Tätlichkeit & Körperverletzung · Art. 126 / 123 StGB

Strafbefehl wegen Körperverletzung oder Tätlichkeit

Aus einem hitzigen Moment wird schnell ein Strafbefehl – und ob er eine Busse oder eine Vorstrafe bedeutet, entscheidet oft nur, ob eine Schramme zurückblieb oder nicht.

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Nach einem Streit entscheidet die Verletzung über die Schwere. Blieb keine Schädigung zurück, ist es eine Tätlichkeit nach StGB Art. 126 – eine Übertretung mit Busse. Entstand eine Schädigung an Körper oder Gesundheit, liegt eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 vor, ein Vergehen mit Geldstrafe. Beide sind meist Antragsdelikte, in bestimmten Fällen wird aber von Amtes wegen verfolgt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Von der Tätlichkeit zur schweren Körperverletzung Tätlichkeit Art. 126 · Busse keine Schädigung einfache KV Art. 123 · Geldstrafe mit Schädigung schwere KV Art. 122 · Freiheitsstrafe bleibende Folgen
Die Schwere steigt mit der Verletzung: von der folgenlosen Tätlichkeit über die einfache bis zur schweren Körperverletzung.
Auf dieser Seite
  1. Tätlichkeit oder Körperverletzung?
  2. Antrags- oder Offizialdelikt?
  3. Was im Strafbefehl steht
  4. Der Privatkläger: Genugtuung & Schadenersatz
  5. Register und Folgen
  6. Was Sie jetzt tun können
  7. So hilft die Auswertung
  8. Häufige Fragen

Tätlichkeit oder Körperverletzung – wo verläuft die Grenze?

Die entscheidende Frage nach einer Auseinandersetzung ist selten, ob etwas passiert ist, sondern was zurückblieb. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ist eine körperliche Einwirkung, die keine eigentliche Schädigung hinterlässt – die klassische Ohrfeige, ein Stoss, ein Schubser. Sie gilt als Übertretung und wird mit Busse geahndet. Sobald aber eine Schädigung an Körper oder Gesundheit entsteht, kippt die Einordnung zur einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB.

Als Schädigung gelten etwa Prellungen, Schürfungen, Schnitte, ausgeschlagene Zähne, eine gebrochene Nase oder auch länger anhaltende Schmerzen. Die Grenze ist nicht immer scharf, und genau hier setzen viele Auseinandersetzungen im Verfahren an. Ein blauer Fleck kann je nach Ausmass die eine oder die andere Seite der Grenze bedeuten – deshalb lohnt der genaue Blick, welche Bestimmung der Strafbefehl nennt und worauf er sich stützt.

In der Praxis entscheidet oft die Beweislage über die Einordnung. Ein Arztzeugnis, Fotos der Verletzung oder Zeugenaussagen können den Ausschlag geben, ob von einer folgenlosen Einwirkung oder von einer Schädigung ausgegangen wird. Das wirkt in beide Richtungen: Es kann einen Vorwurf stützen, aber auch entlasten, wenn die behauptete Verletzung nicht belegt ist. Wer den Strafbefehl erhält, sollte deshalb prüfen, ob die angenommene Schwere tatsächlich durch die Akten getragen wird.

Die Stufen der Körperverletzungsdelikte – vereinfachte Übersicht nach StGB. Stand: August 2026.
DeliktGrundlageKategorieStrafe
TätlichkeitArt. 126 StGBÜbertretungBusse
Einfache KörperverletzungArt. 123 StGBVergehenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Schwere KörperverletzungArt. 122 StGBVerbrechenFreiheitsstrafe (kein Strafbefehl)
Kurz erklärt

Faustregel: keine Verletzung, sondern nur eine Einwirkung? Dann Tätlichkeit und Busse. Sichtbare oder spürbare Schädigung? Dann Körperverletzung und Geldstrafe. Die schwere Körperverletzung wird nicht per Strafbefehl erledigt.

«Es gab eine Ohrfeige, aber keine Verletzung – ist das schon Körperverletzung?»
Was das bedeutet

Wahrscheinlich nicht. Eine Ohrfeige ohne bleibende Schädigung wird meist als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB eingeordnet, also als Übertretung mit Busse. Erst eine tatsächliche Schädigung an Körper oder Gesundheit hebt den Fall auf die Stufe der Körperverletzung.

