Die Busse ist bezahlt, der Fall scheint abgeschlossen – und dann liegt Wochen später ein zweiter Brief im Kasten, diesmal vom Strassenverkehrsamt.
Nach einer Widerhandlung im Strassenverkehr laufen zwei getrennte Verfahren. Die Staatsanwaltschaft führt das Strafverfahren und schliesst es mit dem Strafbefehl ab: Busse oder Geldstrafe. Das kantonale Strassenverkehrsamt führt daneben das Administrativverfahren und entscheidet über Verwarnung oder Ausweisentzug nach Art. 16–16c SVG. Zwei Behörden, zwei Briefe, zwei Fristen. Das ist keine doppelte Bestrafung, sondern Systematik.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Strafverfahren und Administrativverfahren laufen getrennt, mit eigenen Fristen.
- Der Strafbefehl kommt meist zuerst, das Strassenverkehrsamt wartet ihn ab.
- Rechtskräftiger Strafbefehl bindet die Entzugsbehörde regelmässig an den Sachverhalt.
- Mindestentzug: mittelschwer ein Monat, schwer drei Monate.
- Beim Ausweis auf Probe verlängert sich die Probezeit um ein Jahr.
Zwei Verfahren, zwei Absender: wer entscheidet was
Die meisten Menschen erfahren erst durch den zweiten Brief, dass es überhaupt zwei Verfahren gibt. Der erste kommt von der Staatsanwaltschaft und heisst Strafbefehl. Er sagt, welche Bestimmung Sie verletzt haben und was das kostet: eine Busse, oft auch eine Geldstrafe in Tagessätzen. Der zweite kommt vom Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons und beschäftigt sich mit einer ganz anderen Frage, nämlich ob Sie weiterfahren dürfen.
Beide Behörden schauen auf denselben Vorfall, verfolgen aber verschiedene Zwecke. Die Strafe ahndet Ihr Verschulden, die administrative Massnahme dient der Verkehrssicherheit und soll Sie warnen. Genau deshalb ist es nach ständiger Rechtsprechung auch keine unzulässige Doppelbestrafung, wenn Sie erst eine Geldstrafe bezahlen und dann trotzdem den Ausweis abgeben müssen. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist nach dieser Praxis nicht verletzt.
Praktisch bedeutet das: Die Zahlung der Busse beendet nichts. Sie erledigt den strafrechtlichen Teil, mehr nicht. Das Administrativverfahren läuft davon unberührt weiter, und es hat seinen eigenen Rhythmus. Manche Kantone melden sich innert weniger Wochen, andere erst Monate später. Die Stille zwischen den beiden Briefen ist kein gutes Zeichen und kein schlechtes, sie ist einfach Verfahrensablauf.
| Frage | Strafverfahren | Administrativverfahren |
|---|---|---|
| Wer entscheidet | Staatsanwaltschaft des Kantons | Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons |
| Was am Ende steht | Strafbefehl mit Busse oder Geldstrafe | Verfügung mit Verwarnung oder Ausweisentzug |
| Rechtsgrundlage | Art. 352 ff. StPO, dazu Art. 90 ff. SVG | Art. 16 bis 16d SVG |
| Frist zum Reagieren | 10 Tage Einsprache, schriftlich (Art. 354 StPO) | Rechtsmittelfrist nach kantonalem Recht, massgebend ist Ihre Verfügung |
| Zeitlicher Ablauf | kommt meist zuerst | wartet den Strafentscheid meist ab |
| Wirkt aufs Portemonnaie | ja, Busse, Tagessätze, Verfahrenskosten | indirekt, über Mobilität und Beruf |
Die Zahlung erledigt den strafrechtlichen Teil. Über den Ausweis entscheidet eine andere Behörde in einem eigenen Verfahren nach Art. 16 SVG. Sie erhält die Akten von der Polizei und wird auch dann tätig, wenn der Strafbefehl längst bezahlt und abgeheftet ist.
