Bleibt eine Busse offen, folgt zuerst eine Mahnung, danach die Betreibung über das Betreibungsamt nach SchKG. Erst wenn dort nichts einzubringen ist, tritt die im Entscheid festgehaltene Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der Busse (Art. 106 StGB). Sie entfällt, sobald der Betrag nachträglich bezahlt wird.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Reihenfolge: Zahlungsfrist, Mahnung, Betreibung, erst zuletzt Ersatzfreiheitsstrafe.
- Busse: höchstens CHF 10’000, Ersatzstrafe 1 Tag bis 3 Monate.
- Geldstrafe: ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.
- Nachträgliche Zahlung lässt die Ersatzfreiheitsstrafe entfallen.
- Eine betriebene Busse erscheint im Betreibungsregisterauszug.
Was nach der Zahlungsfrist tatsächlich geschieht
Auf dem Strafbefehl stehen ein Betrag und ein Datum. Verstreicht dieses Datum, klingelt am nächsten Morgen niemand an Ihrer Tür. Zuerst meldet sich die Vollzugsbehörde schriftlich, und zwar mit einer Mahnung. Erst danach beginnt der Weg über das Betreibungsamt.
Diese Abfolge ist keine Kulanz, sondern steht so im Gesetz. Art. 35 Abs. 3 StGB verlangt von der Vollzugsbehörde, die Betreibung anzuordnen, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Und Art. 36 Abs. 1 StGB knüpft die Ersatzfreiheitsstrafe ausdrücklich daran, dass der Betrag «auf dem Betreibungsweg uneinbringlich» ist. Für die Busse verweist Art. 106 Abs. 5 StGB sinngemäss auf dieselben Regeln.
Das ist der beruhigende Teil dieser Seite: Die Ersatzfreiheitsstrafe ist das Ende einer Kette und nicht ihr Anfang. Wer auf einen Brief reagiert, bevor die nächste Stufe beginnt, verhandelt über Geld. Wer nicht reagiert, verhandelt irgendwann über Tage.
| Stufe | Was geschieht | Wer handelt | Was Ihnen offensteht |
|---|---|---|---|
| 1. Zahlungsfrist | Der im Entscheid genannte Termin läuft | Vollzugsbehörde | Zahlen oder vor Ablauf ein Gesuch stellen |
| 2. Mahnung | Schriftliche Aufforderung, Mahnspesen kommen dazu | Vollzugsbehörde | Zahlen, sich melden, Aufschub erbitten |
| 3. Betreibung | Zahlungsbefehl nach Art. 69 SchKG, 20 Tage zum Zahlen | Betreibungsamt der Wohngemeinde | Zahlen; Rechtsvorschlag innert 10 Tagen (Art. 74 SchKG) |
| 4. Umwandlung | Ersatzfreiheitsstrafe, wenn die Betreibung nichts einbringt | Vollzugsbehörde, bei Geldstrafen teils das Gericht | Zahlung lässt die Ersatzstrafe entfallen |
- Was nach der Zahlungsfrist geschieht
- Die Busse: Art. 106 StGB
- Die Geldstrafe: Art. 35 und 36 StGB
- Betreibung über das Betreibungsamt
- Der Betreibungsregisterauszug
- Der teuerste Irrtum
- Gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform
- Wo stehen Sie gerade?
- So hilft die Auswertung
- Transparenz und Grenzen
- Häufige Fragen
Die Busse: was Art. 106 StGB vorgibt
Eine Busse ist die Strafe für eine Übertretung. Sie beträgt höchstens CHF 10’000, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bemessen wird sie nach Ihren Verhältnissen, also nach dem, was Sie verdienen und tragen können.
Der Punkt, der die meisten Menschen überrascht, steht in Absatz 2. Schon im Entscheid selbst spricht das Gericht für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Diese Zahl ist keine spätere Drohung, sie steht bereits auf dem Papier, das Sie in der Hand halten. Suchen Sie sie: Sie finden dort einen Satz mit «für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung» und eine Anzahl Tage.
Absatz 4 ist der wichtigste Satz für alle, die gerade knapp bei Kasse sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Auch teilweise. Wer die Hälfte zahlt, verkürzt die Ersatzstrafe entsprechend. Und weil eine Busse nach Art. 105 Abs. 1 StGB niemals bedingt ausgesprochen werden kann, ist die Zahlung tatsächlich der einzige Weg, sie loszuwerden.
