Beim Ladendiebstahl entscheidet der Warenwert. Bis 300 Franken gilt ein geringfügiges Vermögensdelikt nach StGB Art. 172ter – eine Übertretung mit Busse, meist ohne Registereintrag. Über 300 Franken liegt Diebstahl nach Art. 139 StGB vor, ein Verbrechen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), im Strafbefehl meist eine – oft bedingte – Geldstrafe mit Eintrag. Der geringfügige Fall ist zudem ein Antragsdelikt: Ohne Strafantrag des Geschäfts gibt es kein Verfahren.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Bis 300 Franken: Übertretung mit Busse (Art. 172ter StGB).
- Über 300 Franken: Diebstahl als Verbrechen (Art. 139 StGB).
- Geringfügiger Fall = Antragsdelikt: ohne Strafantrag kein Verfahren.
- Busse meist ohne Registereintrag, Geldstrafe mit Eintrag.
- Hausverbot und Umtriebsentschädigung sind eine eigene, zivile Sache.
Die 300-Franken-Grenze entscheidet
Kaum ein anderes Alltagsdelikt hängt so klar an einer Zahl wie der Ladendiebstahl. Massgebend ist der Verkaufswert der entwendeten Ware. Liegt er bei höchstens 300 Franken, greift das Privileg des geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB: Die Tat bleibt eine Übertretung und wird mit Busse geahndet. Überschreitet der Wert 300 Franken, ist es Diebstahl nach Art. 139 StGB. Weil Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, ist das nach Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen – im Strafbefehl bleibt davon allerdings meist eine, oft bedingte, Geldstrafe.
Dieser Unterschied ist kein Formalismus. Er entscheidet über die Höhe der Strafe, über einen möglichen Registereintrag und darüber, ob das Geschäft überhaupt einen Strafantrag stellen muss. Deshalb lohnt sich der genaue Blick auf den Betrag, den der Strafbefehl nennt – und darauf, ob er stimmt. Der massgebende Wert ist der normale Ladenpreis, nicht ein aufgerundeter oder mit Zuschlägen versehener Betrag.
Der Verkaufswert ist allerdings nur ein Indiz und nicht allein entscheidend. Nach der Rechtsprechung zu Art. 172ter StGB kommt es auf den Vorsatz an: Wer von vornherein auf mehr als 300 Franken zielt und nur weniger erbeutet, wird nicht privilegiert, sondern wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 StGB beurteilt.
Kniffliger wird es, wenn mehrere Taten zusammenkommen. Wer über einen Zeitraum immer wieder kleine Mengen mitnimmt, riskiert, dass die Beträge zusammengerechnet werden und die Schwelle in der Summe fällt. Auch ein bereits einschlägig Vorbelasteter wird strenger beurteilt. Für den einmaligen, klar unter 300 Franken liegenden Fall bleibt es dagegen bei der privilegierten Übertretung – die grosse Mehrheit der Ladendiebstähle fällt in diese Kategorie.
| Warenwert | Rechtliche Einordnung | Strafe | Register? |
|---|---|---|---|
| bis 300 Franken | geringfügig, Art. 172ter | Busse | in der Regel nein |
| über 300 Franken | Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 – Verbrechen | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, im Strafbefehl meist Geldstrafe | ja |
| gewerbsmässig, in einer Bande, mit einer Waffe oder besonders gefährlich | qualifizierter Diebstahl, Art. 139 Ziff. 3 lit. a–d | höhere Freiheitsstrafe | ja |
| mit Gewalt oder Drohung | kein Diebstahl mehr, sondern Raub, Art. 140 | Freiheitsstrafe | ja |
«Geringfügig» heisst nicht «harmlos», aber privilegiert: Bis 300 Franken bleibt die Tat eine Übertretung mit Busse. Erst darüber wird sie zum Verbrechen mit den grösseren Folgen.
Solange der Gesamtwert 300 Franken nicht übersteigt, bleibt es beim geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB – also einer Übertretung mit Busse. Die 300 Franken beziehen sich auf den Verkaufswert, nicht auf einen aufgeschlagenen Betrag. Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich Ihr Vorsatz auch nur auf diesen geringen Wert richtete.
