Verfahrenskosten · Art. 425 / 442 StPO

Was ein Strafbefehl wirklich kostet

Viele erschrecken nicht über die Strafe, sondern über die Zahl darunter – und ahnen nicht, dass in dieser einen Summe mehrere völlig verschiedene Posten stecken.

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Der Betrag auf einem Strafbefehl besteht aus mehreren Teilen: der Strafe selbst (Busse oder Geldstrafe), der Gebühr der Staatsanwaltschaft, den Auslagen für Analysen, Gutachten oder Übersetzungen und manchmal einer Entschädigung an die Gegenseite. Nur die Strafe bemisst sich nach Verschulden und Einkommen. Die Gebührentarife sind kantonal geregelt, eine schweizweit gültige Zahl gibt es deshalb nicht.

Die vier Posten, die in der Endsumme eines Strafbefehls stecken können. Stand: August 2026.
PostenWofür er stehtWonach er bemessen wirdStundung oder Erlass?
Busse oder Geldstrafedie eigentliche StrafeVerschulden, Einkommen und Vermögen (Art. 34 und 106 StGB)nein, Art. 425 StPO erfasst sie nicht
Gebühr (Spruchgebühr, Staatsgebühr)Aufwand der Staatsanwaltschaftkantonaler Gebührentarif, Aufwand und Bedeutung des Fallsja, als Verfahrenskosten nach Art. 425 StPO
AuslagenRechnungen Dritter im Verfahrentatsächlich angefallener Betrag (Labor, Gutachten, Dolmetschen)ja, als Verfahrenskosten nach Art. 425 StPO
ParteientschädigungAufwand der PrivatklägerschaftAnwaltsaufwand der geschädigten Personnein, das ist der Anspruch einer Privatperson

Diese Tabelle ist der Kern der ganzen Seite. Wer die vier Zeilen einmal auseinandergenommen hat, liest den Kostenblock seines Strafbefehls plötzlich wie eine normale Rechnung: oben die Strafe, darunter die Kosten des Verfahrens, ganz unten der Gesamtbetrag. Und er weiss, welche Zeile sich mit einem Gesuch bewegen lässt und welche nicht.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Woraus die Summe auf einem Strafbefehl besteht Was steht eigentlich in dieser Summe? Schematisch. Die Anteile verschieben sich von Fall zu Fall stark. 1 Strafe 2 Gebühr 3 Auslagen 4 Endsumme im Strafbefehl 1 Strafe: Busse oder Geldstrafe (Art. 34 und 106 StGB) 2 Gebühr: Aufwand der Staatsanwaltschaft, kantonaler Tarif 3 Auslagen: Analysen, Gutachten, Dolmetschen, Polizeiaufwand 4 Entschädigung: an die Privatklägerschaft, nicht in jedem Fall
Vier Posten, ein Betrag. Nur der erste ist die Strafe, die drei anderen sind Kostenfolgen des Verfahrens.
Auf dieser Seite
  1. Vier Posten, ein Betrag
  2. Wer die Verfahrenskosten trägt
  3. Warum der Nachbarkanton anders rechnet
  4. Den Kostenblock richtig lesen
  5. Auslagen: die grossen Treiber
  6. Was das ordentliche Verfahren kostet
  7. Stundung und Erlass der Kosten
  8. Verrechnung mit beschlagnahmten Werten
  9. Wenn nichts bezahlt wird
  10. So hilft die Auswertung
  11. Häufige Fragen

Vier Posten, ein Betrag: was Sie da vor sich haben

Ganz unten auf dem Strafbefehl steht meist eine Zeile mit dem Wort «total» und einer Zahl. Diese Zahl ist ein Sammelposten. In ihr stecken Beträge, die nach völlig unterschiedlichen Regeln zustande kommen und für die auch unterschiedliche Wege offenstehen, wenn Sie sie für zu hoch halten. Wer die Posten nicht trennt, zahlt entweder zu viel oder wehrt sich an der falschen Stelle.

Der erste Posten ist die Strafe. Bei einer Übertretung ist das eine Busse; ihr Höchstbetrag liegt bei CHF 10'000, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei einem Vergehen tritt an ihre Stelle die Geldstrafe in Tagessätzen: 3 bis 180 Tagessätze zu je CHF 30 bis CHF 3'000, ausnahmsweise ab CHF 10, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das gebieten (Art. 34 StGB). Die Anzahl Tagessätze misst Ihr Verschulden, die Höhe des einzelnen Tagessatzes Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Wie diese Rechnung im Detail funktioniert, steht auf der Seite zur Bemessung des Tagessatzes.

