Kleinere Tempoüberschreitungen erledigt die Polizei mit einer Ordnungsbusse – fixer Betrag, kein Eintrag, keine Anzeige. Wird die Grenze überschritten, folgt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft mit Busse oder Geldstrafe (SVG Art. 90), und das Strassenverkehrsamt entzieht zusätzlich den Führerausweis. Ab festen Schwellen greift der Raser-Tatbestand.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ordnungsbusse: fixer Betrag ohne Eintrag – Strafbefehl: Verfahren mit Folgen.
- Grob wird es ab rund 25 / 30 / 35 km/h zu viel (innerorts / ausserorts / Autobahn).
- Grobe Verletzung: Geldstrafe plus mindestens 3 Monate Ausweisentzug.
- Raser-Tatbestand (Art. 90 Abs. 3/4): Freiheitsstrafe, Ausweis mind. 2 Jahre weg.
- Alle Werte gelten netto – nach Abzug der Messtoleranz.
Ordnungsbusse oder Strafbefehl – wo die Grenze verläuft
Nicht jede Tempoüberschreitung ist gleich ein Straffall. Für leichte Fälle gibt es das Ordnungsbussenverfahren: einen festen Betrag, sofort oder per Einzahlungsschein beglichen, ohne Anzeige, ohne Eintrag und ohne Fahrverbot. Erst wenn die Überschreitung eine bestimmte Schwelle reisst, verlässt der Fall dieses einfache Verfahren – und landet als Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft.
Entscheidend ist der Nettowert. Von der gemessenen Geschwindigkeit zieht die Behörde eine Sicherheitsmarge ab, meist 5 km/h bei Radarmessungen bis 100 km/h. Erst der Wert nach diesem Abzug zählt für die Einordnung. Wer mit 88 km/h innerorts gemessen wird, steht also nicht mit 38, sondern mit rund 33 km/h zu viel in der Rechnung – was den Fall längst zum Strafbefehl macht.
| Strassentyp | Ordnungsbusse bis | Strafbefehl ab | Grob (schwer) ab |
|---|---|---|---|
| Innerorts | 15 km/h zu viel | 16 km/h zu viel | 25 km/h zu viel |
| Ausserorts | 20 km/h zu viel | 21 km/h zu viel | 30 km/h zu viel |
| Autobahn | 25 km/h zu viel | 26 km/h zu viel | 35 km/h zu viel |
Die Messtoleranz ist kein Rabatt, sondern Rechenregel: Massgebend ist immer der Wert nach Abzug. Auf dem Strafbefehl steht deshalb oft eine tiefere Zahl als auf dem Radarfoto.
Vermutlich lag Ihr Nettowert knapp über der Ordnungsbussen-Grenze Ihres Strassentyps. Ab dort ist das einfache Verfahren nicht mehr zulässig, und die Sache geht zwingend an die Staatsanwaltschaft – auch wenn es sich «nur um ein bisschen» anfühlt.
Erfahrungsgemäss unterschätzen viele die Rolle des Strassentyps: Dieselben 22 km/h zu viel sind auf der Autobahn eine Ordnungsbusse, innerorts längst ein Strafbefehl. Der erste Blick gilt deshalb nicht nur der Zahl, sondern auch dem Ort der Messung.
Wie viel zu schnell ist «grob»?
Zwischen dem einfachen Strafbefehl und dem Raser-Tatbestand liegt die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Grob heisst: Sie haben durch rücksichtsloses oder erheblich zu schnelles Fahren eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Bei der Geschwindigkeit knüpft die Rechtsprechung an feste Richtwerte an – je nach Strassentyp, weil dieselbe Zahl auf der Autobahn weniger wiegt als in einer Tempo-30-Zone.
Der Sprung von «einfach» auf «grob» ist teuer. Aus einer Busse wird eine Geldstrafe in Tagessätzen, und die grobe Verletzung gilt beim Ausweis als schwere Widerhandlung – mit mindestens drei Monaten Entzug. Anders als beim Alkohol geht es hier nicht um einen Messwert im Blut, sondern um die Fahrweise; die Geschwindigkeit ist dabei das am klarsten messbare Kriterium.
«Das Radar zeigte 92 innerorts – also 42 zu viel, das ist sicher Raser.»
Nach Abzug von rund 5 km/h bleiben 87 km/h, also 37 über der 50er-Grenze. Das ist eine klar grobe Verletzung – der Raser-Schwelle von 50 km/h innerorts fehlen aber noch 13 km/h.
Wir sehen immer wieder, dass Betroffene mit dem Bruttowert vom Radarfoto rechnen und sich schlechter einordnen, als es der Strafbefehl tut. Der massgebende Nettowert steht schwarz auf weiss im Schreiben – dort lohnt der erste Blick.
