Der Zuschlag des Transportunternehmens ist eine privatrechtliche Forderung aus dem Beförderungsvertrag, keine staatliche Strafe. Zum Strafbefehl kommt es erst, wenn das Unternehmen Strafanzeige erstattet und die Staatsanwaltschaft ein Verfahren führt. Der Vorwurf lautet dann im Regelfall Fahren ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG – eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird. Erschleichen einer Leistung nach Art. 150 StGB kommt nur hinzu, wenn Sie täuschend oder heimlich vorgegangen sind. Ab Zustellung des Strafbefehls läuft eine Einsprachefrist von zehn Tagen; sie beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO).
| Situation | Folge | Wer fordert | Welche Frist gilt |
|---|---|---|---|
| Einmalig ohne gültiges Billett angetroffen | Zuschlag | Transportunternehmen | Zahlungsfrist der Rechnung, keine Straffrist |
| Zuschlag bleibt unbezahlt | Mahnung, Inkasso, allenfalls Betreibung | Transportunternehmen | 10 Tage für den Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls |
| Mehrfach erfasst, Vorsatz erkennbar | Strafanzeige | Transportunternehmen als antragstellende Partei | Strafantrag innert 3 Monaten (Art. 31 StGB) |
| Verfahren abgeschlossen | Strafbefehl, meist wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Art. 57 Abs. 3 PBG) | Staatsanwaltschaft | Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO) |
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Der Zuschlag ist eine Rechnung des Unternehmens, keine Strafe.
- Zum Strafbefehl führt erst eine Strafanzeige.
- Der Vorwurf lautet meist Art. 57 Abs. 3 PBG: Übertretung, Busse.
- Art. 150 StGB gilt nur bei täuschendem Vorgehen; beides sind Antragsdelikte, Antragsfrist drei Monate.
- Nur der Strafbefehl hat eine Frist von zehn Tagen, ab dem Tag nach der Zustellung.
- Der Zuschlag ist eine Rechnung
- Wann ein Strafverfahren folgt
- Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 150 StGB im Klartext
- Antragsdelikt und Dreimonatsfrist
- Was nicht dasselbe ist
- Registerfolgen
- Verfahrenskosten im Strafbefehl
- Rechnung und Strafbefehl gleichzeitig
- Was Sie jetzt tun können
- So hilft die Auswertung
- Transparenz und Grenzen
- Häufige Fragen
Der Zuschlag ist eine Rechnung, keine Strafe
Wer ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert wird, bekommt zuerst nichts vom Staat, sondern vom Transportunternehmen. Was die Kontrolleurin aufnimmt und was Ihnen später als Schreiben zugestellt wird, ist ein Zuschlag aus dem Beförderungsvertrag. Sie haben eine Leistung bezogen, den Preis dafür nicht bezahlt, und das Unternehmen stellt Ihnen die Differenz plus den vereinbarten Zuschlag in Rechnung. Rechtlich ist das derselbe Vorgang wie eine offene Rechnung beim Kioskbetreiber, nur mit einem gesetzlich geregelten Tarif dahinter.
Wie hoch dieser Zuschlag ausfällt, steht nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Personenbeförderungsgesetz: Nach Art. 20 PBG schuldet, wer ohne gültigen Fahrausweis reist, den Fahrpreis und einen Zuschlag; bei Wiederholung darf der Zuschlag erhöht werden (Art. 20 Abs. 5 PBG). Konkretisiert wird das im schweizweit einheitlichen Tarif 600 der Alliance SwissPass. Die Beträge sind deshalb bei allen angeschlossenen Unternehmen gleich: Fahrpreispauschale CHF 10 und Zuschlag CHF 90, beim dritten Vorfall innert zwei Jahren zusätzlich eine Staffelungsgebühr von CHF 70. Für einen gefälschten Fahrausweis kommen CHF 200 dazu, für einen missbräuchlich verwendeten CHF 100, fürs Graufahren CHF 70. Massgebend bleibt am Ende das Schreiben, das Sie in der Hand halten.
Bleibt der Zuschlag offen, passiert das, was bei jeder unbezahlten Rechnung passiert: Mahnung, Inkassobüro, allenfalls eine Betreibung über das Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde. Was dabei nicht passiert: Es entsteht keine Busse, kein Eintrag im Strafregister und keine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Ein unbezahlter Zuschlag verwandelt sich nicht von selbst in eine Strafe.
