Wird ein Strafverfahren eingestellt oder endet es mit einem Freispruch, sieht Art. 429 Abs. 1 StPO drei Ansprüche vor: Entschädigung der Aufwendungen für die Verfahrensrechte nach Anwaltstarif, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung und Genugtuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse. Die Behörde prüft das von Amtes wegen, darf Sie aber auffordern, alles zu beziffern und zu belegen. Gekürzt oder verweigert wird nach Art. 430 StPO – vor allem, wenn Sie das Verfahren selbst verschuldet haben.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Drei Ansprüche: Aufwendungen, Einbussen, Genugtuung.
- Die Behörde prüft von Amtes wegen.
- Beziffern und belegen bleibt trotzdem Ihre Sache.
- Kürzung bei selbst verschuldetem Verfahren.
- Zum Strafbefehl führt der Weg nur über die Einsprache.
«Das Verfahren wurde eingestellt, also bekomme ich meine Auslagen automatisch zurück.»
Der Anspruch besteht, und die Behörde prüft ihn von Amtes wegen. Sie darf Sie aber auffordern, die Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Wer auf diese Aufforderung nicht reagiert, erhält in der Praxis wenig bis nichts – nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil die Zahlen fehlen.
Wie es zur Einstellung kommt
Beim Strafbefehl gibt es genau einen Weg dorthin, und er führt über die Einsprache. Solange niemand einspricht, wird der Strafbefehl nach zehn Tagen zum rechtskräftigen Urteil; eine Einstellung ist dann kein Thema mehr.
Erheben Sie Einsprache, nimmt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und entscheidet danach neu. Eine der vier Möglichkeiten ist die Einstellung des Verfahrens (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO). Sie kommt in Betracht, wenn sich der Vorwurf nicht erhärten lässt oder ein Prozesshindernis auftaucht – etwa ein fehlender oder verspäteter Strafantrag bei einem Antragsdelikt.
Zur Ehrlichkeit gehört der andere Ast: Die Staatsanwaltschaft kann nach der Einsprache auch am Strafbefehl festhalten, einen strengeren erlassen oder Anklage erheben. Ein Verschlechterungsverbot schützt Sie in diesem Verfahren nicht. Was das im Einzelnen bedeutet, steht auf der Seite Einsprache zurückziehen.
Die drei Ansprüche im Einzelnen
Art. 429 Abs. 1 StPO zählt drei Positionen auf, die sich klar unterscheiden lassen – und deren Nachweis unterschiedlich schwer fällt.
| Anspruch | Was gedeckt ist | Was Sie vorlegen |
|---|---|---|
| lit. a – Aufwendungen | Kosten der angemessenen Ausübung Ihrer Verfahrensrechte, nach Anwaltstarif | Honorarnote, Vollmacht |
| lit. b – wirtschaftliche Einbussen | Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren | Lohnabrechnung, Bestätigung des Betriebs, Terminbelege |
| lit. c – Genugtuung | besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug | Nachweis der Haftdauer, Umstände des Einzelfalls |
Die mittlere Zeile ist die, die am häufigsten leer ausgeht – nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil niemand daran denkt, den halben Arbeitstag für die Einvernahme zu belegen. Die untere Zeile setzt einiges voraus: «Besonders schwer» meint nicht den Ärger über ein Verfahren, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung, typischerweise durch Freiheitsentzug.
Erst nach dem Einstellungsentscheid mit dem Sammeln beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Frist zum Beziffern oft schon gesetzt. Wer Belege von Anfang an ablegt, hat sie dann bereit.
Warum «von Amtes wegen» nicht genügt
Art. 429 Abs. 2 StPO sagt, die Strafbehörde prüfe den Anspruch von Amtes wegen. Das klingt nach Rundum-sorglos und ist es nicht. Derselbe Absatz erlaubt der Behörde nämlich, Sie aufzufordern, Ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
In der Praxis kommt genau diese Aufforderung – oft mit kurzer Frist und in einem Schreiben, das neben dem Einstellungsentscheid leicht untergeht. Wer nicht antwortet, verliert den Anspruch nicht theoretisch, praktisch aber sehr wohl: Ohne Zahlen und Belege gibt es nichts zu sprechen.
Über Entschädigung und Genugtuung wird im Einstellungsentscheid befunden – also in demselben Dokument. Steht dort nichts oder eine Null, ist das ein Entscheid, gegen den ein Rechtsmittel offensteht, mit eigener Frist. Welche Frist das ist und ob sich der Weg lohnt, ist eine Rechtsfrage; dafür brauchen Sie anwaltliche Hilfe.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, was genau vorgeworfen wird, wie die Strafe zustande kommt, wie die Kosten verlegt sind und bis wann Ihre Frist läuft. Eine Rechtsberatung oder Erfolgsprognose ist das nicht.
