Verteidigung · Art. 129 / 130 / 132 StPO

Strafbefehl: Brauche ich einen Anwalt?

Die Frage stellt sich meist mit einem unguten Gefühl im Bauch und einem Blick auf den Betrag – dabei hängt die Antwort an Schwellen, die im Gesetz stehen und die man nachlesen kann.

Stand: September 2026
DIREKTE ANTWORT

Beim gewöhnlichen Strafbefehl ist eine Verteidigung nicht vorgeschrieben. Zwingend wird sie erst bei den Schwellen von Art. 130 StPO: mehr als zehn Tage Untersuchungshaft, drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, freiheitsentziehende Massnahme oder Landesverweisung. Eine amtliche Verteidigung setzt Mittellosigkeit voraus und dass kein Bagatellfall vorliegt – ein solcher liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls nicht mehr vor ab mehr als vier Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 120 Tagessätzen. Eine Anwältin beiziehen dürfen Sie dagegen jederzeit und in jeder Verfahrensstufe (Art. 129 StPO).

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Auf dieser Seite
  1. Wann es ohne geht und wann nicht
  2. Die Schwellen der notwendigen Verteidigung
  3. Amtliche Verteidigung: wer sie bekommt
  4. Was eine Verteidigung tatsächlich kostet
  5. Was Sie selbst erledigen können
  6. Wo unsere Hilfe endet
  7. So hilft die Auswertung
  8. Häufige Fragen

Anwaltliche Hilfe klar angezeigt

  • Es droht eine Freiheitsstrafe, die vollzogen wird.
  • Sie waren in Untersuchungshaft.
  • Eine Landesverweisung steht im Raum.
  • Der Sachverhalt ist bestritten und beweislastig.
  • Ihre Aufenthaltsbewilligung hängt am Ausgang.
  • Der Strafbefehl widerruft eine frühere bedingte Strafe.

Meist ohne Anwalt zu bewältigen

  • Busse für eine Übertretung, Sachverhalt unbestritten.
  • Sie wollen nur die Frist wahren.
  • Sie brauchen ein Gesuch um Zahlungserleichterung.
  • Sie wollen die Akten einsehen.
  • Es geht allein um einen Rechenfehler beim Betrag.
  • Sie möchten den Vorwurf zuerst nur verstehen.

Wann es ohne geht und wann nicht

Die ehrliche Antwort beginnt mit einer Unterscheidung, die im Gesetz sauber gezogen ist. Es gibt drei Formen von Verteidigung, und sie beantworten drei verschiedene Fragen: Darf ich?Muss ich?Zahlt jemand anders?

Die erste Frage ist schnell erledigt. Art. 129 StPO gibt Ihnen das Recht, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe eine Verteidigung zu bestellen. Sie brauchen dazu keinen Grund und keine Bewilligung; nötig ist eine schriftliche Vollmacht oder eine Erklärung zu Protokoll. Diese Wahlverteidigung bezahlen Sie zunächst selbst.

Die zweite und die dritte Frage entscheiden sich an Schwellen, und genau die machen die Sache handhabbar: Sie können sie an Ihrem eigenen Strafbefehl ablesen.

Welche Form der Verteidigung greift Strafbefehl erhalten Mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe, Haft über 10 Tage oder Landesverweisung? ja: notwendige Verteidigung Art. 130 StPO Mittellos und kein Bagatellfall? über 4 Monate oder 120 Tagessätze ja: amtliche Verteidigung Art. 132 StPO sonst: freiwillig Art. 129 StPO
Zwei Fragen führen zur Antwort. Beim üblichen Strafbefehl endet der Weg im grünen Feld.

Die Schwellen der notwendigen Verteidigung

Notwendige Verteidigung heisst: Das Verfahren darf ohne Verteidigung gar nicht weitergeführt werden. Bestellen Sie keine, wird Ihnen eine amtliche beigegeben. Art. 130 StPO zählt die Fälle abschliessend auf.

Die Fälle der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO und ihr Bezug zum Strafbefehl. Stand: September 2026.
FallSchwelleIm Strafbefehl möglich?
Untersuchungshaftlänger als 10 Tagekommt vor, dann aber selten per Strafbefehl
Drohende Freiheitsstrafemehr als 1 Jahrnein, der Strafbefehl endet bei 6 Monaten
Freiheitsentziehende Massnahmeunabhängig von der Dauernein
Landesverweisungunabhängig von der Dauernein, nie per Strafbefehl
Person kann Interessen nicht wahrenkörperlich oder geistigja, unabhängig von der Strafhöhe
Staatsanwaltschaft tritt vor Gericht auferst nach einer Einsprache denkbar

Die zweite Zeile ist der Grund, warum die Frage beim Strafbefehl so oft mit Nein beantwortet wird: Das Strafbefehlsverfahren reicht höchstens bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Schwelle von einem Jahr kann darin gar nicht erreicht werden. Wie weit der Rahmen genau geht, steht auf der Seite Einvernahme und Strafbefehl.

