Auf einem Parkplatz gerät ein Streit ums Ausparken ausser Kontrolle. Eine Person zieht mit dem Autoschlüssel eine Linie über zwei Türen des anderen Wagens. Die Werkstatt beziffert die Lackreparatur auf CHF 1’480. Sieben Wochen später kommt ein Strafbefehl per Einschreiben: bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90, Verbindungsbusse CHF 500, Verfahrenskosten CHF 400. In derselben Woche liegt die Rechnung der Gegenseite über CHF 1’480 im Briefkasten. Zwei Absender, zwei Beträge, zwei völlig verschiedene Wege.
Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB heisst: eine fremde Sache beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen. Bleibt der Schaden gering, bis rund 300 Franken, ist es eine Übertretung mit Busse (Art. 172ter StGB). Darüber droht eine Geldstrafe. Im Grundtatbestand ist die Tat ein Antragsdelikt: ohne Strafantrag innert drei Monaten kein Verfahren. Der Schadenersatz läuft daneben, als eigene Forderung.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen: Art. 144 StGB.
- Bis rund 300 Franken Schaden: Übertretung mit Busse.
- Grundtatbestand ist Antragsdelikt: Strafantrag innert drei Monaten.
- Strafe geht an den Staat, Schadenersatz an die geschädigte Person.
- Einsprache gegen den Strafbefehl: 10 Tage ab Zustellung.
Was das Gesetz als Sachbeschädigung ansieht
Der Begriff klingt nach Sprayerbanden und eingetretenen Türen. Im Strafbefehl steht er aber genauso, wenn im Streit ein Handy an die Wand fliegt oder beim Ausparken jemand aus Wut über den Lack fährt. Art. 144 StGB nennt drei Handlungen nebeneinander: eine Sache beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen. Entscheidend ist, dass die Sache fremd ist, also nicht Ihnen gehört.
Genau daran scheitert die eigene Einschätzung oft. Die Wohnungstür, die Sie eingetreten haben, ist nicht Ihre, auch wenn Sie dort wohnen: Sie gehört der Vermieterschaft. Das Firmenfahrzeug gehört dem Betrieb. Das gemeinsam gekaufte Möbelstück gehört beiden. «Unbrauchbar machen» wiederum trifft Fälle, in denen äusserlich gar nichts kaputt ist, die Sache aber ihren Zweck nicht mehr erfüllt, etwa ein mit Kleber verstopftes Türschloss.
Der Strafrahmen im Grundtatbestand nach Art. 144 Abs. 1 StGB reicht von der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das ist die gesetzliche Obergrenze, nicht die Praxis. Im Strafbefehlsverfahren kann die Staatsanwaltschaft ohnehin höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder sechs Monate Freiheitsstrafe aussprechen (Art. 352 StPO). Was im Alltag übrig bleibt, ist meist eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen, häufig bedingt, dazu eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB.
Zwei Sonderfälle stehen daneben und sind deutlich schwerer. Art. 144 Abs. 2 StGB erfasst die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Art. 144 Abs. 3 StGB die Sachbeschädigung mit grossem Schaden; dort reicht der Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Beide Varianten werden von Amtes wegen verfolgt, ein Strafantrag ist dann nicht nötig. Einen festen Frankenbetrag für den «grossen Schaden» nennt das Gesetz nicht; massgebend ist die Beurteilung im konkreten Verfahren.
Beschädigen heisst nicht zwingend zerstören. Es genügt, dass die Sache in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit gemindert ist. Ein Kratzer im Lack reicht dafür aus, auch wenn das Auto danach normal fährt.
Bis 300 Franken bleibt es eine Übertretung
Hier liegt die Weiche, die über fast alles Weitere entscheidet. Art. 172ter Abs. 1 StGB lautet: «Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.» Das Bundesgericht hat die Schwelle für diesen geringen Wert bei CHF 300 gezogen (BGE 121 IV 261). Bleibt der Schaden darunter, wird aus dem Vergehen eine Übertretung, und die Sanktion ist eine Busse statt einer Geldstrafe.
Für die Sachbeschädigung ist die zweite Variante des Gesetzestexts die wichtige: der geringe Schaden. Massgebend ist also, was die Tat angerichtet hat, nicht, was die Sache neu gekostet hat. Wer ein zehnjähriges Velo umstösst und einen verbogenen Schutzblech hinterlässt, hat nicht den Neupreis des Velos zu verantworten, sondern die Kosten für das Schutzblech. Wie hoch dieser Schaden ist, ergibt sich aus Belegen wie einer Werkstattofferte oder einer Reparaturrechnung.