Der zweite Posten heisst je nach Kanton Spruchgebühr, Staatsgebühr, Entscheidgebühr oder schlicht Gebühr. Damit deckt die Staatsanwaltschaft ihren eigenen Aufwand: Akten anlegen, Einvernahmen durchführen, den Strafbefehl schreiben und eröffnen. Diese Gebühr hat nichts mit Ihrem Verschulden zu tun, sondern mit dem Aufwand, den das Verfahren verursacht hat.

Der dritte Posten sind die Auslagen. Das sind keine Pauschalen, sondern Rechnungen Dritter, die im Verfahren tatsächlich angefallen sind: die Blutanalyse im Institut für Rechtsmedizin, ein Gutachten, die Dolmetscherin bei der Einvernahme, teilweise auch Aufwendungen der Kantonspolizei. Genau hier entstehen die grossen Sprünge. Zwei ansonsten gleich gelagerte Fälle können sich allein wegen einer Laboranalyse um mehrere hundert Franken unterscheiden.

Der vierte Posten taucht nicht in jedem Strafbefehl auf: eine Entschädigung an die Privatklägerschaft, also an die geschädigte Person und deren Rechtsvertretung. Sie ist weder Strafe noch Staatsgeld, sondern der Anspruch einer Privatperson. Wieder eine andere Ebene ist eine Zivilforderung, etwa Schadenersatz für eine kaputte Scheibe. Die Staatsanwaltschaft kann über anerkannte Zivilforderungen unter bestimmten Voraussetzungen mitentscheiden; ob sie es in Ihrem Fall getan hat, sehen Sie im Dispositiv.

Kurz erklärt

«Verfahrenskosten» ist der Oberbegriff für Gebühr und Auslagen zusammen. Die Busse oder Geldstrafe gehört nicht dazu. Diese Unterscheidung entscheidet später darüber, ob ein Gesuch nach Art. 425 StPO überhaupt greifen kann.

«Meine Busse beträgt 600 Franken, zahlen soll ich aber 1'620. Ist das ein Fehler?»
Was dahintersteckt

Sehr wahrscheinlich nicht. Die 600 Franken sind die Strafe, die restlichen 1'020 Franken sind Verfahrenskosten: eine Gebühr für die Arbeit der Staatsanwaltschaft plus Auslagen, häufig eine Analyse oder ein Gutachten. Beide Beträge stehen als eigene Ziffern im Strafbefehl und werden addiert.

Wer die Verfahrenskosten trägt, wenn es anders ausgeht

Die Kostentragung regelt die Strafprozessordnung in den Artikeln 422 bis 428 StPO. Der Grundsatz ist schnell erzählt: Wer verurteilt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Ein Strafbefehl ist genau das, eine Verurteilung, sobald er rechtskräftig wird. Deshalb steht in fast jedem Strafbefehl ein Satz wie «Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt».

Endet das Verfahren nicht mit einer Verurteilung, dreht sich die Regel. Bei einer Einstellung oder einem Freispruch gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Staates. Es gibt Ausnahmen, etwa wenn jemand das Verfahren durch eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten überhaupt erst ausgelöst hat. Was in Ihrem Fall gilt, entnehmen Sie dem Kostenpunkt Ihres Entscheids, nicht einer allgemeinen Regel im Netz.

Wichtig für die Orientierung: Der Strafbefehl muss die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich ausweisen (Art. 353 StPO). Wenn Sie den Kostenpunkt in Ihrem Schreiben nicht finden, haben Sie ihn übersehen oder es fehlt eine Seite. Fordern Sie in diesem Fall die vollständige Ausfertigung bei der Staatsanwaltschaft an, bevor Sie irgendetwas überweisen.

