Schwarzfahren · Art. 57 Abs. 3 PBG

Strafbefehl wegen Schwarzfahren: wo die Rechnung endet und die Strafe beginnt

Die meisten Kontrollen ohne gültiges Billett enden nicht mit einer Strafe, sondern mit einer Rechnung – wer trotzdem einen Strafbefehl im Briefkasten hat, ist über eine Schwelle hinaus, die kaum jemand kennt.

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Der Zuschlag des Transportunternehmens ist eine privatrechtliche Forderung aus dem Beförderungsvertrag, keine staatliche Strafe. Zum Strafbefehl kommt es erst, wenn das Unternehmen Strafanzeige erstattet und die Staatsanwaltschaft ein Verfahren führt. Der Vorwurf lautet dann im Regelfall Fahren ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG – eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird. Erschleichen einer Leistung nach Art. 150 StGB kommt nur hinzu, wenn Sie täuschend oder heimlich vorgegangen sind. Ab Zustellung des Strafbefehls läuft eine Einsprachefrist von zehn Tagen; sie beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Von der Kontrolle über den Zuschlag zum Strafverfahren Kontrolle im Zug oder Bus kein gültiger Fahrausweis Zuschlag des Transportunternehmens Rechnung aus dem Beförderungsvertrag, keine Strafe Schwelle: Wiederholung · Vorsatz · falsches Billett · falsche Personalien Es bleibt bei der Rechnung einmalig, Billett vergessen Strafanzeige Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren Strafbefehl · Art. 57 Abs. 3 PBG kein Strafregister, kein Verfahren
Der Zuschlag steht am Anfang jedes Falls. Erst an der goldenen Linie zweigt der Weg ins Strafverfahren ab.
Vier typische Ausgangslagen und was daraus folgt. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Art. 20 PBG und dem schweizweit einheitlichen Tarif 600. Stand: August 2026.
SituationFolgeWer fordertWelche Frist gilt
Einmalig ohne gültiges Billett angetroffenZuschlagTransportunternehmenZahlungsfrist der Rechnung, keine Straffrist
Zuschlag bleibt unbezahltMahnung, Inkasso, allenfalls BetreibungTransportunternehmen10 Tage für den Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls
Mehrfach erfasst, Vorsatz erkennbarStrafanzeigeTransportunternehmen als antragstellende ParteiStrafantrag innert 3 Monaten (Art. 31 StGB)
Verfahren abgeschlossenStrafbefehl, meist wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Art. 57 Abs. 3 PBG)StaatsanwaltschaftEinsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO)

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Auf dieser Seite
  1. Der Zuschlag ist eine Rechnung
  2. Wann ein Strafverfahren folgt
  3. Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 150 StGB im Klartext
  4. Antragsdelikt und Dreimonatsfrist
  5. Was nicht dasselbe ist
  6. Registerfolgen
  7. Verfahrenskosten im Strafbefehl
  8. Rechnung und Strafbefehl gleichzeitig
  9. Was Sie jetzt tun können
  10. So hilft die Auswertung
  11. Transparenz und Grenzen
  12. Häufige Fragen

Der Zuschlag ist eine Rechnung, keine Strafe

Wer ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert wird, bekommt zuerst nichts vom Staat, sondern vom Transportunternehmen. Was die Kontrolleurin aufnimmt und was Ihnen später als Schreiben zugestellt wird, ist ein Zuschlag aus dem Beförderungsvertrag. Sie haben eine Leistung bezogen, den Preis dafür nicht bezahlt, und das Unternehmen stellt Ihnen die Differenz plus den vereinbarten Zuschlag in Rechnung. Rechtlich ist das derselbe Vorgang wie eine offene Rechnung beim Kioskbetreiber, nur mit einem gesetzlich geregelten Tarif dahinter.