Er beschreibt keinen Automatismus. «Schuldhaft» heisst: Sie könnten zahlen oder könnten sich zumindest melden, tun es aber nicht. Wer die Behörde vor Fristablauf über seine Lage informiert, handelt gerade nicht schuldhaft im Sinn dieser Bestimmung. Die acht Tage sind die Obergrenze für den Fall, dass am Ende gar nichts fliesst.
Warum der Umrechnungsschlüssel nicht im Gesetz steht
Sehr verbreitet ist die Faustregel, dass CHF 100 Busse einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Diese Zahl ist praktisch, aber sie steht so in keinem Gesetzestext. Sie ist Gerichtspraxis, und sie fällt kantonal unterschiedlich aus. Das Gesetz sagt nur, wie lange die Ersatzstrafe mindestens und höchstens dauern darf, nämlich einen Tag bis drei Monate.
Für Sie heisst das: Rechnen Sie nicht selbst nach und schliessen Sie daraus nicht auf Ihren Fall. Massgebend ist einzig die Zahl, die in Ihrem Entscheid steht. Die Grafik unten zeigt die verbreitete Praxis, damit Sie eine Grössenordnung haben, nicht damit Sie sich eine ausrechnen.
Bei einer Busse von CHF 800 stehen im Entscheid typischerweise acht Tage. Zahlen Sie CHF 400, sinkt die Ersatzstrafe rechnerisch auf vier Tage. Teilzahlungen sind also nicht wirkungslos, auch wenn der Betrag damit noch nicht erledigt ist.
Die Geldstrafe: Zahlungsfrist, Betreibung, ein Tagessatz gleich ein Tag
Neben der Busse kennt der Strafbefehl die Geldstrafe. Sie wird in Tagessätzen ausgesprochen, und der Unterschied zur Busse ist beim Nichtbezahlen erheblich. Für den Vollzug gilt Art. 35 StGB: Die Vollzugsbehörde setzt eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten. Sie kann Teilzahlungen anordnen und die Frist auf Gesuch verlängern. Wer also rechtzeitig schreibt, spricht mit einer Behörde, die diesen Spielraum von Gesetzes wegen hat.
Zahlen Sie nicht, ordnet dieselbe Behörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, sofern davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Bleibt die Geldstrafe danach uneinbringlich, greift Art. 36 Abs. 1 StGB mit einer klaren Rechnung: ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Hier gibt es keine Praxisfrage und keinen kantonalen Spielraum, die Umrechnung steht im Gesetz. Auch sie entfällt, soweit nachträglich bezahlt wird. Wie die Höhe eines Tagessatzes überhaupt zustande kommt, ist ein eigenes Thema und auf einer eigenen Seite Schritt für Schritt aufgeschlüsselt.
| Merkmal | Busse (Übertretung) | Geldstrafe (Vergehen oder Verbrechen) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 106 StGB | Art. 34 bis 36 StGB |
| Obergrenze | CHF 10’000 | 180 Tagessätze zu CHF 30 bis 3’000 |
| Zahlungsfrist | sinngemäss nach Art. 35 StGB | 1 bis 6 Monate, verlängerbar |
| Ersatzfreiheitsstrafe | 1 Tag bis 3 Monate | so viele Tage wie Tagessätze |
| Umrechnung | Praxis, nicht Gesetz | 1 Tagessatz = 1 Tag, im Gesetz |
| Bedingt möglich? | nein (Art. 105 Abs. 1 StGB) | ja (Art. 42 StGB) |
| Wirkung der Zahlung | Ersatzstrafe entfällt | Ersatzstrafe entfällt |
Wir sehen immer wieder Strafbefehle, bei denen die Busse längst bezahlt ist, die Verfahrenskosten aber offen blieben, weil sie auf einem separaten Einzahlungsschein standen. Genau daraus entsteht später die Betreibung. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Entscheid mehrere Positionen enthält, und rechnen Sie sie zusammen, bevor Sie überweisen.
Betreibung über das Betreibungsamt: was dabei abläuft
Dass eine staatliche Strafe über das Betreibungsamt eingetrieben wird, wirkt zunächst seltsam. Es steht aber ausdrücklich so im Gesetz: Nach Art. 442 Abs. 1 StPO werden Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen nach SchKG eingetrieben, also im ganz gewöhnlichen Betreibungsverfahren. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dieser Stufe Post vom Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde bekommen und nicht mehr nur von der Staatsanwaltschaft.