Diese Unterscheidung wird in der Praxis erstaunlich oft übersehen, und zwar von beiden Seiten. Die geschädigte Person rechnet in Anschaffungspreisen, die beschuldigte Person übernimmt die Zahl ungeprüft, und plötzlich steht im Strafbefehl ein Betrag, der die 300-Franken-Schwelle knapp überschreitet. Genau dieser Betrag entscheidet aber darüber, ob am Ende eine Busse oder eine Geldstrafe mit Registereintrag steht. Ein Blick auf die Grundlage der Zahl lohnt sich deshalb immer.
| Schaden | Einordnung | Typische Sanktion | Antragsdelikt? |
|---|---|---|---|
| bis rund CHF 300 | geringfügig, Art. 172ter StGB | Busse (Übertretung) | ja |
| über CHF 300 | Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB | Geldstrafe, häufig bedingt, oft mit Verbindungsbusse | ja |
| grosser Schaden | Art. 144 Abs. 3 StGB | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | nein, von Amtes wegen |
| aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung | Art. 144 Abs. 2 StGB | wie Abs. 1 | nein, von Amtes wegen |
Massgebend ist der Schaden, also hier die Kosten für den Ersatz der Scheibe, nicht der Wert des ganzen Fensters oder der Wohnung. Liegen die belegten Kosten über 300 Franken, greift Art. 144 Abs. 1 StGB. Liegen sie darunter, bleibt es bei der Übertretung mit Busse nach Art. 172ter StGB.
Den Neupreis mit dem Schaden gleichzusetzen. Ein Kratzer auf einer Motorhaube kostet die Lackierung dieser Haube, nicht ein neues Auto. Prüfen Sie deshalb, worauf sich die Zahl im Strafbefehl stützt.
Strafe und Schadenersatz: zwei Rechnungen, zwei Wege
Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Viele denken, mit der Busse sei der Schaden bezahlt, oder umgekehrt, wer den Schaden ersetzt, brauche die Busse nicht mehr zu zahlen. Beides stimmt nicht. Die Busse oder Geldstrafe ist eine staatliche Strafe und fliesst in die Staatskasse. Der Schadenersatz gehört der geschädigten Person und gleicht ihren Verlust aus. Zwei Ansprüche, zwei Empfänger, zwei Rechtswege.
Der Strafbefehl kommt von der Staatsanwaltschaft, per Einschreiben, mit einer Einsprachefrist von zehn Tagen. Die Forderung der geschädigten Person kommt als Rechnung, vielleicht über eine Versicherung, vielleicht direkt. Reagieren Sie darauf nicht, endet sie irgendwann beim Betreibungsamt, und dort gelten wieder andere Regeln und andere Fristen. Wer beide Schreiben in denselben Stapel legt, verwechselt schnell, welche Frist gerade läuft.
Es gibt eine Verbindung zwischen den beiden Ebenen, und sie heisst Privatklägerschaft. Die geschädigte Person kann sich am Strafverfahren beteiligen. Seit dem 1. Januar 2024 kann sie gegen einen Strafbefehl selbst Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. abis StPO), die ausgesprochene Sanktion aber nicht anfechten (Art. 354 Abs. 1bis StPO). Nach Art. 353 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch über anerkannte Zivilforderungen entscheiden; ob das in Ihrem Fall geschehen ist, steht im Strafbefehl selbst.
| Frage | Strafverfahren | Zivilforderung |
|---|---|---|
| Wer fordert? | die Staatsanwaltschaft für den Staat | die geschädigte Person |
| Worauf stützt es sich? | Art. 144 bzw. Art. 172ter StGB | zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz |
| Wie kommt es zu Ihnen? | Strafbefehl, Zustellung per Einschreiben | Rechnung, Mahnung, allenfalls Betreibung |
| Wohin fliesst das Geld? | in die Staatskasse | an die geschädigte Person |
| Welche Frist läuft? | 10 Tage Einsprache (Art. 354 StPO) | keine Einsprachefrist; bei Betreibung 10 Tage für den Rechtsvorschlag |
| Was, wenn nicht bezahlt wird? | Betreibung nach SchKG (Art. 442 StPO), Ersatzfreiheitsstrafe erst nach erfolgloser Betreibung | Betreibung durch die geschädigte Person |
«Die Privatklägerschaft macht adhäsionsweise eine Zivilforderung von CHF 1’480 geltend.»
Die geschädigte Person verlangt im selben Verfahren 1’480 Franken für die Reparatur. Dieses Geld geht an sie, nicht an den Staat, und es steckt nicht in der Busse von 500 Franken.