Wie hoch dieser Zuschlag ausfällt, steht nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Personenbeförderungsgesetz: Nach Art. 20 PBG schuldet, wer ohne gültigen Fahrausweis reist, den Fahrpreis und einen Zuschlag; bei Wiederholung darf der Zuschlag erhöht werden (Art. 20 Abs. 5 PBG). Konkretisiert wird das im schweizweit einheitlichen Tarif 600 der Alliance SwissPass. Die Beträge sind deshalb bei allen angeschlossenen Unternehmen gleich: Fahrpreispauschale CHF 10 und Zuschlag CHF 90, beim dritten Vorfall innert zwei Jahren zusätzlich eine Staffelungsgebühr von CHF 70. Für einen gefälschten Fahrausweis kommen CHF 200 dazu, für einen missbräuchlich verwendeten CHF 100, fürs Graufahren CHF 70. Massgebend bleibt am Ende das Schreiben, das Sie in der Hand halten.

Bleibt der Zuschlag offen, passiert das, was bei jeder unbezahlten Rechnung passiert: Mahnung, Inkassobüro, allenfalls eine Betreibung über das Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde. Was dabei nicht passiert: Es entsteht keine Busse, kein Eintrag im Strafregister und keine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Ein unbezahlter Zuschlag verwandelt sich nicht von selbst in eine Strafe.

Kurz erklärt

Zwei verschiedene Absender, zwei verschiedene Welten. Der Zuschlag kommt vom Transportunternehmen und beruht auf einem Vertrag. Der Strafbefehl kommt von der Staatsanwaltschaft und beruht auf dem Strafgesetzbuch.

«Ich habe den Zuschlag doch längst bezahlt. Warum kommt jetzt trotzdem ein Strafbefehl?»
Was dahintersteckt

Die Bezahlung des Zuschlags erledigt die zivilrechtliche Seite, sie beendet aber kein Strafverfahren. Hat das Unternehmen zusätzlich Strafanzeige erstattet, läuft dieses Verfahren unabhängig weiter. Die Zahlung kann sich auf das Strafmass auswirken, sie hebt den Vorwurf jedoch nicht auf.

Wann aus dem Zuschlag ein Strafverfahren wird

Die entscheidende Frage lautet nicht, ob Sie ohne Billett gefahren sind, sondern wie und wie oft. Transportunternehmen erstatten nicht bei jedem Vorfall Anzeige. Die Schwelle liegt dort, wo aus einem Versehen ein Muster wird oder wo bewusst getäuscht wurde.

Vier Umstände verschieben einen Fall über diese Schwelle. Der erste ist die Wiederholung: Wer innerhalb kurzer Zeit mehrfach erfasst wird, gilt nicht mehr als vergesslich. Der zweite ist der erkennbare Vorsatz, etwa das gezielte Ausweichen vor Kontrollen. Der dritte ist ein gefälschtes oder nachträglich verändertes Billett, das für sich genommen als eigenständiges Delikt gewertet werden kann. Der vierte sind falsche Personalien bei der Kontrolle, weil damit die ganze zivilrechtliche Abwicklung unterlaufen wird.

Der einmalige vergessene Fahrausweis wird praktisch nie zum Strafbefehl. Wer das Abo zu Hause liegen liess, den falschen Knopf am Automaten drückte oder schlicht die Zeit verpasste, bleibt bei der Rechnung. Das ist keine Milde, sondern eine Frage des Aufwands: Ein Strafverfahren kostet alle Beteiligten Zeit und Geld, und die Unternehmen setzen es dort ein, wo der Zuschlag erkennbar wirkungslos geblieben ist.

Eskalationsstufen bei wiederholtem Fahren ohne gültigen Fahrausweis Stufe 1 Zuschlag einmalig erfasst Stufe 2 höherer Zuschlag nach Tarif erneut erfasst Stufe 3 Strafanzeige innert 3 Monaten Muster erkennbar Stufe 4 Strafbefehl Art. 57 Abs. 3 PBG 10 Tage Einsprache Staatsanwaltschaft
Die Treppe steigt mit jeder Wiederholung. Nur die oberste Stufe kommt vom Staat und hat eine gesetzliche Frist.
Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Menschen, die von der Anzeige überrascht werden, weil sie die Zuschläge über Monate hinweg als einzelne Pannen wahrgenommen haben. Aus Sicht des Unternehmens war es längst eine Reihe.

Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 150 StGB: welcher Vorwurf gilt

Steht ein Strafbefehl im Raum, lautet der Vorwurf beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis fast immer auf Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG). Das ist der Regeltatbestand: Wer ohne gültigen Fahrausweis fährt, begeht eine Übertretung und wird mit Busse bestraft. Verfolgt wird nur auf Strafantrag, und strafbar ist bereits fahrlässiges Verhalten.

Erschleichen einer Leistung nach Art. 150 StGB ist demgegenüber die Ausnahme. Der Tatbestand verlangt ein echtes Erschleichen, also ein täuschendes oder heimliches Vorgehen: das Verstecken vor der Kontrolle, ein manipulierter oder gefälschter Fahrausweis, das Umgehen einer Zugangssperre. Wer der Kontrolle offen sagt, er habe kein Billett, erschleicht nichts und ist nach Art. 150 StGB nicht strafbar (BGE 117 IV 449); für diese Fälle ist Art. 57 Abs. 3 PBG der Auffangtatbestand. Nur im Ausnahmefall des Art. 150 StGB reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, handelt es sich um ein Vergehen und entsteht ein Registereintrag. Diese Obergrenze schreckt beim ersten Lesen; sie beschreibt den gesamten Anwendungsbereich der Bestimmung, nicht den typischen Fall im öffentlichen Verkehr.

Was tatsächlich im Strafbefehl steht, liegt weit darunter. Die Staatsanwaltschaft kann per Strafbefehl höchstens eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aussprechen (Art. 352 StPO). Und weil sich ein Fahrpreis auf einen geringen Vermögenswert bezieht, kommt die Privilegierung für geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter StGB in Betracht: Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Das Bundesgericht zieht die Grenze des geringen Werts bei CHF 300 (BGE 121 IV 261). Ob die Staatsanwaltschaft diese Privilegierung anwendet, entscheidet sie im Einzelfall. Praktisch relevant ist sie nur im Ausnahmefall des Art. 150 StGB, denn Art. 57 Abs. 3 PBG sieht ohnehin nur Busse vor. Massgebend ist die Bestimmung, die in Ihrem Strafbefehl genannt wird.

Wird eine Geldstrafe ausgesprochen, besteht sie aus zwei Grössen: der Anzahl Tagessätze, die sich nach dem Verschulden richtet, und der Höhe des einzelnen Tagessatzes, die sich nach Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihren Verpflichtungen bemisst (Art. 34 StGB). Der Tagessatz liegt zwischen CHF 30 und CHF 3000, in engen Verhältnissen ausnahmsweise ab CHF 10. Wie diese Rechnung im Detail funktioniert, zeigt die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen.

Fahren ohne gültigen Fahrausweis im Überblick, mit den Grenzen des Strafbefehlsverfahrens. Quellen: PBG, StGB und StPO, Stand: August 2026.
PunktWas giltGrundlage
RegeltatbestandFahren ohne gültigen Fahrausweis, Übertretung, Busse, auch fahrlässig strafbarArt. 57 Abs. 3 PBG
AusnahmetatbestandErschleichen einer Leistung, verlangt täuschendes oder heimliches VorgehenArt. 150 StGB, BGE 117 IV 449
StrafrahmenBusse; nur bei Art. 150 StGB Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder GeldstrafeArt. 57 PBG, Art. 150 StGB
Antragsdeliktja, Verfolgung nur auf StrafantragArt. 57 PBG, Art. 150 StGB
Frist für den Strafantrag3 Monate ab Kenntnis der TäterschaftArt. 31 StGB
Geringer VermögenswertBusse statt Geldstrafe, Grenze CHF 300; nur bei Art. 150 StGB von BedeutungArt. 172ter StGB, BGE 121 IV 261
Obergrenze im Strafbefehl180 Tagessätze oder 6 Monate FreiheitsstrafeArt. 352 StPO
Höhe eines TagessatzesCHF 30 bis CHF 3000, ausnahmsweise ab CHF 10Art. 34 StGB
Einsprache10 Tage ab dem Tag nach der Zustellung, schriftlich, an die Staatsanwaltschaft, ohne Begründung gültigArt. 354 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO
So steht es im Strafbefehl

«Sie werden des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 400 bestraft; die Verfahrenskosten von CHF 250 werden Ihnen auferlegt.»