Der erste Schritt ist der Zahlungsbefehl. Er enthält nach Art. 69 SchKG die Aufforderung, binnen 20 Tagen zu bezahlen, den Hinweis auf den Rechtsvorschlag und die Androhung, dass die Betreibung sonst weiterläuft. Den Rechtsvorschlag können Sie nach Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort beim Überbringer oder innert zehn Tagen beim Betreibungsamt erklären, mündlich oder schriftlich, ohne Begründung.
Und hier kommt die unangenehme Wahrheit, die Ihnen niemand gern sagt: Gegen eine rechtskräftige Busse nützt der Rechtsvorschlag inhaltlich nichts. Der Strafbefehl ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, die Behörde räumt den Rechtsvorschlag also aus. Sie gewinnen Wochen und verlieren Geld, weil das Verfahren länger wird. Der wirksame Weg führt über Art. 35 Abs. 1 StGB, also über das Gespräch mit der Vollzugsbehörde. Was ein solches Gesuch enthalten muss, steht ausführlich auf der Seite zu Raten und Zahlungsaufschub.
«Kosten» heisst hier: Die Betreibung ist bereits teurer als die ursprüngliche Forderung. Zum Bussenbetrag sind Mahnspesen und Betreibungskosten gekommen. Wie hoch sie ausfallen, hängt vom Betrag und von der Gebührenordnung ab; das Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde nennt Ihnen den aktuellen Stand auf Anfrage.
Rechtsvorschlag erheben und dann nichts weiter tun. Der Rechtsvorschlag hält die Betreibung nur kurz an. Wer ihn erhebt, ohne parallel mit der Vollzugsbehörde zu sprechen, hat am Ende dieselbe Forderung plus die Kosten der Rechtsöffnung.
Die Strafe selbst verjährt in der Vollstreckung schneller als die Kosten: Bei Übertretungen beträgt die Vollstreckungsverjährung drei Jahre (Art. 109 StGB), bei Geldstrafen fünf Jahre (Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB). Für Forderungen aus Verfahrenskosten nennt Art. 442 StPO dagegen eine Verjährung von zehn Jahren und einen Verzugszins von fünf Prozent. Die Einzelheiten des Inkassos bestimmen Bund und Kantone selbst, weshalb Abläufe und Fristen zwischen den Kantonen abweichen können. Wie sich Verfahrenskosten und Gebühren überhaupt zusammensetzen, zeigt die Seite zu den Kosten eines Strafbefehls.
Laden Sie den Strafbefehl oder die Mahnung hoch. Sie erfahren, welche Positionen offen sind, bis wann sie fällig waren, welche Ersatzfreiheitsstrafe in Ihrem Entscheid steht und was auf Ihrer Stufe noch möglich ist.
Der Betreibungsregisterauszug: Wohnung, Stelle, Alltag
Sobald die Vollzugsbehörde betreibt, entsteht ein Eintrag beim Betreibungsamt. Und dieser Eintrag ist für viele Menschen die eigentlich schmerzhafte Folge, weil er im Alltag sichtbar wird. Wer eine Wohnung sucht, legt fast immer einen Betreibungsregisterauszug bei. Manche Arbeitgeber verlangen ihn ebenfalls, besonders bei Stellen mit Geldverantwortung.
Der Auszug zeigt eingeleitete Betreibungen unabhängig davon, ob Sie die Forderung bestreiten. Er sagt nichts darüber aus, warum betrieben wurde, und Vermieterinnen sehen deshalb zunächst nur eines: eine offene Betreibung. Wie lange der Eintrag geführt wird und ob eine Löschung in Betracht kommt, erfahren Sie beim Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde; die Handhabung ist nicht überall identisch.
Wichtig ist die Unterscheidung zum Strafregister, weil beides gern verwechselt wird. Eine Busse für eine Übertretung wird nach Art. 18 StReG erst dann ins Strafregister eingetragen, wenn sie CHF 5’000 übersteigt. Der normale Bussenfall steht dort also gar nicht. Was im Privatauszug erscheint und was nicht, ist auf der Seite zum Eintrag im Strafregister im Detail beschrieben.
«Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt; vorbehalten bleibt die Vollstreckung nach SchKG.»
«Zuerst wird die Busse von CHF 800 über das Betreibungsamt eingetrieben. Nur wenn das nichts einbringt, treten die 8 Tage an ihre Stelle. Zahlen Sie CHF 400, bleiben rechnerisch 4 Tage.»
Der teuerste Irrtum: den Brief liegen lassen
Fast jede Betreibung wegen einer Busse beginnt gleich. Der Betrag passt gerade nicht ins Budget, der Brief wandert auf den Stapel, und weil das Thema unangenehm ist, bleibt er dort liegen. Das ist verständlich. Es ist nur leider die teuerste aller möglichen Reaktionen.