Antragsdelikt: ohne Strafantrag kein Verfahren
Beim geringfügigen Ladendiebstahl kommt eine Eigenheit hinzu, die viele nicht kennen: Er ist ein Antragsdelikt. Das heisst, die Strafverfolgung setzt einen Strafantrag des Geschäfts voraus, gestellt innert drei Monaten seit Kenntnis der Tat und der Täterschaft. Ohne diesen Antrag läuft kein Verfahren, und es ergeht kein Strafbefehl. Bei einem Warenwert über 300 Franken ist das anders – Diebstahl nach Art. 139 wird von Amtes wegen verfolgt.
Ein gestellter Antrag lässt sich grundsätzlich auch wieder zurückziehen, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In der Praxis geschieht das aber selten aus Kulanz: Grosse Detailhändler ziehen einen Antrag kaum zurück, nur weil man darum bittet. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Wichtiger ist, den Strafbefehl, der bereits ergangen ist, ernst zu nehmen und die Einsprachefrist zu wahren, statt auf ein nachträgliches Einlenken des Geschäfts zu hoffen.
Erfahrungsgemäss stellen grössere Detailhändler den Strafantrag fast immer standardmässig – auf einen Verzicht zu hoffen, ist selten realistisch. Umso wichtiger ist, den Strafbefehl selbst genau zu lesen, statt auf ein Ausbleiben des Verfahrens zu setzen.
Was im Strafbefehl steht
Beim geringfügigen Fall lautet die Strafe auf eine Busse nach Art. 106 StGB, deren Höhe sich nach Verschulden und Einkommen richtet – oft im Bereich einiger hundert Franken, dazu die Verfahrenskosten. Beim Diebstahl über 300 Franken wird daraus eine Geldstrafe in Tagessätzen (Art. 34 StGB), häufig bedingt mit Probezeit. Ein Ersttäter mit tiefem Warenwert kommt in aller Regel mit einer Busse davon.
Auf die Höhe wirken vor allem zwei Dinge: der Warenwert und die Vorgeschichte. Wer zum ersten Mal auffällt und wenig entwendet hat, wird deutlich milder eingestuft als jemand mit einschlägigen Vortaten. Bei Jugendlichen läuft das Verfahren zudem nicht über die ordentliche Staatsanwaltschaft, sondern über die Jugendanwaltschaft, die stärker auf Weisungen und Wiedergutmachung setzt. Und selbst über 300 Franken ist die Geldstrafe oft bedingt – die Zahlung wird also aufgeschoben und nur bei einem Rückfall in der Probezeit fällig.
«Wegen einer Kleinigkeit im Laden habe ich jetzt bestimmt eine Vorstrafe und Probleme im Job.»
Bei einem geringfügigen Fall bis 300 Franken ergeht eine Busse ohne Registereintrag. Im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt, erscheint sie nicht – die befürchtete «Vorstrafe» bleibt in diesen Fällen aus.
Eine erwachsene Person steckt in einem Supermarkt Kosmetik im Wert von CHF 78 ein und wird vom Detektiv angehalten. Das Geschäft stellt Strafantrag, die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl mit einer Busse von CHF 300 und Verfahrenskosten von CHF 200. Es bleibt bei der Übertretung, kein Registereintrag. Zusätzlich verlangt das Geschäft eine Umtriebsentschädigung – eine getrennte, zivilrechtliche Forderung.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, ob Art. 172ter oder Art. 139 StGB greift, was die Strafe kostet, ob ein Eintrag droht und wie die Rechnung des Geschäfts einzuordnen ist.
Hausverbot, Fangprämie und Zivilforderung
Neben der staatlichen Strafe meldet sich oft das Geschäft selbst – und das sorgt für Verwirrung, weil es rechtlich eine ganz andere Ebene ist. Ein Laden darf ein Hausverbot aussprechen; wer es missachtet und den Laden trotzdem betritt, begeht Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB – eine neue, eigene Straftat. Das Hausverbot selbst ist keine staatliche Strafe, sondern Ausdruck des Hausrechts.
