Ehrverletzung & Drohung · Art. 173, 174, 177, 180 StGB

Beschimpfung, üble Nachrede oder Drohung – was Ihnen wirklich vorgeworfen wird

Ein Satz im Streit, eine Sprachnachricht um Mitternacht – und Wochen später steht im Strafbefehl ein Artikel, den die meisten Menschen noch nie gelesen haben.

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung und Drohung sind vier verschiedene Vorwürfe. Die drei Ehrverletzungen schützen den Ruf, die Drohung nach Art. 180 StGB das Sicherheitsgefühl. Beschimpfung (Art. 177) reicht bis 90 Tagessätze Geldstrafe, üble Nachrede (Art. 173) bis 180 Tagessätze, Verleumdung (Art. 174) und Drohung bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Alle vier sind grundsätzlich Antragsdelikte.

Die Vergleichstabelle zuerst: Suchen Sie in Ihrem Strafbefehl die Artikelnummer und lesen Sie in dieser Zeile weiter.

Die vier Vorwürfe im Vergleich. Strafrahmen nach Strafgesetzbuch, Stand: August 2026.
TatbestandWas geschützt wirdTypisches BeispielStrafrahmenAntragsdelikt?
Beschimpfung
Art. 177 Abs. 1
die Ehre, direkt angegriffenSchimpfwort im Streit, beleidigende SprachnachrichtGeldstrafe bis 90 TagessätzeJa
Üble Nachrede
Art. 173 Ziff. 1
der Ruf gegenüber Dritten«Er greift in die Kasse» in einer ChatgruppeGeldstrafe bis 180 Tagessätze, keine FreiheitsstrafeJa
Verleumdung
Art. 174 Ziff. 1
der Ruf, bei bewusst unwahrer Behauptungdieselbe Behauptung, obwohl man es besser weissFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder GeldstrafeJa
Verleumdung, planmässig
Art. 174 Ziff. 2
der Ruf, planmässig geschädigtfortgesetzte Kampagne gegen eine PersonFreiheitsstrafe 1 Monat bis 3 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 30 TagessätzenJa
Drohung
Art. 180 Abs. 1
das Sicherheitsgefühlernst gemeinte Ankündigung eines schweren NachteilsFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder GeldstrafeJa; bei Ehegatten und Lebenspartnern von Amtes wegen (Abs. 2)
Wer hat es gehört, und was wurde gesagt Was wurde gesagt? Tatsachenbehauptung Werturteil / Meinung gegenüber Dritten unter vier Augen Üble Nachrede · Art. 173 wider besseres Wissen: Verleumdung · Art. 174 bis 180 Tagessätze bzw. 3 Jahre Beschimpfung · Art. 177 eine Meinung bleibt eine Meinung – der Ton kann sie trotzdem strafbar machen Beschimpfung · Art. 177 kein Dritter hört mit, also keine Rufschädigung nach aussen Beschimpfung · Art. 177 der klassische Fall: Schimpfwort direkt ins Gesicht Die Drohung nach Art. 180 StGB steht ausserhalb dieser Matrix – sie schützt nicht den Ruf, sondern das Sicherheitsgefühl.
Zwei Fragen entscheiden über den Tatbestand: Wurde eine überprüfbare Tatsache behauptet, und hat ein Dritter davon erfahren?

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Auf dieser Seite
  1. Vier Vorwürfe, vier Fragen
  2. Tatsache oder Meinung
  3. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis
  4. Wann eine Drohung strafbar wird
  5. Chat, Gruppe, Bewertungsportal
  6. Strafantrag und Rückzug
  7. Was im Strafbefehl steht
  8. Busse, Geldstrafe, Register
  9. Was Sie jetzt tun können
  10. So hilft die Auswertung
  11. Häufige Fragen

Vier Vorwürfe, vier verschiedene Fragen

Umgangssprachlich heisst alles «Beleidigung». Das Strafgesetzbuch kennt diesen Sammelbegriff nicht. Es kennt vier Tatbestände, und welcher davon im Strafbefehl steht, entscheidet über den Strafrahmen, über die Beweisfrage und darüber, ob überhaupt ein Verfahren läuft. Suchen Sie deshalb zuerst die Artikelnummer, nicht das Wort. Sie steht meist im Abschnitt «erfüllte Straftatbestände».