Zwei verschiedene Absender, zwei verschiedene Welten. Der Zuschlag kommt vom Transportunternehmen und beruht auf einem Vertrag. Der Strafbefehl kommt von der Staatsanwaltschaft und beruht auf dem Strafgesetzbuch.
Die Bezahlung des Zuschlags erledigt die zivilrechtliche Seite, sie beendet aber kein Strafverfahren. Hat das Unternehmen zusätzlich Strafanzeige erstattet, läuft dieses Verfahren unabhängig weiter. Die Zahlung kann sich auf das Strafmass auswirken, sie hebt den Vorwurf jedoch nicht auf.
Wann aus dem Zuschlag ein Strafverfahren wird
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob Sie ohne Billett gefahren sind, sondern wie und wie oft. Transportunternehmen erstatten nicht bei jedem Vorfall Anzeige. Die Schwelle liegt dort, wo aus einem Versehen ein Muster wird oder wo bewusst getäuscht wurde.
Vier Umstände verschieben einen Fall über diese Schwelle. Der erste ist die Wiederholung: Wer innerhalb kurzer Zeit mehrfach erfasst wird, gilt nicht mehr als vergesslich. Der zweite ist der erkennbare Vorsatz, etwa das gezielte Ausweichen vor Kontrollen. Der dritte ist ein gefälschtes oder nachträglich verändertes Billett, das für sich genommen als eigenständiges Delikt gewertet werden kann. Der vierte sind falsche Personalien bei der Kontrolle, weil damit die ganze zivilrechtliche Abwicklung unterlaufen wird.
Der einmalige vergessene Fahrausweis wird praktisch nie zum Strafbefehl. Wer das Abo zu Hause liegen liess, den falschen Knopf am Automaten drückte oder schlicht die Zeit verpasste, bleibt bei der Rechnung. Das ist keine Milde, sondern eine Frage des Aufwands: Ein Strafverfahren kostet alle Beteiligten Zeit und Geld, und die Unternehmen setzen es dort ein, wo der Zuschlag erkennbar wirkungslos geblieben ist.
Wir sehen immer wieder Menschen, die von der Anzeige überrascht werden, weil sie die Zuschläge über Monate hinweg als einzelne Pannen wahrgenommen haben. Aus Sicht des Unternehmens war es längst eine Reihe.
Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 150 StGB: welcher Vorwurf gilt
Steht ein Strafbefehl im Raum, lautet der Vorwurf beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis fast immer auf Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG). Das ist der Regeltatbestand: Wer ohne gültigen Fahrausweis fährt, begeht eine Übertretung und wird mit Busse bestraft. Verfolgt wird nur auf Strafantrag, und strafbar ist bereits fahrlässiges Verhalten.
Erschleichen einer Leistung nach Art. 150 StGB ist demgegenüber die Ausnahme. Der Tatbestand verlangt ein echtes Erschleichen, also ein täuschendes oder heimliches Vorgehen: das Verstecken vor der Kontrolle, ein manipulierter oder gefälschter Fahrausweis, das Umgehen einer Zugangssperre. Wer der Kontrolle offen sagt, er habe kein Billett, erschleicht nichts und ist nach Art. 150 StGB nicht strafbar (BGE 117 IV 449); für diese Fälle ist Art. 57 Abs. 3 PBG der Auffangtatbestand. Nur im Ausnahmefall des Art. 150 StGB reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, handelt es sich um ein Vergehen und entsteht ein Registereintrag. Diese Obergrenze schreckt beim ersten Lesen; sie beschreibt den gesamten Anwendungsbereich der Bestimmung, nicht den typischen Fall im öffentlichen Verkehr.
Was tatsächlich im Strafbefehl steht, liegt weit darunter. Die Staatsanwaltschaft kann per Strafbefehl höchstens eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aussprechen (Art. 352 StPO). Und weil sich ein Fahrpreis auf einen geringen Vermögenswert bezieht, kommt die Privilegierung für geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter StGB in Betracht: Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Das Bundesgericht zieht die Grenze des geringen Werts bei CHF 300 (BGE 121 IV 261). Ob die Staatsanwaltschaft diese Privilegierung anwendet, entscheidet sie im Einzelfall. Praktisch relevant ist sie nur im Ausnahmefall des Art. 150 StGB, denn Art. 57 Abs. 3 PBG sieht ohnehin nur Busse vor. Massgebend ist die Bestimmung, die in Ihrem Strafbefehl genannt wird.
