Frau K. fliegt am 3. Juli 2026 für drei Wochen weg. Am Montag, 6. Juli, versucht die Post, ihr ein Einschreiben zu übergeben, findet niemanden an und legt eine Abholeinladung in den Briefkasten. Frau K. sieht diesen Zettel am 24. Juli. Die Sendung ist da längst zurück bei der Staatsanwaltschaft. Gerechnet wird so: Zustellversuch am 6. Juli, als zugestellt gilt der Strafbefehl am 13. Juli, die Frist läuft vom 14. bis zum 23. Juli. Einen Tag vor ihrer Rückkehr war der Strafbefehl über CHF 780 rechtskräftig.
Ein Strafbefehl wird per Einschreiben zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Holen Sie ihn nicht ab, gilt er nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten. Am Tag danach beginnt die 10-tägige Einsprachefrist. Gerichtsferien kennt das Strafverfahren nicht.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zustellung per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 StPO).
- Nicht abgeholt: zugestellt am siebten Tag nach dem Zustellversuch.
- Die 10 Tage starten am Tag nach der Zustellung.
- Kein Fristenstillstand: Ferien und Feiertage halten nichts an.
- Poststempel des letzten Tages genügt (Art. 91 StPO).
- Wie ein Strafbefehl bei Ihnen ankommt
- Der siebte Tag: die Zustellfiktion
- Wann Sie mit einer Zustellung rechnen mussten
- Die 10 Tage richtig ausrechnen
- Ferien, Feiertage und der teuerste Irrtum
- Nachsendeauftrag, Umzug, Postfach
- Wie Sie die Frist bis zuletzt wahren
- Was Sie am Tag des Erhalts tun
- So hilft die Auswertung
- Transparenz und Grenzen
- Häufige Fragen
Wie ein Strafbefehl bei Ihnen ankommt
Ein Strafbefehl darf nicht einfach im Briefkasten landen wie eine Rechnung. Die Strafprozessordnung schreibt Schriftform vor und verlangt einen nachweisbaren Weg: eingeschriebene Postsendung oder eine andere Form gegen Empfangsbestätigung, ausdrücklich auch durch die Polizei (Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO). Der Grund ist einfach. Die Staatsanwaltschaft muss später belegen können, wann Sie das Schreiben bekommen haben, denn davon hängt alles Weitere ab.
Zugestellt ist die Sendung, sobald Sie selbst sie entgegennehmen. Zugestellt ist sie aber auch dann, wenn eine bei Ihnen angestellte oder mit Ihnen im gleichen Haushalt lebende Person ab 16 Jahren unterschreibt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Mitbewohner in der Wohngemeinschaft, die erwachsene Tochter, der Partner: Nimmt eine dieser Personen den Brief an, läuft Ihre Frist ab diesem Tag. Ob der Brief danach zwei Wochen unter dem Werbeprospekt liegt, spielt keine Rolle.
Wohin zugestellt wird, regelt Art. 87 StPO: an den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz. Haben Sie eine Anwältin oder einen Anwalt mandatiert, geht die Post rechtsgültig an diese Adresse, und der Tag der Zustellung an die Rechtsvertretung ist der Tag, der zählt. Wer Wohnsitz im Ausland hat, muss ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO). Was daraus für Betroffene ohne Schweizer Wohnsitz folgt, steht ausführlicher auf der Seite zu Strafbefehlen gegen ausländische Staatsangehörige.
| Zustellweg | Als zugestellt gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Einschreiben, von Ihnen entgegengenommen | Tag der Entgegennahme | Art. 85 Abs. 3 StPO |
| Einschreiben, von Haushaltsperson ab 16 Jahren angenommen | Tag der Entgegennahme | Art. 85 Abs. 3 StPO |
| Einschreiben, nicht abgeholt | 7. Tag nach dem Zustellversuch | Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO |
| Persönliche Übergabe, Annahme verweigert | Tag der Weigerung | Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO |
| Übergabe durch die Polizei gegen Quittung | Tag der Quittung | Art. 85 Abs. 2 StPO |
| Zustellung an Ihre Rechtsvertretung | Tag der Zustellung dorthin | Art. 87 Abs. 3 StPO |
Die Zustellung war gültig. Art. 85 Abs. 3 StPO stellt auf die Entgegennahme durch eine im gleichen Haushalt lebende Person ab 16 Jahren ab, nicht darauf, wann das Kuvert bei Ihnen ankommt. Am Tag der Unterschrift begann Ihre Frist, und zehn Tage später war sie abgelaufen.
