Entschädigung · Art. 429 / 430 StPO

Verfahren eingestellt – und wer zahlt jetzt meine Auslagen?

Ein eingestelltes Verfahren fühlt sich nach Schlussstrich an – dabei beginnt genau dort die Frage, wer für die Monate dazwischen aufkommt.

Stand: September 2026
DIREKTE ANTWORT

Wird ein Strafverfahren eingestellt oder endet es mit einem Freispruch, sieht Art. 429 Abs. 1 StPO drei Ansprüche vor: Entschädigung der Aufwendungen für die Verfahrensrechte nach Anwaltstarif, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung und Genugtuung bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse. Die Behörde prüft das von Amtes wegen, darf Sie aber auffordern, alles zu beziffern und zu belegen. Gekürzt oder verweigert wird nach Art. 430 StPO – vor allem, wenn Sie das Verfahren selbst verschuldet haben.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Auf dieser Seite
  1. Wie es zur Einstellung kommt
  2. Die drei Ansprüche im Einzelnen
  3. Warum «von Amtes wegen» nicht genügt
  4. Wann gekürzt oder verweigert wird
  5. Welche Belege zählen
  6. Wenn eine Verteidigung im Spiel war
  7. Was Sie jetzt tun
  8. So hilft die Auswertung
  9. Häufige Fragen
Häufige Annahme

«Das Verfahren wurde eingestellt, also bekomme ich meine Auslagen automatisch zurück.»

Was tatsächlich gilt

Der Anspruch besteht, und die Behörde prüft ihn von Amtes wegen. Sie darf Sie aber auffordern, die Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Wer auf diese Aufforderung nicht reagiert, erhält in der Praxis wenig bis nichts – nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil die Zahlen fehlen.

Wie es zur Einstellung kommt

Beim Strafbefehl gibt es genau einen Weg dorthin, und er führt über die Einsprache. Solange niemand einspricht, wird der Strafbefehl nach zehn Tagen zum rechtskräftigen Urteil; eine Einstellung ist dann kein Thema mehr.

Erheben Sie Einsprache, nimmt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und entscheidet danach neu. Eine der vier Möglichkeiten ist die Einstellung des Verfahrens (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO). Sie kommt in Betracht, wenn sich der Vorwurf nicht erhärten lässt oder ein Prozesshindernis auftaucht – etwa ein fehlender oder verspäteter Strafantrag bei einem Antragsdelikt.

Zur Ehrlichkeit gehört der andere Ast: Die Staatsanwaltschaft kann nach der Einsprache auch am Strafbefehl festhalten, einen strengeren erlassen oder Anklage erheben. Ein Verschlechterungsverbot schützt Sie in diesem Verfahren nicht. Was das im Einzelnen bedeutet, steht auf der Seite Einsprache zurückziehen.

Vom Strafbefehl zur Einstellung Strafbefehl Einsprache innert 10 Tagen Einstellung Anspruch nach Art. 429 StPO festhalten Akten gehen ans Gericht neuer Strafbefehl auch strenger möglich Anklage ordentliches Verfahren
Nur der linke Ast führt zur Entschädigung. Die drei anderen sind ebenso möglich – das gehört zur Abwägung dazu.

Die drei Ansprüche im Einzelnen

Art. 429 Abs. 1 StPO zählt drei Positionen auf, die sich klar unterscheiden lassen – und deren Nachweis unterschiedlich schwer fällt.

Die drei Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO und was Sie dafür brauchen. Stand: September 2026.
AnspruchWas gedeckt istWas Sie vorlegen
lit. a – AufwendungenKosten der angemessenen Ausübung Ihrer Verfahrensrechte, nach AnwaltstarifHonorarnote, Vollmacht
lit. b – wirtschaftliche EinbussenEinbussen aus der notwendigen Beteiligung am VerfahrenLohnabrechnung, Bestätigung des Betriebs, Terminbelege
lit. c – Genugtuungbesonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, namentlich bei FreiheitsentzugNachweis der Haftdauer, Umstände des Einzelfalls

Die mittlere Zeile ist die, die am häufigsten leer ausgeht – nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil niemand daran denkt, den halben Arbeitstag für die Einvernahme zu belegen. Die untere Zeile setzt einiges voraus: «Besonders schwer» meint nicht den Ärger über ein Verfahren, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung, typischerweise durch Freiheitsentzug.

Typischer Fehler

Erst nach dem Einstellungsentscheid mit dem Sammeln beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Frist zum Beziffern oft schon gesetzt. Wer Belege von Anfang an ablegt, hat sie dann bereit.