Kostentragung je nach Ausgang des Verfahrens, vereinfacht nach Art. 422 bis 428 StPO. Massgebend bleibt der Kostenpunkt Ihres Entscheids. Stand: August 2026.
AusgangWer trägt die VerfahrenskostenWas Sie im Entscheid suchen
Strafbefehl wird rechtskräftigdie beschuldigte PersonZiffer «Kosten» im Dispositiv
Einstellung des Verfahrensgrundsätzlich der Staat, Ausnahmen möglichBegründung zum Kostenpunkt
Freispruch durch das Gerichtgrundsätzlich der Staat, Ausnahmen möglichKosten- und Entschädigungsziffer
Teilweiser FreispruchAufteilung nach Anteil am VerfahrenQuote in Prozent oder Bruchteil
Einsprache wird zurückgezogendie beschuldigte Person, wie im Strafbefehlursprünglicher Kostenpunkt gilt weiter
Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Strafbefehle, bei denen die Gebühr niedrig und die Auslagen hoch sind. Der Ärger richtet sich dann gegen «die Behörde», obwohl der grösste Teil des Betrags gar nicht bei ihr bleibt, sondern eine weitergereichte Laborrechnung ist.

Warum dieselbe Sache im Nachbarkanton anders kostet

Hier kommt die ehrlichste Aussage dieser Seite, und sie ist unbequem: Es gibt keine schweizweite Gebührenzahl für Strafbefehle. Die Strafprozessordnung ist Bundesrecht und regelt, wer die Kosten trägt. Wie hoch die Gebühr ausfällt, bestimmen dagegen die Kantone in eigenen Gebührenverordnungen und Tarifen. Jeder Kanton hat sein eigenes Reglement, dazu kommen die Ansätze der Bundesanwaltschaft für Bundesstrafverfahren.

Diese Tarife arbeiten meist mit Rahmen: ein Mindest- und ein Höchstbetrag, innerhalb dessen die Staatsanwaltschaft nach Aufwand und Bedeutung des Falls festsetzt. Ein Strafbefehl, der nach einer einzigen Polizeimeldung geschrieben wird, liegt am unteren Rand. Ein Fall mit mehreren Einvernahmen, Akteneditionen und einem Gutachten klettert nach oben. Zwei Menschen mit identischem Vorwurf können deshalb sehr unterschiedliche Rechnungen bekommen, ohne dass einer von beiden falsch behandelt wurde.

Deshalb finden Sie auf dieser Seite bewusst keine Tabelle mit Franken-Beträgen pro Kanton. Eine solche Liste wäre nach dem nächsten Tarifbeschluss falsch und würde Ihnen ohnehin nichts über Ihren konkreten Fall sagen. Verlässlich ist einzig die Zahl, die in Ihrem eigenen Strafbefehl steht. Alles andere ist Kaffeesatz.

Typischer Fehler

Beträge aus einem Forum oder von einer Bekannten auf den eigenen Fall zu übertragen. Anderer Kanton, anderer Tarif, anderer Aufwand, andere Auslagen. Vergleichen lohnt sich erst innerhalb desselben Kantons und desselben Delikts.

«Ein Kollege hat für fast dasselbe deutlich weniger bezahlt. Kann ich mich darauf berufen?»
Was gilt

Als Argument taugt das kaum. Die Gebührentarife sind kantonal, und innerhalb des Rahmens wird nach Aufwand festgesetzt. Sinnvoll ist die Frage, ob die Auslagen in Ihrem Fall belegt und dem Verfahren zurechenbar sind. Das ist überprüfbar, ein Quervergleich zwischen zwei Kantonen nicht.

Den Kostenblock richtig lesen, Zeile für Zeile

Der Kostenteil steht im Dispositiv, also im nummerierten Verfügungsteil am Ende des Strafbefehls. Typischerweise folgt er direkt auf die Ziffer mit der Strafe. Formuliert ist er in einem Deutsch, das niemand freiwillig liest, und genau daran scheitert die Trennung der Posten. Sobald derselbe Block in normalen Sätzen dasteht, ist er in einer Minute verstanden.

Im Original

«Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 400.00 sowie Auslagen von CHF 620.00, insgesamt CHF 1'020.00, werden der beschuldigten Person auferlegt und mit separater Rechnung in Rechnung gestellt.»

In Klartext

Zur Busse von CHF 600 kommen CHF 1'020 Verfahrenskosten: CHF 400 Gebühr für die Arbeit der Staatsanwaltschaft, CHF 620 für die Blutanalyse. Sie zahlen also CHF 1'620, und die Rechnung dafür kommt in einem separaten Brief.

