Zustellung & Fristbeginn · Art. 85 / 90 StPO

Zustellung des Strafbefehls: ab wann Ihre 10 Tage wirklich laufen

Die gefährlichste Frist ist die, die längst läuft, während der Brief noch ungeöffnet bei der Post liegt – genau das passiert bei einem Strafbefehl.

Stand: August 2026
Der Zettel im Briefkasten

Frau K. fliegt am 3. Juli 2026 für drei Wochen weg. Am Montag, 6. Juli, versucht die Post, ihr ein Einschreiben zu übergeben, findet niemanden an und legt eine Abholeinladung in den Briefkasten. Frau K. sieht diesen Zettel am 24. Juli. Die Sendung ist da längst zurück bei der Staatsanwaltschaft. Gerechnet wird so: Zustellversuch am 6. Juli, als zugestellt gilt der Strafbefehl am 13. Juli, die Frist läuft vom 14. bis zum 23. Juli. Einen Tag vor ihrer Rückkehr war der Strafbefehl über CHF 780 rechtskräftig.

DIREKTE ANTWORT

Ein Strafbefehl wird per Einschreiben zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Holen Sie ihn nicht ab, gilt er nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten. Am Tag danach beginnt die 10-tägige Einsprachefrist. Gerichtsferien kennt das Strafverfahren nicht.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Von der Abholeinladung bis zur Rechtskraft Tag 8: die Frist beginnt zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) 7 Tage Abholfrist bei der Post 10 Tage Einsprachefrist Tag 0 Erfolgloser Zustellversuch, Abholeinladung im Briefkasten Tag 7 Gilt als zugestellt Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Tag 17 Rechtskräftiges Urteil Art. 354 Abs. 3 StPO In drei Ferienwochen ist dieser ganze Ablauf vorbei, ohne dass Sie den Brief gelesen haben
Die Abholfrist der Post und die Einsprachefrist sind zwei verschiedene Zeiträume, die direkt aneinander anschliessen.
Auf dieser Seite
  1. Wie ein Strafbefehl bei Ihnen ankommt
  2. Der siebte Tag: die Zustellfiktion
  3. Wann Sie mit einer Zustellung rechnen mussten
  4. Die 10 Tage richtig ausrechnen
  5. Ferien, Feiertage und der teuerste Irrtum
  6. Nachsendeauftrag, Umzug, Postfach
  7. Wie Sie die Frist bis zuletzt wahren
  8. Was Sie am Tag des Erhalts tun
  9. So hilft die Auswertung
  10. Transparenz und Grenzen
  11. Häufige Fragen

Wie ein Strafbefehl bei Ihnen ankommt

Ein Strafbefehl darf nicht einfach im Briefkasten landen wie eine Rechnung. Die Strafprozessordnung schreibt Schriftform vor und verlangt einen nachweisbaren Weg: eingeschriebene Postsendung oder eine andere Form gegen Empfangsbestätigung, ausdrücklich auch durch die Polizei (Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO). Der Grund ist einfach. Die Staatsanwaltschaft muss später belegen können, wann Sie das Schreiben bekommen haben, denn davon hängt alles Weitere ab.

Zugestellt ist die Sendung, sobald Sie selbst sie entgegennehmen. Zugestellt ist sie aber auch dann, wenn eine bei Ihnen angestellte oder mit Ihnen im gleichen Haushalt lebende Person ab 16 Jahren unterschreibt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Mitbewohner in der Wohngemeinschaft, die erwachsene Tochter, der Partner: Nimmt eine dieser Personen den Brief an, läuft Ihre Frist ab diesem Tag. Ob der Brief danach zwei Wochen unter dem Werbeprospekt liegt, spielt keine Rolle.

Wohin zugestellt wird, regelt Art. 87 StPO: an den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz. Haben Sie eine Anwältin oder einen Anwalt mandatiert, geht die Post rechtsgültig an diese Adresse, und der Tag der Zustellung an die Rechtsvertretung ist der Tag, der zählt. Wer Wohnsitz im Ausland hat, muss ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO). Was daraus für Betroffene ohne Schweizer Wohnsitz folgt, steht ausführlicher auf der Seite zu Strafbefehlen gegen ausländische Staatsangehörige.

