Ladendiebstahl · Art. 172ter / 139 StGB

Strafbefehl wegen Ladendiebstahl – und was jetzt zählt

Ein unüberlegter Moment an der Kasse, und Wochen später liegt ein Strafbefehl im Kasten – wie schwer er wiegt, entscheidet oft eine einzige Zahl: der Wert der Ware.

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Beim Ladendiebstahl entscheidet der Warenwert. Bis 300 Franken gilt ein geringfügiges Vermögensdelikt nach StGB Art. 172ter – eine Übertretung mit Busse, meist ohne Registereintrag. Über 300 Franken liegt Diebstahl nach Art. 139 StGB vor, ein Verbrechen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), im Strafbefehl meist eine – oft bedingte – Geldstrafe mit Eintrag. Der geringfügige Fall ist zudem ein Antragsdelikt: Ohne Strafantrag des Geschäfts gibt es kein Verfahren.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die 300-Franken-Grenze beim Ladendiebstahl CHF 300 bis 300: Übertretung Busse · Art. 172ter über 300: Diebstahl Geldstrafe · Art. 139 kein Eintrag Registereintrag
Eine einzige Zahl teilt die Fälle: Bis 300 Franken bleibt es klein, darüber wird aus der Übertretung ein Verbrechen.
Auf dieser Seite
  1. Die 300-Franken-Grenze
  2. Antragsdelikt: ohne Antrag kein Verfahren
  3. Was im Strafbefehl steht
  4. Hausverbot, Fangprämie und Zivilforderung
  5. Register und Bewerbung
  6. Was Sie jetzt tun können
  7. So hilft die Auswertung
  8. Häufige Fragen

Die 300-Franken-Grenze entscheidet

Kaum ein anderes Alltagsdelikt hängt so klar an einer Zahl wie der Ladendiebstahl. Massgebend ist der Verkaufswert der entwendeten Ware. Liegt er bei höchstens 300 Franken, greift das Privileg des geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB: Die Tat bleibt eine Übertretung und wird mit Busse geahndet. Überschreitet der Wert 300 Franken, ist es Diebstahl nach Art. 139 StGB. Weil Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, ist das nach Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen – im Strafbefehl bleibt davon allerdings meist eine, oft bedingte, Geldstrafe.

Dieser Unterschied ist kein Formalismus. Er entscheidet über die Höhe der Strafe, über einen möglichen Registereintrag und darüber, ob das Geschäft überhaupt einen Strafantrag stellen muss. Deshalb lohnt sich der genaue Blick auf den Betrag, den der Strafbefehl nennt – und darauf, ob er stimmt. Der massgebende Wert ist der normale Ladenpreis, nicht ein aufgerundeter oder mit Zuschlägen versehener Betrag.

Der Verkaufswert ist allerdings nur ein Indiz und nicht allein entscheidend. Nach der Rechtsprechung zu Art. 172ter StGB kommt es auf den Vorsatz an: Wer von vornherein auf mehr als 300 Franken zielt und nur weniger erbeutet, wird nicht privilegiert, sondern wegen versuchten Diebstahls nach Art. 139 StGB beurteilt.

Kniffliger wird es, wenn mehrere Taten zusammenkommen. Wer über einen Zeitraum immer wieder kleine Mengen mitnimmt, riskiert, dass die Beträge zusammengerechnet werden und die Schwelle in der Summe fällt. Auch ein bereits einschlägig Vorbelasteter wird strenger beurteilt. Für den einmaligen, klar unter 300 Franken liegenden Fall bleibt es dagegen bei der privilegierten Übertretung – die grosse Mehrheit der Ladendiebstähle fällt in diese Kategorie.

Ladendiebstahl je nach Warenwert – vereinfachte Einordnung nach StGB. Stand: August 2026.
WarenwertRechtliche EinordnungStrafeRegister?
bis 300 Frankengeringfügig, Art. 172terBussein der Regel nein
über 300 FrankenDiebstahl, Art. 139 Ziff. 1 – VerbrechenFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, im Strafbefehl meist Geldstrafeja
gewerbsmässig, in einer Bande, mit einer Waffe oder besonders gefährlichqualifizierter Diebstahl, Art. 139 Ziff. 3 lit. a–dhöhere Freiheitsstrafeja
mit Gewalt oder Drohungkein Diebstahl mehr, sondern Raub, Art. 140Freiheitsstrafeja
Kurz erklärt

«Geringfügig» heisst nicht «harmlos», aber privilegiert: Bis 300 Franken bleibt die Tat eine Übertretung mit Busse. Erst darüber wird sie zum Verbrechen mit den grösseren Folgen.