Antragsdelikt oder Verfolgung von Amtes wegen?

Ob überhaupt ein Verfahren läuft, hängt oft an einem Strafantrag. Die Tätlichkeit und die einfache Körperverletzung sind in ihrer Grundform Antragsdelikte: Ohne Strafantrag der verletzten Person innert drei Monaten gibt es kein Verfahren. In bestimmten Konstellationen aber verfolgt der Staat von Amtes wegen – dann braucht es keinen Antrag, und ein Rückzug beendet das Verfahren nicht.

Antragsdelikt oder Offizialdelikt? Körperverletzung Grundform Antragsdelikt Strafantrag nötig qualifiziert Waffe · Partner · wehrlose Person → von Amtes wegen
Die Grafik betrifft die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB): Ohne besondere Umstände braucht es einen Strafantrag; mit Waffe, gegen den Partner oder eine wehrlose Person verfolgt der Staat selbst. Bei der Tätlichkeit genügt dafür nur die wiederholte Tat an Schutzbefohlenen oder Partnern (Art. 126 Abs. 2 StGB).

Welche Fälle das sind, steht für jedes der beiden Delikte in einer eigenen Bestimmung. Bei der einfachen Körperverletzung zählt Art. 123 Ziff. 2 StGB sie auf: wenn Gift, eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand im Spiel war, wenn sich die Tat gegen eine wehrlose oder schutzbedürftige Person richtete oder wenn sie den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den Lebenspartner betraf – Letzteres bis zu einem Jahr nach der Scheidung, der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Trennung.

Für die Tätlichkeit gilt eine andere Regel. Art. 126 Abs. 2 StGB kennt keine Waffen-Variante: Von Amtes wegen verfolgt wird die Tätlichkeit nur, wenn sie wiederholt begangen wird – an Schutzbefohlenen, an Ehegatten, an eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder an Lebenspartnern. Gerade bei häuslicher Gewalt ist das wichtig: Dort läuft das Verfahren, selbst wenn die verletzte Person es sich später anders überlegt.

Für Gewalt in Ehe und Partnerschaft sieht das Gesetz allerdings eine Besonderheit vor: Das Verfahren kann auf Wunsch der verletzten Person vorübergehend sistiert, also aufgeschoben, und unter bestimmten Voraussetzungen später eingestellt werden (Art. 55a StGB). Das ist kein einfacher Rückzug, sondern ein geregeltes Verfahren, in dem die Behörde die Situation prüft. Es zeigt: Selbst bei der Verfolgung von Amtes wegen gibt es je nach Konstellation Spielraum – aber keinen, den man mit einem formlosen «Ich ziehe zurück» selbst herstellen könnte.

«Die verletzte Person will das Verfahren stoppen – reicht das?»
Was gilt

Bei einem reinen Antragsdelikt kann ein rechtzeitiger Rückzug des Strafantrags das Verfahren beenden. Wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, genügt der Wunsch allein nicht; bei Partnergewalt läuft es über die Sistierung nach Art. 55a StGB, über die die Behörde entscheidet – nicht die Beteiligten.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss überrascht viele, dass ein Rückzug des Strafantrags nichts mehr bewirkt, sobald von Amtes wegen verfolgt wird. Wer darauf baut, dass sich die Gegenseite besänftigen lässt, verkennt in diesen Fällen die Rechtslage.

Was im Strafbefehl steht

Bei der Tätlichkeit lautet die Strafe auf eine Busse nach Art. 106 StGB, dazu die Verfahrenskosten. Bei der einfachen Körperverletzung wird daraus eine Geldstrafe in Tagessätzen (Art. 34 StGB), häufig bedingt mit einer Probezeit. Wie viele Tagessätze verhängt werden, hängt vom Verschulden ab, ihre Höhe vom Einkommen. Ein Ersttäter nach einem einmaligen Vorfall kommt oft mit einer bedingten Strafe davon.

Befürchtung

«Nach der Rangelei habe ich sicher eine Vorstrafe und muss ins Gefängnis.»