Häufig folgt zudem eine Rechnung über eine Umtriebsentschädigung, teils «Bearbeitungsgebühr» oder umgangssprachlich «Fangprämie» genannt. Diese Forderung ist zivilrechtlich und von der Busse getrennt. Ihre Zulässigkeit und Höhe sind umstritten: Verlangt werden dürfen nur tatsächlich entstandene, angemessene Umtriebe – pauschale Fantasiebeträge sind es nicht. Prüfen Sie eine solche Rechnung deshalb gesondert und zahlen Sie nicht ungeprüft, nur weil sie amtlich aussieht.
| Was | Von wem | Rechtsnatur | Ihre Reaktion |
|---|---|---|---|
| Busse | Staatsanwaltschaft | Strafe (Strafbefehl) | innert Frist zahlen oder Einsprache |
| Umtriebsentschädigung | Geschäft | zivilrechtliche Forderung | prüfen, nicht ungeprüft zahlen |
| Hausverbot | Geschäft | Hausrecht | beachten, sonst Hausfriedensbruch |
Wer diese drei Zeilen auseinanderhält, verliert die Angst vor dem dicken Couvert. Nur die erste Zeile – die Busse aus dem Strafbefehl – hat eine harte Frist und wird bei Untätigkeit rechtskräftig. Die beiden anderen kommen vom Geschäft und folgen anderen Regeln: Das Hausverbot gilt, sobald es ausgesprochen ist, und die Entschädigung ist eine Forderung, über die sich streiten lässt. Diese Trennung ist der wichtigste Schritt, um nicht doppelt und nicht zu viel zu zahlen.
Busse, Umtriebsentschädigung und Hausverbot sind drei verschiedene Dinge von zwei Absendern: Die Busse kommt vom Staat, Entschädigung und Hausverbot vom Geschäft. Wer sie auseinanderhält, zahlt nicht doppelt und nicht zu viel.
Nicht ungeprüft. Eine Umtriebsentschädigung muss sich an tatsächlichen, angemessenen Aufwänden orientieren; pauschale Beträge sind rechtlich umstritten. Sie ist zudem getrennt von der staatlichen Busse. Im Zweifel lohnt es sich, die Forderung zu hinterfragen, statt sie reflexartig zu begleichen.
Register und Bewerbung – wie schlimm ist es wirklich?
Die stille Kernfrage lautet fast immer: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Für den geringfügigen Ladendiebstahl ist die Antwort beruhigend. Eine Busse führt in der Regel zu keinem Eintrag im Strafregister und erscheint damit nicht im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt. Erst der Diebstahl über 300 Franken ist als Verbrechen mit Geldstrafe ein Eintrag – der bei bedingter Strafe mit Ablauf der Probezeit immerhin aus dem Privatauszug verschwindet.
Wie das Register genau funktioniert, welche Auszüge es gibt und wie lange ein Eintrag bleibt, lesen Sie ausführlich auf der Seite Strafbefehl und Strafregister. Für die meisten Ladendiebstahl-Fälle gilt aber die einfache Merkregel: kleiner Warenwert, Busse, kein Eintrag.
Trotzdem lohnt sich Sorgfalt, sobald der Warenwert nahe an der Grenze liegt oder das Schreiben von «Diebstahl» statt von einer «Übertretung» spricht. Denn ob im Strafbefehl Art. 172ter oder Art. 139 steht, entscheidet nicht nur über die Strafe, sondern eben auch über den Eintrag. Ein falsch angesetzter Warenwert kann also weit über die Busse hinaus wirken – Grund genug, die Zahl im Zweifel nicht einfach hinzunehmen.
Verlangt wird der Privatauszug. Was dort nicht steht – etwa eine Busse für einen geringfügigen Fall –, müssen Sie in aller Regel auch nicht offenlegen. Anders sieht es bei einer eingetragenen Geldstrafe wegen Diebstahls über 300 Franken aus, solange der Eintrag besteht.
Wir sehen immer wieder grosse Erleichterung, sobald klar wird: Es war ein geringfügiger Fall mit Busse. Ein Grossteil der Angst vor der «Vorstrafe» beruht auf der falschen Annahme, jeder Ladendiebstahl lande automatisch im Register.