Wird eine Geldstrafe ausgesprochen, besteht sie aus zwei Grössen: der Anzahl Tagessätze, die sich nach dem Verschulden richtet, und der Höhe des einzelnen Tagessatzes, die sich nach Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihren Verpflichtungen bemisst (Art. 34 StGB). Der Tagessatz liegt zwischen CHF 30 und CHF 3000, in engen Verhältnissen ausnahmsweise ab CHF 10. Wie diese Rechnung im Detail funktioniert, zeigt die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen.
| Punkt | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Regeltatbestand | Fahren ohne gültigen Fahrausweis, Übertretung, Busse, auch fahrlässig strafbar | Art. 57 Abs. 3 PBG |
| Ausnahmetatbestand | Erschleichen einer Leistung, verlangt täuschendes oder heimliches Vorgehen | Art. 150 StGB, BGE 117 IV 449 |
| Strafrahmen | Busse; nur bei Art. 150 StGB Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Art. 57 PBG, Art. 150 StGB |
| Antragsdelikt | ja, Verfolgung nur auf Strafantrag | Art. 57 PBG, Art. 150 StGB |
| Frist für den Strafantrag | 3 Monate ab Kenntnis der Täterschaft | Art. 31 StGB |
| Geringer Vermögenswert | Busse statt Geldstrafe, Grenze CHF 300; nur bei Art. 150 StGB von Bedeutung | Art. 172ter StGB, BGE 121 IV 261 |
| Obergrenze im Strafbefehl | 180 Tagessätze oder 6 Monate Freiheitsstrafe | Art. 352 StPO |
| Höhe eines Tagessatzes | CHF 30 bis CHF 3000, ausnahmsweise ab CHF 10 | Art. 34 StGB |
| Einsprache | 10 Tage ab dem Tag nach der Zustellung, schriftlich, an die Staatsanwaltschaft, ohne Begründung gültig | Art. 354 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO |
«Sie werden des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 400 bestraft; die Verfahrenskosten von CHF 250 werden Ihnen auferlegt.»
Sie sind verurteilt, weil Sie ohne gültigen Fahrausweis unterwegs waren. Sie zahlen CHF 400 Busse und CHF 250 Verfahrenskosten, zusammen CHF 650. Reagieren Sie nicht innert zehn Tagen, ist das Urteil rechtskräftig.
Es ist derselbe Sachverhalt, nur in der Sprache des Gesetzes. «Schwarzfahren» ist der Alltagsbegriff; im Regelfall steht Art. 57 Abs. 3 PBG dahinter, und nur bei täuschendem Vorgehen Art. 150 StGB. Die Formulierung sagt nichts über die Schwere aus. Wie schwer Ihr Fall wiegt, lesen Sie am Strafmass und an der genannten Bestimmung ab.
Laden Sie das Schreiben hoch. Sie erfahren, ob es sich um eine Rechnung des Transportunternehmens oder um einen Strafbefehl handelt, was die Strafe in Franken bedeutet und welche Frist wirklich läuft.
Antragsdelikt: ohne Strafantrag kein Strafbefehl
Sowohl Art. 57 Abs. 3 PBG als auch Art. 150 StGB sind Antragsdelikte. Die Staatsanwaltschaft wird also nicht von sich aus tätig, sondern erst, wenn die geschädigte Partei einen Strafantrag stellt. Beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis ist das das Transportunternehmen. Ohne diesen Antrag gibt es kein Verfahren und keinen Strafbefehl, egal wie eindeutig der Sachverhalt ist.
Der Antrag ist an eine Frist gebunden: Er erlischt nach drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person die Täterschaft kennt (Art. 31 StGB). Bei einer Kontrolle mit Aufnahme der Personalien beginnt diese Frist praktisch sofort zu laufen. Wer also Monate nach dem Vorfall noch immer nichts von einer Anzeige gehört hat, hat gute Chancen, dass es beim Zuschlag bleibt. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, denn der Fristbeginn hängt am konkreten Kenntnisstand des Unternehmens.
Ein bereits gestellter Strafantrag lässt sich grundsätzlich zurückziehen, solange das Verfahren nicht rechtskräftig erledigt ist. In der Praxis geschieht das selten aus Kulanz. Wenn der Strafbefehl bereits vor Ihnen liegt, ist der wirksamere Weg, ihn zu lesen und die Einsprachefrist zu wahren, statt auf ein Einlenken des Unternehmens zu hoffen.