Drei Dinge lohnen den zweiten Blick. Erstens: Steht die Gebühr getrennt von den Auslagen? Wenn nur ein Sammelbetrag genannt ist, dürfen Sie die Aufschlüsselung verlangen. Zweitens: Sind die Auslagen dem Verfahren wirklich zurechenbar? Eine Analyse, die zu einem anderen Vorfall gehört, hat hier nichts verloren. Drittens: Steht eine Parteientschädigung drin, obwohl es gar keine geschädigte Person gab? Solche Fehler kommen selten vor, aber sie kommen vor.

Anonymisiertes Beispiel

Eine erwachsene Person wird nach einer Kontrolle wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verzeigt. Der Strafbefehl lautet auf eine Busse von CHF 600. Darunter stehen Verfahrenskosten von CHF 1'020: CHF 400 Gebühr und CHF 620 Auslagen für die Blutanalyse. Zu zahlen sind CHF 1'620 innert 30 Tagen. Die Betroffene hält die Busse für nachvollziehbar, erschrickt aber über die Endsumme, weil sie die Analyse nie als eigene Rechnung gesehen hat.

Ihre Endsumme, in Einzelposten zerlegt

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erhalten die Summe aufgeschlüsselt: was Strafe ist, was Gebühr, was Auslagen, dazu die Zahlungsfristen und die Textbausteine für ein Gesuch.

Kosten aufschlüsseln lassen · CHF 39

Auslagen: die Posten, die den Betrag wirklich treiben

Wenn eine Endsumme unerwartet hoch ausfällt, liegt es fast nie an der Gebühr, sondern an den Auslagen. Sie sind der einzige Teil der Rechnung, der nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern schlicht weitergereicht wird. Eine Laboranalyse kostet, was sie kostet, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt. Ein Fall mit Analyse ist deshalb systematisch teurer als ein Fall ohne, auch bei identischer Busse.

Typische Auslagen in Strafbefehlsverfahren und ihr Anlass. Die Beträge selbst richten sich nach den Rechnungen der beteiligten Stellen. Stand: August 2026.
AuslageWann sie anfälltWer sie in Rechnung stellt
Blut- und UrinanalyseVerdacht auf Alkohol oder Drogen am SteuerInstitut für Rechtsmedizin
Betäubungsmittelanalysesichergestellte Substanzen sind zu bestimmenbeauftragtes Labor
GutachtenFahreignung, Schuldfähigkeit, technische Fragenbeauftragte Fachperson
Übersetzen und DolmetschenEinvernahme oder Akten in anderer SpracheDolmetscherin oder Übersetzungsdienst
Polizeiliche AufwendungenAnhaltung, Spurensicherung, RapportierungKantonspolizei

Bei Verkehrsdelikten ist die Analyse der grosse Treiber. Wie sich das im Verfahren wegen Alkohol am Steuer auswirkt und was bei einem Vorwurf im Bereich Betäubungsmittel zusammenkommt, zeigen die beiden Themenseiten im Detail. Für die Kostenfrage gilt in beiden Fällen dasselbe: Die Analyse steht als Auslage im Strafbefehl, nicht als Teil der Busse.

Auslagen lassen sich überprüfen. Sie dürfen bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Belege verlangen, die dem Kostenentscheid zugrunde liegen. Nicht jede Position, die im Verfahren angefallen ist, darf Ihnen auferlegt werden; sie muss dem Verfahren zurechenbar und notwendig gewesen sein. Wer eine ungewöhnlich hohe Auslage sieht, fragt zuerst nach der Rechnung und entscheidet dann.

Praxisbeispiel

In einem Strafbefehl mit CHF 400 Gebühr und CHF 620 Analysekosten macht die Analyse 61 Prozent der Verfahrenskosten aus. Die Gebühr zu diskutieren, bringt in so einer Konstellation deutlich weniger als die Frage, ob die Analyse korrekt verrechnet ist.

Was das ordentliche Verfahren zusätzlich kosten kann

Viele Menschen fragen sich an dieser Stelle, ob sie sich Widerspruch überhaupt leisten können. Die Antwort beginnt mit einer Entlastung: Die Einsprache selbst kostet Sie kein Honorar und keine Formulargebühr. Sie ist innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO), und die beschuldigte Person muss sie nicht einmal begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ein Satz genügt formell. Wie das konkret aussieht und worauf es beim Wortlaut ankommt, steht auf der Seite zur Einsprache.