Wir sehen immer wieder, dass beide Beträge zusammengezählt und als «die Strafe» wahrgenommen werden. Sobald jemand die zwei Ebenen auseinanderlegt, wird der Fall überschaubar: Die eine Zahl hat eine kurze Frist, die andere lässt sich prüfen und oft in Raten regeln.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welcher Artikel greift, was die Strafe in Franken bedeutet, welcher Betrag an wen geht und bis wann die Einsprachefrist läuft.
Fälle, die immer wieder auf dem Tisch liegen
Das zerkratzte Auto. Der häufigste Fall überhaupt, meist auf einem Parkplatz und meist im Ärger. Massgebend sind die Kosten der Lackreparatur, und die liegen bei einer einzelnen Tür schnell im vierstelligen Bereich. Damit ist die Schwelle von 300 Franken überschritten, und aus der Übertretung wird ein Vergehen nach Art. 144 Abs. 1 StGB.
Die eingeschlagene Scheibe. Ob Haustür, Vitrine oder Autofenster: Der Schaden bemisst sich am Ersatz des Glases samt Einbau. Bei einem einfachen Fenster kann das unter 300 Franken bleiben, bei einer Verbundglasscheibe oder einer Autoscheibe mit Sensorik deutlich darüber. Die Zahl entscheidet, nicht die Wucht der Geste.
Graffiti und Tags. Hier zählt nicht die Farbe, sondern die Reinigung. Eine Fassade professionell von Sprayfarbe zu befreien, kostet oft mehrere tausend Franken, bei empfindlichem Naturstein noch mehr. Deshalb landen Sprayereien fast nie im Bereich der Übertretung, sondern regelmässig bei Art. 144 StGB. Kommt ein verschlossenes Areal dazu, steht neben der Sachbeschädigung häufig noch Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB im Strafbefehl.
Schäden in der Mietwohnung. Ein Loch in der Gipswand, eine herausgerissene Tür, ein zerkratzter Parkettboden: Die Wohnung gehört der Vermieterschaft, die Sache ist also fremd. Nicht jeder Schaden ist aber gleich eine Straftat. Normale Abnutzung ist keine Sachbeschädigung, und ein Streit ums Depot bleibt zunächst eine mietrechtliche Sache. Strafrechtlich wird es, wenn jemand den Schaden absichtlich anrichtet.
Sachbeschädigung im Streit. Das Handy an die Wand, der Stuhl gegen die Tür, das Geschirr auf den Boden: In einer Eskalation entstehen Sachschäden oft nebenbei. Kommen zusätzlich Menschen zu Schaden, steht im Strafbefehl neben Art. 144 StGB noch ein weiterer Vorwurf; wie diese Delikte eingeordnet werden, lesen Sie auf der Seite Strafbefehl nach einer Auseinandersetzung.
Die Tür in einer Mietwohnung gehört nicht der Mieterschaft, sondern der Vermieterschaft. Sie ist damit eine fremde Sache im Sinn von Art. 144 StGB. Strafbar bleibt die Beschädigung deshalb auch dann, wenn Sie dort seit Jahren wohnen und den Schlüssel besitzen.
Ein Tag mit wasserfestem Filzstift auf einer verputzten Fassade: Die Reinigungsfirma stellt CHF 640 in Rechnung. Damit ist die Schwelle von 300 Franken überschritten, und die Sache wird als Vergehen nach Art. 144 Abs. 1 StGB behandelt.
Strafantrag, drei Monate Frist und der Rückzug
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Ohne Strafantrag der geschädigten Person läuft kein Verfahren, und es ergeht kein Strafbefehl. Das unterscheidet diesen Vorwurf von vielen anderen, bei denen der Staat ohne Zutun der Beteiligten ermittelt. Nur bei den qualifizierten Formen nach Art. 144 Abs. 2 und Abs. 3 StGB verfolgt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen.
Für den Antrag gilt Art. 31 StGB: «Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.» Lesen Sie den zweiten Satz genau. Die Frist läuft nicht ab der Tat, sondern ab dem Tag, an dem klar ist, wer es war. Bei einer nächtlichen Sprayerei kann das Monate später sein, etwa wenn eine Auswertung von Aufnahmen zu einem Namen führt. Danach bleiben drei Monate.
Ein gestellter Strafantrag lässt sich grundsätzlich wieder zurückziehen. Fällt er weg, fehlt der Verfolgung beim Antragsdelikt die Grundlage. Ob das im laufenden Verfahren noch Wirkung entfaltet, hängt vom Verfahrensstand ab und entscheidet die Staatsanwaltschaft; massgebend ist Ihr konkreter Fall. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Ein Rückzug ist keine Zusage, die Sie erzwingen können, und die Einsprachefrist gegen einen bereits ergangenen Strafbefehl läuft unabhängig davon weiter.