Wann gekürzt oder verweigert wird
Art. 430 Abs. 1 StPO nennt drei Gründe, aus denen die Behörde Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder ganz verweigern kann.
| Grund | Typische Konstellation |
|---|---|
| Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert | widersprüchliche Angaben, verschwiegene Umstände, Verhalten, das den Verdacht überhaupt erst begründete |
| Die Privatklägerschaft hat Sie zu entschädigen | der Kostenpunkt wird zwischen den Parteien geregelt, nicht über den Staat |
| Die Aufwendungen sind geringfügig | ein einzelner Brief ohne nennenswerten Aufwand |
Die erste Zeile trägt die meisten Kürzungen. Wichtig ist dabei die Doppelung im Gesetzestext: rechtswidrig und schuldhaft. Es genügt nicht, dass ein Verhalten unklug war; es muss rechtswidrig gewesen sein. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet die Behörde – und darüber lässt sich streiten, was wiederum in anwaltliche Hände gehört.
Ein halber Arbeitstag für eine Einvernahme, unbezahlt, bei einem Monatslohn von CHF 6’000: rund CHF 140. Dazu Billett und Parkgebühr von CHF 34. Das sind keine grossen Summen – aber sie sind belegbar, und ohne die drei Blatt Papier gibt es sie nicht.
Rechtlich ja, finanziell nicht automatisch. Die Einstellungsverfügung beendet das Verfahren, aber über Entschädigung und Genugtuung wird in derselben Verfügung entschieden. Steht dort nichts oder eine Null, ist das ein Entscheid gegen Sie – und er wird rechtskräftig, wenn Sie ihn nicht innert der angegebenen Frist anfechten.
Welche Belege tatsächlich zählen
Der Unterschied zwischen einer zugesprochenen und einer abgewiesenen Position liegt selten am Recht und fast immer am Papier. Was Sie einreichen, entscheidet, was Sie erhalten – und die Anforderungen sind niedriger, als viele annehmen.
- Anwaltskosten: die Honorarnote mit Aufstellung der Bemühungen. Auch eine einmalige Beratung zählt.
- Erwerbsausfall: die Vorladung oder Terminbestätigung, dazu eine kurze Bestätigung des Betriebs über die unbezahlte Abwesenheit und die Lohnabrechnung.
- Selbständige: statt der Lohnabrechnung ein Nachweis der ausgefallenen Aufträge oder die letzte Steuerveranlagung als Grundlage.
- Reise- und Nebenkosten: Billette, Parkquittungen, Kilometeraufstellung mit Datum und Zweck.
- Freiheitsentzug: die Haftdauer ergibt sich aus den Akten; sie ist der Ansatzpunkt für eine Genugtuung nach lit. c.
Ordnen Sie die Belege nach den drei Buchstaben von Art. 429 Abs. 1 StPO und schreiben Sie zu jedem Posten eine Zeile, was er betrifft und wie hoch er ist. Eine solche Aufstellung ist in zwanzig Minuten gemacht und erspart Rückfragen, die sonst Wochen kosten.
Wenn eine Verteidigung im Spiel war
Eine Besonderheit betrifft alle, die eine Wahlverteidigung beauftragt haben. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen in diesem Fall ausschliesslich der Verteidigung zu – sie macht ihn geltend, unter Vorbehalt der Abrechnung mit Ihnen.
Das ist keine Benachteiligung, sondern eine Abkürzung: Der Staat zahlt direkt dorthin, wo die Rechnung entstanden ist. Für Sie heisst es vor allem, dass Sie diesen Punkt mit Ihrer Verteidigung besprechen sollten, damit klar ist, wie am Ende abgerechnet wird.
Anders liegt es bei der amtlichen Verteidigung: Dort zahlt der Kanton von Anfang an, und eine Rückerstattungspflicht entsteht nur bei einer Verurteilung. Welche Form wann greift und was sie kostet, steht auf der Seite Brauche ich einen Anwalt?
Frau H. erhält einen Strafbefehl wegen eines Antragsdelikts, Busse CHF 500 und Verfahrenskosten CHF 300. Sie erhebt fristgerecht Einsprache. In den Akten zeigt sich, dass der Strafantrag erst vier Monate nach Kenntnis der Person gestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Frau H. reicht innert der gesetzten Frist eine Aufstellung ein: Anwaltskosten CHF 900 gemäss Honorarnote, ein halber Arbeitstag Erwerbsausfall von CHF 210 mit Bestätigung des Betriebs. Beides wird zugesprochen.
