Art. 95 SVG bündelt mehrere Fälle unter einem Titel. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis, in einer nicht gedeckten Fahrzeugkategorie oder trotz Entzug fährt, begeht ein Vergehen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wer bloss eine Auflage missachtet, wird nach Absatz 3 mit Busse bestraft. Auch das Überlassen des Fahrzeugs an eine Person ohne Ausweis ist strafbar.
| Fallgruppe | Norm | Strafrahmen | Gewicht |
|---|---|---|---|
| Nie einen Ausweis für dieses Fahrzeug erworben | Art. 95 Abs. 1 lit. a | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Vergehen |
| Fahrzeugkategorie nicht vom Ausweis gedeckt | Art. 95 Abs. 1 lit. a | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Vergehen |
| Fahren trotz Entzug, Verweigerung oder Aberkennung | Art. 95 Abs. 1 lit. b | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Vergehen, schwerste Variante |
| Führerausweis auf Probe verfallen | Art. 95 Abs. 1 lit. c | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Vergehen |
| Lernfahrt ohne Lernfahrausweis oder ohne vorgeschriebene Begleitung | Art. 95 Abs. 1 lit. d | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Vergehen |
| Fahrzeug einer Person ohne Ausweis überlassen | Art. 95 Abs. 1 lit. e | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Vergehen |
| Gültigkeitsdauer des Ausweises auf Probe abgelaufen | Art. 95 Abs. 2 | Geldstrafe | Vergehen ohne Freiheitsstrafe |
| Beschränkung oder Auflage missachtet | Art. 95 Abs. 3 | Busse | Übertretung |
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Art. 95 SVG deckt sechs sehr verschiedene Fallgruppen ab.
- Absatz 1: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.
- Fahren trotz Entzug wiegt am schwersten.
- Wer das Fahrzeug überlässt, macht sich ebenfalls strafbar.
- Ausweis vergessen ist etwas anderes als Ausweis fehlt.
Eine Norm, sechs sehr verschiedene Wege hinein
Auf dem Strafbefehl steht meist nur eine Zeile: «Fahren ohne Berechtigung, Art. 95 SVG». Das liest sich wie ein einziger Vorwurf. Dahinter stecken aber Sachverhalte, die im Alltag kaum etwas miteinander zu tun haben. Zwischen einer Lernfahrt ohne Begleitperson und einer Fahrt trotz laufendem Entzug liegen Welten, obwohl beides in derselben Bestimmung geregelt ist.
Absatz 1 zählt fünf Varianten auf, von lit. a bis lit. e. Erfasst wird, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wer fährt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wer fährt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, und wer ein Motorfahrzeug einer Person überlässt, von der er weiss oder wissen könnte, dass ihr der Ausweis fehlt. Für alle fünf gilt derselbe Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Gleicher Strafrahmen heisst nicht gleiche Strafe. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Staatsanwaltschaft sehr unterschiedliche Entscheide, je nachdem, ob jemand aus Unachtsamkeit eine Kategorie zu weit gefahren ist oder sich bewusst über eine Verfügung hinweggesetzt hat. Genau deshalb lohnt es sich, im eigenen Schreiben zuerst den Buchstaben zu suchen, bevor man über die Höhe der Strafe nachdenkt.
Besonders oft unterschätzt wird lit. a. Dort steht nicht «wer keinen Ausweis besitzt», sondern «wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt». Wer also einen gültigen Ausweis für die eine Kategorie hat und ein Fahrzeug einer anderen bewegt, fällt trotzdem darunter. Der Ausweis in der Brieftasche schützt nur so weit, wie die eingetragenen Kategorien reichen.
Massgebend ist die Berechtigung für genau dieses Fahrzeug, nicht der Besitz eines Ausweises überhaupt. Deckt Ihr Ausweis die gefahrene Kategorie nicht ab, fehlt der erforderliche Ausweis im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Prüfen Sie die eingetragenen Kategorien auf der Rückseite des Ausweises.
«Ohne den erforderlichen Führerausweis» meint nicht «ohne Ausweis in der Tasche», sondern «ohne Berechtigung für dieses Fahrzeug». Das ist der Unterschied, an dem die meisten Missverständnisse hängen.
Wie viel eine Verurteilung kostet, hängt an zwei Grössen. Die Anzahl Tagessätze richtet sich nach dem Verschulden, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Art. 34 StGB nennt einen Rahmen von 3 bis 180 Tagessätzen und je Tagessatz üblicherweise CHF 30 bis CHF 3'000, ausnahmsweise ab CHF 10, wenn die Verhältnisse das gebieten. Wie sich der Betrag zusammensetzt, rechnet die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen Schritt für Schritt durch.