«Administrativmassnahme» ist das Behördenwort für alles, was mit dem Ausweis passiert: Verwarnung, Entzug, Auflagen, Fahreignungsabklärung. Sie ist keine Strafe im Rechtssinn, wird aber oft als die härtere der beiden Folgen empfunden.
Warum der Strafbefehl den Ausweisentzug vorentscheidet
Hier liegt der Punkt, der später am meisten kostet, und fast niemand kennt ihn, während die Einsprachefrist noch läuft. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, stützt sich die Administrativbehörde regelmässig auf den dort festgestellten Sachverhalt. Sie prüft dann nicht mehr neu, wie schnell Sie unterwegs waren, wo genau das Fahrzeug stand oder ob die Messung sauber war. Sie nimmt die Feststellungen aus dem Strafverfahren und ordnet sie rechtlich ein.
Das Bundesgericht hat diese Bindung an Voraussetzungen geknüpft (Urteil 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022). Massgebend ist danach, ob die betroffene Person wusste oder voraussehen musste, dass beide Verfahren eröffnet werden, ob sie deshalb nach Treu und Glauben gehalten war, ihre Einwände und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen, und ob die Administrativbehörde ausdrücklich auf das nachfolgende Verfahren hingewiesen hat. Es ist also eine Regel mit Ausnahmen, keine Automatik, aber im Alltag greift sie sehr häufig.
Für Sie heisst das etwas sehr Konkretes. Die zehntägige Einsprachefrist nach Art. 354 StPO ist nicht nur die Frist gegen die Busse. Sie ist praktisch auch das letzte Zeitfenster, in dem Sie die Tatsachen bestreiten können, auf denen später der Entzug beruht. Wer den Strafbefehl unangefochten liegen lässt, weil ihm die Busse verkraftbar erscheint, verliert damit oft still auch den Einwand gegen die Entzugsdauer.
«Die Verwaltungsbehörde ist an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids grundsätzlich gebunden.»
Was Sie bestreiten wollen, müssen Sie innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft vorbringen. Danach übernimmt das Strassenverkehrsamt den Sachverhalt meist unverändert und diskutiert nur noch über die Dauer.
Wir sehen immer wieder Strafbefehle, die jemand bewusst hat rechtskräftig werden lassen, weil die Busse tragbar schien. Der Ausweisentzug, der Monate später folgte, traf dieselben Personen deutlich härter als der Betrag, den sie ursprünglich abgewogen hatten.
Wenn Sie die Feststellungen im Strafbefehl für falsch halten, führt der Weg deshalb über die Einsprache gegen den Strafbefehl, nicht über einen Brief ans Strassenverkehrsamt. Die Einsprache muss schriftlich an die Staatsanwaltschaft gehen und braucht von der beschuldigten Person keine Begründung. Ein Satz mit Datum und Aktenzeichen wahrt die Frist. Ist die Frist bereits abgelaufen, ordnet die Seite Frist verpasst ein, was dann noch möglich ist.
«Die Busse zahle ich, den Rest kläre ich später mit dem Strassenverkehrsamt.» Genau umgekehrt: Was Sie sachlich bestreiten wollen, gehört ins Strafverfahren. Später bleibt meist nur noch der Streit über die Dauer.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welcher Vorwurf erhoben wird, bis wann die Einsprachefrist läuft und welche Folgen für den Ausweis damit vorgezeichnet werden.
Leicht, mittelschwer, schwer: die Stufen nach Art. 16 bis 16c SVG
Das Gesetz kennt drei Schweregrade, und jeder hat seine eigene Rechtsfolge. Ausgangspunkt ist Art. 16 Abs. 2 SVG: Nach Widerhandlungen, bei denen das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wird der Ausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Eine Ordnungsbusse allein zieht also kein Administrativverfahren nach sich. Sobald aber ein Strafbefehl im Spiel ist, steht die Frage nach der Stufe im Raum.
