Eine Geldstrafe besteht aus zwei Zahlen: der Anzahl Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes in Franken. Die Anzahl misst Ihr Verschulden und liegt bei 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe richtet sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und liegt meist zwischen CHF 30 und 3'000. Beides multipliziert ergibt den Betrag.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Betrag = Anzahl Tagessätze mal Höhe je Tagessatz.
- Anzahl: 3 bis 180 Tagessätze, sie misst das Verschulden.
- Höhe: meist CHF 30 bis 3'000, sie misst Ihre Verhältnisse.
- Bedingt heisst: Betrag aufgeschoben, Probezeit 2 bis 5 Jahre.
- Falsche Einkommensannahme: Einsprachefrist 10 Tage, schriftlich.
Zwei Zahlen, ein Betrag
Im Strafbefehl steht selten einfach eine Summe. Dort steht eine Formel, zum Beispiel «Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120». Erst wenn Sie beide Zahlen miteinander multiplizieren, kennen Sie den Betrag. Die erste Zahl beschreibt, wie schwer Ihre Tat wiegt, die zweite, was Sie wirtschaftlich tragen können. Genau deshalb zahlen zwei Personen für denselben Vorwurf sehr unterschiedlich viel.
Viele lesen den Strafbefehl und suchen nach dem Endbetrag, der dort gar nicht steht. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass Zahl und Höhe der Tagessätze im Entscheid festgehalten werden (Art. 34 Abs. 4 StGB). Das ist keine Förmlichkeit: Nur so lässt sich nachvollziehen, welcher Teil des Betrags auf das Verschulden zurückgeht und welcher auf Ihr Portemonnaie.
Diese Trennung ist auch Ihr Ansatzpunkt, falls Sie den Strafbefehl für zu hoch halten. Sie können die Anzahl bestreiten, wenn Sie den Vorwurf oder dessen Gewicht anders sehen. Und Sie können die Höhe bestreiten, wenn die Staatsanwaltschaft von einem Einkommen ausgeht, das Sie so nicht haben. Zwei Zahlen, zwei ganz verschiedene Argumente.
| Faktor | Was gemessen wird | Rahmen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Anzahl Tagessätze | Verschulden | 3 bis 180 | Art. 34 Abs. 1 StGB |
| Anzahl im Strafbefehl | Obergrenze der Staatsanwaltschaft | höchstens 180 | Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO |
| Höhe je Tagessatz | Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten, Existenzminimum | meist CHF 30 bis 3'000 | Art. 34 Abs. 2 StGB |
| Senkung nach unten | persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gebieten es | bis CHF 10 | Art. 34 Abs. 2 StGB |
Der Tagessatz ist keine Tagesgebühr und kein Zeitraum. Er ist eine Rechengrösse, die Ihr wirtschaftliches Leistungsvermögen in einen Frankenbetrag übersetzt, damit dieselbe Strafe für Menschen mit verschiedenem Einkommen ähnlich schwer wiegt.
- Zwei Zahlen, ein Betrag
- Die Anzahl misst das Verschulden
- Die Höhe misst Ihre Verhältnisse
- Rechenbeispiele aus vier Lebenslagen
- Woher die Staatsanwaltschaft Ihre Zahlen nimmt
- Bedingt, teilbedingt, unbedingt
- Warum bei Übertretungen eine Busse steht
- Wenn die Einkommensannahme nicht stimmt
- Zahlungsfrist und was danach kommt
- So hilft die Auswertung
- Häufige Fragen
Die Anzahl misst das Verschulden
Die erste Zahl hat mit Ihrem Lohn nichts zu tun. Sie bildet ab, wie schwer die Tat wiegt: wie gross der angerichtete Schaden ist, wie sorglos oder gezielt Sie gehandelt haben, ob Sie einschlägig vorbelastet sind, wie Sie sich nach der Tat verhalten haben. Der gesetzliche Rahmen reicht von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB), soweit ein einzelnes Gesetz nichts anderes bestimmt.