Was danach kommt, ist der ehrliche Teil. Mit der Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die zur Beurteilung nötigen weiteren Beweise ab (Art. 355 Abs. 1 StPO). Genau dabei können neue Auslagen entstehen, etwa wenn ein Gutachten eingeholt wird. Anschliessend entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Hält sie fest, geht die Sache ans erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl gilt dort als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Vor Gericht können die Kosten steigen, sinken oder ganz entfallen. Alle drei Richtungen sind möglich.

Zwei Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie sich entscheiden. Erstens die Rückzugsfiktion: Wer trotz Vorladung unentschuldigt nicht zur Einvernahme oder zur Hauptverhandlung erscheint, dessen Einsprache gilt als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO). Der ursprüngliche Strafbefehl steht dann samt Kostenpunkt wieder. Zweitens die Frist: Sie beginnt mit der Zustellung, und bei einem nicht abgeholten Einschreiben greift die Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Wie sich daraus das konkrete Enddatum ergibt, rechnet die Seite zu Zustellung und Fristbeginn vor.

Kostenfolgen bei akzeptiertem Strafbefehl und bei Einsprache Strafbefehl zugestellt 10 Tage Einsprachefrist (Art. 354 StPO) Weg A: keine Einsprache Weg B: Einsprache erhoben Strafbefehl wird rechtskräftig Rechnung folgt separat Ordentliches Verfahren weitere Beweise, evtl. Gutachten Kosten bleiben, wie sie stehen Kosten steigen, sinken oder entfallen
Beide Wege haben eine Kostenfolge. Der linke ist berechenbar, der rechte offen in beide Richtungen.

Eine Feinheit hilft besonders, wenn Sie nur mit dem Kostenpunkt hadern und nicht mit dem Schuldvorwurf: Bezieht sich die Einsprache ausschliesslich auf Kosten, Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, ausser die einsprechende Person verlangt ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 StPO). Sie müssen also nicht zwingend zu einem Termin erscheinen, um eine reine Kostenfrage klären zu lassen.

Stundung und Erlass der Verfahrenskosten

Wenn der Betrag Ihr Budget sprengt, hilft ein einziger Artikel weiter. Art. 425 StPO lautet: «Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.» Drei Möglichkeiten stehen darin nebeneinander: aufschieben, kürzen, streichen.

Zwei Einschränkungen gehören dazu, sonst entstehen falsche Erwartungen. Die Bestimmung erfasst nur die Verfahrenskosten, nicht die Busse oder Geldstrafe. Und sie räumt Ihnen keinen Anspruch ein, sondern der Behörde ein Ermessen. Für die Strafe selbst führt der Weg über Art. 35 Abs. 1 StGB: Die Vollzugsbehörde setzt eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten an, kann Ratenzahlung anordnen und die Frist auf Gesuch verlängern. Wie ein solches Gesuch aufgebaut wird, lesen Sie auf der Seite zur Zahlung in Raten.

Was in ein Gesuch um Erlass gehört

Adressat ist die Stelle, die im Strafbefehl oder auf der Kostenrechnung als zuständig genannt ist. Je nach Kanton ist das die Staatsanwaltschaft selbst, eine zentrale Inkassostelle oder ein Vollzugsdienst. Reichen Sie das Gesuch ein, bevor die Zahlungsfrist abläuft, nicht erst, wenn die Mahnung im Kasten liegt. Ein früh gestelltes, belegtes Gesuch wird deutlich anders behandelt als ein Hilferuf nach der ersten Betreibungsandrohung.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss scheitern Gesuche seltener am Inhalt als an der Form: kein konkreter Antrag, keine Belege, keine Geschäftsnummer. Ein Schreiben, das in drei Zeilen sagt, was verlangt wird, und dem drei Beilagen beiliegen, ist der Behörde deutlich lieber als eine lange Schilderung ohne Zahlen.

«Kann ich mir auch die Busse erlassen lassen, wenn ich Sozialhilfe beziehe?»
Was gilt

Art. 425 StPO betrifft die Verfahrenskosten, nicht die Strafe. Für Busse und Geldstrafe gibt es diesen Erlassweg nicht. Möglich sind dort eine längere Zahlungsfrist und Ratenzahlung nach Art. 35 Abs. 1 StGB. Beides muss man aktiv beantragen, von selbst passiert nichts.

Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten

Wurde bei Ihnen Bargeld sichergestellt, taucht am Ende oft eine Überraschung auf: Das Geld kommt nicht zurück, sondern wird angerechnet. Nach Art. 442 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus demselben Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Aus einer Rückgabe wird damit eine Gutschrift auf Ihrer Kostenrechnung.