Erfahrungsgemäss beginnt die Verständigung mit der geschädigten Person dort, wo es um die Reparatur geht, nicht um Schuld. Wer eine Offerte einholt und einen konkreten Vorschlag macht, kommt weiter als jemand, der um Nachsicht bittet. Ein Anspruch auf einen Rückzug entsteht daraus nicht.
Die drei Monate nach Art. 31 StGB laufen ab dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person die Täterschaft bekannt wird, nicht ab dem Tag der Tat. Wenn erst im Mai klar wurde, wer verantwortlich ist, war ein Antrag im Juni fristgerecht. Wann diese Kenntnis eintrat, gehört zu den Punkten, die sich prüfen lassen.
Was den Fall entlasten kann
Es gibt keinen Automatismus und kein Versprechen, aber es gibt Umstände, die im Verfahren zählen. Der wichtigste ist die Wiedergutmachung. Wer den Schaden ersetzt oder die Reparatur bezahlt, bevor der Fall abgeschlossen ist, nimmt ein Argument aus dem Verfahren. Art. 42 Abs. 3 StGB sagt es von der anderen Seite her: Der Aufschub einer Strafe kann verweigert werden, wenn eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen wurde. Umgekehrt folgt daraus kein Anspruch auf eine mildere Strafe.
Der zweite Punkt ist die Einigung mit der geschädigten Person. Eine schriftliche Vereinbarung über die Reparaturkosten, allenfalls in Raten, schafft Klarheit auf der zivilen Ebene und kann die Grundlage dafür sein, dass ein Strafantrag zurückgezogen wird. Auch hier gilt: Das ist eine Möglichkeit, keine Gewissheit. Und selbst wenn die Zivilsache geregelt ist, verschwindet ein bereits erlassener Strafbefehl nicht von selbst.
Der dritte Punkt betrifft Ihre eigenen Angaben. Ein Strafbefehl setzt voraus, dass der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig hinreichend geklärt ist (Art. 352 StPO). Stimmt der geschilderte Ablauf nicht, oder ist die Schadenshöhe nicht belegt, ist die Einsprache der vorgesehene Weg, das zu sagen. Sie muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden (Art. 354 Abs. 2 StPO), ein Satz genügt formell.
Eine Einsprache öffnet das Verfahren allerdings neu. Die Staatsanwaltschaft nimmt weitere Beweise ab und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhält, ihn durch einen neuen ersetzt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (Art. 355 StPO). Eine mildere Strafe ist damit möglich, aber nicht garantiert. Wer den Weg wählt, sollte auch wissen, dass eine Vorladung ernst zu nehmen ist: Bleibt die einsprechende Person unentschuldigt fern, gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).
Busse, Geldstrafe und die Frage nach dem Register
Die stille Sorge lautet fast immer gleich: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Die Antwort hängt allein an der Strafart. Eine Busse für eine Übertretung wird erst ab einer Höhe von über CHF 5’000 ins Strafregister eingetragen (Art. 18 StReG). Bei einer geringfügigen Sachbeschädigung ist das praktisch ausgeschlossen, die Busse bleibt also ohne Eintrag und erscheint nicht im Privatauszug, den Arbeitgeber oder Vermieterschaft verlangen.
Anders bei der Geldstrafe. Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen, und Vergehen werden immer eingetragen, auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird. Im Privatauszug bleibt eine bedingte Strafe sichtbar, bis die Probezeit abgelaufen ist und die Person sich bewährt hat (Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG); die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 StGB). Welche Auszüge es gibt und wie lange Einträge bleiben, steht ausführlich auf der Seite Strafbefehl und Strafregister.
Damit wird die Schadenshöhe zur eigentlichen Kernfrage. Es geht nicht nur um ein paar hundert Franken Unterschied bei der Sanktion, sondern darum, ob überhaupt ein Eintrag entsteht. Steht im Strafbefehl ein Betrag knapp über der Schwelle, und stützt er sich auf eine grobe Schätzung statt auf eine Rechnung, ist das der Punkt, an dem sich genaues Hinsehen am meisten auszahlt.
Bedingt heisst, dass die Geldstrafe vorerst nicht bezahlt werden muss, sondern während der Probezeit aufgeschoben bleibt. Der Eintrag im Strafregister entsteht trotzdem. Eine daneben ausgesprochene Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist dagegen sofort fällig, denn eine Busse kann nie bedingt sein (Art. 105 Abs. 1 StGB).