Im Strafbefehlsverfahren kommt eine zweite Schranke hinzu. Die Staatsanwaltschaft darf per Strafbefehl höchstens 180 Tagessätze aussprechen (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). Was darüber hinausgeht, gehört vor Gericht. Wer also einen Strafbefehl in der Hand hält, weiss damit schon eines sicher: Die Anzahl liegt irgendwo in diesem Rahmen, und zwar unabhängig davon, wie viel oder wie wenig Sie verdienen.
Manche Strafbefehle nennen zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse in Franken. Das ist kein Versehen. Eine bedingte Strafe darf mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), und diese sogenannte Verbindungsbusse ist sofort zu bezahlen, auch wenn die Geldstrafe selbst aufgeschoben bleibt. Wer nur auf die Tagessätze schaut, übersieht den einzigen Betrag, der wirklich schon fällig ist.
Nein. 45 Tagessätze sind zunächst eine Rechengrösse für Geld. Erst wenn eine Geldstrafe weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg einbringlich ist, tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle, wobei ein Tagessatz einem Tag entspricht (Art. 36 Abs. 1 StGB). Wird nachträglich bezahlt, entfällt sie wieder.
Wir sehen immer wieder, dass Betroffene die beiden Zahlen zusammenziehen und «30 Tagessätze» für den Betrag halten. Die eigentliche Überraschung kommt dann mit der Rechnung, weil erst die Multiplikation den Betrag ergibt und die Verfahrenskosten getrennt dazukommen.
Die Höhe misst Ihre Verhältnisse
Die zweite Zahl ist die persönliche. Massgebend sind Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz beträgt dabei meist mindestens CHF 30 und höchstens CHF 3'000.
Zwei Dinge daran werden regelmässig übersehen. Erstens zählt nicht der Bruttolohn allein, sondern was von Ihrem Einkommen tatsächlich übrig bleibt, wenn feste Verpflichtungen abgezogen sind. Wer Unterhalt für Kinder zahlt, steht anders da als jemand mit demselben Lohn ohne Verpflichtungen. Zweitens zählt der Zeitpunkt: Massgebend ist Ihre Lage heute, nicht die von vor zwei Jahren.
Nach unten gibt es ein Ventil. Gebieten es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, darf der Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10 gesenkt werden. Für Menschen mit sehr kleinem Einkommen, Lernende oder Personen am Existenzminimum ist das die entscheidende Bestimmung. Sie greift aber nicht automatisch, sondern nur, wenn die schwierige Lage bekannt und belegt ist.
«Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1'320.»
Rechenbeispiel: 60 × CHF 110 = CHF 6'600. Dieser Betrag wird aufgeschoben. Sofort zu bezahlen ist die Busse von CHF 1'320 plus die Verfahrenskosten. Bleiben Sie zwei Jahre straffrei, bleiben die CHF 6'600 aufgeschoben.
Existenzminimum, Unterhaltspflichten und Vermögen stehen ausdrücklich im Gesetz. Wenn diese Punkte in Ihrem Strafbefehl keine Rolle gespielt haben, weil die Staatsanwaltschaft nichts davon wusste, ist das ein sachlicher Grund, die Höhe zu hinterfragen.
Rechenbeispiele aus vier Lebenslagen
Wie stark die zweite Zahl durchschlägt, zeigt sich am besten an derselben Tat. Nehmen wir für alle vier Fälle einen Strafbefehl über 30 Tagessätze an. Die Anzahl bleibt gleich, das Verschulden ist also identisch bewertet. Verändert wird nur die wirtschaftliche Lage.