Bei einer leichten Widerhandlung bleibt es meist bei einer Verwarnung, sofern in den zwei Jahren davor kein Ausweisentzug verfügt wurde (Art. 16a SVG). War in diesem Zeitraum bereits ein Entzug nötig, beträgt die Mindestdauer einen Monat. In besonders leichten Fällen kann die Behörde auf jede Massnahme verzichten. Bei einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG beginnt die Skala erstmalig bei mindestens einem Monat, bei einer schweren nach Art. 16c SVG bei mindestens drei Monaten.
Diese Zahlen sind Untergrenzen, keine Richtwerte. Art. 16 Abs. 3 SVG verlangt zwar, dass die Behörde die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, namentlich die Gefährdung, das Verschulden, den Leumund als Fahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit. Im selben Atemzug hält die Bestimmung aber fest: Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Eine eng begrenzte Ausnahme besteht nur bei einer Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG.
Richtig unangenehm wird die sogenannte Kaskade. Wer innert der massgebenden Rückfallfristen erneut auffällt, rutscht nicht einfach auf dieselbe Stufe zurück, sondern eine Etage höher. Bei mittelschweren Widerhandlungen steigt die Mindestdauer über vier und neun auf fünfzehn Monate, danach folgt der Entzug auf unbestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, im äussersten Fall für immer. Bei schweren Widerhandlungen verläuft die Kaskade über sechs und zwölf Monate zum unbefristeten Entzug.
| Stufe | Norm | erstmalig | bei Rückfall |
|---|---|---|---|
| leicht | Art. 16a SVG | Verwarnung, wenn in den 2 Jahren davor kein Entzug; sonst mind. 1 Monat | Einstufung steigt |
| mittelschwer | Art. 16b Abs. 2 SVG | mind. 1 Monat | 4, dann 9, dann 15 Monate; unbestimmte Zeit ab 2 Jahren; für immer |
| schwer | Art. 16c Abs. 2 SVG | mind. 3 Monate | 6, dann 12 Monate; unbestimmte Zeit ab 2 Jahren; für immer |
| Raserdelikt | Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG | mind. 2 Jahre | dauernder Entzug möglich |
| fehlende Fahreignung | Art. 16d SVG | unbestimmte Zeit, mit Sperrfrist | dauernder Entzug bei Unverbesserlichkeit |
Wie ein konkreter Vorfall eingestuft wird, hängt an Gefährdung und Verschulden und lässt sich nicht aus einer Tabelle ablesen. Für die beiden häufigsten Konstellationen finden Sie die Details auf eigenen Seiten: bei Tempoverstössen auf der Seite zum Strafbefehl nach Tempokontrolle, bei Fahrunfähigkeit auf der Seite zum Strafbefehl wegen Alkohol am Steuer. Beim Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 SVG liegt die Mindestentzugsdauer bei zwei Jahren; wird die Strafe für Ersttäter nach Art. 90 Abs. 3ter SVG unter einem Jahr festgesetzt, kann der Entzug auf mindestens ein Jahr reduziert werden.
Eine berufstätige Person erhält einen Strafbefehl wegen einer Verkehrsregelverletzung: Busse CHF 600, Verfahrenskosten CHF 250. Sie bezahlt und legt den Brief ab. Elf Wochen später verfügt das Strassenverkehrsamt einen Warnungsentzug von einem Monat, gestützt auf denselben Sachverhalt und eingestuft als mittelschwere Widerhandlung. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl war zu diesem Zeitpunkt seit über zwei Monaten abgelaufen.
Führerausweis auf Probe: dieselbe Widerhandlung wiegt schwerer
Wer den Führerausweis zum ersten Mal erworben hat, fährt drei Jahre auf Probe (Art. 15a SVG). In dieser Zeit hat derselbe Vorfall spürbar andere Folgen als bei einer Person mit unbefristetem Ausweis. Führt eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung zu einem Entzug, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Der Entzug selbst richtet sich weiterhin nach den Mindestdauern von Art. 16b und 16c SVG, die Verlängerung kommt obendrauf.