«Empfangsbestätigung» heisst: Irgendwo existiert eine Unterschrift oder ein Vermerk mit Datum. Dieses Datum ist der Anker für alles, was danach kommt. Ohne es lässt sich keine Frist berechnen.
Der siebte Tag: die Zustellfiktion
Hier kippen die meisten Fälle. Ein Einschreiben, das niemand abholt, gilt trotzdem als zugestellt, und zwar am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Juristen nennen das Zustellfiktion. Für Sie bedeutet es: Das Papier liegt noch am Schalter, aber Ihre zehn Tage laufen bereits. Wer den Brief nie abholt, verliert die Frist, ohne je erfahren zu haben, was drinsteht.
Vier Voraussetzungen müssen dafür zusammenkommen. Es muss sich um eine eingeschriebene Sendung handeln. Es muss einen erfolglosen Zustellungsversuch gegeben haben, also den bekannten Zettel im Briefkasten. Die Sendung darf nicht abgeholt worden sein. Und Sie mussten mit einer Zustellung rechnen müssen. Fehlt eine dieser vier Bedingungen, greift die Fiktion nicht, und die Frist beginnt erst mit der tatsächlichen Zustellung.
Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Zeiträumen, die gern verwechselt werden. Die Post bewahrt eine Sendung eine bestimmte Zeit zur Abholung auf. Das ist ein postalischer Vorgang. Die sieben Tage aus Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sind dagegen eine gesetzliche Regel, die unabhängig davon läuft, wie lange die Filiale den Brief tatsächlich bereithält. Selbst wenn Sie die Sendung am zehnten Tag noch abholen könnten: Zugestellt war sie am siebten.
«Die Zustellung gilt zudem als erfolgt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.»
Zustellversuch am Montag, 7. September 2026. Sie holen nichts ab. Am Montag, 14. September, gilt der Strafbefehl als zugestellt. Ihre zehn Tage laufen vom 15. bis zum 24. September, und am 25. September ist die Sache erledigt.
Wir sehen immer wieder Strafbefehle, die erst nach der Rechtskraft geöffnet werden, weil das Kuvert unter Ferienpost lag oder an eine Adresse ging, die seit dem Umzug nicht mehr stimmt. Der Ärger entsteht dabei fast nie aus dem Vorwurf selbst, sondern aus den sieben Tagen, die niemand auf dem Schirm hatte.
Wann Sie mit einer Zustellung rechnen mussten
Die vierte Voraussetzung ist die einzige, über die sich streiten lässt. Die Zustellfiktion greift nur, wenn zwischen Ihnen und der Behörde bereits ein Verfahrensverhältnis bestand, wenn Sie also wussten oder wissen mussten, dass Post kommt. Wer nie etwas von einem Verfahren gehört hat und plötzlich eine Abholeinladung im Kasten findet, muss nicht damit rechnen, dass darin ein Strafbefehl steckt.
Typische Anknüpfungspunkte sind eine Einvernahme bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, eine Anzeige, die Ihnen bekannt gemacht wurde, eine polizeiliche Kontrolle mit Rapport, ein Atemalkoholtest, eine Blutprobe oder jede schriftliche Mitteilung, dass gegen Sie ermittelt wird. Ab diesem Moment gilt: Sie müssen erreichbar bleiben. Das Verfahren läuft, auch wenn monatelang nichts passiert.
Kein Freibrief ist es umgekehrt, wenn zwischen Einvernahme und Strafbefehl viel Zeit vergeht. Verfahren dauern, und die Pflicht, mit Post zu rechnen, endet nicht nach ein paar Wochen. Wie ein Verfahren von der Anzeige bis zum Strafbefehl abläuft, zeigt die Seite zum Ablauf des Strafbefehlsverfahrens.