Was Sie jetzt konkret tun können
Lesen Sie zuerst den Warenwert und die genannte Bestimmung aus dem Strafbefehl heraus – Art. 172ter deutet auf die Übertretung, Art. 139 auf den Diebstahl. Gegen den Strafbefehl läuft die 10-tägige Einsprachefrist; sie beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 354 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO). Stimmt der Wert nicht oder ist der Ablauf strittig, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Ist die Frist bereits verpasst, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die Lage ein.
Prüfen Sie eine allfällige Rechnung des Geschäfts getrennt von der Busse. Und behalten Sie die kurze Frist im Auge: Auch ein scheinbar kleiner Fall wird rechtskräftig, wenn Sie nicht reagieren. Wer den Strafbefehl zuerst versteht, entscheidet ruhiger, ob er ihn akzeptiert oder sich wehrt. Oft ist die nüchterne Erkenntnis, dass es sich um einen geringfügigen Fall mit Busse und ohne Registereintrag handelt, bereits die halbe Entlastung – und macht den Kopf frei für die eine Entscheidung, die wirklich ansteht.
So gehen Sie es an
- Warenwert und Bestimmung (172ter oder 139) prüfen
- Busse und Zivilforderung des Ladens trennen
- Bei falschem Wert fristwahrend Einsprache erheben
- Eine Umtriebsentschädigung nicht ungeprüft zahlen
- Ein Hausverbot ernst nehmen – sonst Hausfriedensbruch
Das führt in die Irre
- Jeden Ladendiebstahl für eine Vorstrafe halten
- Busse und «Fangprämie» in einen Topf werfen
- Die 10-Tage-Frist des Strafbefehls verstreichen lassen
- Pauschale Gebührenforderungen reflexartig zahlen
- Trotz Hausverbot wieder in den Laden gehen
Viele zahlen die Rechnung des Geschäfts und die Busse, ohne sie zu unterscheiden – und übersehen dabei die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. Erst trennen, dann entscheiden.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Ladendiebstahl-Strafbefehl wirkt harmlos und ist doch voller Weichen: Warenwert, Bestimmung, Busse oder Geldstrafe, Registerfrage, dazu die Rechnung des Geschäfts. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, ob eine Übertretung oder ein Diebstahl vorliegt, was die Strafe in Franken bedeutet, ob ein Eintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig – ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls der Warenwert oder der Ablauf nicht stimmt. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Zivilforderung des Geschäfts prüfen oder Sie vor Gericht vertreten.
Sie sehen, ob Art. 172ter oder Art. 139 StGB greift – und was das für Strafe und Register heisst.
Busse oder Geldstrafe samt Verfahrenskosten – klar aufgeschlüsselt.
Ob Ihr Fall im Privatauszug erscheinen kann oder nicht, auf Basis der Strafart.
Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Warenwert oder Ablauf strittig sind.
Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber keine Zivilforderung, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Warenwert, Einordnung, Strafe und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Ladendiebstahl einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen Ladendiebstahls, die Strafe, Registerfrage und die Forderungen des Geschäfts einordnen wollen.
Was wird erklärt? Die 300-Franken-Grenze zwischen Art. 172ter und Art. 139 StGB, das Antragsdelikt, die Strafe im Strafbefehl sowie Hausverbot und Umtriebsentschädigung.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, wie schwer Ihr Fall wiegt, ob ein Eintrag droht und wie Sie die zivile Forderung des Geschäfts von der staatlichen Busse trennen, statt beides in einen Topf zu werfen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Bewertung der Zivilforderung und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB). Die Zulässigkeit von Umtriebsentschädigungen ist im Einzelfall umstritten. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zum Ladendiebstahl und Strafbefehl
Ab welchem Warenwert ist Ladendiebstahl ein Verbrechen?+
Muss der Laden überhaupt Anzeige erstatten?+
Kommt ein Ladendiebstahl ins Strafregister?+
Darf das Geschäft eine Fangprämie oder Gebühr verlangen?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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