Meist die Realität

Bei einer einfachen Körperverletzung ergeht oft eine bedingte Geldstrafe, etwa 30 Tagessätze – aufgeschoben, nur bei einem Rückfall in der Probezeit zu zahlen. Haft gibt es hier nicht automatisch.

Anonymisiertes Beispiel

Nach einem Wortgefecht vor einem Lokal stösst eine Person eine andere, die stürzt und sich eine Platzwunde und Prellungen zuzieht. Der Strafbefehl lautet auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90 (CHF 3600), Probezeit 2 Jahre, dazu Verfahrenskosten. Die verletzte Person tritt als Privatklägerschaft auf und verlangt CHF 800 Genugtuung und Ersatz der Arztkosten. Die Geldstrafe bleibt bei Wohlverhalten aufgeschoben.

Tätlichkeit oder Körperverletzung – das ist ein Unterschied

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welche Bestimmung Ihnen vorgeworfen wird, was Busse oder Geldstrafe konkret bedeuten und wie die Zivilforderung der Gegenseite davon zu trennen ist.

Vorwurf einordnen lassen · CHF 39

Der Privatkläger: Genugtuung und Schadenersatz

Anders als bei einem Verkehrsdelikt gibt es hier fast immer eine zweite betroffene Person – und die kann sich am Verfahren beteiligen. Als Privatklägerschaft tritt die verletzte Person auf und verlangt neben der Bestrafung häufig auch Geld: Schadenersatz für konkrete Kosten wie Arztrechnungen und beschädigte Kleidung sowie Genugtuung als Entschädigung für erlittenes Unrecht und Schmerzen.

Diese Forderung ist zivilrechtlicher Natur und von der staatlichen Strafe getrennt, wird aber oft im selben Strafbefehl mitbehandelt oder auf den Zivilweg verwiesen. Ob und wie viel Sie schulden, hängt vom Ausmass der Verletzung und den Umständen ab. Wichtig ist, die Genugtuung nicht mit der Busse oder Geldstrafe zu verwechseln: Es sind zwei verschiedene Posten, die getrennt zu betrachten sind.

Strafe und Zivilforderung – wer erhält was und wovon es abhängt. Vereinfachte Übersicht. Stand: August 2026.
PostenGeht anRechtsnaturBemessung
Busse / Geldstrafeden StaatStrafeVerschulden und Einkommen
Schadenersatzdie verletzte Personzivilrechtlichkonkrete Kosten (Arzt, Kleidung)
Genugtuungdie verletzte PersonzivilrechtlichSchwere der Verletzung und Umstände

Diese Trennung ist bares Geld wert. Wer Strafe und Zivilforderung auseinanderhält, zahlt nicht versehentlich einen Betrag doppelt und erkennt, welche Position mit welchem Rechtsmittel angreifbar ist. Die Strafe fechten Sie mit der Einsprache an; über eine strittige Genugtuung wird nach zivilrechtlichen Regeln entschieden. Ein pauschal genannter Betrag muss zudem nicht in jedem Fall in dieser Höhe geschuldet sein – auch hier lohnt der prüfende Blick statt der raschen Überweisung.

Wichtig zu wissen

Strafe und Genugtuung sind zwei Paar Schuhe: Die Strafe geht an den Staat, die Genugtuung an die verletzte Person. Ein Strafbefehl kann beides nennen – prüfen Sie die Beträge deshalb einzeln.

«Die Gegenseite hat mich provoziert – zählt Notwehr überhaupt?»
Was zu bedenken ist

Notwehr oder eine Notwehrsituation kann rechtlich erheblich sein und einen Einsprachegrund liefern. Ob sie greift, hängt aber stark vom konkreten Ablauf und den Beweisen ab. Wer sich zu Unrecht als Täter eingestuft sieht, sollte die Frist wahren und den Sachverhalt genau prüfen lassen.

Register und Folgen – wie schwer wiegt es?

Auch hier lautet die stille Kernfrage: Habe ich jetzt eine Vorstrafe? Die Antwort hängt an der Einordnung. Eine Tätlichkeit mit Busse führt in der Regel zu keinem Registereintrag und erscheint nicht im Privatauszug, den ein Arbeitgeber verlangt. Eine einfache Körperverletzung dagegen ist als Vergehen mit Geldstrafe ein Eintrag – der bei bedingter Strafe mit Ablauf der Probezeit immerhin aus dem Privatauszug verschwindet, in VOSTRA aber bestehen bleibt.