Die folgenden Beträge sind ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten. Sie sagen nichts darüber aus, wie eine Staatsanwaltschaft Ihren Fall bewertet, und sie sind keine Zusage über eine Strafhöhe. Wie im Einzelfall gerechnet wird, unterscheidet sich je nach Kanton und Aktenlage. Massgebend ist allein der Entscheid, den Sie in der Hand halten.
| Lebenslage | Angenommenes Nettoeinkommen | Was zusätzlich zählt | Angenommener Tagessatz | Betrag bei 30 Tagessätzen |
|---|---|---|---|---|
| Lernende im 2. Lehrjahr | CHF 900 im Monat | kein Vermögen, Wohnen bei den Eltern | CHF 10 (Ausnahme nach unten) | CHF 300 |
| Teilzeit 60 %, ein Kind | CHF 3'200 im Monat | Unterstützungspflicht, Existenzminimum | CHF 30 | CHF 900 |
| Vollzeit, ohne Kinder | CHF 6'000 im Monat | keine Unterhaltspflichten | CHF 120 | CHF 3'600 |
| Selbstständig, schwankendes Einkommen | CHF 8'000 im Schnitt | Vermögen und Lebensaufwand fallen ins Gewicht | CHF 190 | CHF 5'700 |
Der Abstand zwischen der ersten und der letzten Zeile ist der ganze Punkt dieser Rechenweise. Dieselbe Zahl Tagessätze soll für alle vier Personen ähnlich spürbar sein, und das gelingt nur, wenn der Frankenbetrag mitwächst. Für die lernende Person wären CHF 5'700 ruinös, für die selbstständige Person wären CHF 300 kaum bemerkbar.
Bei Selbstständigen ist die Sache am schwierigsten, weil ein Monat wenig über das Jahr aussagt. Hier zählen der Lebensaufwand und das Vermögen stärker mit, und die Behörde stützt sich oft auf die letzte verfügbare Steuerveranlagung. Wer ein schlechtes Jahr hatte, sollte das früh belegen, statt zu hoffen, dass es jemand von sich aus merkt.
Ein Angestellter erhält einen Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je CHF 90, bedingt bei zwei Jahren Probezeit, dazu eine Verbindungsbusse von CHF 700 und Verfahrenskosten von CHF 600. Aufgeschoben werden damit 40 × CHF 90 = CHF 3'600. Sofort zu überweisen sind CHF 1'300. Er hatte mit einer einzigen Rechnung über CHF 3'600 gerechnet und dabei die Reihenfolge genau verkehrt herum verstanden.
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine überholte Zahl aus einer alten Steuerveranlagung ist deshalb ein sachlicher Einwand. Nötig sind Belege für die heutige Lage, etwa die letzten Lohnabrechnungen oder der neue Arbeitsvertrag.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, wie viele Tagessätze zu welchem Ansatz verhängt wurden, was der Betrag ergibt, was davon sofort fällig ist und bis wann die Einsprachefrist läuft.
Woher die Staatsanwaltschaft Ihre Zahlen nimmt
Die Frage, die fast alle stellen: Woher weiss die Behörde, was ich verdiene? Drei Wege sind üblich. Erstens die Steuerdaten, die bei den kantonalen Ämtern abgerufen werden können. Zweitens Ihre eigene Angabe, oft über ein Formular zur wirtschaftlichen Lage, das dem Verfahren beiliegt. Drittens eine Schätzung, wenn nichts davon vorliegt.
Der dritte Weg ist der gefährliche. Wer das Formular nicht ausfüllt, verhindert damit keine Strafe, sondern überlässt die Zahl der Behörde. Geschätzt wird dann nach dem, was aktenkundig ist: Beruf, Alter, Wohnsituation, frühere Angaben. Eine Schätzung kann deutlich über Ihrer tatsächlichen Lage liegen, und sie wird mit dem Strafbefehl rechtskräftig, wenn Sie nichts unternehmen.
Genau hier entsteht der häufigste vermeidbare Schaden. Nicht die Anzahl Tagessätze wird bestritten, sondern die Annahme über das Einkommen bleibt unwidersprochen stehen. Wer beim Ausfüllen des Formulars ehrlich und vollständig ist, gibt der Behörde die Grundlage, die sie sonst selbst konstruiert.