Beschimpfung nach Art. 177 StGB

Die Beschimpfung ist der direkte Angriff auf die Ehre: ein Schimpfwort, eine herabsetzende Geste, ein abschätziges Urteil über die Person. Sie kann gegenüber der betroffenen Person selbst fallen oder gegenüber Dritten. Entscheidend ist nicht, ob die Aussage stimmt, sondern dass sie jemanden als Mensch herabsetzt. Der Strafrahmen ist der mildeste der vier: Geldstrafe bis 90 Tagessätze, keine Freiheitsstrafe.

Üble Nachrede nach Art. 173 StGB

Hier geht es nicht um den Ton, sondern um den Inhalt. Die üble Nachrede setzt voraus, dass jemand gegenüber Dritten eine Tatsache behauptet oder weiterverbreitet, die die betroffene Person als unehrenhaft dastehen lässt. Wer im Quartierchat schreibt, der Nachbar habe Geld aus der Vereinskasse genommen, behauptet etwas Überprüfbares über eine Person. Genau das unterscheidet den Vorwurf von der Beschimpfung. Der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe bis 180 Tagessätze; eine Freiheitsstrafe sieht Art. 173 Ziff. 1 nicht vor.

Verleumdung nach Art. 174 StGB

Die Verleumdung ist die üble Nachrede in ihrer schweren Form: Die Behauptung ist unwahr, und die Person, die sie aufstellt, weiss das. Dieses «wider besseres Wissen» ist der ganze Unterschied und zugleich der Grund, warum der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe steigt. Wer planmässig den Ruf eines Menschen zerstört, fällt unter Art. 174 Ziff. 2 mit einer Mindeststrafe von einem Monat Freiheitsstrafe oder 30 Tagessätzen.

Drohung nach Art. 180 StGB

Die Drohung gehört gar nicht in die Familie der Ehrverletzungen. Sie schützt kein Ansehen, sondern die innere Ruhe eines Menschen. Strafbar ist, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Zwei Dinge müssen also zusammenkommen: ein angekündigter Nachteil von einigem Gewicht und eine tatsächliche Wirkung bei der bedrohten Person. Der Strafrahmen reicht bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Kurz erklärt

«Ehre» meint im Strafrecht nicht das Selbstwertgefühl, sondern den Ruf, als achtenswerter Mensch zu gelten. Deshalb kann eine Aussage kränken, ohne strafbar zu sein, und umgekehrt.

«Ich habe ihn im Streit einen Idioten genannt. Das ist doch keine Straftat.»
Was das rechtlich bedeutet

Doch, das kann eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB sein. Ob es zum Verfahren kommt, hängt aber am Strafantrag: Ohne Antrag der betroffenen Person innert drei Monaten wird nichts verfolgt. Viele Fälle enden genau deshalb, bevor sie beginnen.

Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Strafbefehle, in denen Betroffene den falschen Vorwurf vor sich haben: Sie lesen «üble Nachrede» und denken an eine Beleidigung. Tatsächlich geht es dann um einen Satz, der eine überprüfbare Behauptung enthielt, und die lässt sich anders bestreiten als ein Schimpfwort.

Tatsachenbehauptung oder Meinung: der Unterschied, an dem alles hängt

Eine Meinung lässt sich nicht auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. «Ich halte ihn für unfähig» ist ein Werturteil. «Er hat die Abrechnung gefälscht» ist eine Behauptung über einen Vorgang, den es gab oder nicht gab. Diese Unterscheidung entscheidet, welcher Artikel greift und ob Sie sich überhaupt mit einem Beweis verteidigen können.

Bei der Beschimpfung spielt der Wahrheitsgehalt keine Rolle, weil es keinen gibt. Bei der üblen Nachrede dagegen steht und fällt vieles mit der Frage, ob sich die behauptete Tatsache belegen lässt. Wer eine harte Meinung äussert, riskiert Art. 177; wer eine harte Behauptung aufstellt, riskiert Art. 173. Der zweite Weg ist der teurere, aber auch derjenige, auf dem ein Beweis entlasten kann.