«Es waren zwei Artikel für zusammen 280 Franken – ist das schon Diebstahl?»
Was das bedeutet

Solange der Gesamtwert 300 Franken nicht übersteigt, bleibt es beim geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB – also einer Übertretung mit Busse. Die 300 Franken beziehen sich auf den Verkaufswert, nicht auf einen aufgeschlagenen Betrag. Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich Ihr Vorsatz auch nur auf diesen geringen Wert richtete.

Antragsdelikt: ohne Strafantrag kein Verfahren

Beim geringfügigen Ladendiebstahl kommt eine Eigenheit hinzu, die viele nicht kennen: Er ist ein Antragsdelikt. Das heisst, die Strafverfolgung setzt einen Strafantrag des Geschäfts voraus, gestellt innert drei Monaten seit Kenntnis der Tat und der Täterschaft. Ohne diesen Antrag läuft kein Verfahren, und es ergeht kein Strafbefehl. Bei einem Warenwert über 300 Franken ist das anders – Diebstahl nach Art. 139 wird von Amtes wegen verfolgt.

Ein gestellter Antrag lässt sich grundsätzlich auch wieder zurückziehen, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. In der Praxis geschieht das aber selten aus Kulanz: Grosse Detailhändler ziehen einen Antrag kaum zurück, nur weil man darum bittet. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Wichtiger ist, den Strafbefehl, der bereits ergangen ist, ernst zu nehmen und die Einsprachefrist zu wahren, statt auf ein nachträgliches Einlenken des Geschäfts zu hoffen.

Vom Ladendiebstahl zum Strafbefehl Entdeckung im Geschäft Strafantrag innert 3 Monaten Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kein Strafantrag = kein Verfahren (nur bis 300 Franken)
Bei der geringfügigen Variante hält das Geschäft mit dem Strafantrag den Schlüssel in der Hand – über 300 Franken verfolgt der Staat ohnehin.
Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss stellen grössere Detailhändler den Strafantrag fast immer standardmässig – auf einen Verzicht zu hoffen, ist selten realistisch. Umso wichtiger ist, den Strafbefehl selbst genau zu lesen, statt auf ein Ausbleiben des Verfahrens zu setzen.

Was im Strafbefehl steht

Beim geringfügigen Fall lautet die Strafe auf eine Busse nach Art. 106 StGB, deren Höhe sich nach Verschulden und Einkommen richtet – oft im Bereich einiger hundert Franken, dazu die Verfahrenskosten. Beim Diebstahl über 300 Franken wird daraus eine Geldstrafe in Tagessätzen (Art. 34 StGB), häufig bedingt mit Probezeit. Ein Ersttäter mit tiefem Warenwert kommt in aller Regel mit einer Busse davon.

Auf die Höhe wirken vor allem zwei Dinge: der Warenwert und die Vorgeschichte. Wer zum ersten Mal auffällt und wenig entwendet hat, wird deutlich milder eingestuft als jemand mit einschlägigen Vortaten. Bei Jugendlichen läuft das Verfahren zudem nicht über die ordentliche Staatsanwaltschaft, sondern über die Jugendanwaltschaft, die stärker auf Weisungen und Wiedergutmachung setzt. Und selbst über 300 Franken ist die Geldstrafe oft bedingt – die Zahlung wird also aufgeschoben und nur bei einem Rückfall in der Probezeit fällig.

Befürchtung

«Wegen einer Kleinigkeit im Laden habe ich jetzt bestimmt eine Vorstrafe und Probleme im Job.»

Meist die Realität

Bei einem geringfügigen Fall bis 300 Franken ergeht eine Busse ohne Registereintrag. Im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt, erscheint sie nicht – die befürchtete «Vorstrafe» bleibt in diesen Fällen aus.