Der eigentliche Bruch folgt beim zweiten Mal. Kommt es während der Probezeit zu einer zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung, verfällt der Führerausweis auf Probe. Das ist keine befristete Massnahme mehr, sondern die Annullierung: Der Ausweis ist weg. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach der Begehung der Widerhandlung erteilt werden, und nur gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten. Praktisch bedeutet das den Weg zurück an den Anfang der Ausbildung.
Dazu kommt eine Regel, die viele Neulenkerinnen und Neulenker unterschätzen: Für sie gilt das Fahrverbot unter Alkoholeinfluss, also die Nulltoleranz mit einem Grenzwert von 0,05 mg/l Atemalkohol beziehungsweise 0,10 Promille im Blut. Dieselbe Menge, die bei einer anderen Person unter der Schwelle bliebe, löst hier ein Verfahren aus. Wer in der Probezeit ist, sollte den Strafbefehl deshalb nie als reine Geldfrage behandeln.
In Unterlagen von Neulenkerinnen und Neulenkern fällt auf, wie oft die Verlängerung der Probezeit übersehen wird. Sie steht in der Verfügung, geht neben der Entzugsdauer aber unter, obwohl sie das Zeitfenster für den nächsten Vorfall deutlich verlängert.
Nein. Über den Ausweis entscheidet der Strafbefehl gar nicht, das ist nicht seine Aufgabe. Die Staatsanwaltschaft spricht Busse oder Geldstrafe aus, über Verwarnung oder Entzug verfügt allein das Strassenverkehrsamt. Aus dem Schweigen des Strafbefehls lässt sich nichts ableiten.
Warnungsentzug oder Sicherungsentzug: der entscheidende Unterschied
Beide heissen im Alltag «Ausweisentzug», und doch sind es zwei verschiedene Dinge. Der Warnungsentzug nach Art. 16a bis 16c SVG ist die Reaktion auf eine begangene Widerhandlung. Er hat eine feste Dauer, er läuft ab, und danach bekommen Sie den Ausweis zurück. Der Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG fragt dagegen nicht nach der Tat, sondern nach der Fahreignung. Er wird auf unbestimmte Zeit verfügt und endet erst, wenn Sie die Eignung wieder nachweisen.
Angeordnet wird er, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, wenn eine Suchtproblematik vorliegt oder wenn das bisherige Verhalten keine Gewähr für ein regelkonformes Fahren mehr bietet. Tritt der Sicherungsentzug an die Stelle eines Warnungsentzugs, wird ihm eine Sperrfrist beigefügt, die bis zum Ablauf der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestdauer läuft. Bei Unverbesserlichkeit oder nach einem früheren Entzug wegen eines Raserdelikts innert fünf Jahren kann der Entzug dauernd ausgesprochen werden.
Der Übergang zwischen beiden Welten ist die Fahreignungsabklärung. Wenn das Strassenverkehrsamt Zweifel hat, ordnet es eine verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Untersuchung an. Solche Abklärungen kosten Zeit und Geld, und sie verlaufen nach eigenen Regeln. Wichtig zu wissen: Eine Abklärung ist noch kein Entzug, sondern eine Prüfung. Sie ändert aber die Tonlage des Verfahrens, und sie verdient eine sorgfältige Antwort statt eines schnellen Briefs.
Warnungsentzug: feste Dauer, danach zurück. Sicherungsentzug: unbestimmte Zeit, zurück erst mit dem Nachweis der Fahreignung. Welcher der beiden in Ihrer Verfügung steht, entscheidet über alles Weitere.
