Verjährung · Art. 97 / 99 / 109 StGB

Verjährung beim Strafbefehl – drei Uhren, die getrennt laufen

Wer lange nichts hört, hält eine Sache für erledigt – dabei laufen bei einem Strafbefehl drei verschiedene Fristen, und keine davon endet dann, wenn man es erwartet.

Stand: September 2026
DIREKTE ANTWORT

Beim Strafbefehl laufen drei getrennte Fristen. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB), bei den meisten Vergehen sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Wird der Strafbefehl rechtskräftig, endet diese Frage und die Vollstreckungsverjährung beginnt: fünf Jahre bei einer Geldstrafe (Art. 99 StGB), drei Jahre bei einer Busse. Die Verfahrenskosten verjähren separat in zehn Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO). Nichtstun lässt nichts verfallen – es verschiebt die Sache nur von der ersten auf die zweite Uhr.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Die Fristen im Überblick. Massgebend ist die angedrohte, nicht die ausgesprochene Strafe. Stand: September 2026.
KategorieVerfolgung verjährt inVollzug verjährt inGrundlage
Übertretung (Busse)3 Jahre3 JahreArt. 109 StGB
Vergehen, andere Strafe7 Jahre5 JahreArt. 97 Abs. 1 lit. d / Art. 99 StGB
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre angedroht10 Jahre5 JahreArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB
Freiheitsstrafe über 3 Jahre angedroht15 Jahre15 bis 25 JahreArt. 97 Abs. 1 lit. b / Art. 99 StGB
Verfahrenskosten10 Jahre ab RechtskraftArt. 442 Abs. 2 StPO
Auf dieser Seite
  1. Wann die erste Uhr zu laufen beginnt
  2. Was die Verfolgungsverjährung anhält
  3. Die zweite Uhr: Vollstreckung
  4. Die dritte Uhr: Verfahrenskosten
  5. Drei Irrtümer, die teuer werden
  6. Was Sie jetzt prüfen
  7. So hilft die Auswertung
  8. Häufige Fragen

Wann die erste Uhr zu laufen beginnt

Die Verfolgungsverjährung beantwortet eine einzige Frage: Darf der Staat die Tat überhaupt noch verfolgen? Sie beginnt nach Art. 98 StGB grundsätzlich am Tag der Tat – nicht am Tag der Anzeige, nicht am Tag der Einvernahme und schon gar nicht am Tag, an dem Sie davon erfahren.

Drei Varianten unterscheidet das Gesetz. Bei einer einmaligen Handlung zählt der Tag der Ausführung. Erstreckt sich das Verhalten über mehrere Zeitpunkte, zählt der Tag der letzten Handlung. Und dauert das strafbare Verhalten an, beginnt die Frist erst, wenn es aufhört. Deshalb läuft bei einem einmaligen Vorfall im Strassenverkehr die Uhr sofort, während sie bei einem über Monate fortgesetzten Verhalten später startet.

Massgebend für die Länge der Frist ist die angedrohte Höchststrafe, nicht das, was am Ende im Strafbefehl steht. Eine Tat, für die das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, verjährt in sieben Jahren – auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft am Ende nur 20 Tagessätze ausspricht. Wie sich diese Tagessätze berechnen, erklärt die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen.

Verfolgungsverjährung im Längenvergleich Übertretung 3 Jahre Vergehen 7 Jahre schwerer 15 Jahre Tag der Tat 7,5 Jahre 15 Jahre Die Länge folgt der angedrohten Strafe, nicht der ausgesprochenen
Derselbe Vorfall kann je nach Deliktskategorie in drei oder in fünfzehn Jahren verjähren.
Typischer Fehler

Vom eigenen Strafbefehl auf die Frist schliessen. Wer eine Busse von CHF 400 sieht, denkt an eine Bagatelle. Ob drei oder sieben Jahre gelten, entscheidet aber die Bestimmung im Kopf des Schreibens – und ob dort «Busse» oder «Geldstrafe» steht.

Was die Verfolgungsverjährung anhält

Seit der Revision von 2002 kennt das schweizerische Strafrecht keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mehr. Es gibt keine Handlung der Staatsanwaltschaft, die die Uhr zurückstellt. Sie läuft durch – bis zu einem einzigen Ereignis.

Art. 97 Abs. 3 StGB sagt: Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein. Ein unangefochtener Strafbefehl wird einem solchen Urteil gleichgesetzt, sobald er rechtskräftig ist. Damit ist die Frage der Verfolgungsverjährung erledigt.