Anonymisiertes Beispiel

Eine erwachsene Person steckt in einem Supermarkt Kosmetik im Wert von CHF 78 ein und wird vom Detektiv angehalten. Das Geschäft stellt Strafantrag, die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl mit einer Busse von CHF 300 und Verfahrenskosten von CHF 200. Es bleibt bei der Übertretung, kein Registereintrag. Zusätzlich verlangt das Geschäft eine Umtriebsentschädigung – eine getrennte, zivilrechtliche Forderung.

Übertretung oder Diebstahl – entscheidend ist der Warenwert

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, ob Art. 172ter oder Art. 139 StGB greift, was die Strafe kostet, ob ein Eintrag droht und wie die Rechnung des Geschäfts einzuordnen ist.

Ladendiebstahl einordnen · CHF 39

Hausverbot, Fangprämie und Zivilforderung

Neben der staatlichen Strafe meldet sich oft das Geschäft selbst – und das sorgt für Verwirrung, weil es rechtlich eine ganz andere Ebene ist. Ein Laden darf ein Hausverbot aussprechen; wer es missachtet und den Laden trotzdem betritt, begeht Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB – eine neue, eigene Straftat. Das Hausverbot selbst ist keine staatliche Strafe, sondern Ausdruck des Hausrechts.

Häufig folgt zudem eine Rechnung über eine Umtriebsentschädigung, teils «Bearbeitungsgebühr» oder umgangssprachlich «Fangprämie» genannt. Diese Forderung ist zivilrechtlich und von der Busse getrennt. Ihre Zulässigkeit und Höhe sind umstritten: Verlangt werden dürfen nur tatsächlich entstandene, angemessene Umtriebe – pauschale Fantasiebeträge sind es nicht. Prüfen Sie eine solche Rechnung deshalb gesondert und zahlen Sie nicht ungeprüft, nur weil sie amtlich aussieht.

Drei Dinge, zwei Absender – so gehören Busse, Entschädigung und Hausverbot auseinander. Stand: August 2026.
WasVon wemRechtsnaturIhre Reaktion
BusseStaatsanwaltschaftStrafe (Strafbefehl)innert Frist zahlen oder Einsprache
UmtriebsentschädigungGeschäftzivilrechtliche Forderungprüfen, nicht ungeprüft zahlen
HausverbotGeschäftHausrechtbeachten, sonst Hausfriedensbruch

Wer diese drei Zeilen auseinanderhält, verliert die Angst vor dem dicken Couvert. Nur die erste Zeile – die Busse aus dem Strafbefehl – hat eine harte Frist und wird bei Untätigkeit rechtskräftig. Die beiden anderen kommen vom Geschäft und folgen anderen Regeln: Das Hausverbot gilt, sobald es ausgesprochen ist, und die Entschädigung ist eine Forderung, über die sich streiten lässt. Diese Trennung ist der wichtigste Schritt, um nicht doppelt und nicht zu viel zu zahlen.

Wichtig zu wissen

Busse, Umtriebsentschädigung und Hausverbot sind drei verschiedene Dinge von zwei Absendern: Die Busse kommt vom Staat, Entschädigung und Hausverbot vom Geschäft. Wer sie auseinanderhält, zahlt nicht doppelt und nicht zu viel.

«Der Laden will 250 Franken 'Bearbeitungsgebühr' – muss ich das einfach zahlen?»
Was gilt

Nicht ungeprüft. Eine Umtriebsentschädigung muss sich an tatsächlichen, angemessenen Aufwänden orientieren; pauschale Beträge sind rechtlich umstritten. Sie ist zudem getrennt von der staatlichen Busse. Im Zweifel lohnt es sich, die Forderung zu hinterfragen, statt sie reflexartig zu begleichen.

Register und Bewerbung – wie schlimm ist es wirklich?

Die stille Kernfrage lautet fast immer: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Für den geringfügigen Ladendiebstahl ist die Antwort beruhigend. Eine Busse führt in der Regel zu keinem Eintrag im Strafregister und erscheint damit nicht im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt. Erst der Diebstahl über 300 Franken ist als Verbrechen mit Geldstrafe ein Eintrag – der bei bedingter Strafe mit Ablauf der Probezeit immerhin aus dem Privatauszug verschwindet.

Wie das Register genau funktioniert, welche Auszüge es gibt und wie lange ein Eintrag bleibt, lesen Sie ausführlich auf der Seite Strafbefehl und Strafregister. Für die meisten Ladendiebstahl-Fälle gilt aber die einfache Merkregel: kleiner Warenwert, Busse, kein Eintrag.