Als Tatsachenbehauptung

«Der Hauswart nimmt Pakete aus dem Eingang mit.» Das ist eine überprüfbare Behauptung über eine Person, verbreitet gegenüber Dritten. Das ist der Bereich von Art. 173 StGB.

Als Meinungsäusserung

«Ich finde den Hauswart unzuverlässig; zwei meiner Pakete sind seit dem 3. Juni verschwunden.» Ein Werturteil plus eine Tatsache über die eigene Wahrnehmung, ohne Vorwurf an eine Person.

Der Unterschied wirkt spitzfindig und ist es nicht. Im ersten Satz steht eine Anschuldigung, die stimmen muss. Im zweiten steht, was jemand erlebt hat und wie er es bewertet. Gerichte schauen dabei nicht auf die gewählte Einleitung, sondern darauf, wie ein unbefangener Leser die Aussage im Gesamtzusammenhang versteht. Ein vorangestelltes «meiner Meinung nach» macht aus einer klaren Anschuldigung deshalb keine Meinung.

Entscheidungsbaum zur Einordnung des Vorwurfs Wurde eine Tatsache behauptet oder eine Meinung geäussert? Tatsache Meinung Haben Dritte davon erfahren? Beschimpfung Art. 177 · bis 90 Tagessätze nein ja Beschimpfung Art. 177 Wussten Sie, dass es unwahr ist? nein ja Üble Nachrede · Art. 173 bis 180 Tagessätze Verleumdung · Art. 174 bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Eigener Weg: schwere Drohung, die Schrecken oder Angst auslöst → Drohung, Art. 180
Der Weg durch den Baum führt zum Artikel, der in Ihrem Strafbefehl stehen müsste. Die Drohung läuft daneben, mit eigener Prüfung.

Wahrheits- und Gutglaubensbeweis: die Verteidigung, die nur bei der üblen Nachrede greift

Art. 173 StGB kennt eine Besonderheit, die es sonst kaum gibt: Wer eine ehrverletzende Tatsache behauptet hat, kann sich entlasten, indem er den Wahrheitsbeweis antritt, also belegt, dass die Behauptung zutrifft. Gelingt das, entfällt die Strafbarkeit. Gelingt es nicht, bleibt der zweite Weg: der Gutglaubensbeweis. Dabei geht es nicht darum, ob die Aussage stimmt, sondern ob ernsthafte Gründe bestanden, sie für wahr zu halten.

Beide Beweise haben Grenzen, und die werden oft unterschätzt. Zugelassen sind sie nicht in jedem Fall: Wer eine Behauptung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend deshalb verbreitet, um jemandem Übles vorzuwerfen, wird zum Beweis nicht zugelassen, besonders wenn es um das Privat- oder Familienleben geht. Ein Vorwurf, der nur verletzen soll, lässt sich also nicht nachträglich mit einem Beleg retten. Wie ein Gericht das im Einzelfall gewichtet, hängt an Ihrem konkreten Sachverhalt.

Bei der Verleumdung nach Art. 174 StGB gibt es diesen Ausweg nicht. Dort gehört die Unwahrheit zum Tatbestand selbst: Wer wider besseres Wissen behauptet, hat definitionsgemäss nichts zu beweisen. Und bei der Beschimpfung nach Art. 177 läuft die Frage ins Leere, weil ein Werturteil weder wahr noch falsch ist. Der Beweisweg steht damit praktisch nur bei Art. 173 offen. Ein weiterer Grund, den genauen Vorwurf zu kennen.

Typischer Fehler

Viele sammeln nach dem Strafbefehl Belege dafür, dass ihre Aussage stimmt, obwohl ihnen eine Beschimpfung vorgeworfen wird. Bei Art. 177 StGB bringt der Wahrheitsbeweis nichts, weil es um die Form geht, nicht um den Inhalt.

Wann aus einem Satz eine strafbare Drohung wird

Die Drohung ist der Vorwurf, bei dem sich Betroffene am häufigsten missverstanden fühlen. «Das war doch nur so dahingesagt» ist der Satz, den wir am meisten hören. Rechtlich zählt aber nicht, wie es gemeint war, sondern was angekündigt wurde und wie es gewirkt hat. Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt eine schwere Drohung, die die betroffene Person in Schrecken oder Angst versetzt.