Das Formular zur wirtschaftlichen Lage wird ungeöffnet zur Seite gelegt, weil es «nach mehr Ärger aussieht». Ohne Ihre Angaben schätzt die Staatsanwaltschaft, und die Schätzung fällt selten zu Ihren Gunsten aus.
Erfahrungsgemäss fällt vielen erst beim genauen Lesen auf, dass im Strafbefehl eine konkrete Einkommenszahl genannt ist. Wer sie mit der eigenen Lohnabrechnung vergleicht, merkt innerhalb weniger Minuten, ob die Grundlage der Rechnung überhaupt stimmt.
Bedingt, teilbedingt, unbedingt
Neben dem Betrag steht meist ein Wort, das noch wichtiger ist. Bedingt heisst, dass der Vollzug aufgeschoben wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe ist ausgesprochen, sie steht im Entscheid, aber Sie überweisen sie vorerst nicht. Stattdessen läuft eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB), die mit der Eröffnung des vollstreckbar werdenden Urteils beginnt.
Das Damoklesschwert bleibt allerdings hängen. Werden Sie in der Probezeit erneut straffällig, kann der Aufschub widerrufen werden, und der Betrag wird zusätzlich zur neuen Strafe fällig. Der Aufschub ist also kein Erlass, sondern ein Vertrauensvorschuss auf Zeit. Wurden Sie in den fünf Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur bei besonders günstigen Umständen zulässig (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Die teilbedingte Strafe hören viele im Zusammenhang mit Strafbefehlen, sie spielt dort aber praktisch keine Rolle. Sie ist für Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahren vorgesehen (Art. 43 StGB), und im Strafbefehlsverfahren endet der Rahmen bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Was Ihnen im Strafbefehl begegnet, ist deshalb entweder bedingt oder unbedingt.
Ein Punkt betrifft das Register: Eine Geldstrafe für ein Vergehen wird eingetragen, auch wenn sie bedingt ausgesprochen wurde. Im Privatauszug verschwindet sie mit Ablauf der Probezeit, sofern Sie sich bewährt haben. Wie die verschiedenen Auszüge zusammenhängen, steht ausführlich auf der Seite zu Strafbefehl und Strafregister.
Aufgeschoben wird nur die Geldstrafe selbst. Die Verfahrenskosten schulden Sie unabhängig davon, und eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist sofort zu bezahlen. Wer eine bedingte Strafe für kostenlos hält, wundert sich über die erste Rechnung der Vollzugsbehörde.
Warum bei Übertretungen eine Busse steht
Wenn in Ihrem Strafbefehl kein Tagessatz steht, sondern schlicht ein Frankenbetrag, hat das einen einfachen Grund: Übertretungen werden mit Busse bestraft (Art. 103 StGB). Die Busse kennt keine Tagessätze, sie wird direkt in Franken bemessen, nach den Verhältnissen der betroffenen Person, und beträgt höchstens CHF 10'000, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 106 StGB).
Der zweite Unterschied ist folgenschwerer. Eine Busse kann nie bedingt ausgesprochen werden, weil die Regeln über bedingte und teilbedingte Strafen bei Übertretungen nicht anwendbar sind (Art. 105 Abs. 1 StGB). Der Betrag ist also mit der Rechtskraft fällig. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festgelegt, die entfällt, sobald nachträglich bezahlt wird.
Wie viele Franken Busse einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Verbreitet ist die Umrechnung von CHF 100 pro Tag, sie wird aber kantonal unterschiedlich gehandhabt. Massgebend ist, was in Ihrem Entscheid steht.
| Merkmal | Busse (Übertretung) | Geldstrafe (Vergehen oder Verbrechen) |
|---|---|---|
| Ausgedrückt in | Franken | Tagessätzen: Anzahl mal Höhe |
| Grundlage | Art. 103 und 106 StGB | Art. 34 StGB |
| Obergrenze | CHF 10'000 | 180 Tagessätze im Strafbefehl |
| Bedingt möglich? | nein (Art. 105 Abs. 1 StGB) | ja (Art. 42 StGB) |
| Ersatzfreiheitsstrafe | 1 Tag bis 3 Monate | 1 Tagessatz entspricht 1 Tag |
| Strafregister | erst ab Busse über CHF 5'000 | Eintrag auch bei bedingter Strafe |
Steht ein Frankenbetrag ohne Tagessätze im Strafbefehl, geht es um eine Übertretung. Stehen zwei Zahlen da, geht es um ein Vergehen oder ein Verbrechen, und damit auch um einen Registereintrag.