Im Klartext

Sie sind verurteilt, weil Sie ohne gültigen Fahrausweis unterwegs waren. Sie zahlen CHF 400 Busse und CHF 250 Verfahrenskosten, zusammen CHF 650. Reagieren Sie nicht innert zehn Tagen, ist das Urteil rechtskräftig.

«Auf dem Papier steht ‹Erschleichen einer Leistung›. Ist das schlimmer als Schwarzfahren?»
Was das bedeutet

Es ist derselbe Sachverhalt, nur in der Sprache des Gesetzes. «Schwarzfahren» ist der Alltagsbegriff; im Regelfall steht Art. 57 Abs. 3 PBG dahinter, und nur bei täuschendem Vorgehen Art. 150 StGB. Die Formulierung sagt nichts über die Schwere aus. Wie schwer Ihr Fall wiegt, lesen Sie am Strafmass und an der genannten Bestimmung ab.

Zuschlag oder Strafe: was liegt bei Ihnen auf dem Tisch?

Laden Sie das Schreiben hoch. Sie erfahren, ob es sich um eine Rechnung des Transportunternehmens oder um einen Strafbefehl handelt, was die Strafe in Franken bedeutet und welche Frist wirklich läuft.

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Antragsdelikt: ohne Strafantrag kein Strafbefehl

Sowohl Art. 57 Abs. 3 PBG als auch Art. 150 StGB sind Antragsdelikte. Die Staatsanwaltschaft wird also nicht von sich aus tätig, sondern erst, wenn die geschädigte Partei einen Strafantrag stellt. Beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis ist das das Transportunternehmen. Ohne diesen Antrag gibt es kein Verfahren und keinen Strafbefehl, egal wie eindeutig der Sachverhalt ist.

Der Antrag ist an eine Frist gebunden: Er erlischt nach drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person die Täterschaft kennt (Art. 31 StGB). Bei einer Kontrolle mit Aufnahme der Personalien beginnt diese Frist praktisch sofort zu laufen. Wer also Monate nach dem Vorfall noch immer nichts von einer Anzeige gehört hat, hat gute Chancen, dass es beim Zuschlag bleibt. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, denn der Fristbeginn hängt am konkreten Kenntnisstand des Unternehmens.

Ein bereits gestellter Strafantrag lässt sich grundsätzlich zurückziehen, solange das Verfahren nicht rechtskräftig erledigt ist. In der Praxis geschieht das selten aus Kulanz. Wenn der Strafbefehl bereits vor Ihnen liegt, ist der wirksamere Weg, ihn zu lesen und die Einsprachefrist zu wahren, statt auf ein Einlenken des Unternehmens zu hoffen.

Wichtig zu wissen

Antragsdelikt heisst nicht, dass die Anzeige folgenlos zurückgenommen werden kann, sobald der Strafbefehl da ist. Die zehntägige Einsprachefrist läuft unabhängig davon weiter.

Was nicht dasselbe ist wie Schwarzfahren

Viele Menschen tragen einen Vorwurf mit sich herum, der so gar nicht gilt. Der Zuschlag wird auch dann erhoben, wenn Sie eigentlich bezahlt haben, den Nachweis aber nicht erbringen konnten. Das ist eine Frage des Nachweises, nicht des Vorsatzes, und genau darum landen diese Fälle so gut wie nie bei der Staatsanwaltschaft.

Ein vergessenes Halbtax gehört dazu. Wer ein reduziertes Billett gekauft hat, aber die Karte nicht dabeihat, hat den falschen Preis bezahlt und nicht die Beförderung erschlichen. Ähnlich liegt es beim abgelaufenen Abo: Wer die Erneuerung verpasst hat, war ohne gültigen Fahrausweis unterwegs, hat aber nicht getäuscht. Auch die falsche Zone ist eine Preisfrage, kein Täuschungsmanöver, und ein Kinderbillett, das eine erwachsene Person nutzt, wird erst dann heikel, wenn die Angabe bewusst gemacht wurde.