Antragsdelikt heisst nicht, dass die Anzeige folgenlos zurückgenommen werden kann, sobald der Strafbefehl da ist. Die zehntägige Einsprachefrist läuft unabhängig davon weiter.
Was nicht dasselbe ist wie Schwarzfahren
Viele Menschen tragen einen Vorwurf mit sich herum, der so gar nicht gilt. Der Zuschlag wird auch dann erhoben, wenn Sie eigentlich bezahlt haben, den Nachweis aber nicht erbringen konnten. Das ist eine Frage des Nachweises, nicht des Vorsatzes, und genau darum landen diese Fälle so gut wie nie bei der Staatsanwaltschaft.
Ein vergessenes Halbtax gehört dazu. Wer ein reduziertes Billett gekauft hat, aber die Karte nicht dabeihat, hat den falschen Preis bezahlt und nicht die Beförderung erschlichen. Ähnlich liegt es beim abgelaufenen Abo: Wer die Erneuerung verpasst hat, war ohne gültigen Fahrausweis unterwegs, hat aber nicht getäuscht. Auch die falsche Zone ist eine Preisfrage, kein Täuschungsmanöver, und ein Kinderbillett, das eine erwachsene Person nutzt, wird erst dann heikel, wenn die Angabe bewusst gemacht wurde.
Der gemeinsame Nenner: In all diesen Fällen fehlt der bewusste Entschluss, die Fahrt ohne Bezahlung durchzubringen. Die Unternehmen behandeln solche Vorfälle über den Tarif, und viele erlassen oder reduzieren den Zuschlag auf Nachweis hin, etwa wenn Sie das Halbtax nachträglich vorlegen. Fragen kostet nichts. Wo der Zuschlag zu Recht besteht, bleibt er trotzdem eine reine Rechnung.
| Situation | Zuschlag? | Täuschung? | Strafverfahren realistisch? |
|---|---|---|---|
| Halbtax gekauft, Karte vergessen | ja | nein | nein, oft Nachweis möglich |
| Abo abgelaufen, Erneuerung verpasst | ja | nein | nein |
| Billett für die falsche Zone | ja | nein | nein |
| Kinderbillett bewusst für erwachsene Person | ja | ja | möglich bei Wiederholung |
| Gefälschtes oder verändertes Billett | ja | ja | ja, zusätzlich eigenständiger Vorwurf möglich |
| Falsche Personalien bei der Kontrolle | ja | ja | ja |
Formal waren Sie ohne gültigen Fahrausweis unterwegs, deshalb der Zuschlag. Getäuscht haben Sie niemanden. Viele Transportunternehmen reduzieren den Betrag, wenn Sie das Abo innert der gesetzten Frist nachreichen. Ein Strafverfahren entsteht daraus praktisch nie.
Den Zuschlag aus Ärger liegen lassen und hoffen, dass sich die Sache erledigt. Sie erledigt sich nicht, sondern wird teurer und erhöht bei Wiederholung die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige.
Registerfolgen: Wann ein Eintrag entsteht
Die stille Angst hinter fast jedem Strafbefehl heisst: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Die Antwort hängt nicht am Wort «Schwarzfahren», sondern an der Strafart, die im Strafbefehl steht. Eine Busse nach Art. 57 Abs. 3 PBG ist eine Übertretung. Nach Art. 18 des Strafregistergesetzes wird sie erst eingetragen, wenn sie CHF 5000 übersteigt. Darunter erscheint sie nicht im Privatauszug, also in dem Auszug, den Arbeitgeber und Vermieter verlangen.
Lautet der Strafbefehl dagegen auf eine Geldstrafe wegen Erschleichens einer Leistung, handelt es sich um ein Vergehen, und Vergehen werden immer eingetragen, auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Der Eintrag verschwindet dann aus dem Privatauszug mit Ablauf der Probezeit, sofern Sie sich bewährt haben; die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 StGB). Wie die verschiedenen Auszüge zusammenhängen und welche Fristen sonst noch gelten, ist auf der Seite Strafbefehl und Strafregister ausführlich erklärt.
Daraus folgt eine praktische Lesehilfe: Schauen Sie im Strafbefehl zuerst nach, ob dort das Wort «Busse» oder «Geldstrafe» steht. Diese eine Zeile entscheidet über die Registerfrage. Steht «Busse» und liegt der Betrag deutlich unter CHF 5000, bleibt der Privatauszug leer. Steht «Geldstrafe», lohnt sich der genaue Blick auf die Anzahl Tagessätze und darauf, ob die Strafe bedingt ist.