Was Sie jetzt konkret tun können
Suchen Sie im Strafbefehl zuerst zwei Angaben: den genannten Artikel und die Schadenssumme. Steht dort Art. 172ter StGB, geht es um eine Übertretung mit Busse. Steht Art. 144 StGB, ist es ein Vergehen. Prüfen Sie dann, worauf die Summe beruht, ob eine Rechnung dahintersteht oder eine Schätzung. Danach schauen Sie auf das Datum der Zustellung, denn ab da läuft die Einsprachefrist von zehn Tagen (Art. 354 StPO).
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO). Wurde das Einschreiben nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Wie sich der Fristbeginn im Einzelfall berechnet, zeigt die Seite zur Zustellung und zum Fristbeginn. Gerichtsferien gibt es im Strafverfahren keine (Art. 89 Abs. 2 StPO), die Frist läuft also auch über Weihnachten und im Sommer.
Wollen Sie sich wehren, genügt eine schriftliche Erklärung an die Staatsanwaltschaft; der Poststempel des letzten Tages reicht (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wie eine solche Erklärung aufgebaut ist, steht auf der Seite Einsprache gegen den Strafbefehl. Ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt allenfalls die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO; die Voraussetzungen sind streng und auf der Seite Frist verpasst beschrieben. Reicht das Geld nicht, sind eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten und Raten vorgesehen (Art. 35 StGB), erklärt auf der Seite zur Ratenzahlung.
So gehen Sie es an
- Artikel und Schadenssumme im Strafbefehl heraussuchen
- Prüfen, ob eine Rechnung oder eine Schätzung dahintersteht
- Zustelldatum notieren und die zehn Tage rückwärts rechnen
- Strafe und Schadenersatz getrennt behandeln
- Bei knappen Mitteln früh ein Ratengesuch stellen
Das führt in die Irre
- Die Busse als Ersatz für den Schaden ansehen
- Den Neupreis der Sache als Schaden akzeptieren
- Auf einen Rückzug des Strafantrags warten
- Das Einschreiben nicht abholen und hoffen
- Beide Schreiben unbeantwortet liegen lassen
Die Verfahrenskosten sind eine dritte Position neben Strafe und Schadenersatz. Wie sie zustande kommen und was sich daran regeln lässt, zeigt die Übersicht zu Kosten und Gebühren im Strafbefehl.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl wegen Sachbeschädigung ist selten kompliziert geschrieben, aber er beantwortet die Fragen nicht, die Sie wirklich haben: Welcher Betrag geht an wen? Ist das ein Eintrag? Bis wann muss ich reagieren? Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und ordnen ein, ob eine Übertretung nach Art. 172ter StGB oder ein Vergehen nach Art. 144 StGB vorliegt, was die Strafe in Franken bedeutet und wie sie sich vom Schadenersatz unterscheidet. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls die Schadenshöhe oder der geschilderte Ablauf nicht stimmen. Wie eine Geldstrafe in Tagessätzen zustande kommt, rechnet die Seite Tagessatz berechnen vor; wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Zivilforderung der Gegenseite bewerten oder Sie vertreten.
Sie sehen, ob Art. 172ter oder Art. 144 StGB greift und was das für Strafe und Register bedeutet.
Welcher Betrag an den Staat geht und welcher an die geschädigte Person, sauber auseinandergelegt.
Tagessätze, Verbindungsbusse und Verfahrenskosten, aufgeschlüsselt statt in Fachsprache.
Die zehntägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Schadenshöhe oder Sachverhalt strittig sind.
Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber keine Zivilforderung, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Artikel, Schadenshöhe, Strafe und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Sachbeschädigung einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
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Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen Sachbeschädigung, die wissen wollen, wie schwer der Vorwurf wiegt und welche Zahlung wohin gehört.
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Welchen Nutzen? Sie erkennen, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, ob ein Registereintrag entsteht und welche Frist gerade läuft, statt zwei Schreiben in einen Topf zu werfen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Bewertung der Zivilforderung, keine Vertretung vor Staatsanwaltschaft oder Gericht und keine inhaltliche Begründung einer Einsprache.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf StGB, StPO und StReG in der Fassung von August 2026. Der Grenzbetrag von 300 Franken beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 IV 261) und wird im Einzelfall beurteilt. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zur Sachbeschädigung im Strafbefehl
Ab welchem Schaden ist Sachbeschädigung mehr als eine Busse?+
Muss ich den Schaden zusätzlich zur Busse bezahlen?+
Was passiert, wenn der Strafantrag zurückgezogen wird?+
Kommt eine Sachbeschädigung ins Strafregister?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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