Der gemeinsame Nenner: In all diesen Fällen fehlt der bewusste Entschluss, die Fahrt ohne Bezahlung durchzubringen. Die Unternehmen behandeln solche Vorfälle über den Tarif, und viele erlassen oder reduzieren den Zuschlag auf Nachweis hin, etwa wenn Sie das Halbtax nachträglich vorlegen. Fragen kostet nichts. Wo der Zuschlag zu Recht besteht, bleibt er trotzdem eine reine Rechnung.

Skala vom Tarifproblem zur Täuschung Halbtax vergessen Abo abgelaufen falsche Zone Kinderbillett bewusst gefälschtes Billett, falsche Personalien Preisfrage: Sache des Tarifs Täuschung: Sache des Strafrechts Kein gültiger Fahrausweis: wo liegt Ihr Fall?
Alle diese Situationen führen zum Zuschlag. Erst rechts auf der Skala wird daraus ein Fall für die Staatsanwaltschaft.
Ähnliche Situationen, unterschiedliche Einordnung. Die Behandlung des Zuschlags richtet sich nach Art. 20 PBG und dem Tarif 600. Stand: August 2026.
SituationZuschlag?Täuschung?Strafverfahren realistisch?
Halbtax gekauft, Karte vergessenjaneinnein, oft Nachweis möglich
Abo abgelaufen, Erneuerung verpasstjaneinnein
Billett für die falsche Zonejaneinnein
Kinderbillett bewusst für erwachsene Personjajamöglich bei Wiederholung
Gefälschtes oder verändertes Billettjajaja, zusätzlich eigenständiger Vorwurf möglich
Falsche Personalien bei der Kontrollejajaja
«Ich hatte ein gültiges Abo, nur die Karte lag zu Hause. Ist das schon Schwarzfahren?»
Was gilt

Formal waren Sie ohne gültigen Fahrausweis unterwegs, deshalb der Zuschlag. Getäuscht haben Sie niemanden. Viele Transportunternehmen reduzieren den Betrag, wenn Sie das Abo innert der gesetzten Frist nachreichen. Ein Strafverfahren entsteht daraus praktisch nie.

Typischer Fehler

Den Zuschlag aus Ärger liegen lassen und hoffen, dass sich die Sache erledigt. Sie erledigt sich nicht, sondern wird teurer und erhöht bei Wiederholung die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige.

Registerfolgen: Wann ein Eintrag entsteht

Die stille Angst hinter fast jedem Strafbefehl heisst: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Die Antwort hängt nicht am Wort «Schwarzfahren», sondern an der Strafart, die im Strafbefehl steht. Eine Busse nach Art. 57 Abs. 3 PBG ist eine Übertretung. Nach Art. 18 des Strafregistergesetzes wird sie erst eingetragen, wenn sie CHF 5000 übersteigt. Darunter erscheint sie nicht im Privatauszug, also in dem Auszug, den Arbeitgeber und Vermieter verlangen.

Lautet der Strafbefehl dagegen auf eine Geldstrafe wegen Erschleichens einer Leistung, handelt es sich um ein Vergehen, und Vergehen werden immer eingetragen, auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Der Eintrag verschwindet dann aus dem Privatauszug mit Ablauf der Probezeit, sofern Sie sich bewährt haben; die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 StGB). Wie die verschiedenen Auszüge zusammenhängen und welche Fristen sonst noch gelten, ist auf der Seite Strafbefehl und Strafregister ausführlich erklärt.

Daraus folgt eine praktische Lesehilfe: Schauen Sie im Strafbefehl zuerst nach, ob dort das Wort «Busse» oder «Geldstrafe» steht. Diese eine Zeile entscheidet über die Registerfrage. Steht «Busse» und liegt der Betrag deutlich unter CHF 5000, bleibt der Privatauszug leer. Steht «Geldstrafe», lohnt sich der genaue Blick auf die Anzahl Tagessätze und darauf, ob die Strafe bedingt ist.

Aus der Praxis

In vielen Auswertungen fällt auf, dass die Betroffenen die Registerfrage schlimmer einschätzen als sie ist, dafür die Verfahrenskosten unterschätzen. Der zweite Punkt kostet am Ende häufiger Geld als der erste.