Im Strafbefehlsverfahren gibt es zusätzlich eine Obergrenze. Die Staatsanwaltschaft darf per Strafbefehl höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder sechs Monate Freiheitsstrafe aussprechen (Art. 352 StPO). Reicht das nicht, muss sie Anklage erheben. Für Art. 95 SVG bedeutet das: Praktisch alle Fälle landen im Strafbefehl, nicht vor Gericht.
Wir sehen immer wieder Strafbefehle, in denen der entscheidende Buchstabe im Fliesstext versteckt ist. Wer nur die Strafe liest und den Tatvorwurf überspringt, merkt nicht, dass lit. a und lit. b zwei völlig verschiedene Geschichten erzählen.
Fahren trotz Entzug: die schwerste Variante
Lit. b trifft, wem der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde und der trotzdem fährt. Der Unterschied zu den anderen Fällen liegt nicht im Gesetzestext, sondern in der Vorgeschichte: Eine Behörde hat die Berechtigung förmlich weggenommen, und die Fahrt setzt sich darüber hinweg. Das schlägt sich in der Strafzumessung nieder.
Wie stark, lässt sich nicht allgemeingültig sagen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nennt in ihren Strafmassempfehlungen für Art. 95 SVG bei Ersttätern 10 bis 60 Tagessätze und bei Wiederholungstätern 30 bis 180 Tagessätze, je nach Fahrzeugart. Das ist eine kantonale Richtlinie und nicht bundesweit verbindlich; massgebend bleibt Ihr konkreter Entscheid, und die Praxis ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
«Fahren trotz Entzug ist doch dasselbe wie Fahren ohne Ausweis, das steht ja im gleichen Artikel.»
Beides steht in Art. 95 Abs. 1 SVG, doch lit. b wiegt schwerer, weil die Berechtigung vorher entzogen wurde. Die Zürcher Strafmassempfehlung nennt dafür bei Ersttätern 10 bis 60 Tagessätze.
Eine eigene Gruppe bilden Neulenkerinnen und Neulenker. Der erstmals erworbene Führerausweis wird auf Probe erteilt, die Probezeit dauert drei Jahre (Art. 15a SVG). Kommt es während dieser Zeit zu einer zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung, verfällt der Ausweis auf Probe. Wer danach weiterfährt, fällt unter Art. 95 Abs. 1 lit. c. Ein neuer Lernfahrausweis wird frühestens ein Jahr nach der Widerhandlung und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt.
Ist dagegen nur die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf Probe abgelaufen, greift Absatz 2. Dort steht als Sanktion allein die Geldstrafe, ohne die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber hat diesen Fall also bewusst milder eingestuft als das Fahren trotz Entzug.
Massgebend ist der Zeitpunkt der Fahrt. Solange die verfügte Dauer läuft, ist die Berechtigung weg, und zwar am letzten Tag genauso wie am ersten. Wie nahe das Ende war, kann die Staatsanwaltschaft bei der Zumessung berücksichtigen, ändert aber nichts an der Tatbestandsvariante.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welcher Buchstabe Ihnen vorgeworfen wird, was die Strafe in Franken bedeutet, ob ein Registereintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft.
Wer den Schlüssel weitergibt, steht mit im Verfahren
Lit. e ist die Variante, die Halterinnen und Halter regelmässig übersehen. Strafbar macht sich auch, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, «von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat». Der Strafrahmen ist derselbe wie beim Fahren selbst.
Der entscheidende Halbsatz ist «bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann». Es braucht keine Absicht und keine Mitwisserschaft. Es genügt, dass Sie es hätten merken müssen. Wer das Auto einer Person leiht, von der im Bekanntenkreis bekannt ist, dass sie zurzeit nicht fahren darf, kann sich nachher schlecht darauf berufen, nicht gefragt zu haben.
Praktisch heisst das: Aus einem Vorfall können zwei Strafbefehle werden, einer für die Person am Steuer und einer für die Person, der das Fahrzeug gehört. Beide bekommen ihr eigenes Schreiben, beide haben ihre eigene Einsprachefrist von zehn Tagen, und beide werden getrennt beurteilt.
| Rolle | Norm | Was geprüft wird | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| Fahrende Person ohne Berechtigung | Art. 95 Abs. 1 lit. a | Fehlte der erforderliche Ausweis für dieses Fahrzeug? | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Fahrende Person trotz Entzug | Art. 95 Abs. 1 lit. b | War der Ausweis entzogen, verweigert oder aberkannt? | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Lernfahrt ohne Begleitung | Art. 95 Abs. 1 lit. d | Fehlte der Lernfahrausweis oder die vorgeschriebene Begleitperson? | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Person, die das Fahrzeug überlässt | Art. 95 Abs. 1 lit. e | Wusste sie es oder hätte sie es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können? | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
Viele Halterinnen und Halter halten ihren eigenen Strafbefehl für ein Versehen der Behörde und legen ihn beiseite. Er betrifft aber eine eigene Tatbestandsvariante und wird nach zehn Tagen genauso rechtskräftig wie jeder andere.