Was Warten kostet, lässt sich benennen, auch ohne für jeden Kanton eine Zahl zu nennen. Zum ursprünglichen Betrag kommen zuerst Mahnspesen, danach die Betreibungskosten, und am Ende steht ein Registereintrag, der bei der nächsten Wohnungsbewerbung mehr kostet als die ganze Busse. Nichts davon entsteht, wenn Sie sich melden, solange die Frist noch läuft.
Der zweite Teil des Irrtums ist die Annahme, ein Anruf oder ein Brief mache alles nur schlimmer. Das Gegenteil trifft zu. Art. 35 Abs. 1 StGB gibt der Vollzugsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit, Fristen zu verlängern und Teilzahlungen anzuordnen. Diese Möglichkeit existiert für Menschen in genau Ihrer Lage.
Das hilft jetzt
- Den Entscheid heraussuchen und alle Positionen zusammenzählen
- Die Zahlungsfrist im Kalender markieren
- Sich vor Ablauf schriftlich bei der Vollzugsbehörde melden
- Auch Teilbeträge überweisen, statt gar nichts zu zahlen
- Adresse aktuell halten, damit Post Sie erreicht
Das verschlimmert die Lage
- Den Brief ungeöffnet liegen lassen
- Auf die Vollstreckungsverjährung setzen: Sie beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB) und bei Geldstrafen fünf Jahre (Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB), Verfahrenskosten verjähren erst nach zehn Jahren – bis dahin wird betrieben
- Rechtsvorschlag erheben und sonst nichts unternehmen
- Umziehen, ohne die Adresse zu melden
- Erst reagieren, wenn die Umwandlung angekündigt ist
Ein Strafbefehl lautet auf eine Busse von CHF 800 und Verfahrenskosten von CHF 250, zahlbar innert 30 Tagen. Im Entscheid steht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Person zahlt nichts und meldet sich nicht. Nach der Mahnung folgt der Zahlungsbefehl über den offenen Betrag zuzüglich Mahnspesen und Betreibungskosten, und die Betreibung erscheint im Register. Erst jetzt meldet sich die Person und vereinbart Teilzahlungen von CHF 150 pro Monat. Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt damit nicht zum Zug, denn sie entfällt, soweit bezahlt wird. Der Registereintrag bleibt trotzdem bestehen, und genau er wäre vermeidbar gewesen.
Eine verpasste Zahlungsfrist ist nicht dasselbe wie eine verpasste Einsprachefrist. Wer den Strafbefehl inhaltlich anfechten wollte, hatte dafür zehn Tage ab dem Tag nach der Zustellung. Was danach noch geht, steht auf der Seite zur verpassten Frist.
Gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform
Eine offene Busse oder eine Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich unter Umständen durch gemeinnützige Arbeit abtragen, statt sie in Tagen zu vollziehen. Die Grundlage dafür ist nicht kantonal, sondern Bundesrecht: Art. 79a StGB sieht gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform unter anderem für Ersatzfreiheitsstrafen nach Art. 36 und Art. 106 Abs. 2 StGB vor, und zwar mit Zustimmung der verurteilten Person. Kantonal geregelt ist nur die Ausgestaltung des Vollzugs. Für Menschen ohne pfändbares Einkommen ist das oft die realistischste Lösung, weil sie den Registereintrag zwar nicht rückgängig macht, den Freiheitsentzug aber vermeidet.
Wichtig ist die Einordnung: Ein Anspruch darauf besteht nicht. Sie setzt Ihre Zustimmung voraus, und wie der Vollzug im Einzelnen ausgestaltet wird, regeln die Kantone unterschiedlich. Massgebend ist, was Ihre kantonale Vollzugsbehörde in Ihrem konkreten Fall vorsieht. Fragen kostet nichts, und die Frage gehört in denselben Brief, mit dem Sie um Aufschub bitten.
Dass diese Vollzugsform existiert, zeigt sich auch an anderer Stelle im Recht: Art. 18 StReG nennt gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden ausdrücklich als eine Sanktion, die bei einer Übertretung zu einem Strafregistereintrag führen kann. In der ganz überwiegenden Zahl der Bussenfälle bleibt der Umfang deutlich darunter.
In vielen Zuschriften fällt auf, dass Betroffene glauben, sie müssten eine bestimmte Formulierung treffen, damit ein Gesuch überhaupt angenommen wird. Das ist nicht so. Ein kurzer, sachlicher Brief mit Vorgangsnummer, Ihrer Lage und einem konkreten Vorschlag genügt. Entscheidend ist, dass er vor Ablauf der Frist eintrifft.