Damit prüft die Staatsanwaltschaft zwei Ebenen. Erstens: Wiegt der angekündigte Nachteil schwer genug, um einen besonnenen Menschen zu erschrecken? Ein vager Unmutsausbruch reicht dafür nicht. Zweitens: Hat die Ankündigung bei der betroffenen Person tatsächlich Angst ausgelöst? Fehlt diese Wirkung, fehlt ein Element des Tatbestands. Genau hier liegt oft der Ansatzpunkt, wenn ein Strafbefehl nicht stimmt.

Ein Punkt fällt aus dem Rahmen: Die Drohung ist zwar ein Antragsdelikt, aber nicht immer. Richtet sie sich gegen die Ehegattin oder den Ehegatten, gegen die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner oder gegen die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, und zwar während der Beziehung oder bis zu einem Jahr nach der Trennung, wird sie nach Art. 180 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Ein Rückzug des Antrags hilft dann nicht mehr, weil es gar keinen Antrag braucht.

«Ich habe geschrieben: Ich weiss, wo du wohnst. Ernst gemeint war das nie.»
Was die Staatsanwaltschaft prüft

Nicht die innere Absicht, sondern der Gehalt der Ankündigung und die Wirkung beim Empfänger. Steht der Satz nach einer Reihe wütender Nachrichten, wiegt er schwerer als isoliert. Was Sie dazu vorbringen, gehört in die Einsprache, nicht in eine weitere Nachricht an die betroffene Person.

Welcher Artikel steht in Ihrem Strafbefehl – und was heisst er?

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, ob Art. 173, 174, 177 oder 180 StGB vorgeworfen wird, was die Strafe in Franken bedeutet, ob ein Registereintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft.

Ehrverletzung einordnen · CHF 39

Chatgruppe, Sprachnachricht, Bewertungsportal

Die meisten Ehrverletzungsverfahren beginnen heute nicht mit einem Wortwechsel auf der Strasse, sondern mit einem Screenshot. Und der ist ein solides Beweismittel: Er zeigt Wortlaut, Zeitpunkt und Empfängerkreis auf einen Blick. «Das war doch nur im Chat» entlastet niemanden. Im Gegenteil: geschriebene Nachrichten lassen sich Monate später noch genau so lesen, wie sie abgeschickt wurden.

Für die rechtliche Einordnung ist der Empfängerkreis entscheidend. Eine Nachricht direkt an die betroffene Person bleibt im Bereich der Beschimpfung. Dieselbe Aussage in einer Gruppe mit zwölf Mitgliedern erreicht Dritte. Enthält sie eine überprüfbare Behauptung, verschiebt sich der Vorwurf zur üblen Nachrede. Auf Bewertungsportalen und in sozialen Netzwerken gilt nichts anderes, nur ist der Kreis dort noch grösser und die Aussage länger sichtbar.

Ein Detail wird oft übersehen: Auch das Weiterleiten einer fremden Behauptung kann genügen. Art. 173 erfasst nicht nur das Aufstellen, sondern auch das Weiterverbreiten einer ehrverletzenden Tatsache. Wer einen Screenshot in die nächste Gruppe schiebt, gibt die Behauptung weiter, statt sie nur zu lesen.

Worauf es ankommt

Löschen Sie keine Chatverläufe, nachdem Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Der Verlauf ist häufig das Einzige, was den Zusammenhang einer Nachricht zeigt, und der Zusammenhang entscheidet mit, wie schwer sie wiegt.

Anonymisiertes Beispiel

Nach einem Streit um Parkplätze schickt eine Person nachts drei Sprachnachrichten an eine Nachbarin, darunter zwei mit groben Schimpfwörtern. Die Nachbarin stellt zwei Wochen später Strafantrag. Der Strafbefehl lautet auf Beschimpfung nach Art. 177 StGB: bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90, also CHF 1'800, Probezeit 2 Jahre, dazu eine Verbindungsbusse von CHF 400 und Verfahrenskosten von CHF 600. Sofort zu zahlen sind damit CHF 1'000; die Geldstrafe bleibt aufgeschoben, solange die Probezeit ohne neue Straftat verläuft.