Erfahrungsgemäss ist das Verhältnis von Aufwand und Ertrag hier ungewohnt: Wenige Seiten Belege entscheiden über mehrere hundert Franken. Wer sie zusammenstellt, bekommt in aller Regel etwas; wer es sein lässt, bekommt nichts.
Was Sie jetzt tun
Solange der Strafbefehl auf dem Tisch liegt, geht es noch gar nicht um Entschädigung, sondern um die zehn Tage. Trotzdem lohnt es sich, von Anfang an so zu arbeiten, als könnte am Ende eine Abrechnung stehen.
Von Anfang an sinnvoll
- Fristende als konkretes Datum notieren.
- Alle Belege in einem Ordner sammeln.
- Termine und Abwesenheiten schriftlich bestätigen lassen.
- Honorarnoten aufbewahren, auch bei einer Erstberatung.
Was Ansprüche kostet
- Auf die Aufforderung zum Beziffern nicht reagieren.
- Beträge schätzen statt belegen.
- Erst nach dem Entscheid mit Sammeln beginnen.
- Annehmen, es komme von selbst etwas.
Und der wichtigste Punkt zuerst: Ohne fristgerechte Einsprache gibt es keine Einstellung und damit auch keinen Anspruch. Wie sich das Fristende berechnet, wenn Sie das Einschreiben nicht abgeholt haben, zeigt die Seite Zustellung und Fristbeginn; ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt der enge Weg der Fristwiederherstellung. Was in den Akten steht, klärt die Akteneinsicht.
Diese Seite erklärt, welche Ansprüche das Gesetz kennt. Sie sagt Ihnen nicht, ob eine Einsprache in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat – das wäre eine rechtliche Einschätzung, und die gehört zu anwaltlicher Beratung.
In vielen Fällen fällt auf, dass die Aufforderung zum Beziffern zusammen mit dem Einstellungsentscheid kommt – und der Entscheid so erleichtert, dass das Beiblatt ungelesen bleibt. Genau dort steht die Frist.
Der Anspruch nach lit. a betrifft die Aufwendungen für die angemessene Ausübung Ihrer Verfahrensrechte und ist auf den Anwaltstarif ausgerichtet; ohne Verteidigung fällt er meist gering aus. Der Anspruch nach lit. b bleibt Ihnen aber unabhängig davon – wirtschaftliche Einbussen sind auch ohne Verteidigung zu belegen und zu entschädigen.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, was genau vorgeworfen wird, wie die Strafe zustande kommt, wie die Kosten verlegt sind und bis wann Ihre Frist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Erfolgsaussichten beurteilen, zu einer Einsprache raten oder Entschädigungsansprüche für Sie geltend machen.
Was genau vorgeworfen wird und auf welche Bestimmung sich das stützt.
Wer welche Kosten trägt und was das für Ihre Rechnung bedeutet.
Busse oder Geldstrafe, Verfahrenskosten und Auslagen – klar aufgeschlüsselt.
Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, das Ihnen die Entscheidung offenhält.
Wir sind keine Anwaltskanzlei: keine Erfolgsprognose, keine Empfehlung für oder gegen eine Einsprache, keine Geltendmachung von Ansprüchen.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Vorwurf, Strafe, Kostenverlegung und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Ausgangslage einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, E-Mail angeben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, deren Verfahren eingestellt wurde oder die abwägen, was ein erfolgreicher Ausgang finanziell bedeuten würde.
Was wird erklärt? Die drei Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO, die Prüfung von Amtes wegen samt Aufforderung zum Beziffern, die Sonderregel bei Wahlverteidigung nach Art. 429 Abs. 3 StPO und die Kürzungsgründe nach Art. 430 StPO.
Welchen Nutzen? Sie wissen, welche Positionen es gibt, welche Belege dazugehören und an welcher Stelle im Ablauf die meisten Ansprüche verloren gehen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Rechtsberatung. Wir beurteilen keine Erfolgsaussichten, raten weder zu noch von einer Einsprache ab, beziffern keine Ansprüche für Sie und vertreten Sie nicht vor Behörden oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO). Ob und in welcher Höhe entschädigt wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall; Anwaltstarife sind kantonal verschieden, und die genannten Beträge sind Beispielwerte. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.
Häufige Fragen zu Einstellung und Entschädigung
Welche Ansprüche habe ich bei einer Einstellung?+
Muss ich die Entschädigung beantragen?+
Bekomme ich Lohnausfall ersetzt?+
Wann wird die Entschädigung gekürzt?+
Wie komme ich von einem Strafbefehl überhaupt zu einer Einstellung?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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