Der Raser-Tatbestand nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG
Oberhalb der groben Verletzung beginnt die schärfste Stufe: der Raser-Tatbestand. Das Gesetz nennt hier feste Schwellen, ab denen die Überschreitung ohne weitere Prüfung als besonders krass gilt. Wer sie erreicht, riskiert eine Freiheitsstrafe und einen Ausweisentzug von mindestens zwei Jahren – die Folgen liegen also in einer ganz anderen Liga.
| Tempolimit am Ort | Raser ab Überschreitung |
|---|---|
| bis 30 km/h (z. B. Tempo-30-Zone) | 40 km/h zu viel |
| bis 50 km/h (innerorts) | 50 km/h zu viel |
| bis 80 km/h (ausserorts) | 60 km/h zu viel |
| über 80 km/h (Autobahn) | 80 km/h zu viel |
Beim Raser-Tatbestand sieht Art. 90 Abs. 3 SVG eine Freiheitsstrafe vor, und der Ausweisentzug beträgt mindestens 24 Monate. Hinzu kommen die getrennten Verfahren wie bei jeder schweren Widerhandlung: Strafe über die Staatsanwaltschaft, Entzug über das Strassenverkehrsamt. Das ist kein Bagatellbereich mehr, sondern ein Fall, in dem anwaltliche Prüfung fast immer angezeigt ist.
Erreicht die Überschreitung eine der festen Schwellen, nimmt das Gesetz die krasse Gefahr grundsätzlich an. Auf die Absicht kommt es dann kaum mehr an. Genau das macht den Raser-Tatbestand so streng – und eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall so wichtig.
Der Raser-Tatbestand kann noch weiter reichen als Strafe und Ausweis. Nach Art. 90a SVG darf das Gericht in krassen Fällen das Fahrzeug einziehen und verwerten, wenn es der beschuldigten Person gehört und mit weiteren gefährlichen Fahrten zu rechnen ist. Diese Massnahme zielt vor allem auf Wiederholungstäter und auffällige Fahrzeuge – ein deutliches Zeichen, wie ernst der Gesetzgeber diese oberste Stufe nimmt und warum sie sich kaum je für einen Alleingang eignet.
Eine Lenkerin wird auf einer Ausserortsstrecke (Tempo 80) mit 128 km/h gemessen. Nach Toleranzabzug bleiben rund 123 km/h, also 43 km/h zu viel. Das ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, aber noch kein Raser-Fall – dafür wären ausserorts 60 km/h zu viel nötig. Der Strafbefehl lautet auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120 (CHF 4800) und Verfahrenskosten; das Strassenverkehrsamt entzieht den Ausweis für drei Monate.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie sehen, in welche Stufe Ihre Geschwindigkeit fällt, was Busse oder Geldstrafe kosten und mit welcher Ausweismassnahme zu rechnen ist.
Was im Strafbefehl steht
Was als Strafe erscheint, hängt an der Schwere. Bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung bleibt es meist bei einer Busse. Ab der groben Verletzung wird daraus eine Geldstrafe in Tagessätzen (Art. 34 StGB), oft bedingt mit Probezeit. Ein Tagessatz richtet sich nach Ihrem Einkommen, die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden – zwei Fahrten mit gleicher km/h-Zahl können so zu sehr unterschiedlichen Frankenbeträgen führen.
Sofort zu zahlen sind eine allfällige Busse und die Verfahrenskosten. Eine bedingte Geldstrafe wird nur bei einem Rückfall in der Probezeit fällig. Reicht das Budget für die sofort fälligen Beträge nicht, lässt sich ein Gesuch um Zahlungserleichterung mit Ratenzahlung stellen.
Neben Strafe und Kosten kann der Strafbefehl weitere Folgen nach sich ziehen. Bei einer bedingten Geldstrafe setzt das Gericht eine Probezeit fest, in der ein neuer Verstoss den Aufschub kippen lässt. Das Strassenverkehrsamt wird über das Verfahren informiert und kann seinerseits eine Nachschulung oder – bei Zweifeln an der Fahreignung – eine verkehrspsychologische Abklärung anordnen. Diese administrativen Folgen laufen zusätzlich zur Strafe und werden von vielen zunächst übersehen.
Der Strafbefehl klärt die Strafe, nicht den Ausweis. Wer nur die Busse zahlt und den Rest ignoriert, verpasst leicht die getrennte Frist des Strassenverkehrsamts – und den Zeitpunkt für eine Einsprache.
Der Führerausweisentzug bei zu schnellem Fahren
Wie beim Alkohol entscheidet über den Ausweis nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das kantonale Strassenverkehrsamt – in einem eigenen Verfahren mit eigener Frist. Die Dauer richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung und nach Ihrer Vorgeschichte. Die folgenden Mindestdauern darf das Amt nicht unterschreiten; nach oben besteht Spielraum.
| Schwere | Typischer Anlass | Mindestentzug |
|---|---|---|
| leicht | knapp über der Ordnungsbussen-Grenze | Verwarnung* |
| mittelschwer | zwischen leicht und grob | 1 Monat |
| schwer (grob) | grobe Verkehrsregelverletzung | 3 Monate |
| Raser | feste Schwellen Art. 90 Abs. 4 | 24 Monate |
*Eine blosse Verwarnung genügt nur ohne Ausweisentzug in den zwei Jahren davor; sonst mindestens ein Monat Entzug.