Der Strafantrag: drei Monate, und was ein Rückzug bewirkt

Alle vier Tatbestände sind Antragsdelikte, abgesehen von der Drohung in einer Partnerschaft. Das heisst: Ohne Strafantrag der verletzten Person passiert nichts. Und dieser Antrag hat eine harte Frist. Art. 31 StGB sagt es in einem Satz: «Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.»

Der Anknüpfungspunkt ist also nicht der Vorfall selbst, sondern der Tag, an dem die verletzte Person weiss, wer dahintersteckt. Bei einer Nachricht mit Absendernamen fallen beide Zeitpunkte zusammen. Bei einer anonymen Bewertung kann die Frist deutlich später beginnen. Ein verspäteter Strafantrag führt dazu, dass gar kein Verfahren geführt werden darf. Diesen Punkt lohnt es sich zu prüfen, bevor Sie einen Strafbefehl akzeptieren.

Der Rückzug ist die andere Seite. Einigen sich zwei Nachbarn nach Monaten doch noch, kann die verletzte Person ihren Antrag zurückziehen, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein zurückgezogener Antrag kann nicht neu gestellt werden. Wichtig ist der Zeitpunkt: Ist der Strafbefehl bereits rechtskräftig geworden, weil niemand Einsprache erhoben hat, kommt der Rückzug zu spät. Deshalb wird die Einsprachefrist auch dann gewahrt, wenn eine Einigung im Raum steht.

«Die Nachbarin sagt, sie ziehe die Anzeige zurück. Ist die Sache damit erledigt?»
Was jetzt zählt

Erst, wenn der Rückzug bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig ist und das Verfahren eingestellt wird. Bis dahin läuft die 10-tägige Einsprachefrist des Strafbefehls unabhängig weiter. Eine mündliche Zusage stoppt keine Frist.

Von der Äusserung bis zur Einsprachefrist Vorfall Nachricht, Post, Streit Kenntnis der Person hier beginnt die Frist (Art. 31 StGB) 3 Monate Antragsfrist Strafantrag danach erlischt das Antragsrecht Untersuchung der StA Strafbefehl 10 Tage Einsprache (Art. 354 StPO) Ohne Einsprache innert 10 Tagen wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Zwei Fristen, die nichts miteinander zu tun haben: drei Monate für den Strafantrag, zehn Tage für Ihre Einsprache.

Was im Strafbefehl steht: Tagessätze, Busse, Kosten

Bei allen vier Tatbeständen erlässt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl selbst, wenn Sie den Sachverhalt eingestanden haben oder er anderweitig hinreichend geklärt ist (Art. 352 StPO). Sie darf dabei bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe oder sechs Monate Freiheitsstrafe aussprechen. Für eine Beschimpfung liegt die tatsächliche Strafe meist deutlich darunter.

Die Geldstrafe besteht aus zwei Zahlen, und sie werden unabhängig voneinander bestimmt. Die Anzahl Tagessätze richtet sich nach dem Verschulden, die Höhe je Tagessatz nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Wie diese Rechnung im Detail funktioniert, zeigt die Seite zur Berechnung des Tagessatzes. Wer wenig verdient, zahlt für dieselbe Tat weniger, und das ist so gewollt.

Die Bestandteile eines Strafbefehls wegen Ehrverletzung oder Drohung. Stand: August 2026.
ElementRechtsgrundlageBandbreiteWas das für Sie heisst
Anzahl TagessätzeArt. 34 Abs. 1 StGB3 bis 180bemisst sich nach dem Verschulden (Art. 47 StGB)
Höhe je TagessatzArt. 34 Abs. 2 StGBCHF 30 bis 3'000, ausnahmsweise ab CHF 10Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten
Bedingter VollzugArt. 42 StGBProbezeit 2 bis 5 JahreSie zahlen die Geldstrafe nicht, wenn Sie sich bewähren
VerbindungsbusseArt. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGBBusse bis CHF 10'000wird sofort fällig, auch neben einer bedingten Geldstrafe
VerfahrenskostenArt. 425 StPOje nach Kanton unterschiedlichStundung oder Herabsetzung ist möglich