Zustellwege und der Tag, der die Frist auslöst. Grundlage: Art. 85 und 87 StPO. Stand: August 2026.
ZustellwegAls zugestellt giltGrundlage
Einschreiben, von Ihnen entgegengenommenTag der EntgegennahmeArt. 85 Abs. 3 StPO
Einschreiben, von Haushaltsperson ab 16 Jahren angenommenTag der EntgegennahmeArt. 85 Abs. 3 StPO
Einschreiben, nicht abgeholt7. Tag nach dem ZustellversuchArt. 85 Abs. 4 lit. a StPO
Persönliche Übergabe, Annahme verweigertTag der WeigerungArt. 85 Abs. 4 lit. b StPO
Übergabe durch die Polizei gegen QuittungTag der QuittungArt. 85 Abs. 2 StPO
Zustellung an Ihre RechtsvertretungTag der Zustellung dorthinArt. 87 Abs. 3 StPO
«Meine Mitbewohnerin hat unterschrieben und mir den Brief erst nach zehn Tagen auf den Küchentisch gelegt.»
Was das rechtlich bedeutet

Die Zustellung war gültig. Art. 85 Abs. 3 StPO stellt auf die Entgegennahme durch eine im gleichen Haushalt lebende Person ab 16 Jahren ab, nicht darauf, wann das Kuvert bei Ihnen ankommt. Am Tag der Unterschrift begann Ihre Frist, und zehn Tage später war sie abgelaufen.

Kurz erklärt

«Empfangsbestätigung» heisst: Irgendwo existiert eine Unterschrift oder ein Vermerk mit Datum. Dieses Datum ist der Anker für alles, was danach kommt. Ohne es lässt sich keine Frist berechnen.

Der siebte Tag: die Zustellfiktion

Hier kippen die meisten Fälle. Ein Einschreiben, das niemand abholt, gilt trotzdem als zugestellt, und zwar am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Juristen nennen das Zustellfiktion. Für Sie bedeutet es: Das Papier liegt noch am Schalter, aber Ihre zehn Tage laufen bereits. Wer den Brief nie abholt, verliert die Frist, ohne je erfahren zu haben, was drinsteht.

Vier Voraussetzungen müssen dafür zusammenkommen. Es muss sich um eine eingeschriebene Sendung handeln. Es muss einen erfolglosen Zustellungsversuch gegeben haben, also den bekannten Zettel im Briefkasten. Die Sendung darf nicht abgeholt worden sein. Und Sie mussten mit einer Zustellung rechnen müssen. Fehlt eine dieser vier Bedingungen, greift die Fiktion nicht, und die Frist beginnt erst mit der tatsächlichen Zustellung.

Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Zeiträumen, die gern verwechselt werden. Die Post bewahrt eine Sendung eine bestimmte Zeit zur Abholung auf. Das ist ein postalischer Vorgang. Die sieben Tage aus Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sind dagegen eine gesetzliche Regel, die unabhängig davon läuft, wie lange die Filiale den Brief tatsächlich bereithält. Selbst wenn Sie die Sendung am zehnten Tag noch abholen könnten: Zugestellt war sie am siebten.

Gesetzestext

«Die Zustellung gilt zudem als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.»

Im Klartext

Zustellversuch am Montag, 7. September 2026. Sie holen nichts ab. Am Montag, 14. September, gilt der Strafbefehl als zugestellt. Ihre zehn Tage laufen vom 15. bis zum 24. September, und am 25. September ist die Sache erledigt.

Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Strafbefehle, die erst nach der Rechtskraft geöffnet werden, weil das Kuvert unter Ferienpost lag oder an eine Adresse ging, die seit dem Umzug nicht mehr stimmt. Der Ärger entsteht dabei fast nie aus dem Vorwurf selbst, sondern aus den sieben Tagen, die niemand auf dem Schirm hatte.

Wann Sie mit einer Zustellung rechnen mussten

Die vierte Voraussetzung ist die einzige, über die sich streiten lässt. Die Zustellfiktion greift nur, wenn zwischen Ihnen und der Behörde bereits ein Verfahrensverhältnis bestand, wenn Sie also wussten oder wissen mussten, dass Post kommt. Wer nie etwas von einem Verfahren gehört hat und plötzlich eine Abholeinladung im Kasten findet, muss nicht damit rechnen, dass darin ein Strafbefehl steckt.