Typischer Fehler

Vom Betrag auf die Schwere schliessen. Eine Busse über CHF 1’500 fühlt sich schwer an, bleibt aber eine Übertretung. Eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wirkt harmlos, ist aber ein Vergehen mit Registereintrag. Massgebend ist die Strafart, nicht die Zahl.

Amtliche Verteidigung: wer sie bekommt

Die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO gibt es in zwei Konstellationen. Die erste ist die Folge der notwendigen Verteidigung: Wer keine wählt, bekommt eine gestellt. Die zweite ist die praktisch wichtigere und hängt an zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen.

Der zweite Punkt ist der, an dem die meisten Gesuche scheitern. Geboten ist die Verteidigung nach dem Gesetz nur, wenn der Fall kein Bagatellfall ist und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denen Sie allein nicht gewachsen wären. Art. 132 Abs. 3 StPO nennt dazu eine harte Untergrenze: Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

«Ich habe 40 Tagessätze bekommen und wenig Geld. Steht mir eine amtliche Verteidigung zu?»
Was gilt

40 Tagessätze liegen deutlich unter der Schwelle von 120. Das heisst nicht automatisch Nein, denn die Schwelle markiert nur, wo ein Bagatellfall sicher endet. Es heisst aber, dass Sie zusätzlich darlegen müssten, worin die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit liegt. Bei einem unbestrittenen Sachverhalt wird das schwer.

Wie schwer wiegt Ihr Fall wirklich?

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, wie die Strafe zustande kommt, ob ein Registereintrag droht und bis wann Ihre Frist läuft. Eine Rechtsberatung ist das nicht.

Schweregrad einordnen · CHF 39

Was eine Verteidigung tatsächlich kostet

Hier liegt das grösste Missverständnis, und es betrifft ausgerechnet die amtliche Verteidigung. Sie ist vorfinanziert, nicht geschenkt. Der Kanton bezahlt die Verteidigung zunächst nach dem geltenden Tarif. Werden Sie verurteilt und zu den Verfahrenskosten verpflichtet, sind Sie nach Art. 135 StPO zur Rückerstattung verpflichtet – allerdings erst, sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Forderung des Kantons verjährt zehn Jahre nach Rechtskraft des Entscheids.

Umgekehrt gilt: Endet das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung, haben Sie nach Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung Ihrer Aufwendungen nach Anwaltstarif. Was dabei im Einzelnen zu holen ist und wann gekürzt wird, steht auf der Seite Einstellung und Entschädigung.

Wer am Ende zahlt – je nach Verteidigungsform und Ausgang. Stand: September 2026.
FormZahlt zunächstBei VerurteilungBei Freispruch
WahlverteidigungSie selbstbleibt bei IhnenEntschädigung nach Art. 429 StPO
Amtliche Verteidigungder KantonRückerstattung, sobald möglichkeine Rückerstattungspflicht
Keine Verteidigungnur Strafe und VerfahrenskostenErsatz allfälliger eigener Auslagen
Wer die Verteidigung am Ende bezahlt Wahlverteidigung Sie zahlen sofort bei Freispruch: Entschädigung zurück Amtliche Verteidigung Kanton streckt vor Rückerstattung, sobald möglich Ohne Verteidigung keine Anwaltskosten Strafe und Verfahrenskosten bleiben Die mittlere Zeile ist der häufigste Irrtum: vorgestreckt heisst nicht geschenkt
Drei Wege, drei Zahlungsfolgen – und nur bei einem endet die Rechnung wirklich beim Staat.
Annahme

«Amtliche Verteidigung heisst, der Staat zahlt und ich muss nie etwas zurückgeben.»

Was tatsächlich gilt

Der Kanton streckt vor. Nach einer Verurteilung ist zurückzuerstatten, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 StPO). Wer heute wenig hat, zahlt vielleicht in zwei Jahren – die Forderung verjährt erst nach zehn Jahren.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss wird die Frage nach dem Anwalt zu spät gestellt, nämlich am achten oder neunten Tag der Frist. Wer eine Verteidigung will, sollte am Tag des Erhalts anrufen – Termine innert weniger Tage sind nicht selbstverständlich.

«Der Anwalt sagt, es kostet 2500 Franken. Bekomme ich das zurück, wenn ich gewinne?»
Was gilt

Teilweise. Wird das Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, haben Sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung Ihrer Verfahrensrechte. Entschädigt wird der als angemessen beurteilte Aufwand, nicht zwingend die volle Honorarnote. Wird der Strafbefehl bestätigt, tragen Sie die Anwaltskosten selbst und dazu die Verfahrenskosten.

