wenn gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden angeordnet wird, wenn das Gesetz für den Wiederholungsfall eine Strafschärfung vorsieht, wenn ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot ausgesprochen wird und – praktisch am wichtigsten – wenn die Übertretung Teil eines Urteils ist, das andere eintragungspflichtige Delikte enthält. Der typische Fall ist die Verbindungsbusse neben einer Geldstrafe: Dann steht auch die kleine Busse im Register.

Kurz erklärt

Der erste Blick gilt dem Wort: Steht «Busse» und ein Betrag unter 5000 Franken, gibt es meist keinen Eintrag. Steht «Geldstrafe» mit Tagessätzen, liegt ein Vergehen mit Eintrag vor – selbst wenn es bedingt ist.

«Bei mir steht bedingte Geldstrafe – dann ist ja nichts passiert, oder?»
Was das bedeutet

Bedingt heisst nur, dass Sie den Betrag vorerst nicht zahlen müssen. An der Einordnung ändert das nichts: Eine bedingte Geldstrafe ist eine Verurteilung wegen eines Vergehens und wird ins Register eingetragen. Der Aufschub betrifft die Zahlung, nicht den Eintrag.

Warum es an der Strafe hängt, nicht am Vorwurf

Viele ordnen ihren Fall über das Delikt ein: «Es war nur eine Kleinigkeit.» Für das Register zählt aber nicht die Geschichte, sondern die rechtliche Kategorie der Strafe. Das Strafgesetzbuch teilt Taten in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen. Übertretungen werden mit Busse geahndet, Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre, Verbrechen mit längeren Freiheitsstrafen. Das Register knüpft an diese Kategorien an.

Daraus folgt eine Faustregel, die fast immer trägt: Busse tendenziell kein Eintrag, Geldstrafe Eintrag. Der scheinbar kleine Unterschied im Wortlaut des Strafbefehls hat also grosse Wirkung. Genau deshalb lohnt es sich, den eigenen Strafbefehl nicht nur zu überfliegen, sondern die Strafart bewusst herauszulesen – sie beantwortet die Registerfrage meist schon allein.

Angenommen

«Ich habe eine Busse von 400 Franken bekommen – das steht jetzt sicher im Register.»

Tatsächlich

Eine Busse von 400 Franken liegt weit unter der Grenze von 5000 Franken. Sie wird nicht ins Strafregister eingetragen und erscheint damit auch nicht im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt.

Aus der Praxis

In vielen Anfragen ist die Erleichterung gross, sobald klar wird: Es war eine Busse, kein Vergehen. Ein grosser Teil der Sorge vor dem «Eintrag» löst sich auf, sobald man die Strafart richtig einordnet.

Drei Auszüge – und jeder zeigt etwas anderes

«Kommt es ins Register?» ist eigentlich zwei Fragen. Die erste: Wird überhaupt eingetragen? Die zweite: Wer bekommt das zu sehen? Denn das Register kennt drei Auszüge, und sie zeigen unterschiedlich viel. Wer nur an den einen Auszug denkt, den der Arbeitgeber verlangt, überschätzt oft die Sichtbarkeit des eigenen Falls.

Privatauszug, Sonderprivatauszug und Behördenauszug Privatauszug für Arbeitgeber, Vermieter zeigt am wenigsten Sonderprivat- auszug Arbeit mit Kindern Sexual-/Tätigkeitsverbote Behördenauszug nur für Behörden und Gerichte zeigt am meisten
Was Ihr Arbeitgeber sieht, ist der Privatauszug – nicht einer der vier Behördenauszüge. Der Sonderprivatauszug betrifft nur Tätigkeiten mit Schutzbefohlenen.