Wie das Strafregister im Detail funktioniert, welche Auszüge es gibt und wie lange ein Eintrag bleibt, lesen Sie auf der Seite Strafbefehl und Strafregister. Für den häufigen Fall einer einmaligen, bedingt bestraften Körperverletzung gilt: Der Eintrag besteht, ist aber zeitlich begrenzt und im Privatauszug nur für eine gewisse Dauer sichtbar.

Neben dem Register kann eine Verurteilung weitere Kreise ziehen. Für ausländische Staatsangehörige sind bei Gewaltdelikten mögliche Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung mitzudenken, denn Migrationsbehörden sehen mehr als ein Arbeitgeber. Und wer bereits einschlägig verurteilt wurde, muss mit einer deutlich strengeren Beurteilung rechnen. Das heisst nicht, dass jeder Fall gravierend ist – aber es erklärt, warum sich schon der erste Vorfall genaues Verstehen lohnt.

Tätlichkeit und Körperverletzung im Register Tätlichkeit Busse kein Registereintrag Körperverletzung Geldstrafe Eintrag (auch bedingt)
Dieselbe Grenze zwischen Einwirkung und Schädigung entscheidet auch über den Registereintrag.
Aus der Praxis

Wir sehen oft, dass die Angst vor der «Vorstrafe» grösser ist als der Fall selbst. Sobald klar wird, dass es sich um eine Tätlichkeit mit Busse handelt, fällt ein grosser Teil der Sorge weg – noch bevor über eine Einsprache überhaupt nachgedacht wird.

Was Sie jetzt konkret tun können

Lesen Sie zuerst aus dem Strafbefehl heraus, welche Bestimmung genannt ist – Art. 126 deutet auf die Tätlichkeit, Art. 123 auf die Körperverletzung. Gegen den Strafbefehl läuft die 10-tägige Einsprachefrist; sie beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 354 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO). Bestreiten Sie den Ablauf, sehen Sie Notwehr oder halten Sie die Einordnung für falsch, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Ist die Frist bereits verpasst, ordnet die Seite Strafbefehl-Frist verpasst die Lage ein.

Behandeln Sie die Forderung der Privatklägerschaft getrennt von der staatlichen Strafe. Und handeln Sie zügig: Gerade in emotional aufgeladenen Fällen verstreicht die kurze Frist schnell, während man noch mit sich ringt. Wer den Strafbefehl zuerst nüchtern versteht, trifft die Entscheidung über Akzeptieren oder Einsprache mit klarem Kopf – und nicht im ersten Ärger, der bei solchen Vorfällen selten ein guter Ratgeber ist.

So gehen Sie es an

  • Genannte Bestimmung prüfen: Art. 126 oder Art. 123
  • Prüfen, ob von Amtes wegen verfolgt wird
  • Bei Notwehr oder falscher Einordnung Einsprache erwägen
  • Strafe und Genugtuung getrennt betrachten
  • Die 10-Tage-Frist unbedingt wahren

Das führt in die Irre

  • Auf einen Rückzug des Strafantrags bauen, obwohl von Amtes wegen verfolgt wird
  • Tätlichkeit und Körperverletzung gleichsetzen
  • Strafe und Genugtuung in einen Topf werfen
  • Die Einsprachefrist im Ärger verstreichen lassen
  • Eine mögliche Notwehr gar nicht erst ansprechen
Typischer Fehler

Viele reagieren emotional statt fristgerecht: Sie diskutieren mit der Gegenseite, während die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ungenutzt abläuft. Zuerst die Frist sichern, dann alles Weitere.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Strafbefehl nach einem Streit ist emotional aufgeladen und rechtlich fein austariert: Tätlichkeit oder Körperverletzung, Antrags- oder Offizialdelikt, Strafe, Genugtuung, Register. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, welche Bestimmung greift, was die Strafe in Franken bedeutet, was die Privatklägerschaft fordert und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig.

Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls Sie den Vorwurf oder die Einordnung bestreiten wollen. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Ihre Notwehrlage beurteilen, die Zivilforderung prüfen oder Sie vor Gericht vertreten.