Bemerkenswert ist die Kehrseite, und sie wird selten erwähnt: Erheben Sie Einsprache, fällt der Strafbefehl dahin. Ihm fehlt damit die Urteilsqualität, und die Verfolgungsverjährung läuft während des Verfahrens weiter – auch dann, wenn die Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht liegt. Bei einer Übertretung, die schon zweieinhalb Jahre zurückliegt, kann das den Ausgang beeinflussen.

Annahme

«Sobald ein Strafbefehl da ist, ist die Verjährung erledigt – egal, was ich mache.»

Was tatsächlich gilt

Nur der rechtskräftige Strafbefehl beendet die Verfolgungsverjährung. Mit einer Einsprache fällt er dahin, und die Frist läuft weiter. Bei einer Übertretung mit ihren drei Jahren ist das ein Umstand, der zählt.

«Der Vorfall war vor zweieinhalb Jahren. Bringt es etwas, jetzt Einsprache zu erheben?»
Was gilt

Bei einer Übertretung kann es das durchaus, weil die Dreijahresfrist während des Einspracheverfahrens weiterläuft. Das ist allerdings kein Automatismus und keine Strategieempfehlung: Ob und wann Verjährung eintritt, hängt am genauen Tatdatum und an der Deliktskategorie. Beides steht im Strafbefehl.

Welche Frist gilt in Ihrem Fall – drei Jahre oder sieben?

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Einsprachefrist läuft.

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Die zweite Uhr: Vollstreckung

Ist der Strafbefehl rechtskräftig, wechselt die Frage. Nicht mehr «darf verfolgt werden?», sondern «darf noch vollzogen werden?». Diese Frist beginnt nach Art. 100 StGB an dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird – also unmittelbar nach Ablauf der zehn Tage.

Die Fristen sind kürzer, als viele denken. Eine Geldstrafe verjährt im Vollzug nach fünf Jahren, eine Busse nach drei. Wer daraus schliesst, man könne die Sache aussitzen, unterliegt allerdings einem Trugschluss, denn die Vollzugsbehörde sitzt nicht still. Bei der Geldstrafe ordnet sie nach Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, und bleibt diese erfolglos, tritt nach Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der Geldstrafe: ein Tagessatz gleich ein Tag. Was dabei genau abläuft, beschreibt die Seite Busse nicht bezahlt.

Dazu kommt eine Besonderheit: Die Vollstreckungsverjährung ruht, solange die verurteilte Person eine Strafe verbüsst oder sich im bedingten Vollzug befindet. Die fünf Jahre sind also keine Garantie, sondern eine Obergrenze unter günstigen Umständen. Wer schlicht nicht zahlen kann, fährt mit einem Gesuch um Zahlungserleichterung deutlich besser als mit Abwarten.

Von der Verfolgung zur Vollstreckung Uhr 1: Verfolgung 3 Jahre Übertretung · 7 Jahre Vergehen Rechtskraft Tag 11 Uhr 2: Vollstreckung 3 Jahre Busse · 5 Jahre Geldstrafe Uhr 3: Verfahrenskosten – 10 Jahre ab Rechtskraft, unabhängig von den beiden oberen
Die erste Uhr endet, wo die zweite beginnt. Die dritte läuft daneben her und überdauert beide.

Die dritte Uhr: Verfahrenskosten

Dieser Punkt überrascht am meisten, weil er dem Gerechtigkeitsgefühl widerspricht. Verfahrenskosten sind keine Strafe, sondern eine Forderung des Staates gegen Sie. Sie folgen deshalb nicht dem Strafgesetzbuch, sondern Art. 442 Abs. 2 StPO: Verjährung in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft, mit einem Verzugszins von 5 Prozent.

Praktisch heisst das: Eine Busse aus einem Strafbefehl von 2021 kann 2026 vollstreckungsverjährt sein, während die Kostenrechnung aus demselben Schreiben noch bis 2031 eingetrieben werden darf – verzinst. Getrieben wird sie nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, also über das Betreibungsamt.

Art. 442 Abs. 4 StPO erlaubt den Behörden zudem, Kostenforderungen mit beschlagnahmten Vermögenswerten und mit Entschädigungen aus demselben Verfahren zu verrechnen. Wer also Geld hinterlegt hat, sieht davon unter Umständen weniger zurück als erwartet. Welche Posten überhaupt in der Kostenzeile stecken, schlüsselt die Seite Kosten und Gebühren auf.