Nach der Einvernahme lief ein Verfahren, also mussten Sie mit Post rechnen. Ein halbes Jahr Pause ändert daran nichts. Die Zustellfiktion greift, die Frist ist während der Reise abgelaufen. Wer verreist, sollte deshalb eine Vertrauensperson bevollmächtigen oder der Staatsanwaltschaft ein Zustellungsdomizil melden.
Laden Sie den Strafbefehl samt Kuvert hoch. Sie erhalten den Tag der Zustellung, das ausgerechnete Enddatum, einen Countdown mit Erinnerung und die Einordnung, ob die Fiktion in Ihrem Fall überhaupt greift.
Die 10 Tage richtig ausrechnen
Die Rechnung selbst ist unspektakulär, sobald das Zustelldatum feststeht. Art. 90 Abs. 1 StPO sagt: Eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag. Der Tag der Zustellung zählt also nicht mit. Wird Ihnen der Strafbefehl an einem Dienstag übergeben, ist der Mittwoch Tag eins, und der zehnte Tag ist der Freitag der Folgewoche.
Die zweite Regel betrifft nur das Ende. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Massgebend ist dabei das Recht des Kantons, in dem Sie oder Ihre Rechtsvertretung wohnen. Das ist mehr als eine Fussnote: Ein Feiertag gilt nicht überall gleich, und ein kantonaler Feiertag kann Ihr Enddatum verschieben.
Alles dazwischen läuft durch. Samstage, Sonntage und Feiertage mitten in der Frist zählen ganz normal mit. Es gibt keine Regel, die einzelne Tage herausrechnet.
| Ausgangspunkt | Zustellung gilt am | Frist läuft ab | Letzter Tag |
|---|---|---|---|
| Persönlich entgegengenommen am Di, 8. September 2026 | 8. September | 9. September | Fr, 18. September 2026 |
| Zustellversuch Mi, 2. September 2026, nicht abgeholt | 9. September (7. Tag) | 10. September | Mo, 21. September 2026 (statt Sa, 19.) |
| Persönlich entgegengenommen am Di, 22. Dezember 2026 | 22. Dezember | 23. Dezember | Mo, 4. Januar 2027 (statt Fr, 1.) |
Viele zählen ab dem Tag, an dem sie den Brief gelesen haben. Massgebend ist der Tag der Zustellung, und der steht auf dem Kuvert oder in der Sendungsverfolgung, nicht in Ihrem Gedächtnis.
Ferien, Feiertage und der teuerste Irrtum
Es gibt einen Satz, der auf dieser Seite über allem steht: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien. So steht es wörtlich in Art. 89 Abs. 2 StPO. Wer aus anderen Verfahren die Vorstellung mitbringt, dass Fristen über Weihnachten oder im Sommer stillstehen, verliert seine zehn Tage genau dann, wenn niemand am Briefkasten ist.
Dazu kommt Art. 89 Abs. 1 StPO: Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Die zehn Tage sind eine gesetzliche Frist. Ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um zwei Wochen mehr führt zu nichts, so freundlich das Gespräch auch verläuft. Verlängert wird nichts, weil niemand die Kompetenz dazu hat.
Praktisch heisst das: Planen Sie längere Abwesenheiten mit, solange ein Verfahren offen ist. Eine bevollmächtigte Person, die Ihre Post öffnet und Sie erreicht, kostet nichts. Ein übersehener Strafbefehl kostet die ganze Strafe. Was nach Ablauf der zehn Tage überhaupt noch offensteht, ist ein eigenes Thema und auf der Seite zur abgelaufenen Einsprachefrist beschrieben.
«Zwischen Weihnachten und Neujahr passiert nichts» stimmt für das Strafverfahren nicht. Die Frist läuft über die Feiertage weiter. Verschieben kann sich nur der letzte Tag, wenn er selbst auf einen Feiertag fällt.
Nachsendeauftrag, Umzug, Postfach
Der Alltag ist unordentlicher als das Gesetz. Sechs Konstellationen tauchen immer wieder auf, und sie enden sehr unterschiedlich.