Erfahrungsgemäss taucht lit. e vor allem in Familien und Wohngemeinschaften auf, wo ein Auto von mehreren benutzt wird. Die Frage der Staatsanwaltschaft lautet dann nicht, ob Sie es wussten, sondern ob Sie es hätten wissen müssen.
Ausweis vergessen oder Ausweis fehlt: der grosse Unterschied
Der vergessene Ausweis im anderen Portemonnaie ist etwas anderes als der fehlende Ausweis. Im ersten Fall haben Sie die Berechtigung, es fehlt nur der Nachweis. Im zweiten Fall fehlt die Berechtigung selbst. Nur der zweite Fall erfüllt Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG.
Das schlägt sich im Verfahren nieder. Wer den Ausweis besitzt, ihn aber nicht mitführt, wird über das Ordnungsbussenverfahren erledigt. Eine Ordnungsbusse erscheint nie im Strafregister und löst kein Strafbefehlsverfahren aus. Erst dort, wo das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wird die Sache grösser: Nach Art. 16 Abs. 2 SVG steht dann eine Verwarnung oder ein Entzug im Raum.
Heikel wird es beim abgelaufenen Ausweis. Ausdrücklich geregelt ist im Gesetz der Führerausweis auf Probe: Läuft dessen Gültigkeitsdauer ab und wird trotzdem gefahren, greift Art. 95 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe. Wie andere Konstellationen mit abgelaufenen oder umzutauschenden Ausweisen eingeordnet werden, hängt vom konkreten Sachverhalt und der kantonalen Praxis ab. Massgebend ist, was in Ihrem Strafbefehl als Tatvorwurf steht.
Eine Person zieht für vier Jahre beruflich ins Ausland und meldet sich danach wieder in ihrer Schweizer Wohngemeinde an. Den Ausweis lässt sie liegen, fährt aber weiter. Bei einer Kontrolle stellt sich heraus, dass die Gültigkeit abgelaufen war. Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl über eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90, also CHF 1'800, bei zwei Jahren Probezeit, dazu eine Verbindungsbusse von CHF 400 und Verfahrenskosten von CHF 600. Zustellung per Einschreiben, Einsprachefrist zehn Tage. Die Zahlen sind ein Beispiel und keine Prognose; jeder Kanton misst anders.
Bei der Kontrolle wird der Sachverhalt aufgenommen, entschieden wird später. Ergibt die Abklärung, dass nicht bloss das Dokument fehlte, sondern die Berechtigung, ist das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen. Dann geht die Sache an die Staatsanwaltschaft, und die entscheidet per Strafbefehl.
Warum meistens ein zweites Schreiben folgt
Neben der Staatsanwaltschaft schaut noch eine zweite Behörde auf denselben Vorfall: das kantonale Strassenverkehrsamt, das im Administrativverfahren über Verwarnung oder Entzug entscheidet (Art. 16 Abs. 2 SVG). Was dort gilt, welche Fristen laufen und warum der Strafbefehl die Ausgangslage für dieses zweite Verfahren vorgibt, steht ausführlich auf der Seite Strafbefehl und Ausweisentzug.
Für diese Seite zählt vor allem eines: Die beiden Schreiben kommen von verschiedenen Absendern, tragen verschiedene Fristen und dürfen nicht verwechselt werden. Der Strafbefehl hat eine Einsprachefrist von zehn Tagen, schriftlich, an die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO). Begründen müssen Sie die Einsprache als beschuldigte Person nicht.
Wichtig ist der Startpunkt der Frist. Zugestellt wird der Strafbefehl per Einschreiben. Wird die Sendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Erst danach beginnen die zehn Tage. Wie sich das im Kalender auswirkt, zeigt die Seite Zustellung und Fristbeginn.
Kommt zum fehlenden Ausweis noch etwas anderes dazu, wird der Strafbefehl schnell länger. Wer angetrunken gefahren ist, wird zusätzlich nach Art. 91 SVG beurteilt; dazu erklärt die Seite Strafbefehl nach einer Fahrt unter Alkohol die Grenzwerte. Bei Tempoverstössen greift Art. 90 SVG, dazu die Seite Strafbefehl nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zwei Schreiben, zwei Absender, zwei Fristen. Wer nur auf das eine reagiert, verliert am anderen Zeit. Legen Sie beide nebeneinander und notieren Sie das Datum, an dem sie eingegangen sind.
Was davon im Strafregister landet
Die stille Frage lautet fast immer: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Für Art. 95 SVG ist die Antwort unangenehm klar. Absatz 1 und Absatz 2 sind Vergehen, und Vergehen werden ins Strafregister eingetragen, auch wenn die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird.