Trotzdem lohnt sich Sorgfalt, sobald der Warenwert nahe an der Grenze liegt oder das Schreiben von «Diebstahl» statt von einer «Übertretung» spricht. Denn ob im Strafbefehl Art. 172ter oder Art. 139 steht, entscheidet nicht nur über die Strafe, sondern eben auch über den Eintrag. Ein falsch angesetzter Warenwert kann also weit über die Busse hinaus wirken – Grund genug, die Zahl im Zweifel nicht einfach hinzunehmen.

«Muss ich einen Ladendiebstahl bei einer Bewerbung von mir aus angeben?»
Was gilt

Verlangt wird der Privatauszug. Was dort nicht steht – etwa eine Busse für einen geringfügigen Fall –, müssen Sie in aller Regel auch nicht offenlegen. Anders sieht es bei einer eingetragenen Geldstrafe wegen Diebstahls über 300 Franken aus, solange der Eintrag besteht.

Ladendiebstahl und Strafregister bis 300 Franken Busse kein Registereintrag über 300 Franken Geldstrafe Eintrag (auch bedingt)
Dieselbe 300-Franken-Grenze entscheidet auch über die Registerfrage – unter der Schwelle bleibt der Privatauszug leer.
Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder grosse Erleichterung, sobald klar wird: Es war ein geringfügiger Fall mit Busse. Ein Grossteil der Angst vor der «Vorstrafe» beruht auf der falschen Annahme, jeder Ladendiebstahl lande automatisch im Register.

Was Sie jetzt konkret tun können

Lesen Sie zuerst den Warenwert und die genannte Bestimmung aus dem Strafbefehl heraus – Art. 172ter deutet auf die Übertretung, Art. 139 auf den Diebstahl. Gegen den Strafbefehl läuft die 10-tägige Einsprachefrist; sie beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 354 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO). Stimmt der Wert nicht oder ist der Ablauf strittig, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Ist die Frist bereits verpasst, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die Lage ein.

Prüfen Sie eine allfällige Rechnung des Geschäfts getrennt von der Busse. Und behalten Sie die kurze Frist im Auge: Auch ein scheinbar kleiner Fall wird rechtskräftig, wenn Sie nicht reagieren. Wer den Strafbefehl zuerst versteht, entscheidet ruhiger, ob er ihn akzeptiert oder sich wehrt. Oft ist die nüchterne Erkenntnis, dass es sich um einen geringfügigen Fall mit Busse und ohne Registereintrag handelt, bereits die halbe Entlastung – und macht den Kopf frei für die eine Entscheidung, die wirklich ansteht.

So gehen Sie es an

  • Warenwert und Bestimmung (172ter oder 139) prüfen
  • Busse und Zivilforderung des Ladens trennen
  • Bei falschem Wert fristwahrend Einsprache erheben
  • Eine Umtriebsentschädigung nicht ungeprüft zahlen
  • Ein Hausverbot ernst nehmen – sonst Hausfriedensbruch

Das führt in die Irre

  • Jeden Ladendiebstahl für eine Vorstrafe halten
  • Busse und «Fangprämie» in einen Topf werfen
  • Die 10-Tage-Frist des Strafbefehls verstreichen lassen
  • Pauschale Gebührenforderungen reflexartig zahlen
  • Trotz Hausverbot wieder in den Laden gehen
Typischer Fehler

Viele zahlen die Rechnung des Geschäfts und die Busse, ohne sie zu unterscheiden – und übersehen dabei die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. Erst trennen, dann entscheiden.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Ladendiebstahl-Strafbefehl wirkt harmlos und ist doch voller Weichen: Warenwert, Bestimmung, Busse oder Geldstrafe, Registerfrage, dazu die Rechnung des Geschäfts. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, ob eine Übertretung oder ein Diebstahl vorliegt, was die Strafe in Franken bedeutet, ob ein Eintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig – ohne Abo und ohne Folgekosten.

Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls der Warenwert oder der Ablauf nicht stimmt. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Zivilforderung des Geschäfts prüfen oder Sie vor Gericht vertreten.

Übertretung oder Diebstahl benannt

Sie sehen, ob Art. 172ter oder Art. 139 StGB greift – und was das für Strafe und Register heisst.