In vielen Auswertungen fällt auf, dass die Betroffenen die Registerfrage schlimmer einschätzen als sie ist, dafür die Verfahrenskosten unterschätzen. Der zweite Punkt kostet am Ende häufiger Geld als der erste.
Was der Strafbefehl neben der Strafe enthält
Ein Strafbefehl besteht nie nur aus einer Strafe. Nach Art. 353 StPO gehören dazu unter anderem der Sachverhalt, die erfüllten Straftatbestände, die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Die Verfahrenskosten sind ein eigener Betrag neben der Busse oder Geldstrafe, und sie fallen unabhängig davon an, wie klein der Vorwurf wirkt.
Gerade beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis überraschen diese Kosten, weil der Ausgangspunkt ein einzelner Fahrpreis war. Die Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert der Leistung, sondern nach dem Aufwand des Verfahrens und dem kantonalen Gebührentarif. Sie variiert deshalb von Kanton zu Kanton. Was im Einzelnen dazugehört und wo sich Gebühren begründet hinterfragen lassen, steht auf der Seite Verfahrenskosten und Gebühren im Strafbefehl.
Können Sie den Gesamtbetrag nicht auf einmal aufbringen, gibt es zwei getrennte Wege. Für die Geldstrafe kann die Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten setzen und Ratenzahlung anordnen (Art. 35 StGB). Für die Verfahrenskosten sieht Art. 425 StPO Stundung, Herabsetzung oder Erlass vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse das gebieten. Wie ein solches Gesuch aussieht, zeigt die Seite Ratenzahlung beim Strafbefehl.
Eine 24-jährige Person wird innerhalb von sieben Monaten dreimal ohne gültigen Fahrausweis angetroffen. Für jeden Vorfall stellt das Transportunternehmen nach Tarif 600 CHF 100 in Rechnung (Fahrpreispauschale CHF 10 plus Zuschlag CHF 90), beim dritten Vorfall zusätzlich die Staffelungsgebühr von CHF 70; danach folgt die Strafanzeige. Rund vier Monate später liegt der Strafbefehl im Briefkasten: Busse CHF 400 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG, dazu Verfahrenskosten von CHF 250, zusammen CHF 650. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage und beginnt am Tag nach der Zustellung. Die drei Rechnungen des Unternehmens laufen davon getrennt weiter und sind mit der Busse nicht abgegolten.
Wenn Rechnung und Strafbefehl gleichzeitig kommen
Der unangenehmste Moment ist der, in dem beides im selben Briefkasten liegt: die Rechnung des Transportunternehmens und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Wer beides für dasselbe hält, macht einen von zwei Fehlern. Entweder zahlt er doppelt, oder er lässt die eine Frist verstreichen, weil er die andere abarbeitet.
Die Trennung ist einfacher, als sie aussieht. Die Rechnung stammt vom Unternehmen, beruht auf dem Beförderungsvertrag und kennt keine gesetzliche Einsprachefrist. Sie hat eine Zahlungsfrist, die auf dem Schreiben steht, und im schlimmsten Fall endet sie in einer Betreibung. Dort haben Sie dann 10 Tage für den Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 74 SchKG). Der Strafbefehl dagegen stammt von der Staatsanwaltschaft, beruht auf dem Strafgesetzbuch und hat genau eine harte Frist von 10 Tagen für die Einsprache (Art. 354 StPO).
Diese zehn Tage sind eine gesetzliche Frist und lassen sich nicht erstrecken. Sie beginnen am Tag nach der Zustellung, und es gibt im Strafverfahren keine Gerichtsferien (Art. 89 und 90 StPO). Wird ein eingeschriebener Brief nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 StPO). Wie sich daraus das konkrete Enddatum ergibt, rechnet die Seite Zustellung und Fristbeginn beim Strafbefehl Schritt für Schritt vor.
Ja, es sind zwei getrennte Forderungen mit zwei Rechtsgrundlagen. Die Busse ist die staatliche Strafe, der Zuschlag der vertraglich geschuldete Betrag für die Fahrt. Die eine Zahlung tilgt die andere nicht. Prüfen Sie beide getrennt und beachten Sie nur beim Strafbefehl die Zehntagesfrist.