Diese Kombination überrascht viele: eine bedingte Geldstrafe, die niemand einzahlt, daneben eine Busse, die sofort auf dem Einzahlungsschein steht, dazu die Verfahrenskosten und Gebühren. Wenn der Betrag Ihr Budget sprengt, ist das kein Grund, ihn liegen zu lassen: Die Vollzugsbehörde setzt eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten und kann Ratenzahlung bewilligen (Art. 35 Abs. 1 StGB). Erst wenn eine Betreibung erfolglos bleibt, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe, ein Tag je Tagessatz.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss unterschätzen Betroffene die Verbindungsbusse. Sie lesen «bedingt» und legen den Strafbefehl weg, bis nach ein paar Wochen die Mahnung für die Busse kommt. Die zwei Beträge stehen im selben Dokument, gehören aber zu zwei verschiedenen Zahlungsverpflichtungen.

Busse oder Geldstrafe: was ins Strafregister kommt

Hier liegt der Unterschied, der für Bewerbungen und Bewilligungen zählt. Bussen für Übertretungen erscheinen nicht im Strafregister, solange sie CHF 5'000 nicht übersteigen. Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung und Drohung sind aber keine Übertretungen, sondern Vergehen. Und Vergehen werden eingetragen, auch dann, wenn die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird.

Das klingt härter, als es sich im Alltag auswirkt. Massgebend für Arbeitgeber und Vermieter ist der Privatauszug. Aus ihm verschwindet eine bedingte Strafe mit Ablauf der Probezeit, sofern Sie sich bewährt haben, also nach zwei bis fünf Jahren. Welche Auszugsart was zeigt und wie lange, ist auf der Seite zum Strafregistereintrag nach einem Strafbefehl im Detail aufgeschlüsselt.

Eine Verbindungsbusse neben der bedingten Geldstrafe ändert an dieser Einordnung nichts. Sie ist eine zusätzliche Sanktion, kein Ersatz für die Geldstrafe, und der Eintrag knüpft an das Vergehen an, nicht an die Busse.

Was Sie jetzt konkret tun können

Der erste Schritt kostet fünf Minuten: Lesen Sie die Artikelnummer im Strafbefehl und gleichen Sie sie mit der Tabelle weiter oben ab. Prüfen Sie dann drei Dinge. Erstens den Sachverhalt: Steht dort wirklich, was passiert ist? Zweitens den Strafantrag: Wurde er innert drei Monaten seit Kenntnis gestellt? Drittens das Datum der Zustellung, denn ab dem Folgetag laufen die zehn Tage für Ihre Einsprache (Art. 354 StPO).

Diese Frist ist gesetzlich und lässt sich nicht erstrecken. Gerichtsferien gibt es im Strafverfahren nicht, die Frist läuft also auch über Weihnachten und im Sommer. Gewahrt ist sie, wenn Ihre schriftliche Einsprache am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wird; der Poststempel zählt. Wann genau die Frist zu laufen beginnt und was die Zustellfiktion bei einem nicht abgeholten Einschreiben bedeutet, erklärt die Seite zu Zustellung und Fristbeginn.

Eine Einsprache müssen Sie als beschuldigte Person nicht begründen. Ein Satz genügt formell. Was danach passiert und wie ein Verfahren nach der Einsprache weiterläuft, steht auf der Seite zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt unter engen Voraussetzungen die Fristwiederherstellung. Die Seite Strafbefehl-Frist verpasst ordnet ein, wann das überhaupt in Betracht kommt.

So gehen Sie es an

  • Artikelnummer im Strafbefehl suchen und einordnen
  • Datum des Strafantrags gegen die Drei-Monats-Frist prüfen
  • Chatverlauf und Zusammenhang sichern, nichts löschen
  • Bei Zweifeln fristwahrend Einsprache erheben
  • Verbindungsbusse und Verfahrenskosten separat einplanen

Das führt in die Irre

  • Alle vier Vorwürfe für dasselbe halten
  • Auf eine mündliche Zusage zum Rückzug vertrauen
  • Der betroffenen Person noch einmal schreiben
  • Bei einer Beschimpfung Belege für die Wahrheit sammeln
  • «Bedingt» mit «erledigt» verwechseln
Praxisbeispiel

Ein Strafantrag ging vier Monate nach dem Vorfall ein, obwohl die Absenderin von Anfang an bekannt war. Die Frist von drei Monaten nach Art. 31 StGB war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Dieser Einwand gehört in die Einsprache und nicht in ein Telefonat.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Viele glauben, sie bräuchten zuerst einen Anwalt, um überhaupt zu verstehen, was ihnen vorgeworfen wird. Meistens fehlt aber nur die Übersetzung: welcher Artikel gemeint ist, was er verlangt und welche Frist als Nächstes abläuft. Genau das liefern wir für CHF 39 einmalig, als verständliche Auswertung Ihres Strafbefehls, ohne Abo und ohne Folgekosten.