Wo stehen Sie gerade?
Welche Optionen Sie haben, hängt fast vollständig davon ab, auf welcher Stufe Sie sich befinden. Die folgende Übersicht ordnet die drei Zustände ein, in denen Menschen diese Seite üblicherweise aufrufen. Suchen Sie den, der auf Ihre Post passt.
Was in allen drei Zuständen gleich bleibt: Der Inhalt des Strafbefehls selbst steht nicht mehr zur Diskussion, sobald er rechtskräftig ist. Wer den Vorwurf für falsch hält, hätte innert zehn Tagen ab dem Tag nach der Zustellung Einsprache erheben müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Wann eine Zustellung überhaupt als erfolgt gilt und wann die Frist zu laufen beginnt, ist auf der Seite zu Zustellung und Fristbeginn erklärt.
Er zeigt, dass die Behörde eine Prüfung vornimmt und nicht blind vollstreckt. Genau in diese Prüfung fällt Ihre Information über Einkommen, Familienpflichten und laufende Verpflichtungen. Wer diese Angaben liefert, bevor betrieben wird, verschiebt die Entscheidung weg von der Betreibung und hin zu einer Zahlungsvereinbarung.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl mit offenem Betrag enthält mehr Zahlen, als auf den ersten Blick sichtbar sind: Busse, Verfahrenskosten, teils eine Verbindungsbusse zur bedingten Geldstrafe, dazu die Zahlungsfrist und die Anzahl Tage für den Fall der Nichtbezahlung. Wir lesen das Schreiben für Sie im Klartext und sagen Ihnen, welche Positionen offen sind, welche Ersatzfreiheitsstrafe darin steht und auf welcher Stufe des Vollzugs Sie sich befinden. Diese Auswertung kostet CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu kommt eine Formulierungshilfe für ein Gesuch an die Vollzugsbehörde und, falls die Einsprachefrist noch läuft, eine fristwahrende Vorlage. Wie eine Auswertung entsteht und was Sie danach in der Hand halten, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: mit der Behörde verhandeln, Ihre Zahlungsfähigkeit beurteilen oder Sie vertreten.
Busse, Verfahrenskosten und weitere Positionen einzeln benannt, statt als eine Zahl.
Wir zeigen Ihnen die Stelle und übersetzen, was die genannte Anzahl Tage bedeutet.
Zahlungsfrist, Mahnung oder Betreibung: Sie sehen, wo Sie stehen und was dort noch geht.
Die massgebenden Termine im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutraler Textvorschlag an die Vollzugsbehörde, den Sie mit Ihren Angaben ergänzen.
Wir erklären und ordnen ein, verhandeln aber nicht mit Behörden, vertreten Sie nicht und beurteilen Ihre Zahlungsfähigkeit nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl oder Mahnung als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Beträge, Fristen, Stufe im Vollzug und Ersatzstrafe werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Formulierungshilfe als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zu den offenen Terminen.
Zahlungsoptionen prüfen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl oder Mahnung hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Sie erfahren, welcher Betrag offen ist, auf welcher Stufe der Vollzug steht und was jetzt noch geht. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, deren Busse oder Geldstrafe aus einem Strafbefehl offen ist und die wissen wollen, was als Nächstes kommt und wie viel Zeit noch bleibt.
Was wird erklärt? Die Reihenfolge von Zahlungsfrist, Mahnung, Betreibung und Umwandlung, die Grundlagen in Art. 106, 35 und 36 StGB, der Ablauf nach SchKG und die Bedeutung eines Eintrags im Betreibungsregister.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, auf welcher Stufe Sie stehen, welche Zahl in Ihrem Entscheid verbindlich ist und warum eine Meldung vor Fristablauf günstiger ist als jedes Abwarten.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Verhandlung mit der Vollzugsbehörde, keine Beurteilung Ihrer Zahlungsfähigkeit und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf StGB, StPO, SchKG und StReG. Der Umrechnungsschlüssel von rund CHF 100 je Tag ist Gerichtspraxis und nicht Gesetz; kantonale Abweichungen sind möglich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zur offenen Busse
Was passiert, wenn ich meine Busse nicht bezahle?+
Komme ich wegen einer offenen Busse wirklich ins Gefängnis?+
Wie viele Tage Ersatzfreiheitsstrafe ergibt eine Busse von 800 Franken?+
Erscheint eine betriebene Busse im Betreibungsregisterauszug?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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