Der Privatauszug ist der, den Sie selbst bestellen und einem Arbeitgeber vorlegen. Er zeigt weniger als der Behördenauszug und blendet leichtere sowie ältere Einträge früher aus. Der Sonderprivatauszug ist speziell für Tätigkeiten mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen und weist einschlägige Verbote aus. Behörden und Gerichte sehen einen Behördenauszug – davon gibt es allerdings nicht einen, sondern vier mit unterschiedlichem Umfang (Art. 37–40 StReG), je nachdem, welche Behörde ihn für welche Aufgabe abruft. Für Ihre Bewerbung ist praktisch immer nur der Privatauszug relevant.

Die drei Auszüge im Vergleich – wer sie verlangt und was sie zeigen. Vereinfachte Übersicht nach StReG. Stand: August 2026.
AuszugWer verlangt ihnWas er zeigt
PrivatauszugArbeitgeber, Vermieter, Sie selbstnur bestimmte Verurteilungen, ältere und leichtere fallen früher weg
SonderprivatauszugStellen mit Kindern/Schutzbefohleneneinschlägige Tätigkeits- und Kontaktverbote
Behördenauszüge (vier Arten)nur Behörden und Gerichte, je nach Aufgabeunterschiedlicher Umfang nach Art. 37–40 StReG

Für die meisten Betroffenen zählt deshalb nur eine Zeile dieser Tabelle: der Privatauszug. Was dort nicht steht, sieht auch der Arbeitgeber nicht – und muss deshalb bei einer Bewerbung in der Regel auch nicht von sich aus offengelegt werden. Erst wenn eine Stelle ausdrücklich einen Sonderprivatauszug verlangt, kommt ein strengerer Massstab zum Tragen, der aber nur einschlägige Verbote betrifft, nicht jede Verurteilung.

Wichtig zu wissen

Sie können Ihren eigenen Privatauszug jederzeit bestellen – online über strafregister.admin.ch oder am Schalter. So sehen Sie schwarz auf weiss, was ein Arbeitgeber tatsächlich zu Gesicht bekäme.

Erscheint Ihr Fall im Privatauszug?

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren anhand der Strafart, ob ein Eintrag entsteht, in welchem Auszug er sichtbar wird und wie lange er dort bleibt.

Registerfolgen prüfen · CHF 39

Wie lange bleibt der Eintrag?

Ein Eintrag ist kein lebenslanges Urteil. Das Strafregistergesetz sieht feste Fristen vor, die automatisch laufen – ein Antrag ist dafür weder nötig noch möglich. Dabei sind zwei Schritte zu unterscheiden: Zuerst fällt das Urteil aus dem Privatauszug, und erst deutlich später wird es ganz aus VOSTRA entfernt. Wie lange der erste Schritt dauert, hängt davon ab, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde.

Fristen im Strafregister: Privatauszug und VOSTRA Wann das Urteil aus dem Privatauszug fällt bedingt mit Ablauf der Probezeit unbedingt nach zwei Dritteln der Dauer
Beides betrifft nur den Privatauszug: Bei bedingten Strafen endet die Sichtbarkeit mit der Probezeit, bei unbedingten nach zwei Dritteln der massgebenden Dauer. In VOSTRA bleibt das Urteil bis zur Entfernung nach 15 Jahren.

Bei einer bedingten oder teilbedingten Strafe wird der Eintrag nicht gelöscht: Nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG erscheint das Urteil bei Bewährung nur nicht mehr im Privatauszug. In VOSTRA bleibt es stehen und ist für Migrations-, Einbürgerungs- und Sicherheitsbehörden weiterhin sichtbar; endgültig entfernt wird es erst nach 15 Jahren (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG). Bei unbedingten Strafen fällt der Eintrag später aus dem Privatauszug, nämlich nach zwei Dritteln der Dauer, die sich nach Art. 38 Abs. 3 lit. a–l StReG bemisst (Art. 40 Abs. 3 lit. a StReG). Eine vorzeitige Löschung auf Gesuch gibt es nicht – die Fristen laufen von selbst.