Was der Strafbefehl neben der Strafe enthält

Ein Strafbefehl besteht nie nur aus einer Strafe. Nach Art. 353 StPO gehören dazu unter anderem der Sachverhalt, die erfüllten Straftatbestände, die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Die Verfahrenskosten sind ein eigener Betrag neben der Busse oder Geldstrafe, und sie fallen unabhängig davon an, wie klein der Vorwurf wirkt.

Gerade beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis überraschen diese Kosten, weil der Ausgangspunkt ein einzelner Fahrpreis war. Die Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert der Leistung, sondern nach dem Aufwand des Verfahrens und dem kantonalen Gebührentarif. Sie variiert deshalb von Kanton zu Kanton. Was im Einzelnen dazugehört und wo sich Gebühren begründet hinterfragen lassen, steht auf der Seite Verfahrenskosten und Gebühren im Strafbefehl.

Können Sie den Gesamtbetrag nicht auf einmal aufbringen, gibt es zwei getrennte Wege. Für die Geldstrafe kann die Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten setzen und Ratenzahlung anordnen (Art. 35 StGB). Für die Verfahrenskosten sieht Art. 425 StPO Stundung, Herabsetzung oder Erlass vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse das gebieten. Wie ein solches Gesuch aussieht, zeigt die Seite Ratenzahlung beim Strafbefehl.

Anonymisiertes Beispiel

Eine 24-jährige Person wird innerhalb von sieben Monaten dreimal ohne gültigen Fahrausweis angetroffen. Für jeden Vorfall stellt das Transportunternehmen nach Tarif 600 CHF 100 in Rechnung (Fahrpreispauschale CHF 10 plus Zuschlag CHF 90), beim dritten Vorfall zusätzlich die Staffelungsgebühr von CHF 70; danach folgt die Strafanzeige. Rund vier Monate später liegt der Strafbefehl im Briefkasten: Busse CHF 400 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis nach Art. 57 Abs. 3 PBG, dazu Verfahrenskosten von CHF 250, zusammen CHF 650. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage und beginnt am Tag nach der Zustellung. Die drei Rechnungen des Unternehmens laufen davon getrennt weiter und sind mit der Busse nicht abgegolten.

Wenn Rechnung und Strafbefehl gleichzeitig kommen

Der unangenehmste Moment ist der, in dem beides im selben Briefkasten liegt: die Rechnung des Transportunternehmens und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Wer beides für dasselbe hält, macht einen von zwei Fehlern. Entweder zahlt er doppelt, oder er lässt die eine Frist verstreichen, weil er die andere abarbeitet.

Die Trennung ist einfacher, als sie aussieht. Die Rechnung stammt vom Unternehmen, beruht auf dem Beförderungsvertrag und kennt keine gesetzliche Einsprachefrist. Sie hat eine Zahlungsfrist, die auf dem Schreiben steht, und im schlimmsten Fall endet sie in einer Betreibung. Dort haben Sie dann 10 Tage für den Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 74 SchKG). Der Strafbefehl dagegen stammt von der Staatsanwaltschaft, beruht auf dem Strafgesetzbuch und hat genau eine harte Frist von 10 Tagen für die Einsprache (Art. 354 StPO).

Diese zehn Tage sind eine gesetzliche Frist und lassen sich nicht erstrecken. Sie beginnen am Tag nach der Zustellung, und es gibt im Strafverfahren keine Gerichtsferien (Art. 89 und 90 StPO). Wird ein eingeschriebener Brief nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 StPO). Wie sich daraus das konkrete Enddatum ergibt, rechnet die Seite Zustellung und Fristbeginn beim Strafbefehl Schritt für Schritt vor.