Was Sie jetzt konkret tun können
Der erste Griff geht zum Umschlag, nicht zum Inhalt. Halten Sie fest, wann der Brief zugestellt wurde, denn davon hängt das Ende der Frist ab. Danach lesen Sie zwei Zeilen im Strafbefehl: die genannte Bestimmung und das Wort für die Strafe. Beides zusammen sagt Ihnen, wie schwer der Fall eingestuft wurde und ob ein Registereintrag entsteht.
Stimmt der Sachverhalt nicht, wurde ein Vorfall doppelt gezählt oder haben Sie nachweislich ein gültiges Abo, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Sie muss schriftlich sein und innert zehn Tagen erhoben werden; die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Eine Begründung braucht die Einsprache nicht (Art. 354 StPO). Ein Satz genügt, um die Frist zu wahren. Ist die Frist schon abgelaufen, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die verbleibenden Möglichkeiten ein.
Und behandeln Sie die Rechnung des Transportunternehmens als eigenen Vorgang. Wenn Sie den Zuschlag für falsch berechnet halten oder ein Halbtax nachreichen können, wenden Sie sich direkt an das Unternehmen. Das hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun und wartet auch nicht darauf.
So gehen Sie es an
- Zustelldatum notieren, Frist rückwärts rechnen
- Bestimmung und Strafart im Strafbefehl heraussuchen
- Zuschlag und Strafe als zwei Vorgänge führen
- Bei Zweifeln fristwahrend schriftlich Einsprache erheben
- Bei knappem Budget Raten oder Erlass der Kosten beantragen
Das führt in die Irre
- Annehmen, der bezahlte Zuschlag beende das Verfahren
- Die Zahlungsfrist der Rechnung für die Einsprachefrist halten
- Auf einen Rückzug des Strafantrags warten
- Den eingeschriebenen Brief nicht abholen
- Jedes Fahren ohne Billett für eine Vorstrafe halten
Wer bei der Kontrolle falsche Personalien angibt, verlagert den Fall sofort nach oben. Aus einem Vorgang, der über den Tarif geregelt worden wäre, wird ein Sachverhalt, den das Unternehmen anzeigt und die Staatsanwaltschaft prüft.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis wirkt klein und ist doch voller Weichen: Bestimmung, Strafart, Verfahrenskosten, Registerfrage, dazu die offenen Rechnungen des Unternehmens. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, was genau vorgeworfen wird, was die Strafe in Franken bedeutet, welcher Betrag vom Staat und welcher vom Transportunternehmen kommt und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls der Sachverhalt nicht stimmt. Wie eine Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Rechnung des Transportunternehmens prüfen oder Sie in einem Verfahren vertreten.
Sie sehen, welcher Betrag vom Transportunternehmen kommt und welcher vom Staat.
Ob Ihnen Art. 57 Abs. 3 PBG oder Art. 150 StGB vorgeworfen wird und was das konkret heisst.
Busse oder Geldstrafe samt Verfahrenskosten, aufgeschlüsselt statt zusammengezählt.
Ob Ihr Fall im Privatauszug erscheinen kann, auf Basis der genannten Strafart.
Die zehntägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber keine Tarifforderung, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Vorwurf, Strafart, Kosten und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Schwarzfahr-Fall einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl oder Schreiben hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, die nach einer Kontrolle im öffentlichen Verkehr eine Rechnung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl erhalten haben und wissen wollen, was davon eine Strafe ist.
Was wird erklärt? Der Unterschied zwischen dem Zuschlag aus dem Beförderungsvertrag und der staatlichen Strafe, die Tatbestände von Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 150 StGB, der Strafantrag nach Art. 31 StGB, die Fristen nach Art. 354 StPO sowie Verfahrenskosten und Registerfolgen.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, welches Schreiben welche Uhr in Gang setzt, und vermeiden die beiden häufigsten Fehler: doppelt zahlen oder die einzige gesetzliche Frist verpassen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Beurteilung der Tarifforderung des Transportunternehmens und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) und das Strafregistergesetz (StReG). Die Höhe von Zuschlägen richtet sich nach den Tarifbestimmungen des jeweiligen Transportunternehmens und wird hier bewusst nicht beziffert; Gebührentarife sind zudem kantonal unterschiedlich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zu Schwarzfahren und Strafbefehl
Was passiert, wenn ich den Zuschlag nicht bezahle?+
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Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
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