Nach einem Streit entscheidet die Verletzung über die Schwere. Blieb keine Schädigung zurück, ist es eine Tätlichkeit nach StGB Art. 126 – eine Übertretung mit Busse. Entstand eine Schädigung an Körper oder Gesundheit, liegt eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 vor, ein Vergehen mit Geldstrafe. Beide sind meist Antragsdelikte, in bestimmten Fällen wird aber von Amtes wegen verfolgt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Tätlichkeit ohne Schädigung: Busse (Art. 126 StGB).
- Körperverletzung mit Schädigung: Geldstrafe (Art. 123 StGB).
- Körperverletzung mit Waffe oder gegen den Partner: von Amtes wegen; Tätlichkeit nur bei Wiederholung.
- Das Opfer kann als Privatkläger Genugtuung und Schadenersatz fordern.
- Tätlichkeit meist ohne Registereintrag, Körperverletzung mit.
Tätlichkeit oder Körperverletzung – wo verläuft die Grenze?
Die entscheidende Frage nach einer Auseinandersetzung ist selten, ob etwas passiert ist, sondern was zurückblieb. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ist eine körperliche Einwirkung, die keine eigentliche Schädigung hinterlässt – die klassische Ohrfeige, ein Stoss, ein Schubser. Sie gilt als Übertretung und wird mit Busse geahndet. Sobald aber eine Schädigung an Körper oder Gesundheit entsteht, kippt die Einordnung zur einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB.
Als Schädigung gelten etwa Prellungen, Schürfungen, Schnitte, ausgeschlagene Zähne, eine gebrochene Nase oder auch länger anhaltende Schmerzen. Die Grenze ist nicht immer scharf, und genau hier setzen viele Auseinandersetzungen im Verfahren an. Ein blauer Fleck kann je nach Ausmass die eine oder die andere Seite der Grenze bedeuten – deshalb lohnt der genaue Blick, welche Bestimmung der Strafbefehl nennt und worauf er sich stützt.
In der Praxis entscheidet oft die Beweislage über die Einordnung. Ein Arztzeugnis, Fotos der Verletzung oder Zeugenaussagen können den Ausschlag geben, ob von einer folgenlosen Einwirkung oder von einer Schädigung ausgegangen wird. Das wirkt in beide Richtungen: Es kann einen Vorwurf stützen, aber auch entlasten, wenn die behauptete Verletzung nicht belegt ist. Wer den Strafbefehl erhält, sollte deshalb prüfen, ob die angenommene Schwere tatsächlich durch die Akten getragen wird.
| Delikt | Grundlage | Kategorie | Strafe |
|---|---|---|---|
| Tätlichkeit | Art. 126 StGB | Übertretung | Busse |
| Einfache Körperverletzung | Art. 123 StGB | Vergehen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| Schwere Körperverletzung | Art. 122 StGB | Verbrechen | Freiheitsstrafe (kein Strafbefehl) |
Faustregel: keine Verletzung, sondern nur eine Einwirkung? Dann Tätlichkeit und Busse. Sichtbare oder spürbare Schädigung? Dann Körperverletzung und Geldstrafe. Die schwere Körperverletzung wird nicht per Strafbefehl erledigt.
Wahrscheinlich nicht. Eine Ohrfeige ohne bleibende Schädigung wird meist als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB eingeordnet, also als Übertretung mit Busse. Erst eine tatsächliche Schädigung an Körper oder Gesundheit hebt den Fall auf die Stufe der Körperverletzung.
Antragsdelikt oder Verfolgung von Amtes wegen?
Ob überhaupt ein Verfahren läuft, hängt oft an einem Strafantrag. Die Tätlichkeit und die einfache Körperverletzung sind in ihrer Grundform Antragsdelikte: Ohne Strafantrag der verletzten Person innert drei Monaten gibt es kein Verfahren. In bestimmten Konstellationen aber verfolgt der Staat von Amtes wegen – dann braucht es keinen Antrag, und ein Rückzug beendet das Verfahren nicht.