Privatrechtliche Forderung und staatliche Strafe mit getrennten Fristen Zuschlag des Unternehmens Privatrechtliche Forderung aus dem Beförderungsvertrag Höhe nach Art. 20 PBG, Tarif 600 Mahnung, Inkasso, Betreibung Frist: Zahlungsfrist der Rechnung keine gesetzliche Einsprachefrist bei Betreibung: 10 Tage Rechtsvorschlag Strafbefehl des Staates Staatliche Strafe Art. 57 Abs. 3 PBG, Staatsanwaltschaft Busse oder Geldstrafe plus Verfahrenskosten Frist: 10 Tage Einsprache ab Zustellung, nicht erstreckbar danach rechtskräftig
Zwei Schreiben, zwei Absender, zwei Uhren. Nur die rechte Seite hat eine Frist, die im Gesetz steht.
«Muss ich jetzt beides zahlen, die Rechnung des Unternehmens und die Busse?»
Was gilt

Ja, es sind zwei getrennte Forderungen mit zwei Rechtsgrundlagen. Die Busse ist die staatliche Strafe, der Zuschlag der vertraglich geschuldete Betrag für die Fahrt. Die eine Zahlung tilgt die andere nicht. Prüfen Sie beide getrennt und beachten Sie nur beim Strafbefehl die Zehntagesfrist.

Was Sie jetzt konkret tun können

Der erste Griff geht zum Umschlag, nicht zum Inhalt. Halten Sie fest, wann der Brief zugestellt wurde, denn davon hängt das Ende der Frist ab. Danach lesen Sie zwei Zeilen im Strafbefehl: die genannte Bestimmung und das Wort für die Strafe. Beides zusammen sagt Ihnen, wie schwer der Fall eingestuft wurde und ob ein Registereintrag entsteht.

Stimmt der Sachverhalt nicht, wurde ein Vorfall doppelt gezählt oder haben Sie nachweislich ein gültiges Abo, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Sie muss schriftlich sein und innert zehn Tagen erhoben werden; die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Eine Begründung braucht die Einsprache nicht (Art. 354 StPO). Ein Satz genügt, um die Frist zu wahren. Ist die Frist schon abgelaufen, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die verbleibenden Möglichkeiten ein.

Und behandeln Sie die Rechnung des Transportunternehmens als eigenen Vorgang. Wenn Sie den Zuschlag für falsch berechnet halten oder ein Halbtax nachreichen können, wenden Sie sich direkt an das Unternehmen. Das hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun und wartet auch nicht darauf.

So gehen Sie es an

  • Zustelldatum notieren, Frist rückwärts rechnen
  • Bestimmung und Strafart im Strafbefehl heraussuchen
  • Zuschlag und Strafe als zwei Vorgänge führen
  • Bei Zweifeln fristwahrend schriftlich Einsprache erheben
  • Bei knappem Budget Raten oder Erlass der Kosten beantragen

Das führt in die Irre

  • Annehmen, der bezahlte Zuschlag beende das Verfahren
  • Die Zahlungsfrist der Rechnung für die Einsprachefrist halten
  • Auf einen Rückzug des Strafantrags warten
  • Den eingeschriebenen Brief nicht abholen
  • Jedes Fahren ohne Billett für eine Vorstrafe halten
Praxisbeispiel

Wer bei der Kontrolle falsche Personalien angibt, verlagert den Fall sofort nach oben. Aus einem Vorgang, der über den Tarif geregelt worden wäre, wird ein Sachverhalt, den das Unternehmen anzeigt und die Staatsanwaltschaft prüft.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis wirkt klein und ist doch voller Weichen: Bestimmung, Strafart, Verfahrenskosten, Registerfrage, dazu die offenen Rechnungen des Unternehmens. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, was genau vorgeworfen wird, was die Strafe in Franken bedeutet, welcher Betrag vom Staat und welcher vom Transportunternehmen kommt und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.

Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls der Sachverhalt nicht stimmt. Wie eine Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Rechnung des Transportunternehmens prüfen oder Sie in einem Verfahren vertreten.

Zuschlag und Strafe getrennt benannt

Sie sehen, welcher Betrag vom Transportunternehmen kommt und welcher vom Staat.

Tatvorwurf im Klartext

Ob Ihnen Art. 57 Abs. 3 PBG oder Art. 150 StGB vorgeworfen wird und was das konkret heisst.

Strafe und Kosten in Franken

Busse oder Geldstrafe samt Verfahrenskosten, aufgeschlüsselt statt zusammengezählt.