Für die häufige bedingte Geldstrafe bleibt damit eine einfache Merkregel: Ende der Probezeit, Ende des Eintrags im Privatauszug. Wichtig ist, dass die Probezeit ohne neuen Vorfall abläuft – ein Rückfall kann den Aufschub und damit auch diesen Effekt gefährden. Wer einen Behördenauszug betrifft, etwa in einem Einbürgerungs- oder Ausländerverfahren, muss dagegen damit rechnen, dass der Eintrag dort noch jahrelang zu sehen ist.

«Kann ich beantragen, dass der Eintrag früher gelöscht wird?»
Was gilt

Nein. Anders als früher gibt es keine vorzeitige Entfernung auf Antrag. Die Entfernungsfristen sind gesetzlich fixiert und laufen automatisch ab. Sie können aber jederzeit Ihren Privatauszug bestellen und prüfen, ob und was noch verzeichnet ist.

Was der Eintrag praktisch bedeutet

Ein Registereintrag ist kein Makel für immer, aber er kann in bestimmten Momenten sichtbar werden – vor allem bei der Stellensuche, wenn ein Privatauszug verlangt wird. Für viele Berufe wird gar kein Auszug gefordert; wo doch, entscheidet, ob überhaupt etwas verzeichnet ist. Eine Busse unter der Grenze taucht dort schlicht nicht auf.

Heikler wird es in zwei Bereichen. Bei Tätigkeiten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen kommt der Sonderprivatauszug ins Spiel. Und für ausländische Staatsangehörige kann eine Verurteilung über das Register hinaus Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung haben – hier lohnt sich fast immer eine anwaltliche Prüfung. Wer unsicher ist, was der eigene Fall auslöst, sollte ihn zuerst sauber verstehen.

Gerade bei der Einbürgerung und bei Aufenthaltsbewilligungen prüfen die Behörden nicht nur den Privatauszug, sondern greifen auf umfassendere Informationen zu. Ein Eintrag, der für einen Arbeitgeber unsichtbar bleibt, kann in einem solchen Verfahren dennoch eine Rolle spielen. Das heisst nicht, dass jede Verurteilung ein Hindernis ist – aber es erklärt, warum sich die Frage «kommt es ins Register?» für ausländische Staatsangehörige anders und gewichtiger stellt als für Schweizerinnen und Schweizer.

«Ich habe keinen Schweizer Pass – ändert der Eintrag etwas an meiner Bewilligung?»
Was zu bedenken ist

Möglicherweise ja. Migrationsbehörden sehen mehr als ein Arbeitgeber und beziehen Verurteilungen in ihre Entscheide ein. Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt vom Delikt, der Strafhöhe und Ihrer Situation ab. In diesen Fällen ist anwaltlicher Rat besonders sinnvoll.

Anonymisiertes Beispiel

Zwei Fälle, ein Unterschied. Person A erhält einen Strafbefehl mit einer Busse von CHF 600 wegen einer Übertretung – kein Eintrag, der Privatauszug bleibt leer. Person B erhält für dasselbe Grunddelikt eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80 (CHF 1600), Probezeit 2 Jahre. Das ist ein Vergehen mit Registereintrag – der mit Ablauf der Probezeit immerhin aus dem Privatauszug verschwindet, in VOSTRA aber bestehen bleibt.

Ob überhaupt ein Auszug verlangt wird, unterscheidet sich stark je nach Branche. In vielen Anstellungen fragt niemand danach. Häufiger verlangt wird er etwa im öffentlichen Dienst, im Sicherheits- und Finanzbereich, in Schulen und in der Betreuung – dort teils als Sonderprivatauszug. Für die meisten übrigen Stellen ist er kein Thema. Das relativiert die Sorge: Selbst wenn ein Eintrag bestünde, wird er nur sichtbar, wenn jemand den passenden Auszug überhaupt einfordert – und dann zeigt der Privatauszug bloss, was nach den Fristen noch verzeichnet ist.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss lohnt der Blick auf die Strafart mehr als jede Vermutung: Ob im Strafbefehl «Busse» oder «Geldstrafe» steht, beantwortet die Registerfrage meist zuverlässiger als das Bauchgefühl über die Schwere der Tat.