Ferienabwesenheit. Der Klassiker. Sie sind weg, die Abholeinladung liegt im Kasten, nach sieben Tagen ist zugestellt. Ob Sie im Engadin oder in Thailand waren, ändert daran nichts.
Nachsendeauftrag. Die Post leitet weiter, das ist ein Vertrag mit der Post und keine Regel der Strafprozessordnung. Kommt es trotzdem zu einem erfolglosen Zustellversuch und wird die Sendung nicht abgeholt, greift der siebte Tag. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Umleitung rechtzeitig funktioniert.
Umzug ohne Adressmeldung. Hier wird es unangenehm. Wer weiss, dass gegen ihn ermittelt wird, und trotzdem keine neue Adresse hinterlässt, kann sich schlecht darauf berufen, dass ihn nichts erreicht hat. Melden Sie eine Adressänderung der Staatsanwaltschaft, nicht nur der Gemeindeverwaltung.
Brief an die alte Adresse. Ging der Strafbefehl an eine Adresse, an der Sie nachweislich nicht mehr wohnen, und hatte die Behörde die neue Adresse, ist die Zustellung angreifbar. Bewahren Sie dann jeden Beleg auf, der zeigt, wann Sie umgezogen sind und wann Sie die Behörde informiert haben.
Postfach. Wer ein Postfach betreibt, findet die Abholeinladung dort. Die sieben Tage laufen genauso. Ein selten geleertes Postfach ist deshalb eine der leisesten Fristenfallen überhaupt.
Zustellung an Mitbewohner. Nimmt eine Person ab 16 Jahren aus Ihrem Haushalt an, ist zugestellt. Sprechen Sie im Zweifel vorher darüber, dass eingeschriebene Sendungen sofort weitergegeben werden.
In vielen Unterlagen, die uns erreichen, fehlt genau das eine Blatt, auf das es ankommt: der Umschlag. Auf ihm stehen die Sendungsnummer und die Daten der Post. Ohne diesen Beleg lässt sich später kaum noch zeigen, wann der Zustellversuch stattgefunden hat.
Die Sendungsnummer lässt sich über die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post rekonstruieren, sofern Sie sie noch irgendwo haben. Andernfalls bleibt die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft: Dort liegt der Zustellnachweis mit Datum. Rechnen Sie vorsichtshalber mit dem frühestmöglichen Datum.
Wie Sie die Frist bis zuletzt wahren
Wenn das Enddatum feststeht, zählt nur noch eines: Was muss bis wann wo sein? Art. 91 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Abs. 2 macht daraus die entscheidende Erleichterung: Es genügt, die Eingabe spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post zu übergeben. Der Poststempel dieses Tages rettet die Frist, auch wenn der Brief erst drei Tage später auf dem Schreibtisch der Staatsanwaltschaft liegt.
Zwei Sicherheitsnetze kommen dazu. Landet Ihre Eingabe am letzten Tag bei einer schweizerischen Behörde, die gar nicht zuständig ist, gilt die Frist ebenfalls als gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO). Und wer inhaftiert ist, übergibt rechtzeitig der Anstaltsleitung. Bei einer elektronischen Eingabe zählt der Zeitpunkt der Quittung, die alle Schritte auf Ihrer Seite abschliesst (Art. 91 Abs. 3 StPO).
Praktisch: Gehen Sie am letzten Tag mit einem eingeschriebenen Kuvert an den Schalter und heben Sie die Quittung auf. Der Einwurf in den Briefkasten am Abend ist riskant, weil der Stempel dann den nächsten Tag tragen kann. Wie eine solche Eingabe formal aussehen muss und was hineingehört, ist auf der Seite zur Einsprache und ihren Formvorschriften beschrieben.
Was Sie am Tag des Erhalts tun
Die ersten fünfzehn Minuten entscheiden mehr als alles, was danach kommt. Es geht noch nicht um Inhalte, sondern nur darum, das Datum zu sichern und das Enddatum auszurechnen.
