Beim Strafbefehl laufen drei getrennte Fristen. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB), bei den meisten Vergehen sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Wird der Strafbefehl rechtskräftig, endet diese Frage und die Vollstreckungsverjährung beginnt: fünf Jahre bei einer Geldstrafe (Art. 99 StGB), drei Jahre bei einer Busse. Die Verfahrenskosten verjähren separat in zehn Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO). Nichtstun lässt nichts verfallen – es verschiebt die Sache nur von der ersten auf die zweite Uhr.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Übertretung: drei Jahre für Verfolgung und Vollzug.
- Vergehen: meist sieben Jahre bis zur Verfolgungsverjährung.
- Rechtskräftiger Strafbefehl beendet die Verfolgungsfrage.
- Geldstrafe: fünf Jahre für den Vollzug.
- Verfahrenskosten: eigene Frist von zehn Jahren.
| Kategorie | Verfolgung verjährt in | Vollzug verjährt in | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Übertretung (Busse) | 3 Jahre | 3 Jahre | Art. 109 StGB |
| Vergehen, andere Strafe | 7 Jahre | 5 Jahre | Art. 97 Abs. 1 lit. d / Art. 99 StGB |
| Freiheitsstrafe bis 3 Jahre angedroht | 10 Jahre | 5 Jahre | Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB |
| Freiheitsstrafe über 3 Jahre angedroht | 15 Jahre | 15 bis 25 Jahre | Art. 97 Abs. 1 lit. b / Art. 99 StGB |
| Verfahrenskosten | – | 10 Jahre ab Rechtskraft | Art. 442 Abs. 2 StPO |
Wann die erste Uhr zu laufen beginnt
Die Verfolgungsverjährung beantwortet eine einzige Frage: Darf der Staat die Tat überhaupt noch verfolgen? Sie beginnt nach Art. 98 StGB grundsätzlich am Tag der Tat – nicht am Tag der Anzeige, nicht am Tag der Einvernahme und schon gar nicht am Tag, an dem Sie davon erfahren.
Drei Varianten unterscheidet das Gesetz. Bei einer einmaligen Handlung zählt der Tag der Ausführung. Erstreckt sich das Verhalten über mehrere Zeitpunkte, zählt der Tag der letzten Handlung. Und dauert das strafbare Verhalten an, beginnt die Frist erst, wenn es aufhört. Deshalb läuft bei einem einmaligen Vorfall im Strassenverkehr die Uhr sofort, während sie bei einem über Monate fortgesetzten Verhalten später startet.
Massgebend für die Länge der Frist ist die angedrohte Höchststrafe, nicht das, was am Ende im Strafbefehl steht. Eine Tat, für die das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, verjährt in sieben Jahren – auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft am Ende nur 20 Tagessätze ausspricht. Wie sich diese Tagessätze berechnen, erklärt die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen.
Vom eigenen Strafbefehl auf die Frist schliessen. Wer eine Busse von CHF 400 sieht, denkt an eine Bagatelle. Ob drei oder sieben Jahre gelten, entscheidet aber die Bestimmung im Kopf des Schreibens – und ob dort «Busse» oder «Geldstrafe» steht.
Was die Verfolgungsverjährung anhält
Seit der Revision von 2002 kennt das schweizerische Strafrecht keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mehr. Es gibt keine Handlung der Staatsanwaltschaft, die die Uhr zurückstellt. Sie läuft durch – bis zu einem einzigen Ereignis.
Art. 97 Abs. 3 StGB sagt: Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein. Ein unangefochtener Strafbefehl wird einem solchen Urteil gleichgesetzt, sobald er rechtskräftig ist. Damit ist die Frage der Verfolgungsverjährung erledigt.
Bemerkenswert ist die Kehrseite, und sie wird selten erwähnt: Erheben Sie Einsprache, fällt der Strafbefehl dahin. Ihm fehlt damit die Urteilsqualität, und die Verfolgungsverjährung läuft während des Verfahrens weiter – auch dann, wenn die Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht liegt. Bei einer Übertretung, die schon zweieinhalb Jahre zurückliegt, kann das den Ausgang beeinflussen.
«Sobald ein Strafbefehl da ist, ist die Verjährung erledigt – egal, was ich mache.»
Nur der rechtskräftige Strafbefehl beendet die Verfolgungsverjährung. Mit einer Einsprache fällt er dahin, und die Frist läuft weiter. Bei einer Übertretung mit ihren drei Jahren ist das ein Umstand, der zählt.
Bei einer Übertretung kann es das durchaus, weil die Dreijahresfrist während des Einspracheverfahrens weiterläuft. Das ist allerdings kein Automatismus und keine Strategieempfehlung: Ob und wann Verjährung eintritt, hängt am genauen Tatdatum und an der Deliktskategorie. Beides steht im Strafbefehl.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Einsprachefrist läuft.