Wenn Sie beruflich aufs Fahren angewiesen sind
Das ist die Frage, die in der Beratung am häufigsten kommt, und sie verdient eine ehrliche Antwort. Die berufliche Notwendigkeit ist ein Bemessungskriterium, kein Ausweg. Art. 16 Abs. 3 SVG nennt sie ausdrücklich neben Gefährdung, Verschulden und Leumund. Die Behörde muss sie also berücksichtigen. Sie darf deswegen aber die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschreiten. Wer als Berufsfahrerin oder Handwerker den Ausweis für drei Monate verliert, verliert ihn tatsächlich für drei Monate.
Wo die berufliche Angewiesenheit wirkt, ist der Bereich oberhalb der Untergrenze. Liegt eine Widerhandlung so, dass die Behörde zwischen dem Minimum und einer längeren Dauer wählen kann, kann eine gut belegte berufliche Situation dazu führen, dass es beim Minimum bleibt. Belegt heisst dabei wirklich belegt: Arbeitsbestätigung, Beschrieb der Einsätze, Nachweis, dass der öffentliche Verkehr die Strecken nicht abdeckt. Eine allgemeine Erklärung, man brauche das Auto, bewegt wenig.
Was es nicht gibt, ist eine allgemeine Ausnahmebewilligung für Arbeitsfahrten während eines Entzugs. Wer trotz Entzug fährt, erfüllt Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, dazu eine erneute administrative Massnahme. Wie dieser Tatbestand im Strafbefehl aussieht, lesen Sie auf der Seite zum Fahren trotz Entzug. Der wirksamste Hebel liegt viel früher, nämlich in der Frage, ob der Sachverhalt im Strafbefehl überhaupt stimmt.
Es zählt bei der Bemessung, nicht bei der Untergrenze. Art. 16 Abs. 3 SVG verlangt, dass die berufliche Notwendigkeit berücksichtigt wird, verbietet im selben Satz aber das Unterschreiten der Mindestdauer. Gut belegt kann sie verhindern, dass die Behörde über das Minimum hinausgeht.
Ein Monat Entzug bedeutet bei fünf Arbeitstagen rund 21 Tage ohne eigenes Fahrzeug. Wer das früh weiss, kann Einsätze umplanen, statt die Verfügung zu erhalten und am nächsten Morgen ohne Lösung dazustehen.
Was Sie jetzt konkret tun können
Zuerst der Blick auf das Datum. Auf dem Strafbefehl steht, wann er eröffnet wurde; die Einsprachefrist von zehn Tagen beginnt am Tag danach zu laufen. Wurde die Sendung eingeschrieben zugestellt und nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Gerichtsferien gibt es im Strafverfahren nicht, die Frist läuft auch über Feiertage. Wie sich der Fristbeginn genau berechnet, zeigt die Seite zur Zustellung und zum Fristbeginn.
Dann der Blick auf den Sachverhalt. Lesen Sie den Abschnitt, in dem beschrieben wird, was Ihnen vorgeworfen wird, Satz für Satz. Stimmen Ort, Zeit, Messwert, Fahrzeug und Ihre Rolle? Genau dieser Text wird später die Grundlage des Entzugsentscheids. Was hier falsch steht und unwidersprochen bleibt, gilt im zweiten Verfahren regelmässig als feststehend.
Und schliesslich die Entscheidung. Wenn der Sachverhalt stimmt und Sie die Strafe akzeptieren, bleibt es beim Bezahlen, und Sie bereiten sich auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vor. Wenn etwas nicht stimmt, wahren Sie die Frist mit einer schriftlichen Einsprache an die Staatsanwaltschaft. Sie können sie später immer noch zurückziehen. Umgekehrt lässt sich eine verpasste Frist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederherstellen, und dafür braucht es fehlendes Verschulden sowie ein Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses.