Wenn die Einkommensannahme nicht stimmt
Halten Sie die Höhe des Tagessatzes für falsch, hilft kein Anruf und kein formloses Schreiben nach ein paar Wochen. Es gilt die Einsprachefrist von zehn Tagen ab Zustellung, schriftlich, gerichtet an die Staatsanwaltschaft (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss ihre Einsprache nicht begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ein Satz mit Datum und Bezeichnung des Strafbefehls genügt formell.
Das nimmt den Druck aus dem ersten Schritt. Sie müssen nicht innert zehn Tagen eine juristische Begründung liefern, sondern zuerst nur die Frist wahren. Die Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage reichen Sie danach nach. Wie das Verfahren nach einer Einsprache weiterläuft, erklärt die Seite zur Einsprache gegen den Strafbefehl Schritt für Schritt.
Rechnen Sie die Frist sorgfältig. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Zustellung, und bei einer nicht abgeholten eingeschriebenen Sendung greift unter Umständen eine Zustellfiktion. Wie der Fristbeginn genau bestimmt wird, steht auf der Seite zu Zustellung und Fristbeginn. Ist die Frist bereits abgelaufen, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die verbleibenden Möglichkeiten ein.
So gehen Sie es an
- Anzahl und Höhe der Tagessätze getrennt prüfen
- Genannte Einkommenszahl mit der Lohnabrechnung vergleichen
- Unterhaltspflichten und feste Auslagen belegen
- Innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben
- Belege nachreichen, sobald die Frist gewahrt ist
Das geht schief
- Das Formular zur wirtschaftlichen Lage ignorieren
- Die Tagessatzzahl für den Frankenbetrag halten
- Bei bedingter Strafe Kosten und Busse übersehen
- Auf ein formloses Telefonat statt auf Schriftform setzen
- Die zehn Tage verstreichen lassen und später reagieren
Familien- und Unterstützungspflichten gehören ausdrücklich zu den Bemessungskriterien (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nützlich sind das Scheidungsurteil oder die Unterhaltsvereinbarung, Zahlungsbelege der letzten Monate und eine kurze Aufstellung Ihrer festen Auslagen wie Mietzins und Krankenkassenprämie.
Zahlungsfrist und was danach kommt
Ist die Geldstrafe unbedingt und der Strafbefehl rechtskräftig, setzt die Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten an (Art. 35 Abs. 1 StGB). Sie kann Ratenzahlung anordnen und die Frist auf Gesuch verlängern. Wie ein solches Gesuch aufgebaut wird und welche Angaben hineingehören, zeigt die Seite zur Zahlung in Raten.
Wird nicht bezahlt, ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Geldstrafen und Bussen werden nach SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO), Sie erhalten also einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt. Erst wenn die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Was in dieser Phase noch möglich ist, ordnet die Seite zu offenen Beträgen aus dem Strafverfahren ein.
Halten Sie die Verfahrenskosten dabei sauber getrennt vom Strafbetrag. Sie folgen eigenen Regeln und können unter Umständen gestundet oder herabgesetzt werden. Welche Positionen dort üblicherweise auftauchen, führt die Seite zu Kosten und Gebühren im Strafbefehl auf.
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Grenzen der Information: Alle Frankenbeträge auf dieser Seite sind Rechenbeispiele mit angenommenen Werten. Die Angaben stützen sich auf StGB und StPO im Stand von August 2026. Wie eine Staatsanwaltschaft die Höhe im Einzelfall festlegt, unterscheidet sich je nach Kanton und Aktenlage. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
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