Strafe und Verfahrenskosten aus demselben Strafbefehl – zwei Forderungen, zwei Regelwerke. Stand: September 2026.
MerkmalBusse oder GeldstrafeVerfahrenskosten
RechtsnaturStrafeForderung des Staates
Grundlage der FristArt. 99 und 109 StGBArt. 442 Abs. 2 StPO
Frist ab Rechtskraft3 Jahre (Busse), 5 Jahre (Geldstrafe)10 Jahre
Verzugszinskeiner5 Prozent
Folge bei NichtzahlungBetreibung, dann ErsatzfreiheitsstrafeBetreibung nach SchKG
Bedingter Vollzug möglichbei der Geldstrafe janie
Praxisbeispiel

Strafbefehl vom 15. Januar 2021 mit Busse CHF 500 und Verfahrenskosten CHF 300. Die Busse ist im Januar 2024 vollstreckungsverjährt. Die CHF 300 bleiben bis Januar 2031 einforderbar – zuzüglich Verzugszins.

Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Betreibungen, die sich nur noch auf die Verfahrenskosten stützen. Die Betroffenen halten das für einen Fehler, weil die Strafe längst erledigt ist. Es ist keiner – es sind zwei verschiedene Forderungen mit zwei verschiedenen Fristen.

Drei Irrtümer, die teuer werden

«Ich habe nie etwas erhalten, also ist es verjährt.» Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Der Strafbefehl wird damit rechtskräftig, ohne dass Sie ihn je gelesen haben. Wie diese Rechnung im Einzelnen aufgeht, zeigt die Seite Zustellung und Fristbeginn.

«Nach drei Jahren ist alles weg.» Die drei Jahre gelten für Übertretungen. Bei einem Vergehen – und dazu zählt vieles, was im Alltag klein wirkt – sind es sieben. Und für die Kostenrechnung sind es zehn.

«Wenn ich untertauche, läuft die Frist trotzdem.» Bei der Verfolgungsverjährung stimmt das im Grundsatz. Bei der Vollstreckung nicht: Dort ruht die Frist, solange die Strafe verbüsst wird oder ein bedingter Vollzug läuft. Dazu kommt die Betreibung, die unabhängig davon ihren Lauf nimmt.

Woran Sie Ihre Frist erkennen

  • Am Tatdatum im Sachverhalt des Strafbefehls.
  • Am Wort «Busse» oder «Geldstrafe» im Dispositiv.
  • An der zitierten Gesetzesbestimmung.
  • Am Datum der Rechtskraft für die zweite Uhr.

Was nichts aussagt

  • Die Höhe des Betrags.
  • Wie lange Sie nichts gehört haben.
  • Dass der Vorfall «harmlos» war.
  • Dass ein Bekannter dieselbe Sache anders erlebt hat.
Anonymisiertes Beispiel

Frau R. erhält im November 2026 eine Betreibung über CHF 340. Grundlage ist ein Strafbefehl vom Februar 2021: Busse CHF 250, Verfahrenskosten CHF 340. Sie hält die Forderung für verjährt, weil die Tat fünf Jahre zurückliegt. Die Busse ist es tatsächlich, seit Februar 2024. Betrieben werden aber nicht die CHF 250, sondern die Verfahrenskosten – und deren zehn Jahre laufen bis Februar 2031.

Was Sie jetzt prüfen

Ob Verjährung eine Rolle spielt, lässt sich in wenigen Minuten eingrenzen, wenn Sie wissen, wo Sie hinschauen müssen.

Ist ein aktueller Strafbefehl im Spiel, hat die Einsprachefrist Vorrang vor jeder Verjährungsüberlegung. Sie beträgt zehn Tage und ist nicht erstreckbar. Ist sie bereits abgelaufen, bleibt der enge Weg über die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO.

Vier Prüfschritte zur Verjährung 1 Tatdatum im Sachverhalt 2 Kategorie Busse oder Geldstrafe 3 Rechtskraft Einsprache oder nicht 4 Forderung Strafe oder Kosten Erst nach Schritt 4 steht fest, welche der drei Uhren überhaupt gemeint ist
Vier Angaben aus dem Strafbefehl genügen, um die richtige Frist zu bestimmen.
«Kann ich einfach schreiben, die Sache sei verjährt, und damit ist es erledigt?»
Was gilt

Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten, Sie müssen sie also nicht förmlich geltend machen. Trotzdem hilft es, in der Einsprache oder in einem Schreiben an die Vollzugsbehörde auf Tatdatum und Kategorie hinzuweisen. Was Sie nicht tun sollten: die Frist abwarten, statt fristgerecht zu reagieren.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss wird Verjährung als Hoffnung missverstanden. In den allermeisten Fällen ist sie kein Ausweg, sondern nur eine Randfrage – entschieden wird die Sache fast immer innerhalb der zehn Tage nach Zustellung.

Wichtig zu wissen

Verjährung ist kein Grund, einen Strafbefehl liegen zu lassen. Wer nicht reagiert, sorgt gerade dafür, dass die Verfolgungsverjährung endgültig keine Rolle mehr spielt.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, welches Tatdatum massgebend ist, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Einsprachefrist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.

Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: verbindlich feststellen, ob Verjährung eingetreten ist, oder Sie vertreten.

Deliktskategorie benannt

Übertretung oder Vergehen – davon hängt ab, ob drei oder sieben Jahre gelten.

Tatdatum herausgearbeitet

Das Datum aus dem Sachverhalt, nicht das des Schreibens – nur das erste zählt für die Frist.

Strafe und Kosten getrennt

Weil beide unterschiedlich lange durchsetzbar bleiben, werden sie einzeln ausgewiesen.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, mit dem Sie die Frist offenhalten.

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Keine Rechtsberatung

Wir erklären und ordnen ein, stellen keine Verjährung verbindlich fest und vertreten Sie nicht.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Kategorie, Tatdatum, Beträge und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

Fristen prüfen lassen · CHF 39

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

Strafbefehl hochladen und Fristen prüfen lassen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

PDF, JPG oder PNG Sichere Übertragung Auswertung in wenigen Minuten

Ein Satz genügt. Je konkreter die Frage, desto genauer die Auswertung.

CHF 39.–einmalig · verständliche Auswertung als PDF und Word-Datei

Sicher bezahlen mit TWINT, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay oder PayPal – über Stripe.

Sie erhalten eine verständliche Auswertung mit erklärtem Tatvorwurf, den wichtigen Fristen, einer Ampel-Einschätzung und klaren Optionen – inklusive Formulierungshilfe für ein Ratengesuch oder eine Einsprache. Keine Rechtsberatung.

Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen, die einen älteren Strafbefehl oder eine alte Forderung daraus vor sich haben und wissen wollen, welche Frist noch läuft.

Was wird erklärt? Die Verfolgungsverjährung nach Art. 97 und 98 StGB, die Sonderregel für Übertretungen nach Art. 109 StGB, die Vollstreckungsverjährung nach Art. 99 und 100 StGB sowie die zehnjährige Frist für Verfahrenskosten nach Art. 442 Abs. 2 StPO.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, welche der drei Uhren in Ihrem Fall läuft, woran Sie das im Strafbefehl ablesen und warum Abwarten die Lage meist verschlechtert.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine verbindliche Feststellung der Verjährung und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO). Ob Verjährung eingetreten ist, entscheidet die zuständige Behörde von Amtes wegen anhand des Einzelfalls. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verjährungsfragen hängen am genauen Tatdatum, an der Deliktskategorie und am Verfahrensgang. Verlassen Sie sich nie darauf, dass eine Frist abläuft, statt fristgerecht zu reagieren.

Häufige Fragen zur Verjährung

Wie lange dauert es, bis eine Übertretung verjährt?+
Art. 109 StGB regelt beides in einem Satz: Strafverfolgung und Strafe verjähren in drei Jahren. Dieselbe Frist gilt also für die Verfolgung der Tat und später für den Vollzug der Busse. Sie beginnt für die Verfolgung am Tag der Tat und für den Vollzug an dem Tag, an dem der Strafbefehl vollstreckbar wird.
Verjährt ein Strafbefehl, wenn ich einfach nicht reagiere?+
Nein, im Gegenteil. Wer nicht reagiert, lässt den Strafbefehl rechtskräftig werden – aus der Verfolgungsfrage wird damit eine Vollstreckungsfrage. Danach geht es nicht mehr um sieben oder drei Jahre für die Verfolgung, sondern um den Vollzug: fünf Jahre bei einer Geldstrafe (Art. 99 StGB), drei Jahre bei einer Busse (Art. 109 StGB).
Stoppt der Strafbefehl die Verfolgungsverjährung?+
Nur wenn er rechtskräftig wird. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist; ein unangefochtener Strafbefehl wird einem solchen Urteil gleichgesetzt. Erheben Sie Einsprache, fällt der Strafbefehl dahin und die Verfolgungsverjährung läuft weiter, auch während des Verfahrens vor Gericht.
Verjähren die Verfahrenskosten mit der Strafe?+
Nein, sie folgen einer eigenen Uhr. Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren nach Art. 442 Abs. 2 StPO in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft, und der Verzugszins beträgt 5 Prozent. Die Busse kann also längst verjährt sein, während die Kostenrechnung noch jahrelang eingetrieben werden darf.
Kann die Frist unterbrochen oder verlängert werden?+
Das schweizerische Strafrecht kennt seit 2002 keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mehr; die Frist läuft durch. Bei der Vollstreckungsverjährung ruht sie dagegen, solange die verurteilte Person eine Strafe verbüsst oder sich im bedingten Vollzug befindet. Eine Verlängerung auf Antrag einer Behörde gibt es in keinem der beiden Fälle.

Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.

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