So gehen Sie es an
- Zustelldatum notieren und die 10 Tage rückwärts rechnen
- Den Sachverhalt im Strafbefehl Satz für Satz prüfen
- Bei Zweifeln fristwahrend schriftlich Einsprache erheben
- Berufliche Angewiesenheit früh und mit Belegen darlegen
- Post vom Strassenverkehrsamt sofort öffnen und die Frist prüfen
Das führt in die Irre
- Die Busse zahlen und den Ausweis für erledigt halten
- Auf den zweiten Brief warten, bevor Sie reagieren
- Einwände zum Sachverhalt ans Strassenverkehrsamt richten
- Auf eine Ausnahme fürs berufliche Fahren hoffen
- Trotz Entzug fahren, weil es «nur kurz» sei
Nach Eintritt der Rechtskraft bringt das meist nichts mehr. Die Administrativbehörde übernimmt die tatsächlichen Feststellungen des Strafentscheids, wenn Sie mit beiden Verfahren rechnen mussten. Ihre Stellungnahme wirkt dann noch auf die Dauer und die Einstufung, kaum mehr auf den Sachverhalt selbst.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl aus dem Strassenverkehr ist ein kurzes Dokument mit langer Wirkung. Zwischen Aktenzeichen, Artikelnummern und Tagessätzen steht der eine Absatz, der später über den Ausweis mitentscheidet. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, welcher Vorwurf erhoben wird, was die Strafe in Franken bedeutet, bis wann die Einsprachefrist läuft und welche Weichen für das Administrativverfahren damit gestellt werden. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls Sie den Sachverhalt bestreiten wollen. Wie eine Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Ob Ihr Fall im Strafregister landet, ordnet die Seite Strafbefehl und Strafregister ein. Was wir bewusst nicht tun: die Entzugsdauer für Ihren Kanton vorhersagen oder Sie im Administrativverfahren vertreten.
Sie sehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und welche Frage beim Strassenverkehrsamt noch offen ist.
Der Sachverhalt aus dem Strafbefehl in normaler Sprache, samt genannter Bestimmung.
Busse oder Geldstrafe in Tagessätzen, dazu die Verfahrenskosten, klar aufgeschlüsselt.
Die zehntägige Einsprachefrist als konkretes Datum, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben an die Staatsanwaltschaft, falls der Sachverhalt nicht stimmt.
Wir erklären und ordnen ein, sagen aber keine Entzugsdauer voraus, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Vorwurf, Strafe, Fristen und die Folgen fürs zweite Verfahren werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Ausweisfolgen einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Echte Auswertung zu einem fiktiven Beispiel-Strafbefehl. Behörde, Namen und Beträge sind frei erfunden. Zum Vergrössern anklicken.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl aus dem Strassenverkehr, die verstehen wollen, was als Nächstes vom Strassenverkehrsamt kommen kann.
Was wird erklärt? Das Nebeneinander von Strafverfahren und Administrativverfahren, die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafbefehls, die Stufen nach Art. 16 bis 16c SVG, der Führerausweis auf Probe nach Art. 15a SVG und der Unterschied zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, welche Frist wirklich drängt, warum Einwände ins Strafverfahren gehören und in welchem Rahmen sich eine Entzugsdauer bewegen kann.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Prognose der Entzugsdauer für Ihren Kanton und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die Strafprozessordnung (StPO) und die Praxis des Bundesgerichts. Die Einstufung eines Vorfalls und die Rückfallzeiträume beurteilen die kantonalen Behörden im Einzelfall; massgebend ist immer die Verfügung Ihres Kantons. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zu Strafbefehl und Ausweisentzug
Warum bekomme ich nach dem Strafbefehl noch Post vom Strassenverkehrsamt?+
Ist dieses Nebeneinander nicht eine doppelte Bestrafung?+
Kann ich den Sachverhalt später beim Strassenverkehrsamt noch bestreiten?+
Wie lange dauert ein Ausweisentzug mindestens?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Unsicher, wie Ihr Vorfall eingestuft wird und was das für den Ausweis heisst? Weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
↑ Nach oben