Welche Fälle das sind, steht für jedes der beiden Delikte in einer eigenen Bestimmung. Bei der einfachen Körperverletzung zählt Art. 123 Ziff. 2 StGB sie auf: wenn Gift, eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand im Spiel war, wenn sich die Tat gegen eine wehrlose oder schutzbedürftige Person richtete oder wenn sie den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den Lebenspartner betraf – Letzteres bis zu einem Jahr nach der Scheidung, der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Trennung.
Für die Tätlichkeit gilt eine andere Regel. Art. 126 Abs. 2 StGB kennt keine Waffen-Variante: Von Amtes wegen verfolgt wird die Tätlichkeit nur, wenn sie wiederholt begangen wird – an Schutzbefohlenen, an Ehegatten, an eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder an Lebenspartnern. Gerade bei häuslicher Gewalt ist das wichtig: Dort läuft das Verfahren, selbst wenn die verletzte Person es sich später anders überlegt.
Für Gewalt in Ehe und Partnerschaft sieht das Gesetz allerdings eine Besonderheit vor: Das Verfahren kann auf Wunsch der verletzten Person vorübergehend sistiert, also aufgeschoben, und unter bestimmten Voraussetzungen später eingestellt werden (Art. 55a StGB). Das ist kein einfacher Rückzug, sondern ein geregeltes Verfahren, in dem die Behörde die Situation prüft. Es zeigt: Selbst bei der Verfolgung von Amtes wegen gibt es je nach Konstellation Spielraum – aber keinen, den man mit einem formlosen «Ich ziehe zurück» selbst herstellen könnte.
Bei einem reinen Antragsdelikt kann ein rechtzeitiger Rückzug des Strafantrags das Verfahren beenden. Wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, genügt der Wunsch allein nicht; bei Partnergewalt läuft es über die Sistierung nach Art. 55a StGB, über die die Behörde entscheidet – nicht die Beteiligten.
Erfahrungsgemäss überrascht viele, dass ein Rückzug des Strafantrags nichts mehr bewirkt, sobald von Amtes wegen verfolgt wird. Wer darauf baut, dass sich die Gegenseite besänftigen lässt, verkennt in diesen Fällen die Rechtslage.
Was im Strafbefehl steht
Bei der Tätlichkeit lautet die Strafe auf eine Busse nach Art. 106 StGB, dazu die Verfahrenskosten. Bei der einfachen Körperverletzung wird daraus eine Geldstrafe in Tagessätzen (Art. 34 StGB), häufig bedingt mit einer Probezeit. Wie viele Tagessätze verhängt werden, hängt vom Verschulden ab, ihre Höhe vom Einkommen. Ein Ersttäter nach einem einmaligen Vorfall kommt oft mit einer bedingten Strafe davon.
«Nach der Rangelei habe ich sicher eine Vorstrafe und muss ins Gefängnis.»
Bei einer einfachen Körperverletzung ergeht oft eine bedingte Geldstrafe, etwa 30 Tagessätze – aufgeschoben, nur bei einem Rückfall in der Probezeit zu zahlen. Haft gibt es hier nicht automatisch.
Nach einem Wortgefecht vor einem Lokal stösst eine Person eine andere, die stürzt und sich eine Platzwunde und Prellungen zuzieht. Der Strafbefehl lautet auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90 (CHF 3600), Probezeit 2 Jahre, dazu Verfahrenskosten. Die verletzte Person tritt als Privatklägerschaft auf und verlangt CHF 800 Genugtuung und Ersatz der Arztkosten. Die Geldstrafe bleibt bei Wohlverhalten aufgeschoben.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welche Bestimmung Ihnen vorgeworfen wird, was Busse oder Geldstrafe konkret bedeuten und wie die Zivilforderung der Gegenseite davon zu trennen ist.