Typische Anknüpfungspunkte sind eine Einvernahme bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, eine Anzeige, die Ihnen bekannt gemacht wurde, eine polizeiliche Kontrolle mit Rapport, ein Atemalkoholtest, eine Blutprobe oder jede schriftliche Mitteilung, dass gegen Sie ermittelt wird. Ab diesem Moment gilt: Sie müssen erreichbar bleiben. Das Verfahren läuft, auch wenn monatelang nichts passiert.

Kein Freibrief ist es umgekehrt, wenn zwischen Einvernahme und Strafbefehl viel Zeit vergeht. Verfahren dauern, und die Pflicht, mit Post zu rechnen, endet nicht nach ein paar Wochen. Wie ein Verfahren von der Anzeige bis zum Strafbefehl abläuft, zeigt die Seite zum Ablauf des Strafbefehlsverfahrens.

Entscheidungsbaum zum Fristbeginn Haben Sie das Einschreiben abgeholt oder angenommen? ja nein Zustellung = Tag der Annahme Frist beginnt am Tag danach, Art. 90 Abs. 1 StPO Mussten Sie mit einer Zustellung rechnen? Einvernahme, Kontrolle, Untersuchung ja nein Zustellfiktion: 7. Tag nach dem Zustellversuch Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Fiktion greift nicht, massgebend ist die echte Zustellung In allen Fällen: ab dem Tag nach der Zustellung laufen 10 Tage, Samstag und Sonntag zählen mit
Ob der siebte Tag greift, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Lief zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren gegen Sie?
«Ich war im Mai bei der Polizei zur Einvernahme. Der Strafbefehl kam im November, da war ich zwei Wochen im Ausland.»
Wie das ausgeht

Nach der Einvernahme lief ein Verfahren, also mussten Sie mit Post rechnen. Ein halbes Jahr Pause ändert daran nichts. Die Zustellfiktion greift, die Frist ist während der Reise abgelaufen. Wer verreist, sollte deshalb eine Vertrauensperson bevollmächtigen oder der Staatsanwaltschaft ein Zustellungsdomizil melden.

Unklar, welches Datum bei Ihnen zählt?

Laden Sie den Strafbefehl samt Kuvert hoch. Sie erhalten den Tag der Zustellung, das ausgerechnete Enddatum, einen Countdown mit Erinnerung und die Einordnung, ob die Fiktion in Ihrem Fall überhaupt greift.

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Die 10 Tage richtig ausrechnen

Die Rechnung selbst ist unspektakulär, sobald das Zustelldatum feststeht. Art. 90 Abs. 1 StPO sagt: Eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag. Der Tag der Zustellung zählt also nicht mit. Wird Ihnen der Strafbefehl an einem Dienstag übergeben, ist der Mittwoch Tag eins, und der zehnte Tag ist der Freitag der Folgewoche.

Die zweite Regel betrifft nur das Ende. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Massgebend ist dabei das Recht des Kantons, in dem Sie oder Ihre Rechtsvertretung wohnen. Das ist mehr als eine Fussnote: Ein Feiertag gilt nicht überall gleich, und ein kantonaler Feiertag kann Ihr Enddatum verschieben.

Alles dazwischen läuft durch. Samstage, Sonntage und Feiertage mitten in der Frist zählen ganz normal mit. Es gibt keine Regel, die einzelne Tage herausrechnet.

Drei durchgerechnete Beispiele nach Art. 90 StPO. Feiertage sind je nach Kanton unterschiedlich. Stand: August 2026.
AusgangspunktZustellung gilt amFrist läuft abLetzter Tag
Persönlich entgegengenommen am Di, 8. September 20268. September9. SeptemberFr, 18. September 2026
Zustellversuch Mi, 2. September 2026, nicht abgeholt9. September (7. Tag)10. SeptemberMo, 21. September 2026 (statt Sa, 19.)
Persönlich entgegengenommen am Di, 22. Dezember 202622. Dezember23. DezemberMo, 4. Januar 2027 (statt Fr, 1.)
Rechenfehler Nummer eins

Viele zählen ab dem Tag, an dem sie den Brief gelesen haben. Massgebend ist der Tag der Zustellung, und der steht auf dem Kuvert oder in der Sendungsverfolgung, nicht in Ihrem Gedächtnis.