- Kuvert aufbewahren. Nicht wegwerfen, nicht wegräumen. Der Umschlag trägt Sendungsnummer und Datum und ist Ihr einziger eigener Beleg.
- Datum notieren. Schreiben Sie den Tag der Zustellung direkt auf das erste Blatt des Strafbefehls. Bei einer Abholeinladung notieren Sie das Datum des Zustellversuchs.
- Abholfrist festhalten. Steht auf dem Zettel ein Abholdatum, schreiben Sie es dazu. Es zeigt, wann der Zustellversuch stattfand.
- Enddatum ausrechnen. Der Tag nach der Zustellung ist Tag eins, danach zehn Tage zählen, Wochenende und Feiertage mitzählen, nur das Ende gegebenenfalls auf den nächsten Werktag schieben.
- Enddatum sichtbar machen. Kalendereintrag mit Erinnerung zwei Tage vorher, dazu eine Notiz am Kühlschrank. Fristen platzen selten aus Trotz, meistens aus Vergessen.
Was hilft
- Kuvert und Abholeinladung zusammen mit dem Strafbefehl ablegen
- Enddatum schriftlich festhalten, nicht im Kopf behalten
- Bei längerer Abwesenheit eine Person bevollmächtigen
- Am letzten Tag eingeschrieben aufgeben und die Quittung behalten
- Adressänderungen der Staatsanwaltschaft direkt melden
Was schadet
- Warten, bis «Zeit für die Sache» ist
- Ab dem Tag rechnen, an dem Sie den Brief geöffnet haben
- Auf eine Verlängerung durch die Staatsanwaltschaft hoffen
- Den Umschlag wegwerfen
- Die Sendung bewusst liegen lassen, um Zeit zu gewinnen
Zustellung am Donnerstag, 10. September 2026. Tag eins ist der 11. September, der zehnte Tag der 20. September, ein Sonntag. Das Fristende verschiebt sich damit auf Montag, den 21. September 2026.
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Was Ihnen vorgeworfen wird und was die Sanktion in Franken bedeutet, in normaler Sprache.
Ein neutrales Musterschreiben an die Staatsanwaltschaft, falls Sie den Strafbefehl nicht stehen lassen wollen.
Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber nicht anwaltlich, vertreten Sie nicht und begründen nichts inhaltlich.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl und, wenn vorhanden, Kuvert oder Abholeinladung hochladen.
Auswertung
Zustelldatum, Fristbeginn und Enddatum werden bestimmt und erklärt.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Vorlage und Countdown als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, auf Wunsch mit Erinnerung vor Fristablauf.
Fristbeginn prüfen lassen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
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Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, die einen Strafbefehl oder eine Abholeinladung in der Hand halten und wissen wollen, ab welchem Tag ihre zehn Tage laufen.
Was wird erklärt? Die Zustellung nach Art. 85 und 87 StPO, die Sieben-Tage-Regel bei nicht abgeholten Einschreiben, die Fristberechnung nach Art. 90 StPO, das Fehlen von Gerichtsferien nach Art. 89 Abs. 2 StPO und die Fristwahrung nach Art. 91 StPO.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, welches Datum in Ihrem Fall zählt, und können das Enddatum selbst ausrechnen, statt es zu schätzen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht und keine inhaltliche Begründung von Eingaben.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung. Ob Sie mit einer Zustellung rechnen mussten, beurteilt die Behörde nach dem Einzelfall, und anerkannte Feiertage sind je nach Kanton unterschiedlich. Massgebend bleibt Ihr konkreter Entscheid. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zu Zustellung und Fristbeginn
Wann beginnt die Einsprachefrist beim Strafbefehl?+
Was passiert, wenn ich das Einschreiben nicht abhole?+
Stoppen Ferien oder Feiertage die Frist?+
Hilft ein Nachsendeauftrag bei längerer Abwesenheit?+
Genügt es, wenn ich am letzten Tag zur Post gehe?+
Geht es bei Ihnen zusätzlich um den Führerausweis, hat das Datum auch für das Verfahren beim Strassenverkehrsamt Folgen. Weitere Antworten rund um Ablauf und Auswertung sammelt die Seite mit den häufigen Fragen.
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