Der Privatkläger: Genugtuung und Schadenersatz
Anders als bei einem Verkehrsdelikt gibt es hier fast immer eine zweite betroffene Person – und die kann sich am Verfahren beteiligen. Als Privatklägerschaft tritt die verletzte Person auf und verlangt neben der Bestrafung häufig auch Geld: Schadenersatz für konkrete Kosten wie Arztrechnungen und beschädigte Kleidung sowie Genugtuung als Entschädigung für erlittenes Unrecht und Schmerzen.
Diese Forderung ist zivilrechtlicher Natur und von der staatlichen Strafe getrennt, wird aber oft im selben Strafbefehl mitbehandelt oder auf den Zivilweg verwiesen. Ob und wie viel Sie schulden, hängt vom Ausmass der Verletzung und den Umständen ab. Wichtig ist, die Genugtuung nicht mit der Busse oder Geldstrafe zu verwechseln: Es sind zwei verschiedene Posten, die getrennt zu betrachten sind.
| Posten | Geht an | Rechtsnatur | Bemessung |
|---|---|---|---|
| Busse / Geldstrafe | den Staat | Strafe | Verschulden und Einkommen |
| Schadenersatz | die verletzte Person | zivilrechtlich | konkrete Kosten (Arzt, Kleidung) |
| Genugtuung | die verletzte Person | zivilrechtlich | Schwere der Verletzung und Umstände |
Diese Trennung ist bares Geld wert. Wer Strafe und Zivilforderung auseinanderhält, zahlt nicht versehentlich einen Betrag doppelt und erkennt, welche Position mit welchem Rechtsmittel angreifbar ist. Die Strafe fechten Sie mit der Einsprache an; über eine strittige Genugtuung wird nach zivilrechtlichen Regeln entschieden. Ein pauschal genannter Betrag muss zudem nicht in jedem Fall in dieser Höhe geschuldet sein – auch hier lohnt der prüfende Blick statt der raschen Überweisung.
Strafe und Genugtuung sind zwei Paar Schuhe: Die Strafe geht an den Staat, die Genugtuung an die verletzte Person. Ein Strafbefehl kann beides nennen – prüfen Sie die Beträge deshalb einzeln.
Notwehr oder eine Notwehrsituation kann rechtlich erheblich sein und einen Einsprachegrund liefern. Ob sie greift, hängt aber stark vom konkreten Ablauf und den Beweisen ab. Wer sich zu Unrecht als Täter eingestuft sieht, sollte die Frist wahren und den Sachverhalt genau prüfen lassen.
Register und Folgen – wie schwer wiegt es?
Auch hier lautet die stille Kernfrage: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Die Antwort hängt an der Einordnung. Eine Tätlichkeit mit Busse führt in der Regel zu keinem Registereintrag und erscheint nicht im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt. Eine einfache Körperverletzung dagegen ist als Vergehen mit Geldstrafe ein Eintrag – der bei bedingter Strafe mit Ablauf der Probezeit immerhin aus dem Privatauszug verschwindet, in VOSTRA aber bestehen bleibt.
Wie das Strafregister im Detail funktioniert, welche Auszüge es gibt und wie lange ein Eintrag bleibt, lesen Sie auf der Seite Strafbefehl und Strafregister. Für den häufigen Fall einer einmaligen, bedingt bestraften Körperverletzung gilt: Der Eintrag besteht, ist aber zeitlich begrenzt und im Privatauszug nur für eine gewisse Dauer sichtbar.
Neben dem Register kann eine Verurteilung weitere Kreise ziehen. Für ausländische Staatsangehörige sind bei Gewaltdelikten mögliche Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung mitzudenken, denn Migrationsbehörden sehen mehr als ein Arbeitgeber. Und wer bereits einschlägig verurteilt wurde, muss mit einer deutlich strengeren Beurteilung rechnen. Das heisst nicht, dass jeder Fall gravierend ist – aber es erklärt, warum sich schon der erste Vorfall genaues Verstehen lohnt.
Wir sehen oft, dass die Angst vor der «Vorstrafe» grösser ist als der Fall selbst. Sobald klar wird, dass es sich um eine Tätlichkeit mit Busse handelt, fällt ein grosser Teil der Sorge weg – noch bevor über eine Einsprache überhaupt nachgedacht wird.