Nein. Die Zahlung erledigt höchstens den finanziellen Teil des Strafbefehls. Der Ausweisentzug läuft als eigenes Verfahren, und wer den Strafbefehl unangefochten rechtskräftig werden lässt, bindet damit oft auch das Strassenverkehrsamt an den festgestellten Sachverhalt.
Warum die Vorgeschichte so schwer wiegt
Die Mindestdauern in der Tabelle gelten für den Ersttäter. Mit jeder früheren Widerhandlung verlängert sich der Entzug teils drastisch: Wer innerhalb der massgebenden Fristen bereits einmal auffiel, verliert den Ausweis bei der nächsten schweren Verletzung deutlich länger, im Wiederholungsfall sind zwölf Monate und mehr möglich. Nach einer Raser-Verurteilung droht in schweren Konstellationen sogar der unbefristete Entzug mit anschliessender Fahreignungsabklärung. Deshalb lohnt es sich, schon den ersten Fall sauber zu verstehen, statt ihn einfach laufen zu lassen – die zweite Sache wird sonst ungleich teurer.
Was Sie jetzt konkret tun können
Lesen Sie zuerst, was genau vorgeworfen wird, und prüfen Sie den Nettowert sowie den Strassentyp – daran hängt die ganze Einordnung. Gegen den Strafbefehl läuft die 10-tägige Einsprachefrist ab Zustellung (Art. 354 StPO). Wollen Sie den Vorwurf oder die Strafzumessung bestreiten, erheben Sie fristwahrend Einsprache gegen den Strafbefehl. Haben Sie die Frist schon verstreichen lassen, hilft die Seite Strafbefehl-Frist verpasst bei der Einordnung.
So gehen Sie es an
- Nettowert und Strassentyp auf dem Strafbefehl prüfen
- Ordnungsbussen-Grenze und Grob-Schwelle abgleichen
- Bei Zweifeln fristwahrend Einsprache erheben
- Die getrennte Frist des Strassenverkehrsamts beachten
- Busse und Kosten zahlen oder ein Ratengesuch stellen
Das rächt sich
- Mit dem Bruttowert vom Radarfoto rechnen
- Nur die Busse zahlen und den Ausweis-Teil ignorieren
- Die 10-Tage-Frist des Strafbefehls verstreichen lassen
- Einen Raser-Fall ohne fachliche Prüfung laufen lassen
- Strafe und Ausweisentzug als eine Sache behandeln
Viele verwechseln die Zahlungsfrist der Busse mit der Einsprachefrist. Die 10 Tage für die Einsprache laufen ab Zustellung – unabhängig davon, wie lange Sie zum Bezahlen Zeit haben.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Tempo-Strafbefehl steckt voller Zahlen: gemessene und bereinigte Geschwindigkeit, Tagessätze, Probezeit, Kosten – und im Hintergrund der Ausweisentzug. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache: Welcher Nettowert zählt, ob der Fall einfach, grob oder Raser ist, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann die Einsprachefrist läuft. Für diese verständliche Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls Sie sich wehren wollen. Wie die Auswertung Schritt für Schritt entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Sie vor Gericht vertreten oder die Erfolgsaussicht einer Einsprache prognostizieren.
Sie sehen, welcher bereinigte Wert zählt und ob der Fall einfach, grob oder Raser ist.
Was die Geldstrafe konkret bedeutet und was sofort zu zahlen ist – verständlich aufgeschlüsselt.
Welche Frist zu welcher Behörde gehört und wie die beiden Verfahren zusammenhängen.
Die 10-tägige Einsprachefrist im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie Vorwurf oder Strafmass bestreiten wollen.
Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber nicht anwaltlich, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Nettowert, Schwere, Strafe und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Tempofall einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen zu schnellen Fahrens, die Schwere, Strafe und Ausweisentzug einordnen wollen.
Was wird erklärt? Die Grenze zwischen Ordnungsbusse und Strafbefehl, die Schwellen der groben Verletzung und des Raser-Tatbestands nach Art. 90 SVG sowie der Führerausweisentzug nach Art. 16a–16c SVG.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, wie schwer Ihr Fall wiegt, was sofort zu zahlen ist und wo Sie sich innert Frist wehren könnten.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Vertretung vor Behörden oder Gericht und keine Prognose, ob eine Einsprache oder ein Rekurs Erfolg hat.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die zugehörige Rechtsprechung und das StGB. Genannte km/h-Schwellen sind Richtwerte und können im Einzelfall abweichen. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.
Häufige Fragen zu Tempo und Strafbefehl
Ab welchem Tempo gibt es einen Strafbefehl statt einer Ordnungsbusse?+
Was ist eine grobe Verkehrsregelverletzung?+
Ab wann gelte ich als Raser?+
Wird bei zu schnellem Fahren auch der Ausweis entzogen?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
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