Die zweite Uhr: Vollstreckung
Ist der Strafbefehl rechtskräftig, wechselt die Frage. Nicht mehr «darf verfolgt werden?», sondern «darf noch vollzogen werden?». Diese Frist beginnt nach Art. 100 StGB an dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird – also unmittelbar nach Ablauf der zehn Tage.
Die Fristen sind kürzer, als viele denken. Eine Geldstrafe verjährt im Vollzug nach fünf Jahren, eine Busse nach drei. Wer daraus schliesst, man könne die Sache aussitzen, unterliegt allerdings einem Trugschluss, denn die Vollzugsbehörde sitzt nicht still. Bei der Geldstrafe ordnet sie nach Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, und bleibt diese erfolglos, tritt nach Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der Geldstrafe: ein Tagessatz gleich ein Tag. Was dabei genau abläuft, beschreibt die Seite Busse nicht bezahlt.
Dazu kommt eine Besonderheit: Die Vollstreckungsverjährung ruht, solange die verurteilte Person eine Strafe verbüsst oder sich im bedingten Vollzug befindet. Die fünf Jahre sind also keine Garantie, sondern eine Obergrenze unter günstigen Umständen. Wer schlicht nicht zahlen kann, fährt mit einem Gesuch um Zahlungserleichterung deutlich besser als mit Abwarten.
Die dritte Uhr: Verfahrenskosten
Dieser Punkt überrascht am meisten, weil er dem Gerechtigkeitsgefühl widerspricht. Verfahrenskosten sind keine Strafe, sondern eine Forderung des Staates gegen Sie. Sie folgen deshalb nicht dem Strafgesetzbuch, sondern Art. 442 Abs. 2 StPO: Verjährung in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft, mit einem Verzugszins von 5 Prozent.
Praktisch heisst das: Eine Busse aus einem Strafbefehl von 2021 kann 2026 vollstreckungsverjährt sein, während die Kostenrechnung aus demselben Schreiben noch bis 2031 eingetrieben werden darf – verzinst. Getrieben wird sie nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, also über das Betreibungsamt.
Art. 442 Abs. 4 StPO erlaubt den Behörden zudem, Kostenforderungen mit beschlagnahmten Vermögenswerten und mit Entschädigungen aus demselben Verfahren zu verrechnen. Wer also Geld hinterlegt hat, sieht davon unter Umständen weniger zurück als erwartet. Welche Posten überhaupt in der Kostenzeile stecken, schlüsselt die Seite Kosten und Gebühren auf.
| Merkmal | Busse oder Geldstrafe | Verfahrenskosten |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Strafe | Forderung des Staates |
| Grundlage der Frist | Art. 99 und 109 StGB | Art. 442 Abs. 2 StPO |
| Frist ab Rechtskraft | 3 Jahre (Busse), 5 Jahre (Geldstrafe) | 10 Jahre |
| Verzugszins | keiner | 5 Prozent |
| Folge bei Nichtzahlung | Betreibung, dann Ersatzfreiheitsstrafe | Betreibung nach SchKG |
| Bedingter Vollzug möglich | bei der Geldstrafe ja | nie |
Strafbefehl vom 15. Januar 2021 mit Busse CHF 500 und Verfahrenskosten CHF 300. Die Busse ist im Januar 2024 vollstreckungsverjährt. Die CHF 300 bleiben bis Januar 2031 einforderbar – zuzüglich Verzugszins.
Wir sehen immer wieder Betreibungen, die sich nur noch auf die Verfahrenskosten stützen. Die Betroffenen halten das für einen Fehler, weil die Strafe längst erledigt ist. Es ist keiner – es sind zwei verschiedene Forderungen mit zwei verschiedenen Fristen.
Drei Irrtümer, die teuer werden
«Ich habe nie etwas erhalten, also ist es verjährt.» Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Der Strafbefehl wird damit rechtskräftig, ohne dass Sie ihn je gelesen haben. Wie diese Rechnung im Einzelnen aufgeht, zeigt die Seite Zustellung und Fristbeginn.
«Nach drei Jahren ist alles weg.» Die drei Jahre gelten für Übertretungen. Bei einem Vergehen – und dazu zählt vieles, was im Alltag klein wirkt – sind es sieben. Und für die Kostenrechnung sind es zehn.
«Wenn ich untertauche, läuft die Frist trotzdem.» Bei der Verfolgungsverjährung stimmt das im Grundsatz. Bei der Vollstreckung nicht: Dort ruht die Frist, solange die Strafe verbüsst wird oder ein bedingter Vollzug läuft. Dazu kommt die Betreibung, die unabhängig davon ihren Lauf nimmt.