Was Sie jetzt konkret tun können
Lesen Sie zuerst aus dem Strafbefehl heraus, welche Bestimmung genannt ist – Art. 126 deutet auf die Tätlichkeit, Art. 123 auf die Körperverletzung. Gegen den Strafbefehl läuft die 10-tägige Einsprachefrist; sie beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 354 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO). Bestreiten Sie den Ablauf, sehen Sie Notwehr oder halten Sie die Einordnung für falsch, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Ist die Frist bereits verpasst, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die Lage ein.
Behandeln Sie die Forderung der Privatklägerschaft getrennt von der staatlichen Strafe. Und handeln Sie zügig: Gerade in emotional aufgeladenen Fällen verstreicht die kurze Frist schnell, während man noch mit sich ringt. Wer den Strafbefehl zuerst nüchtern versteht, trifft die Entscheidung über Akzeptieren oder Einsprache mit klarem Kopf – und nicht im ersten Ärger, der bei solchen Vorfällen selten ein guter Ratgeber ist.
So gehen Sie es an
- Genannte Bestimmung prüfen: Art. 126 oder Art. 123
- Prüfen, ob von Amtes wegen verfolgt wird
- Bei Notwehr oder falscher Einordnung Einsprache erwägen
- Strafe und Genugtuung getrennt betrachten
- Die 10-Tage-Frist unbedingt wahren
Das führt in die Irre
- Auf einen Rückzug des Strafantrags bauen, obwohl von Amtes wegen verfolgt wird
- Tätlichkeit und Körperverletzung gleichsetzen
- Strafe und Genugtuung in einen Topf werfen
- Die Einsprachefrist im Ärger verstreichen lassen
- Eine mögliche Notwehr gar nicht erst ansprechen
Viele reagieren emotional statt fristgerecht: Sie diskutieren mit der Gegenseite, während die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ungenutzt abläuft. Zuerst die Frist sichern, dann alles Weitere.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl nach einem Streit ist emotional aufgeladen und rechtlich fein austariert: Tätlichkeit oder Körperverletzung, Antrags- oder Offizialdelikt, Strafe, Genugtuung, Register. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, welche Bestimmung greift, was die Strafe in Franken bedeutet, was die Privatklägerschaft fordert und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls Sie den Vorwurf oder die Einordnung bestreiten wollen. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Ihre Notwehrlage beurteilen, die Zivilforderung prüfen oder Sie vor Gericht vertreten.
Sie sehen, ob Art. 126 oder Art. 123 StGB greift – und was das für Strafe und Register heisst.
Busse oder Geldstrafe samt Verfahrenskosten – klar aufgeschlüsselt.
Was Genugtuung und Schadenersatz bedeuten und wie sie von der Strafe zu trennen sind.
Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie Vorwurf oder Einordnung bestreiten wollen.
Wir erklären und ordnen ein, beurteilen aber keine Notwehr, prüfen keine Zivilforderung und vertreten Sie nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Einordnung, Strafe, Privatklägerforderung und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Vorwurf einordnen lassen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl nach einem Streit, die Tätlichkeit und Körperverletzung, Strafe und Privatklägerforderung auseinanderhalten wollen.
Was wird erklärt? Der Unterschied zwischen Art. 126 und Art. 123 StGB, wann von Amtes wegen verfolgt wird, was die Privatklägerschaft mit Genugtuung und Schadenersatz fordern kann und ob ein Registereintrag droht.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, wie schwer Ihr Fall wiegt, ob ein Eintrag droht und wie Sie die Forderung der verletzten Person von der Strafe trennen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Beurteilung einer Notwehrlage, keine Bewertung der Zivilforderung und keine Vertretung.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist im Einzelfall wertungsabhängig. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zu Körperverletzung und Strafbefehl
Was ist der Unterschied zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung?+
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Kommt eine Tätlichkeit ins Strafregister?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
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