Was Sie selbst erledigen können

Ein grosser Teil dessen, was in den ersten zehn Tagen zu tun ist, verlangt keine juristische Ausbildung, sondern Sorgfalt und einen ruhigen Kopf. Vier Schritte lassen sich ohne Hilfe erledigen.

Was Sie nicht selbst tun sollten: eine Einsprache inhaltlich begründen, ohne die Akten zu kennen, und einen bestrittenen Sachverhalt auf eigene Faust vor Gericht bringen. Sobald es um Beweiswürdigung geht oder der Ausgang über Bewilligung, Beruf oder Freiheit entscheidet, gehört der Fall in fachkundige Hände.

Wichtig zu wissen

Eine Einsprache holt sich nicht automatisch anwaltliche Hilfe dazu. Wer einspricht und dann vor Gericht steht, steht dort allein, wenn er niemanden beauftragt hat – und das Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden.

Anonymisiertes Beispiel

Frau P. erhält einen Strafbefehl mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 70, also CHF 3’150, dazu CHF 700 Verfahrenskosten. Sie beantragt eine amtliche Verteidigung. Das Gesuch wird abgewiesen: 45 Tagessätze liegen unter der Schwelle von 120, der Sachverhalt ist unbestritten, besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Sie beauftragt daraufhin selbst eine Anwältin für eine einmalige Beratung und entscheidet danach, die Einsprache zurückzuziehen.

Wo unsere Hilfe endet

Diese Seite gehört zu einem Angebot, das Dokumente verständlich macht. Damit ist die Grenze auch schon beschrieben, und wir ziehen sie bewusst deutlich: strafbefehl-verstehen.ch ist keine Anwaltskanzlei und leistet keine Rechtsberatung.

Was das konkret heisst: Wir erklären, was in Ihrem Schreiben steht, welche Bestimmung zitiert wird, wie sich der Betrag zusammensetzt, ob ein Registereintrag in Frage kommt und bis wann Ihre Frist läuft. Wir sagen Ihnen nicht, ob Sie einsprechen sollen, bewerten die Beweislage nicht, entwerfen keine Verteidigungsstrategie und vertreten Sie nirgends. Für all das brauchen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt – und in den Fällen der linken Spalte weiter oben brauchen Sie sie dringend.

Eine Anwaltssuche führen die kantonalen Anwaltsverbände. Prüfen Sie ausserdem, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht – manche Policen decken Strafverfahren, oft mit Einschränkungen bei Vorsatzdelikten. Beides kostet einen Anruf und kann viel Geld sparen.

«Reicht es nicht, wenn mir jemand den Strafbefehl erklärt?»
Was gilt

Zum Verstehen und Entscheiden reicht das oft. Sobald Sie den Sachverhalt bestreiten oder eine Einsprache begründen wollen, reicht es nicht mehr: Dann geht es um Beweise, um rechtliche Würdigung und um ein Verfahren, in dem das Gericht auch strenger urteilen darf. Das ist anwaltliche Arbeit.

Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder, dass eine einzige Beratungsstunde genügt hätte, um eine teure Fehlentscheidung zu vermeiden. Umgekehrt sehen wir ebenso oft Fälle, in denen eine Busse für eine unbestrittene Übertretung schlicht bezahlt wurde – und das war richtig so.

Auswertung und anwaltliche Arbeit im Vergleich Verständliche Auswertung Was steht da eigentlich? Wie kommt der Betrag zustande? Welche Frist läuft bis wann? Droht ein Registereintrag? Welche Optionen gibt es überhaupt? Nur anwaltliche Arbeit Beweise würdigen Einsprache inhaltlich begründen Verteidigungsstrategie festlegen Vor Gericht auftreten Rechtliche Erfolgsaussichten beurteilen
Die linke Spalte hilft beim Entscheiden. Die rechte Spalte entscheidet den Fall – und gehört in anwaltliche Hände.
Praxisbeispiel

Ein Vorfall mit unbestrittenem Radarwert und einer Busse von CHF 400 braucht selten anwaltliche Hilfe. Derselbe Vorfall mit einer Aufenthaltsbewilligung im Hintergrund oder einem drohenden Ausweisentzug von mehreren Monaten sieht völlig anders aus.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, wie schwer der Vorwurf wiegt, wie die Strafe zustande kommt, ob ein Registereintrag droht und bis wann Ihre Frist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.

Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Erfolgsaussichten beurteilen, zu einer Einsprache raten oder Sie vertreten.

Schweregrad sichtbar gemacht

Übertretung oder Vergehen, Busse oder Geldstrafe – daran erkennen Sie, ob die Schwellen überhaupt in Reichweite sind.