Ferien, Feiertage und der teuerste Irrtum

Es gibt einen Satz, der auf dieser Seite über allem steht: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien. So steht es wörtlich in Art. 89 Abs. 2 StPO. Wer aus anderen Verfahren die Vorstellung mitbringt, dass Fristen über Weihnachten oder im Sommer stillstehen, verliert seine zehn Tage genau dann, wenn niemand am Briefkasten ist.

Dazu kommt Art. 89 Abs. 1 StPO: Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Die zehn Tage sind eine gesetzliche Frist. Ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um zwei Wochen mehr führt zu nichts, so freundlich das Gespräch auch verläuft. Verlängert wird nichts, weil niemand die Kompetenz dazu hat.

Praktisch heisst das: Planen Sie längere Abwesenheiten mit, solange ein Verfahren offen ist. Eine bevollmächtigte Person, die Ihre Post öffnet und Sie erreicht, kostet nichts. Ein übersehener Strafbefehl kostet die ganze Strafe. Was nach Ablauf der zehn Tage überhaupt noch offensteht, ist ein eigenes Thema und auf der Seite zur abgelaufenen Einsprachefrist beschrieben.

Häufiger Irrtum

«Zwischen Weihnachten und Neujahr passiert nichts» stimmt für das Strafverfahren nicht. Die Frist läuft über die Feiertage weiter. Verschieben kann sich nur der letzte Tag, wenn er selbst auf einen Feiertag fällt.

Nachsendeauftrag, Umzug, Postfach

Der Alltag ist unordentlicher als das Gesetz. Sechs Konstellationen tauchen immer wieder auf, und sie enden sehr unterschiedlich.

Ferienabwesenheit. Der Klassiker. Sie sind weg, die Abholeinladung liegt im Kasten, nach sieben Tagen ist zugestellt. Ob Sie im Engadin oder in Thailand waren, ändert daran nichts.

Nachsendeauftrag. Die Post leitet weiter, das ist ein Vertrag mit der Post und keine Regel der Strafprozessordnung. Kommt es trotzdem zu einem erfolglosen Zustellversuch und wird die Sendung nicht abgeholt, greift der siebte Tag. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Umleitung rechtzeitig funktioniert.

Umzug ohne Adressmeldung. Hier wird es unangenehm. Wer weiss, dass gegen ihn ermittelt wird, und trotzdem keine neue Adresse hinterlässt, kann sich schlecht darauf berufen, dass ihn nichts erreicht hat. Melden Sie eine Adressänderung der Staatsanwaltschaft, nicht nur der Gemeindeverwaltung.

Brief an die alte Adresse. Ging der Strafbefehl an eine Adresse, an der Sie nachweislich nicht mehr wohnen, und hatte die Behörde die neue Adresse, ist die Zustellung angreifbar. Bewahren Sie dann jeden Beleg auf, der zeigt, wann Sie umgezogen sind und wann Sie die Behörde informiert haben.

Postfach. Wer ein Postfach betreibt, findet die Abholeinladung dort. Die sieben Tage laufen genauso. Ein selten geleertes Postfach ist deshalb eine der leisesten Fristenfallen überhaupt.

Zustellung an Mitbewohner. Nimmt eine Person ab 16 Jahren aus Ihrem Haushalt an, ist zugestellt. Sprechen Sie im Zweifel vorher darüber, dass eingeschriebene Sendungen sofort weitergegeben werden.

Aus der Praxis

In vielen Unterlagen, die uns erreichen, fehlt genau das eine Blatt, auf das es ankommt: der Umschlag. Auf ihm stehen die Sendungsnummer und die Daten der Post. Ohne diesen Beleg lässt sich später kaum noch zeigen, wann der Zustellversuch stattgefunden hat.