Registerfrage eingeordnet

Ob Ihr Fall im Privatauszug erscheinen kann, auf Basis der genannten Strafart.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die zehntägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

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Keine Rechtsberatung

Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber keine Tarifforderung, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Vorwurf, Strafart, Kosten und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

Schwarzfahr-Fall einordnen · CHF 39

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl oder Schreiben hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

Schreiben hochladen und Fall einordnen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

PDF, JPG oder PNG Sichere Übertragung Auswertung in wenigen Minuten

Ein Satz genügt. Je konkreter die Frage, desto genauer die Auswertung.

CHF 39.–einmalig · verständliche Auswertung als PDF und Word-Datei

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Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen, die nach einer Kontrolle im öffentlichen Verkehr eine Rechnung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl erhalten haben und wissen wollen, was davon eine Strafe ist.

Was wird erklärt? Der Unterschied zwischen dem Zuschlag aus dem Beförderungsvertrag und der staatlichen Strafe, die Tatbestände von Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 150 StGB, der Strafantrag nach Art. 31 StGB, die Fristen nach Art. 354 StPO sowie Verfahrenskosten und Registerfolgen.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, welches Schreiben welche Uhr in Gang setzt, und vermeiden die beiden häufigsten Fehler: doppelt zahlen oder die einzige gesetzliche Frist verpassen.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Beurteilung der Tarifforderung des Transportunternehmens und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO) und das Strafregistergesetz (StReG). Die Höhe von Zuschlägen richtet sich nach den Tarifbestimmungen des jeweiligen Transportunternehmens und wird hier bewusst nicht beziffert; Gebührentarife sind zudem kantonal unterschiedlich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über Einordnung und Strafmass entscheidet die Staatsanwaltschaft nach dem Einzelfall. Forderungen des Transportunternehmens sind davon getrennt und sollten immer gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen zu Schwarzfahren und Strafbefehl

Was passiert, wenn ich den Zuschlag nicht bezahle?+
Der Zuschlag ist eine Forderung aus dem Beförderungsvertrag. Bleibt er offen, folgen Mahnung, Inkasso und allenfalls eine Betreibung über das Betreibungsamt. Eine Strafe wird daraus nicht von selbst. Zum Strafverfahren kommt es nur, wenn das Transportunternehmen zusätzlich Strafanzeige erstattet und die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet.
Lautet der Vorwurf auf Art. 57 Abs. 3 PBG oder auf Art. 150 StGB?+
Im Regelfall auf Art. 57 Abs. 3 PBG: Fahren ohne gültigen Fahrausweis ist eine Übertretung, wird mit Busse bestraft und ist auch fahrlässig strafbar. Erschleichen einer Leistung nach Art. 150 StGB setzt ein täuschendes oder heimliches Vorgehen voraus, etwa das Verstecken vor der Kontrolle oder einen manipulierten Fahrausweis; wer der Kontrolle offen sagt, er habe kein Billett, erfüllt diesen Tatbestand nicht (BGE 117 IV 449). Nur in diesem Ausnahmefall reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und nur dann handelt es sich um ein Vergehen mit Registereintrag.
Ab wann wird aus Schwarzfahren eine Strafanzeige?+
Entscheidend sind Wiederholung und Vorsatz. Wer mehrfach ohne gültigen Fahrausweis erfasst wird, ein gefälschtes oder manipuliertes Billett vorweist oder falsche Personalien angibt, muss mit einer Anzeige rechnen. Der einmalig vergessene Fahrausweis führt praktisch nie zu einem Strafbefehl, sondern bleibt beim Zuschlag des Transportunternehmens.
Kommt Schwarzfahren ins Strafregister?+
Das hängt an der Strafart. Eine Busse für eine Übertretung wird nach Art. 18 StReG erst ab einem Betrag über CHF 5000 eingetragen und erscheint darunter nicht im Privatauszug. Lautet der Strafbefehl dagegen auf eine Geldstrafe wegen eines Vergehens, entsteht ein Eintrag, auch bei bedingter Strafe.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Für CHF 39 erhalten Sie Ihren Strafbefehl in verständlicher Sprache: welcher Vorwurf genau erhoben wird, was die Strafe in Franken bedeutet, wie Zuschlag und Strafe auseinandergehören, ob ein Registereintrag entsteht und bis wann die Einsprachefrist läuft. Das ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

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