Tatvorwurf im Klartext

Was genau vorgeworfen wird und auf welche Bestimmung sich das stützt.

Strafe und Kosten getrennt

Busse oder Geldstrafe, Verfahrenskosten und Auslagen – klar aufgeschlüsselt.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, das Ihnen Zeit für ein Anwaltsgespräch verschafft.

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Keine Rechtsberatung

Wir sind keine Anwaltskanzlei: keine rechtliche Bewertung, keine Erfolgsprognose, keine Verteidigung, keine Vertretung.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Vorwurf, Strafart, Beträge und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

Schweregrad einordnen · CHF 39

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, E-Mail angeben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

Strafbefehl hochladen und Schweregrad einordnen lassen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

PDF, JPG oder PNG Sichere Übertragung Auswertung in wenigen Minuten

Ein Satz genügt. Je konkreter die Frage, desto genauer die Auswertung. Sie können das Feld auch leer lassen – ausgewertet wird Ihr Dokument.

CHF 39.–einmalig · verständliche Auswertung als PDF und Word-Datei

Sicher bezahlen mit TWINT, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay oder PayPal – über Stripe.

Sie erhalten eine verständliche Auswertung mit erklärtem Tatvorwurf, den wichtigen Fristen, einer Ampel-Einschätzung und klaren Optionen – inklusive Formulierungshilfe für ein Ratengesuch oder eine Einsprache. Keine Rechtsberatung.

Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl, die abwägen, ob sie anwaltliche Hilfe brauchen – und wissen wollen, woran sich das bemisst.

Was wird erklärt? Die Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO, die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO, die amtliche Verteidigung samt Bagatellgrenze nach Art. 132 StPO, die Rückerstattungspflicht nach Art. 135 StPO und die Entschädigung nach Art. 429 StPO.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, in welche der drei Kategorien Ihr Fall fällt, was eine Verteidigung am Ende kostet und welche Schritte Sie selbst erledigen können.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Rechtsberatung. Wir sind keine Anwaltskanzlei, beurteilen keine Erfolgsaussichten, empfehlen weder Einsprache noch Rückzug, entwerfen keine Verteidigungsstrategie und vertreten Sie nicht vor Staatsanwaltschaft oder Gericht. Wir vermitteln auch keine Anwältinnen und Anwälte.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO). Ob im Einzelfall eine amtliche Verteidigung bewilligt wird, entscheidet die Verfahrensleitung; Anwaltstarife sind kantonal verschieden. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Diese Seite nennt Schwellen aus dem Gesetz; sie sagt Ihnen nicht, ob Sie in Ihrem Fall eine Verteidigung brauchen. Wenn Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft, Landesverweisung oder Ihre Aufenthaltsbewilligung im Raum stehen, wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen zur Verteidigung beim Strafbefehl

Muss ich beim Strafbefehl zwingend einen Anwalt haben?+
In aller Regel nicht. Eine Verteidigung ist nach Art. 130 StPO erst zwingend, wenn Sie länger als zehn Tage in Untersuchungshaft waren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht, oder wenn Sie Ihre Interessen nicht selbst wahren können. Der übliche Strafbefehl über Busse oder Geldstrafe liegt darunter.
Wann zahlt der Staat die Verteidigung?+
Wenn Sie nicht über die nötigen Mittel verfügen und die Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Ein Bagatellfall genügt dafür nicht – und ein solcher liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
Ist die amtliche Verteidigung wirklich gratis?+
Sie ist vorfinanziert, nicht geschenkt. Der Kanton bezahlt die amtliche Verteidigung zunächst. Werden Sie verurteilt und zu den Verfahrenskosten verpflichtet, müssen Sie dem Kanton das Geld zurückerstatten – allerdings erst, sobald es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 StPO). Die Forderung verjährt zehn Jahre nach Rechtskraft.
Bekomme ich meine Anwaltskosten zurück, wenn ich recht bekomme?+
Bei einem Freispruch oder einer Einstellung haben Sie nach Art. 429 StPO Anspruch auf eine Entschädigung Ihrer Aufwendungen nach Anwaltstarif, auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen und gegebenenfalls auf Genugtuung. Die Behörde prüft das von Amtes wegen. Gekürzt oder verweigert werden kann sie, wenn Sie das Verfahren selbst verschuldet haben (Art. 430 StPO).
Kann strafbefehl-verstehen.ch die anwaltliche Beratung ersetzen?+
Nein, und das ist ausdrücklich nicht unser Angebot. Wir erklären verständlich, was in Ihrem Strafbefehl steht, wie die Strafe zustande kommt und welche Fristen laufen. Eine rechtliche Bewertung, eine Verteidigungsstrategie oder eine Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten gehört nicht dazu – das darf und kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt leisten.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

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