«Ich habe den Umschlag weggeworfen und weiss nur noch ungefähr, wann der Brief kam.»
Was jetzt hilft

Die Sendungsnummer lässt sich über die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post rekonstruieren, sofern Sie sie noch irgendwo haben. Andernfalls bleibt die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft: Dort liegt der Zustellnachweis mit Datum. Rechnen Sie vorsichtshalber mit dem frühestmöglichen Datum.

Wie Sie die Frist bis zuletzt wahren

Wenn das Enddatum feststeht, zählt nur noch eines: Was muss bis wann wo sein? Art. 91 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Abs. 2 macht daraus die entscheidende Erleichterung: Es genügt, die Eingabe spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post zu übergeben. Der Poststempel dieses Tages rettet die Frist, auch wenn der Brief erst drei Tage später auf dem Schreibtisch der Staatsanwaltschaft liegt.

Zwei Sicherheitsnetze kommen dazu. Landet Ihre Eingabe am letzten Tag bei einer schweizerischen Behörde, die gar nicht zuständig ist, gilt die Frist ebenfalls als gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO). Und wer inhaftiert ist, übergibt rechtzeitig der Anstaltsleitung. Bei einer elektronischen Eingabe zählt der Zeitpunkt der Quittung, die alle Schritte auf Ihrer Seite abschliesst (Art. 91 Abs. 3 StPO).

Praktisch: Gehen Sie am letzten Tag mit einem eingeschriebenen Kuvert an den Schalter und heben Sie die Quittung auf. Der Einwurf in den Briefkasten am Abend ist riskant, weil der Stempel dann den nächsten Tag tragen kann. Wie eine solche Eingabe formal aussehen muss und was hineingehört, ist auf der Seite zur Einsprache und ihren Formvorschriften beschrieben.

Abgeholt am zweiten Tag oder gar nicht: zwei Enddaten Tag 0 Tag 5 Tag 10 Tag 15 Tag 19 Szenario A abgeholt an Tag 2 Post 10 Tage Frist, Inhalt bekannt Ende Tag 12 Szenario B nie abgeholt 7 Tage Abholfrist 10 Tage Frist, Inhalt unbekannt Ende Tag 17 Gleicher Zustellversuch, zwei Enddaten: das spätere ist das gefährlichere Szenario A: zehn Tage zum Lesen, Rechnen und Reagieren. Szenario B: null Tage, weil der Brief nie geöffnet wurde.
Wer am zweiten Tag abholt, hat zehn nutzbare Tage. Wer nicht abholt, hat formell auch eine Frist, kann sie aber nicht nutzen.

Was Sie am Tag des Erhalts tun

Die ersten fünfzehn Minuten entscheiden mehr als alles, was danach kommt. Es geht noch nicht um Inhalte, sondern nur darum, das Datum zu sichern und das Enddatum auszurechnen.

Was hilft

  • Kuvert und Abholeinladung zusammen mit dem Strafbefehl ablegen
  • Enddatum schriftlich festhalten, nicht im Kopf behalten
  • Bei längerer Abwesenheit eine Person bevollmächtigen
  • Am letzten Tag eingeschrieben aufgeben und die Quittung behalten
  • Adressänderungen der Staatsanwaltschaft direkt melden

Was schadet

  • Warten, bis «Zeit für die Sache» ist
  • Ab dem Tag rechnen, an dem Sie den Brief geöffnet haben
  • Auf eine Verlängerung durch die Staatsanwaltschaft hoffen
  • Den Umschlag wegwerfen
  • Die Sendung bewusst liegen lassen, um Zeit zu gewinnen
Praxisbeispiel

Zustellung am Donnerstag, 10. September 2026. Tag eins ist der 11. September, der zehnte Tag der 20. September, ein Sonntag. Das Fristende verschiebt sich damit auf Montag, den 21. September 2026.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Der Strafbefehl nennt zwar die Frist, aber nicht Ihr konkretes Enddatum. Viele glauben, sie hätten zu spät reagiert. Tatsächlich haben sie nur ab dem falschen Tag gezählt. Wir bestimmen den Fristbeginn und nennen Ihnen das Enddatum als Datum, nicht als Formel. Dazu ordnen wir den Vorwurf in Alltagssprache ein und sagen, was die Sanktion in Franken bedeutet. Das kostet CHF 39 einmalig, ohne Abo.