Warum «von Amtes wegen» nicht genügt

Art. 429 Abs. 2 StPO sagt, die Strafbehörde prüfe den Anspruch von Amtes wegen. Das klingt nach Rundum-sorglos und ist es nicht. Derselbe Absatz erlaubt der Behörde nämlich, Sie aufzufordern, Ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

In der Praxis kommt genau diese Aufforderung – oft mit kurzer Frist und in einem Schreiben, das neben dem Einstellungsentscheid leicht untergeht. Wer nicht antwortet, verliert den Anspruch nicht theoretisch, praktisch aber sehr wohl: Ohne Zahlen und Belege gibt es nichts zu sprechen.

«Ich habe nach der Einstellung nie etwas erhalten. Ist der Anspruch jetzt weg?»
Was gilt

Über Entschädigung und Genugtuung wird im Einstellungsentscheid befunden – also in demselben Dokument. Steht dort nichts oder eine Null, ist das ein Entscheid, gegen den ein Rechtsmittel offensteht, mit eigener Frist. Welche Frist das ist und ob sich der Weg lohnt, ist eine Rechtsfrage; dafür brauchen Sie anwaltliche Hilfe.

Wie ist Ihr Fall überhaupt gelagert?

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, was genau vorgeworfen wird, wie die Strafe zustande kommt, wie die Kosten verlegt sind und bis wann Ihre Frist läuft. Eine Rechtsberatung oder Erfolgsprognose ist das nicht.

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Wann gekürzt oder verweigert wird

Art. 430 Abs. 1 StPO nennt drei Gründe, aus denen die Behörde Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder ganz verweigern kann.

Die drei Gründe nach Art. 430 Abs. 1 StPO. Stand: September 2026.
GrundTypische Konstellation
Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwertwidersprüchliche Angaben, verschwiegene Umstände, Verhalten, das den Verdacht überhaupt erst begründete
Die Privatklägerschaft hat Sie zu entschädigender Kostenpunkt wird zwischen den Parteien geregelt, nicht über den Staat
Die Aufwendungen sind geringfügigein einzelner Brief ohne nennenswerten Aufwand

Die erste Zeile trägt die meisten Kürzungen. Wichtig ist dabei die Doppelung im Gesetzestext: rechtswidrig und schuldhaft. Es genügt nicht, dass ein Verhalten unklug war; es muss rechtswidrig gewesen sein. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet die Behörde – und darüber lässt sich streiten, was wiederum in anwaltliche Hände gehört.

Vom Einstellungsentscheid zur Auszahlung Einstellung Verfahren endet Aufforderung beziffern und belegen Belege einreichen Honorarnote, Lohn, Termine Entscheid ganz, gekürzt oder verweigert Der zweite Schritt wird am häufigsten übersehen – und entscheidet über den vierten
Vier Schritte, und nur der dritte liegt vollständig bei Ihnen. Genau daran scheitern die meisten Ansprüche.
Praxisbeispiel

Ein halber Arbeitstag für eine Einvernahme, unbezahlt, bei einem Monatslohn von CHF 6’000: rund CHF 140. Dazu Billett und Parkgebühr von CHF 34. Das sind keine grossen Summen – aber sie sind belegbar, und ohne die drei Blatt Papier gibt es sie nicht.

«Das Verfahren wurde eingestellt. Dann ist doch alles erledigt?»
Was gilt

Rechtlich ja, finanziell nicht automatisch. Die Einstellungsverfügung beendet das Verfahren, aber über Entschädigung und Genugtuung wird in derselben Verfügung entschieden. Steht dort nichts oder eine Null, ist das ein Entscheid gegen Sie – und er wird rechtskräftig, wenn Sie ihn nicht innert der angegebenen Frist anfechten.

Welche Belege tatsächlich zählen

Der Unterschied zwischen einer zugesprochenen und einer abgewiesenen Position liegt selten am Recht und fast immer am Papier. Was Sie einreichen, entscheidet, was Sie erhalten – und die Anforderungen sind niedriger, als viele annehmen.

Ordnen Sie die Belege nach den drei Buchstaben von Art. 429 Abs. 1 StPO und schreiben Sie zu jedem Posten eine Zeile, was er betrifft und wie hoch er ist. Eine solche Aufstellung ist in zwanzig Minuten gemacht und erspart Rückfragen, die sonst Wochen kosten.