Die Entwarnung liegt woanders. Eine bedingte Strafe verschwindet aus dem Privatauszug, den Arbeitgeber und Vermieterinnen verlangen, mit dem Ablauf der Probezeit, sofern Sie sich bewährt haben. Die Probezeit dauert zwei bis fünf Jahre (Art. 44 StGB). Anders bei Absatz 3: Eine Busse für eine Übertretung erscheint im Privatauszug nicht, solange sie CHF 5'000 nicht übersteigt.
Welche Auszüge es gibt, wer was sieht und wie lange ein Eintrag bleibt, ist auf der Seite Strafbefehl und Strafregister im Einzelnen aufgeschlüsselt. Für die Einordnung hier genügt die Merkregel: Absatz 1 und 2 bedeuten einen Eintrag, Absatz 3 im Normalfall nicht.
Bedingt heisst nicht folgenlos. Die Zahlung wird aufgeschoben, der Eintrag entsteht trotzdem und bleibt bis zum Ende der Probezeit im Privatauszug sichtbar.
Was Sie jetzt konkret tun können
Suchen Sie zuerst den Tatvorwurf im Schreiben und darin den Buchstaben. Steht dort lit. a, geht es um eine fehlende Berechtigung, bei lit. b um einen laufenden Entzug, bei lit. e um das Überlassen des Fahrzeugs. Erst danach lohnt sich der Blick auf Anzahl und Höhe der Tagessätze. Prüfen Sie, ob der beschriebene Sachverhalt wirklich Ihrer ist, denn genau dort passieren die Fehler, die eine Einsprache tragen.
Stimmt etwas nicht, läuft die Einsprachefrist von zehn Tagen ab Zustellung. Wie eine Einsprache formell aussieht und was hineingehört, beschreibt die Seite Einsprache gegen den Strafbefehl. Ist die Frist schon abgelaufen, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die verbleibenden Möglichkeiten ein, insbesondere die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO.
So gehen Sie es an
- Den Buchstaben von Art. 95 im Schreiben suchen
- Das Zustelldatum notieren und die zehn Tage abzählen
- Eingetragene Kategorien auf dem Ausweis nachprüfen
- Bei falschem Sachverhalt fristwahrend Einsprache erheben
- Das Schreiben des Strassenverkehrsamts getrennt behandeln
Das führt in die Irre
- Alle Varianten von Art. 95 für gleich schwer halten
- Den eigenen Strafbefehl als Halterin für einen Irrtum halten
- Den vergessenen Ausweis mit der fehlenden Berechtigung verwechseln
- Auf das zweite Schreiben warten, statt die Frist zu wahren
- Eine bedingte Geldstrafe für folgenlos halten
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl nach Art. 95 SVG sieht kurz aus und enthält doch mehrere Weichen: die Fallgruppe, die Anzahl Tagessätze, deren Höhe, die Frage nach dem Register und die Frist. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, welche Variante Ihnen vorgeworfen wird, was das in Franken bedeutet, ob ein Eintrag entsteht und bis wann Sie reagieren können. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls der Sachverhalt nicht stimmt. Wie eine Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Ihre Einsprache inhaltlich begründen oder Sie gegenüber Behörden vertreten.
Sie sehen, welcher Buchstabe von Art. 95 SVG Ihnen vorgeworfen wird und wie schwer er wiegt.
Anzahl und Höhe der Tagessätze, Verbindungsbusse und Verfahrenskosten klar aufgeschlüsselt.
Ob Ihr Fall im Privatauszug erscheint und wie lange, auf Basis der ausgesprochenen Strafart.
Die zehntägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls der beschriebene Sachverhalt nicht Ihrer Situation entspricht.
Wir erklären und ordnen ein, begründen aber keine Einsprache inhaltlich und vertreten Sie nicht vor Behörden oder Gericht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Fallgruppe, Strafe, Registerfrage und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Fahrdelikt einordnen lassen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen Fahrens ohne Berechtigung, die wissen wollen, welche Variante von Art. 95 SVG ihnen vorgeworfen wird und wie schwer sie wiegt.
Was wird erklärt? Die Fallgruppen von Art. 95 SVG, der Strafrahmen nach Art. 34 und 352 StPO, die Strafbarkeit des Überlassens, die Abgrenzung zur Ordnungsbusse sowie die Registerfolgen.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, ob Ihr Fall zu den leichteren oder zur schwersten Variante gehört, was die Strafe in Franken bedeutet und welche Frist zuerst abläuft.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine inhaltliche Begründung einer Einsprache und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG), das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) und das Strafregistergesetz (StReG). Strafmassempfehlungen sind kantonal und nicht bundesweit verbindlich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zu Art. 95 SVG
Was gilt alles als Fahren ohne Berechtigung?+
Ist Fahren trotz Entzug schlimmer als Fahren ohne Ausweis?+
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