Tätlichkeit oder Körperverletzung benannt

Sie sehen, ob Art. 126 oder Art. 123 StGB greift – und was das für Strafe und Register heisst.

Strafe in Franken

Busse oder Geldstrafe samt Verfahrenskosten – klar aufgeschlüsselt.

Privatklägerforderung eingeordnet

Was Genugtuung und Schadenersatz bedeuten und wie sie von der Strafe zu trennen sind.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie Vorwurf oder Einordnung bestreiten wollen.

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Keine Rechtsberatung

Wir erklären und ordnen ein, beurteilen aber keine Notwehr, prüfen keine Zivilforderung und vertreten Sie nicht.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Einordnung, Strafe, Privatklägerforderung und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

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4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

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Strafbefehl hochladen und Vorwurf einordnen

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Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl nach einem Streit, die Tätlichkeit und Körperverletzung, Strafe und Privatklägerforderung auseinanderhalten wollen.

Was wird erklärt? Der Unterschied zwischen Art. 126 und Art. 123 StGB, wann von Amtes wegen verfolgt wird, was die Privatklägerschaft mit Genugtuung und Schadenersatz fordern kann und ob ein Registereintrag droht.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, wie schwer Ihr Fall wiegt, ob ein Eintrag droht und wie Sie die Forderung der verletzten Person von der Strafe trennen.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Beurteilung einer Notwehrlage, keine Bewertung der Zivilforderung und keine Vertretung.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist im Einzelfall wertungsabhängig. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über Strafe und Einordnung entscheidet die Staatsanwaltschaft nach dem Einzelfall. Zivilrechtliche Forderungen der verletzten Person sind davon getrennt zu beurteilen. Bei schweren Vorwürfen ist anwaltliche Hilfe besonders zu empfehlen.

Häufige Fragen zu Körperverletzung und Strafbefehl

Was ist der Unterschied zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung?+
Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ist eine körperliche Einwirkung ohne eigentliche Schädigung, etwa eine Ohrfeige oder ein Stoss – eine Übertretung mit Busse. Sobald eine Schädigung an Körper oder Gesundheit entsteht, etwa Prellungen, Schnitte oder Zahnschäden, liegt eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB vor, ein Vergehen mit Geldstrafe.
Wird eine Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt?+
Die einfache Körperverletzung ist in der Grundform ein Antragsdelikt, wird aber in den Fällen von Art. 123 Ziff. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt – mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, gegen eine wehrlose Person oder gegen den Ehe-, eingetragenen oder Lebenspartner, und dies bis zu einem Jahr nach Scheidung, Auflösung der Partnerschaft oder Trennung. Für die Tätlichkeit gilt das nicht: Art. 126 Abs. 2 StGB kennt keine Waffen-Variante, sondern verlangt eine wiederholte Tat an Schutzbefohlenen oder Partnern. Wo von Amtes wegen verfolgt wird, ist kein Strafantrag nötig, und ein Rückzug beendet das Verfahren nicht.
Was ist Genugtuung und muss ich sie zahlen?+
Als verletzte Person kann sich das Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen und Schadenersatz sowie Genugtuung fordern. Genugtuung ist eine Entschädigung für erlittenes Unrecht. Ob und wie viel Sie zahlen, hängt vom Einzelfall ab; die Forderung ist von der staatlichen Strafe getrennt.
Kommt eine Tätlichkeit ins Strafregister?+
Eine Tätlichkeit wird mit Busse geahndet und kommt in der Regel nicht ins Strafregister. Eine einfache Körperverletzung dagegen ist ein Vergehen mit Geldstrafe und wird eingetragen – auch wenn die Strafe bedingt ist. Bei bedingter Strafe verschwindet der Eintrag mit Ablauf der Probezeit aus dem Privatauszug; im Register selbst bleibt er stehen.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Für CHF 39 erklären wir Ihren Strafbefehl verständlich: ob Tätlichkeit oder Körperverletzung vorliegt, die Strafe in Franken, was die Privatklägerschaft fordert, ob ein Registereintrag droht und bis wann die Einsprachefrist läuft. Sie erhalten eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Das ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

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