Welche Belege zu welchem Anspruch gehören lit. a – Aufwendungen Honorarnote Vollmacht Aufstellung der Bemühungen nach Anwaltstarif lit. b – Einbussen Vorladung Bestätigung des Betriebs Lohnabrechnung auch Reise- und Nebenkosten lit. c – Genugtuung Haftdauer aus den Akten Umstände des Einzelfalls nur bei besonders schwerer Verletzung
Wer die Belege gleich nach diesen drei Gruppen ordnet, macht der Behörde die Arbeit – und sich selbst das Ergebnis.

Wenn eine Verteidigung im Spiel war

Eine Besonderheit betrifft alle, die eine Wahlverteidigung beauftragt haben. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen in diesem Fall ausschliesslich der Verteidigung zu – sie macht ihn geltend, unter Vorbehalt der Abrechnung mit Ihnen.

Das ist keine Benachteiligung, sondern eine Abkürzung: Der Staat zahlt direkt dorthin, wo die Rechnung entstanden ist. Für Sie heisst es vor allem, dass Sie diesen Punkt mit Ihrer Verteidigung besprechen sollten, damit klar ist, wie am Ende abgerechnet wird.

Anders liegt es bei der amtlichen Verteidigung: Dort zahlt der Kanton von Anfang an, und eine Rückerstattungspflicht entsteht nur bei einer Verurteilung. Welche Form wann greift und was sie kostet, steht auf der Seite Brauche ich einen Anwalt?

Anonymisiertes Beispiel

Frau H. erhält einen Strafbefehl wegen eines Antragsdelikts, Busse CHF 500 und Verfahrenskosten CHF 300. Sie erhebt fristgerecht Einsprache. In den Akten zeigt sich, dass der Strafantrag erst vier Monate nach Kenntnis der Person gestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Frau H. reicht innert der gesetzten Frist eine Aufstellung ein: Anwaltskosten CHF 900 gemäss Honorarnote, ein halber Arbeitstag Erwerbsausfall von CHF 210 mit Bestätigung des Betriebs. Beides wird zugesprochen.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss ist das Verhältnis von Aufwand und Ertrag hier ungewohnt: Wenige Seiten Belege entscheiden über mehrere hundert Franken. Wer sie zusammenstellt, bekommt in aller Regel etwas; wer es sein lässt, bekommt nichts.

Was Sie jetzt tun

Solange der Strafbefehl auf dem Tisch liegt, geht es noch gar nicht um Entschädigung, sondern um die zehn Tage. Trotzdem lohnt es sich, von Anfang an so zu arbeiten, als könnte am Ende eine Abrechnung stehen.

Von Anfang an sinnvoll

  • Fristende als konkretes Datum notieren.
  • Alle Belege in einem Ordner sammeln.
  • Termine und Abwesenheiten schriftlich bestätigen lassen.
  • Honorarnoten aufbewahren, auch bei einer Erstberatung.

Was Ansprüche kostet

  • Auf die Aufforderung zum Beziffern nicht reagieren.
  • Beträge schätzen statt belegen.
  • Erst nach dem Entscheid mit Sammeln beginnen.
  • Annehmen, es komme von selbst etwas.

Und der wichtigste Punkt zuerst: Ohne fristgerechte Einsprache gibt es keine Einstellung und damit auch keinen Anspruch. Wie sich das Fristende berechnet, wenn Sie das Einschreiben nicht abgeholt haben, zeigt die Seite Zustellung und Fristbeginn; ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt der enge Weg der Fristwiederherstellung. Was in den Akten steht, klärt die Akteneinsicht.

Wichtig zu wissen

Diese Seite erklärt, welche Ansprüche das Gesetz kennt. Sie sagt Ihnen nicht, ob eine Einsprache in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat – das wäre eine rechtliche Einschätzung, und die gehört zu anwaltlicher Beratung.

Aus der Praxis

In vielen Fällen fällt auf, dass die Aufforderung zum Beziffern zusammen mit dem Einstellungsentscheid kommt – und der Entscheid so erleichtert, dass das Beiblatt ungelesen bleibt. Genau dort steht die Frist.

«Ich hatte keinen Anwalt. Bekomme ich trotzdem etwas?»
Was gilt

Der Anspruch nach lit. a betrifft die Aufwendungen für die angemessene Ausübung Ihrer Verfahrensrechte und ist auf den Anwaltstarif ausgerichtet; ohne Verteidigung fällt er meist gering aus. Der Anspruch nach lit. b bleibt Ihnen aber unabhängig davon – wirtschaftliche Einbussen sind auch ohne Verteidigung zu belegen und zu entschädigen.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, was genau vorgeworfen wird, wie die Strafe zustande kommt, wie die Kosten verlegt sind und bis wann Ihre Frist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.

Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Erfolgsaussichten beurteilen, zu einer Einsprache raten oder Entschädigungsansprüche für Sie geltend machen.

Tatvorwurf im Klartext

Was genau vorgeworfen wird und auf welche Bestimmung sich das stützt.

Kostenverlegung erklärt

Wer welche Kosten trägt und was das für Ihre Rechnung bedeutet.

Strafe und Kosten getrennt

Busse oder Geldstrafe, Verfahrenskosten und Auslagen – klar aufgeschlüsselt.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, das Ihnen die Entscheidung offenhält.

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Keine Rechtsberatung

Wir sind keine Anwaltskanzlei: keine Erfolgsprognose, keine Empfehlung für oder gegen eine Einsprache, keine Geltendmachung von Ansprüchen.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Vorwurf, Strafe, Kostenverlegung und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

Ausgangslage einordnen · CHF 39

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, E-Mail angeben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

Strafbefehl hochladen und Ausgangslage einordnen lassen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

PDF, JPG oder PNG Sichere Übertragung Auswertung in wenigen Minuten

Ein Satz genügt. Je konkreter die Frage, desto genauer die Auswertung. Sie können das Feld auch leer lassen – ausgewertet wird Ihr Dokument.

CHF 39.–einmalig · verständliche Auswertung als PDF und Word-Datei

Sicher bezahlen mit TWINT, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay oder PayPal – über Stripe.

Sie erhalten eine verständliche Auswertung mit erklärtem Tatvorwurf, den wichtigen Fristen, einer Ampel-Einschätzung und klaren Optionen – inklusive Formulierungshilfe für ein Ratengesuch oder eine Einsprache. Keine Rechtsberatung.

Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen, deren Verfahren eingestellt wurde oder die abwägen, was ein erfolgreicher Ausgang finanziell bedeuten würde.

Was wird erklärt? Die drei Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO, die Prüfung von Amtes wegen samt Aufforderung zum Beziffern, die Sonderregel bei Wahlverteidigung nach Art. 429 Abs. 3 StPO und die Kürzungsgründe nach Art. 430 StPO.

Welchen Nutzen? Sie wissen, welche Positionen es gibt, welche Belege dazugehören und an welcher Stelle im Ablauf die meisten Ansprüche verloren gehen.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Rechtsberatung. Wir beurteilen keine Erfolgsaussichten, raten weder zu noch von einer Einsprache ab, beziffern keine Ansprüche für Sie und vertreten Sie nicht vor Behörden oder Gericht.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO). Ob und in welcher Höhe entschädigt wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall; Anwaltstarife sind kantonal verschieden, und die genannten Beträge sind Beispielwerte. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Einsprache Aussicht auf Erfolg hat und welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, lässt sich nur nach Kenntnis der Akten und der Rechtslage beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen zu Einstellung und Entschädigung

Welche Ansprüche habe ich bei einer Einstellung?+
Art. 429 Abs. 1 StPO nennt drei: eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung Ihrer Verfahrensrechte, festgelegt nach Anwaltstarif; eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus Ihrer notwendigen Beteiligung am Verfahren; und eine Genugtuung bei besonders schweren Verletzungen Ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Muss ich die Entschädigung beantragen?+
Die Strafbehörde prüft den Anspruch nach Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen. Sie kann Sie aber auffordern, Ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Wer auf diese Aufforderung nicht reagiert oder keine Belege liefert, bekommt in der Praxis wenig. Von Amtes wegen prüfen heisst nicht, dass jemand für Sie Quittungen sammelt.
Bekomme ich Lohnausfall ersetzt?+
Wirtschaftliche Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen – etwa Erwerbsausfall für einen Einvernahmetermin. Verlangt wird der Nachweis: Bestätigung des Arbeitgebers, Lohnabrechnung, Terminbestätigung. Ohne Beleg bleibt es bei einer Behauptung.
Wann wird die Entschädigung gekürzt?+
Art. 430 Abs. 1 StPO nennt drei Gründe: wenn Sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben, wenn die Privatklägerschaft Sie zu entschädigen hat, oder wenn Ihre Aufwendungen geringfügig sind. Der erste Grund ist der praktisch häufigste.
Wie komme ich von einem Strafbefehl überhaupt zu einer Einstellung?+
Nur über die Einsprache. Solange kein Rechtsmittel ergriffen wird, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. Nach einer Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und kann das Verfahren nach Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO einstellen. Ob eine Einsprache in Ihrem Fall sinnvoll ist, beurteilen wir bewusst nicht – das gehört zu anwaltlicher Beratung.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

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