Ob und in welchem Umfang das geschieht, steht im Strafbefehl selbst, denn dieser bezeichnet die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und sagt, ob sie freigegeben oder eingezogen werden (Art. 353 StPO). Lesen Sie diese Ziffer bewusst mit, bevor Sie den Restbetrag überweisen. Es kommt vor, dass Betroffene den vollen Betrag zahlen und erst Wochen später merken, dass ein Teil längst verrechnet war. Massgebend ist immer der Wortlaut Ihres konkreten Entscheids.

Wichtig zu wissen

Verrechnet werden dürfen Forderungen aus Verfahrenskosten. Die Busse oder Geldstrafe folgt eigenen Regeln. Wer beschlagnahmtes Geld hatte, prüft deshalb zuerst, welcher Posten damit gedeckt wurde und welcher noch offen ist.

Wenn nichts bezahlt wird: Mahnung, Betreibung, Ersatzfreiheitsstrafe

Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen werden nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Vor der Betreibung steht meist eine Mahnung, teilweise mit Mahnspesen. Bleibt auch die unbeantwortet, folgt der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts: Er fordert zur Zahlung innert 20 Tagen auf und weist darauf hin, dass Sie innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben können (Art. 69 und Art. 74 SchKG).

Gegen eine rechtskräftige Busse bringt der Rechtsvorschlag materiell wenig, weil der Strafbefehl als Rechtsöffnungstitel dient. Er verzögert nur. Und ganz am Ende der Kette steht bei der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe: Ein Tagessatz entspricht einem Tag, und sie kommt erst zum Zug, wenn die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB). Sie entfällt, soweit nachträglich bezahlt wird. Was in dieser Phase noch möglich ist, behandelt die Seite Busse nicht bezahlt ausführlich.

Eine kleine, sehr praktische Regel zum Schluss dieses Abschnitts: Eine Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben oder einem Bank- oder Postkonto in der Schweiz belastet wurde (Art. 91 Abs. 5 StPO). Es kommt also nicht darauf an, wann das Geld bei der Behörde ankommt.

Vom Zahlungstermin zur Betreibung Rechnung Zahlungsfrist Mahnung evtl. Mahnspesen Betreibung Zahlungsbefehl Fortsetzung Pfändung 1 bis 6 Monate Art. 35 StGB 20 Tage zur Zahlung Art. 69 SchKG Rechtsvorschlag: 10 Tage, formfrei (Art. 74 SchKG) Ein Gesuch nach Art. 425 StPO stellt man besser vorher
Jede Station der Kette verteuert die Sache. Der günstigste Zeitpunkt für ein Gesuch liegt ganz links.

So gehen Sie es an

  • Strafe und Verfahrenskosten im Dispositiv getrennt notieren
  • Auslagen einzeln nachvollziehen, im Zweifel Belege verlangen
  • Zahlungsfrist und Einsprachefrist als zwei Daten führen
  • Gesuch um Stundung oder Erlass vor Fristablauf einreichen
  • Beschlagnahmte Werte auf Verrechnung prüfen

Das führt in die Irre

  • Nur die Busse überweisen und den Rest liegen lassen
  • Beträge aus dem Netz auf den eigenen Kanton übertragen
  • Auf eine automatische Ermässigung bei tiefem Einkommen hoffen
  • Die Mahnung abwarten, statt früh ein Gesuch zu stellen
  • Erwarten, dass Art. 425 StPO auch die Busse streicht
Typischer Fehler

Zahlungsfrist und Einsprachefrist zu verwechseln. Die 10 Tage betreffen die Einsprache, die Zahlungsfrist steht separat auf der Rechnung. Wer wartet, bis die Rechnung kommt, hat die Einsprachefrist meist längst verpasst.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Kostenblock in Behördendeutsch ist genau die Stelle, an der die meisten aufgeben und einfach überweisen. Wir zerlegen die Endsumme in ihre Einzelposten und schreiben in normalen Sätzen daneben, was jede Zeile bedeutet: welcher Betrag die Strafe ist, welcher die Gebühr, welcher auf Auslagen entfällt und ob eine Entschädigung an die Gegenseite darin steckt. Dazu kommen die Fristen als konkrete Daten. Für diese Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.