Woran Sie Ihre Frist erkennen
- Am Tatdatum im Sachverhalt des Strafbefehls.
- Am Wort «Busse» oder «Geldstrafe» im Dispositiv.
- An der zitierten Gesetzesbestimmung.
- Am Datum der Rechtskraft für die zweite Uhr.
Was nichts aussagt
- Die Höhe des Betrags.
- Wie lange Sie nichts gehört haben.
- Dass der Vorfall «harmlos» war.
- Dass ein Bekannter dieselbe Sache anders erlebt hat.
Frau R. erhält im November 2026 eine Betreibung über CHF 340. Grundlage ist ein Strafbefehl vom Februar 2021: Busse CHF 250, Verfahrenskosten CHF 340. Sie hält die Forderung für verjährt, weil die Tat fünf Jahre zurückliegt. Die Busse ist es tatsächlich, seit Februar 2024. Betrieben werden aber nicht die CHF 250, sondern die Verfahrenskosten – und deren zehn Jahre laufen bis Februar 2031.
Was Sie jetzt prüfen
Ob Verjährung eine Rolle spielt, lässt sich in wenigen Minuten eingrenzen, wenn Sie wissen, wo Sie hinschauen müssen.
- Tatdatum im Sachverhaltsabschnitt suchen, nicht das Datum des Schreibens.
- Deliktskategorie bestimmen: Steht dort Busse oder Geldstrafe?
- Rechtskraft ermitteln: Wurde Einsprache erhoben oder nicht?
- Forderung zuordnen: Geht es um die Strafe oder um die Kosten?
Ist ein aktueller Strafbefehl im Spiel, hat die Einsprachefrist Vorrang vor jeder Verjährungsüberlegung. Sie beträgt zehn Tage und ist nicht erstreckbar. Ist sie bereits abgelaufen, bleibt der enge Weg über die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO.
Die Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten, Sie müssen sie also nicht förmlich geltend machen. Trotzdem hilft es, in der Einsprache oder in einem Schreiben an die Vollzugsbehörde auf Tatdatum und Kategorie hinzuweisen. Was Sie nicht tun sollten: die Frist abwarten, statt fristgerecht zu reagieren.
Erfahrungsgemäss wird Verjährung als Hoffnung missverstanden. In den allermeisten Fällen ist sie kein Ausweg, sondern nur eine Randfrage – entschieden wird die Sache fast immer innerhalb der zehn Tage nach Zustellung.
Verjährung ist kein Grund, einen Strafbefehl liegen zu lassen. Wer nicht reagiert, sorgt gerade dafür, dass die Verfolgungsverjährung endgültig keine Rolle mehr spielt.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, welches Tatdatum massgebend ist, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Einsprachefrist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: verbindlich feststellen, ob Verjährung eingetreten ist, oder Sie vertreten.
Übertretung oder Vergehen – davon hängt ab, ob drei oder sieben Jahre gelten.
Das Datum aus dem Sachverhalt, nicht das des Schreibens – nur das erste zählt für die Frist.
Weil beide unterschiedlich lange durchsetzbar bleiben, werden sie einzeln ausgewiesen.
Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, mit dem Sie die Frist offenhalten.
Wir erklären und ordnen ein, stellen keine Verjährung verbindlich fest und vertreten Sie nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Kategorie, Tatdatum, Beträge und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Fristen prüfen lassen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, die einen älteren Strafbefehl oder eine alte Forderung daraus vor sich haben und wissen wollen, welche Frist noch läuft.
Was wird erklärt? Die Verfolgungsverjährung nach Art. 97 und 98 StGB, die Sonderregel für Übertretungen nach Art. 109 StGB, die Vollstreckungsverjährung nach Art. 99 und 100 StGB sowie die zehnjährige Frist für Verfahrenskosten nach Art. 442 Abs. 2 StPO.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, welche der drei Uhren in Ihrem Fall läuft, woran Sie das im Strafbefehl ablesen und warum Abwarten die Lage meist verschlechtert.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine verbindliche Feststellung der Verjährung und keine Vertretung vor Behörden oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO). Ob Verjährung eingetreten ist, entscheidet die zuständige Behörde von Amtes wegen anhand des Einzelfalls. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.
Häufige Fragen zur Verjährung
Wie lange dauert es, bis eine Übertretung verjährt?+
Verjährt ein Strafbefehl, wenn ich einfach nicht reagiere?+
Stoppt der Strafbefehl die Verfolgungsverjährung?+
Verjähren die Verfahrenskosten mit der Strafe?+
Kann die Frist unterbrochen oder verlängert werden?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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