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Der Tatvorwurf im Klartext

Sie sehen, ob Art. 173, 174, 177 oder 180 StGB greift, und was diesen Artikel von den anderen unterscheidet.

Ehre oder Sicherheitsgefühl

Wir ordnen ein, ob es um Ihren Ruf oder um eine Drohung geht, weil daran ganz verschiedene Fragen hängen.

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So läuft es ab

1

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Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

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Tatbestand, Strafe, Registerfrage und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

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Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

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Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

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Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen Beschimpfung, übler Nachrede, Verleumdung oder Drohung, die zuerst wissen wollen, was ihnen überhaupt vorgeworfen wird.

Was wird erklärt? Der Unterschied zwischen den vier Tatbeständen, die Strafrahmen nach Art. 173, 174, 177 und 180 StGB, die Strafantragsfrist von drei Monaten nach Art. 31 StGB sowie die Folgen für das Strafregister.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, welcher Vorwurf im Raum steht, welche Einwände dazu passen und welche Frist als Nächstes abläuft, statt vier Begriffe zu vermischen, die juristisch verschiedene Wege gehen.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Beurteilung eines Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises im Einzelfall und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO). Ob ein Beweis im konkreten Fall zugelassen wird und wie ein Gericht eine Äusserung im Zusammenhang würdigt, entscheidet sich am Einzelfall. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über die Einordnung einer Äusserung und über die Strafe entscheidet die Staatsanwaltschaft, bei Einsprache das Gericht, jeweils nach dem konkreten Sachverhalt. Massgebend ist immer Ihr eigener Strafbefehl.

Häufige Fragen zu Ehrverletzung und Drohung

Was ist der Unterschied zwischen Beschimpfung und übler Nachrede?+
Die Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist der direkte Ehrangriff, meist ein Schimpfwort oder ein abschätziges Werturteil. Die üble Nachrede nach Art. 173 StGB setzt eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten voraus, die jemanden als unehrenhaft dastehen lässt. Auch der Strafrahmen unterscheidet sich: 90 gegenüber 180 Tagessätzen.
Ab wann gilt eine Nachricht als strafbare Drohung?+
Art. 180 StGB verlangt eine schwere Drohung, die die betroffene Person in Schrecken oder Angst versetzt. Es genügt also nicht, dass ein Satz unangenehm klingt. Massgebend sind die Ernsthaftigkeit des angekündigten Nachteils und die Wirkung auf die bedrohte Person. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zählt eine Beleidigung in einer WhatsApp-Gruppe überhaupt?+
Ja. Ob eine Äusserung mündlich, schriftlich oder als Sprachnachricht fällt, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. In einer Chatgruppe lesen zudem Dritte mit, was aus einer Tatsachenbehauptung eine üble Nachrede nach Art. 173 StGB machen kann. Screenshots dienen der Staatsanwaltschaft regelmässig als Beweismittel.
Wie lange kann jemand wegen Beschimpfung Strafantrag stellen?+
Drei Monate. Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, und die Frist beginnt an dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ohne rechtzeitigen Strafantrag läuft kein Verfahren. Bei einer Drohung unter Ehegatten wird dagegen von Amtes wegen verfolgt.
Kommt eine Beschimpfung ins Strafregister?+
Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung und Drohung sind Vergehen. Eine Geldstrafe dafür wird ins Strafregister eingetragen, auch wenn sie bedingt ausgesprochen wird. Aus dem Privatauszug verschwindet der Eintrag nach Ablauf der Probezeit, sofern Sie sich bewährt haben. Eine zusätzliche Verbindungsbusse ändert daran nichts.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

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