Sie erhalten ausserdem einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und Formulierungshilfen, mit denen Sie ein Gesuch um Stundung oder Erlass oder eine fristwahrende Einsprache selbst aufsetzen können. Wie eine solche Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Ob Ihr Fall überhaupt im Strafregister landet, ordnet die Seite zum Strafregister ein; bei einer Übertretung ist das erst ab einer Busse über CHF 5'000 der Fall.

Endsumme in Einzelposten zerlegt

Strafe, Gebühr, Auslagen und Entschädigung stehen getrennt und beschriftet nebeneinander.

Auslagen benannt und eingeordnet

Sie sehen, welcher Betrag auf Analyse, Gutachten oder Dolmetschen entfällt.

Fristen als konkrete Daten

Einsprachefrist und Zahlungsfrist getrennt, mit Countdown und optionaler E-Mail-Erinnerung.

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Ein neutraler Entwurf für Stundung oder Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 425 StPO.

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Eine nüchterne Einordnung, wie schwer der Vorwurf im Verhältnis zur Summe wiegt.

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Wir erklären und ordnen ein, prüfen keine Gebührentarife auf Rechtmässigkeit, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Aufschlüsselung

Die Endsumme wird in Strafe, Gebühr und Auslagen zerlegt.

3

PDF erhalten

Erklärung samt Gesuchs-Vorlage als Download bereit.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zu beiden Fristen.

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1. Ihre Anfrage
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2. Strafe und Kosten
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3. Optionen und Begriffe
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Was wird erklärt? Die Trennung von Strafe, Gebühr, Auslagen und Parteientschädigung, die Kostentragung nach Art. 422 bis 428 StPO, Stundung und Erlass nach Art. 425 StPO sowie die Verrechnung nach Art. 442 StPO.

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Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Beurteilung der Rechtmässigkeit eines kantonalen Gebührentarifs, keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), das Strafgesetzbuch (StGB) und das SchKG. Konkrete Gebührenhöhen sind kantonal geregelt und werden hier bewusst nicht beziffert. Zu Art. 425 und Art. 442 StPO ist der Gesetzeswortlaut unstrittig, die Anwendung im Einzelfall liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über Höhe und Zusammensetzung der Kosten entscheidet die zuständige Behörde nach kantonalem Tarif und nach dem Einzelfall. Massgebend ist immer der Kostenpunkt in Ihrem eigenen Strafbefehl.

Häufige Fragen zu Kosten und Gebühren

Wie hoch sind die Verfahrenskosten bei einem Strafbefehl?+
Eine schweizweit gültige Zahl gibt es nicht. Die Gebührentarife sind kantonal geregelt, jede Staatsanwaltschaft setzt die Gebühr innerhalb ihres Rahmens fest. Dazu kommen die tatsächlich angefallenen Auslagen wie Analysen oder Übersetzungen. Massgebend ist allein der Kostenentscheid, der in Ihrem Strafbefehl steht.
Sind die Verfahrenskosten in der Busse schon enthalten?+
Nein. Die Busse ist die Strafe, die Verfahrenskosten decken den Aufwand des Verfahrens. Beide stehen getrennt im Strafbefehl und werden addiert. Wer nur die Busse überweist, lässt den Rest offen und bekommt später eine Mahnung der kantonalen Inkassostelle für den Differenzbetrag.
Kann ich die Verfahrenskosten erlassen lassen?+
Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse herabgesetzt oder erlassen werden. Das Gesuch geht an die Behörde, die im Strafbefehl als Inkassostelle genannt ist. Belegen Sie Einkommen, Auslagen und bestehende Schulden. Die Strafe selbst erfasst diese Bestimmung nicht.
Wer zahlt die Kosten, wenn das Verfahren eingestellt wird?+
Die Kostentragung regeln die Art. 422 bis 428 StPO. Der Grundsatz: Wer verurteilt wird, trägt die Verfahrenskosten. Bei Einstellung oder Freispruch gehen sie grundsätzlich zulasten des Staates, wobei Ausnahmen bestehen. Wie es in Ihrem Fall entschieden wurde, steht im Kostenpunkt des Entscheids.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Für CHF 39 schlüsseln wir den Betrag auf: was Strafe ist, was Gebühr, was Auslagen und was eine Entschädigung an die Gegenseite. Dazu die Zahlungsfristen, die Einsprachefrist mit Countdown und ein Textbaustein für ein Gesuch. Das ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

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