Strafe in Franken

Busse oder Geldstrafe samt Verfahrenskosten – klar aufgeschlüsselt.

Registerfrage eingeordnet

Ob Ihr Fall im Privatauszug erscheinen kann oder nicht, auf Basis der Strafart.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, falls Warenwert oder Ablauf strittig sind.

!
Keine Rechtsberatung

Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber keine Zivilforderung, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Warenwert, Einordnung, Strafe und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

Ladendiebstahl einordnen · CHF 39

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

Strafbefehl hochladen und Fall einordnen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

PDF, JPG oder PNG Sichere Übertragung Auswertung in wenigen Minuten

Ein Satz genügt. Je konkreter die Frage, desto genauer die Auswertung.

CHF 39.–einmalig · verständliche Auswertung als PDF und Word-Datei

Sicher bezahlen mit TWINT, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay oder PayPal – über Stripe.

Sie erhalten eine verständliche Auswertung mit erklärtem Tatvorwurf, den wichtigen Fristen, einer Ampel-Einschätzung und klaren Optionen – inklusive Formulierungshilfe für ein Ratengesuch oder eine Einsprache. Keine Rechtsberatung.

Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen Ladendiebstahls, die Strafe, Registerfrage und die Forderungen des Geschäfts einordnen wollen.

Was wird erklärt? Die 300-Franken-Grenze zwischen Art. 172ter und Art. 139 StGB, das Antragsdelikt, die Strafe im Strafbefehl sowie Hausverbot und Umtriebsentschädigung.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, wie schwer Ihr Fall wiegt, ob ein Eintrag droht und wie Sie die zivile Forderung des Geschäfts von der staatlichen Busse trennen, statt beides in einen Topf zu werfen.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Bewertung der Zivilforderung und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB). Die Zulässigkeit von Umtriebsentschädigungen ist im Einzelfall umstritten. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über Strafe und Einordnung entscheidet die Staatsanwaltschaft nach dem Einzelfall. Zivilrechtliche Forderungen des Geschäfts sind davon getrennt und sollten immer gesondert und in Ruhe geprüft werden.

Häufige Fragen zum Ladendiebstahl und Strafbefehl

Ab welchem Warenwert ist Ladendiebstahl ein Verbrechen?+
Die Grenze liegt bei 300 Franken. Bis zu diesem Wert gilt der Ladendiebstahl als geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB – eine Übertretung mit Busse. Übersteigt der Warenwert 300 Franken, liegt Diebstahl nach Art. 139 StGB vor – ein Verbrechen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), im Strafbefehl meist eine, oft bedingte, Geldstrafe mit Registereintrag. Massgebend ist dabei nicht allein der Verkaufswert, sondern der Vorsatz: Wer auf mehr als 300 Franken zielt und weniger erbeutet, wird nicht privilegiert.
Muss der Laden überhaupt Anzeige erstatten?+
Beim geringfügigen Diebstahl bis 300 Franken handelt es sich um ein Antragsdelikt: Ohne Strafantrag des Geschäfts innert drei Monaten gibt es kein Verfahren. Viele Geschäfte stellen aber standardmässig Antrag. Über 300 Franken wird von Amtes wegen verfolgt, ein Antrag ist dann nicht nötig.
Kommt ein Ladendiebstahl ins Strafregister?+
Ein geringfügiger Ladendiebstahl bis 300 Franken wird mit Busse geahndet und kommt in der Regel nicht ins Strafregister. Erst der Diebstahl über 300 Franken ist ein Verbrechen mit Geldstrafe und damit ein Eintrag – auch bei bedingter Strafe; mit Ablauf der Probezeit verschwindet er immerhin aus dem Privatauszug.
Darf das Geschäft eine Fangprämie oder Gebühr verlangen?+
Das Geschäft kann zivilrechtlich eine Umtriebsentschädigung fordern, ihre Höhe ist aber umstritten und muss angemessen sein. Sie ist getrennt von der staatlichen Busse. Ein Hausverbot darf das Geschäft aussprechen; wer es missachtet, begeht Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Für CHF 39 erklären wir Ihren Strafbefehl verständlich: ob Übertretung oder Diebstahl vorliegt, die Strafe in Franken, ob ein Registereintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft. Sie erhalten eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Das ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

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