Was Sie jetzt konkret tun können

Lesen Sie zuerst die Strafart aus Ihrem Strafbefehl heraus – Busse oder Geldstrafe – und gleichen Sie sie mit der Tabelle oben ab. Wollen Sie die Verurteilung als solche verhindern, führt der Weg über die Einsprache gegen den Strafbefehl innert der 10-tägigen Frist ab Zustellung (Art. 354 StPO). Denn nur solange der Strafbefehl nicht rechtskräftig ist, lässt sich am Schuldspruch und damit am möglichen Eintrag noch etwas ändern.

Haben Sie die Frist bereits verstreichen lassen, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die Lage ein. Und wenn es Sie beruhigt: Bestellen Sie Ihren eigenen Privatauszug und sehen Sie selbst, was verzeichnet ist. Gerade bei Betäubungsmittel-Fällen ist die Registerfrage häufig – wie die Seite Strafbefehl wegen Betäubungsmitteln zeigt.

So gehen Sie es an

  • Strafart im Strafbefehl herauslesen: Busse oder Geldstrafe
  • Bei Busse den Betrag prüfen (Grenze 5000 Franken) und schauen, ob im selben Urteil eine Geldstrafe steht
  • Bei Zweifeln fristwahrend Einsprache erheben
  • Den eigenen Privatauszug zur Kontrolle bestellen
  • Bei ausländischem Status anwaltlichen Rat einholen

Das führt in die Irre

  • Vom Delikt statt von der Strafart auf den Eintrag schliessen
  • «Bedingt» mit «kein Eintrag» verwechseln
  • Den Privatauszug mit dem Behördenauszug gleichsetzen
  • Die 10-Tage-Frist verstreichen lassen
  • Auf eine vorzeitige Löschung auf Antrag hoffen
Typischer Fehler

Ein verbreiteter Irrtum ist, jede Verurteilung sei «für immer im Register». Tatsächlich laufen feste Fristen automatisch – bei bedingten Strafen fällt das Urteil schon mit Ablauf der Probezeit aus dem Privatauszug, auch wenn es in VOSTRA noch stehen bleibt.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Die Registerfrage entscheidet sich an einem einzigen Punkt im Strafbefehl: der Strafart. Wir lesen Ihren Strafbefehl für Sie und sagen klar, ob eine Busse oder eine Geldstrafe vorliegt – und ordnen daraus ein, ob ein Eintrag droht. Dazu erklären wir den Tatvorwurf in Alltagssprache, nennen die Strafe in Franken und zeigen die Einsprachefrist mit Countdown. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig.

Wollen Sie den Schuldspruch und damit den möglichen Eintrag verhindern, erhalten Sie eine fristwahrende Einsprache-Vorlage dazu. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: eine rechtsverbindliche Registerauskunft erteilen oder Sie vor Behörden vertreten – den amtlichen Auszug bestellen Sie direkt beim Bund. Der Nutzen liegt darin, dass Sie nach der Auswertung nicht mehr raten müssen, sondern die eine entscheidende Zeile Ihres Strafbefehls sicher lesen und einordnen können – und daraus ableiten, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.

Strafart klar benannt

Busse oder Geldstrafe – Sie sehen sofort, in welche Kategorie Ihr Fall fällt.

Registereintrag eingeordnet

Ob nach den Regeln des StReG ein Eintrag droht oder nicht – verständlich erklärt.

Strafe in Franken

Was die Strafe konkret bedeutet und was sofort zu zahlen ist.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

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Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie den Schuldspruch verhindern wollen.

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Keine Rechtsberatung, keine Registerauskunft

Wir ordnen ein, vertreten Sie aber nicht und ersetzen den amtlichen Strafregisterauszug nicht.

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So läuft es ab

1

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2

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Strafart, Registerfrage, Strafe und Fristen werden aufbereitet.

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4

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Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

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Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

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Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

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Sie erhalten eine verständliche Auswertung mit erklärtem Tatvorwurf, den wichtigen Fristen, einer Ampel-Einschätzung und klaren Optionen – inklusive Formulierungshilfe für ein Ratengesuch oder eine Einsprache. Keine Rechtsberatung.

Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl, die wissen wollen, ob ihr Fall ins Strafregister kommt und wer das sehen kann.

Was wird erklärt? Wann nach dem Strafregistergesetz (StReG) ein Eintrag erfolgt, der Unterschied zwischen Privatauszug, Sonderprivatauszug und Behördenauszug sowie die Entfernungsfristen.

Welchen Nutzen? Sie ordnen die Registerfrage anhand Ihrer konkreten Strafart ein und wissen, wo Sie sich innert Frist noch wehren könnten.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine amtliche Registerauskunft, keine anwaltliche Prüfung und keine Vertretung. Den offiziellen Auszug bestellen Sie direkt beim Bund.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafregistergesetz (StReG) und das StGB. Einzelheiten zur Sichtbarkeit im Privatauszug können im konkreten Fall abweichen. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung sowie keine amtliche Registerauskunft. Ob und wie lange ein Eintrag erscheint, richtet sich nach dem Strafregistergesetz und dem Einzelfall. Den verbindlichen Strafregisterauszug erhalten Sie über die zuständige Bundesstelle.

Häufige Fragen zum Strafbefehl und Strafregister

Kommt jeder Strafbefehl ins Strafregister?+
Nein. Entscheidend ist die Strafe. Verbrechen und Vergehen, also alle Geldstrafen und Freiheitsstrafen, werden eingetragen – auch bedingte. Eine Übertretung mit Busse wird in der Regel nur eingetragen, wenn die Busse mehr als 5000 Franken beträgt; daneben kennt Art. 18 Abs. 1 lit. c StReG weitere Gründe, etwa wenn die Übertretung Teil eines Urteils mit anderen eintragungspflichtigen Delikten ist. Ordnungsbussen kommen nie ins Register.
Sieht mein Arbeitgeber den Eintrag im Strafregister?+
Arbeitgeber verlangen den Privatauszug. Dieser zeigt weniger als der behördliche Auszug und blendet leichtere sowie ältere Einträge früher aus. Eine bedingte Geldstrafe verschwindet mit Ablauf der Probezeit aus dem Privatauszug, bleibt in VOSTRA aber bestehen. Für besonders sensible Stellen mit Kindern gibt es den Sonderprivatauszug.
Ab welcher Busse gibt es einen Registereintrag?+
Eine Übertretungsbusse wird in der Regel erst ab mehr als 5000 Franken eingetragen, und die allermeisten Bussen aus einem Strafbefehl liegen darunter. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG kennt aber weitere Gründe: gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden, eine gesetzlich vorgesehene Strafschärfung im Wiederholungsfall, Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbote und vor allem der Fall, dass die Übertretung Teil eines Urteils mit anderen eintragungspflichtigen Delikten ist – typisch die Verbindungsbusse neben einer Geldstrafe.
Wie lange bleibt eine bedingte Geldstrafe im Register?+
Bei einer bedingten oder teilbedingten Strafe wird der Eintrag nicht gelöscht: Nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG erscheint das Urteil bei Bewährung nur nicht mehr im Privatauszug. In VOSTRA bleibt es und ist für Migrations-, Einbürgerungs- und Sicherheitsbehörden weiter sichtbar; entfernt wird es erst nach 15 Jahren (Art. 30 Abs. 2 lit. d StReG). Bei unbedingten Strafen fällt der Eintrag nach zwei Dritteln der nach Art. 38 Abs. 3 lit. a–l StReG massgebenden Dauer aus dem Privatauszug (Art. 40 Abs. 3 lit. a StReG). Eine vorzeitige Löschung auf Antrag ist nicht möglich; die Fristen laufen automatisch.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Für CHF 39 erklären wir Ihren Strafbefehl verständlich: den Tatvorwurf, ob die Strafe eine Busse oder Geldstrafe ist, ob ein Registereintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft. Sie erhalten eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Das ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

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