Sie erhalten die Auswertung als PDF und Word-Datei, dazu einen Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Vorlage, falls Sie reagieren wollen. Wie sich Verfahrenskosten und Gebühren zusammensetzen, steht auf der Seite zu den Kosten im Strafbefehl. Geht es Ihnen vor allem um die Bezahlung, hilft die Seite zur Ratenzahlung und zum Gesuch um Zahlungserleichterung weiter.

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Kein Rechnen mehr: Sie sehen den letzten Tag, inklusive Verschiebung auf den nächsten Werktag.

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Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber nicht anwaltlich, vertreten Sie nicht und begründen nichts inhaltlich.

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So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl und, wenn vorhanden, Kuvert oder Abholeinladung hochladen.

2

Auswertung

Zustelldatum, Fristbeginn und Enddatum werden bestimmt und erklärt.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Vorlage und Countdown als Download.

4

Zustellung

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2. Frist und Optionen
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Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen, die einen Strafbefehl oder eine Abholeinladung in der Hand halten und wissen wollen, ab welchem Tag ihre zehn Tage laufen.

Was wird erklärt? Die Zustellung nach Art. 85 und 87 StPO, die Sieben-Tage-Regel bei nicht abgeholten Einschreiben, die Fristberechnung nach Art. 90 StPO, das Fehlen von Gerichtsferien nach Art. 89 Abs. 2 StPO und die Fristwahrung nach Art. 91 StPO.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, welches Datum in Ihrem Fall zählt, und können das Enddatum selbst ausrechnen, statt es zu schätzen.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht und keine inhaltliche Begründung von Eingaben.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung. Ob Sie mit einer Zustellung rechnen mussten, beurteilt die Behörde nach dem Einzelfall, und anerkannte Feiertage sind je nach Kanton unterschiedlich. Massgebend bleibt Ihr konkreter Entscheid. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über die Gültigkeit einer Zustellung entscheidet im Streitfall die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Beispieldaten auf dieser Seite dienen der Veranschaulichung. Für Ihren Fall zählt allein das Datum, das sich aus Ihren Unterlagen und den Akten ergibt.

Häufige Fragen zu Zustellung und Fristbeginn

Wann beginnt die Einsprachefrist beim Strafbefehl?+
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO) und dauert zehn Tage. Haben Sie den Brief persönlich entgegengenommen, zählt dieser Tag. Wurde das Einschreiben nicht abgeholt, gilt der Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, und die zehn Tage starten am achten Tag.
Was passiert, wenn ich das Einschreiben nicht abhole?+
Die Sendung gilt trotzdem als zugestellt, und zwar am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Vorausgesetzt ist, dass Sie mit einer Zustellung rechnen mussten, etwa nach einer Einvernahme oder einem Polizeikontakt. Die zehn Tage laufen dann, während der Brief unberührt bei der Post liegt.
Stoppen Ferien oder Feiertage die Frist?+
Nein. Art. 89 Abs. 2 StPO hält fest, dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt. Die zehn Tage laufen über Weihnachten, Ostern und die Sommerferien durch. Nur das Fristende verschiebt sich: Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Hilft ein Nachsendeauftrag bei längerer Abwesenheit?+
Ein Nachsendeauftrag leitet die Post weiter, hebt die Regel aber nicht auf: Sobald ein Einschreiben erfolglos zugestellt wurde und liegen bleibt, greift der siebte Tag. Wer eine laufende Untersuchung hat, nennt der Staatsanwaltschaft bei längerer Abwesenheit besser ein Zustellungsdomizil oder eine bevollmächtigte Person (Art. 87 StPO).
Genügt es, wenn ich am letzten Tag zur Post gehe?+
Ja. Nach Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Frist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wird. Der Poststempel zählt, nicht der Eingang bei der Staatsanwaltschaft. Nehmen Sie ein eingeschriebenes Kuvert und heben Sie die Quittung auf, damit Sie den Aufgabetag belegen können.

Geht es bei Ihnen zusätzlich um den Führerausweis, hat das Datum auch für das Verfahren beim Strassenverkehrsamt Folgen. Weitere Antworten rund um Ablauf und Auswertung sammelt die Seite mit den häufigen Fragen.

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