Die polizeiliche Einvernahme ist der Punkt, an dem der spätere Strafbefehl inhaltlich entsteht. Das Protokoll wird zur Grundlage dafür, was die Staatsanwaltschaft als geklärt ansieht – und erst ein geklärter Sachverhalt erlaubt einen Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO). Vor der ersten Einvernahme muss man Sie darauf hinweisen, dass Sie die Aussage verweigern dürfen und eine Verteidigung beiziehen können; fehlen diese Hinweise, ist die Einvernahme nach Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Kommt danach der Strafbefehl, bleiben Ihnen zehn Tage.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Das Protokoll schreibt den Vorwurf fest, nicht der Strafbefehl.
- Aussageverweigerung ist erlaubt und kein Schuldeingeständnis.
- Ohne Belehrung nach Art. 158 StPO ist die Aussage unverwertbar.
- Unterschrift bestätigt die Richtigkeit des Protokolls, nicht die Schuld.
- Nach dem Strafbefehl: zehn Tage für die Einsprache.
Welche Hinweise Pflicht waren
Eine Einvernahme fühlt sich selten nach einem formellen Verfahren an. Sie sitzen in einem Raum auf dem Polizeiposten, jemand tippt mit, und der Ton ist meist sachlich bis freundlich. Genau deshalb entgeht vielen, dass am Anfang etwas steht, das rechtlich streng geregelt ist: die Belehrung. Art. 158 Abs. 1 StPO verlangt vier Hinweise, in einer Sprache, die Sie verstehen.
- dass gegen Sie ein Vorverfahren läuft und welche Straftaten Gegenstand sind,
- dass Sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern dürfen,
- dass Sie eine Verteidigung bestellen oder eine amtliche beantragen können,
- dass Sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen können.
Der zweite Absatz derselben Bestimmung ist der eigentlich scharfe Teil: Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. Das Gesetz sagt hier nicht «kann berücksichtigt werden», sondern zieht eine harte Linie. Eine Aussage, die ohne Belehrung zustande kam, darf im Verfahren nicht gegen Sie verwendet werden.
In der Praxis stehen diese Hinweise fast immer als vorgedruckter Block auf der ersten Protokollseite, und Sie haben ihn wahrscheinlich mit einem Kreuz oder einer Unterschrift bestätigt. Der Blick lohnt sich trotzdem: Massgebend ist, ob der Hinweis vor der ersten Frage zur Sache erfolgt ist. Ein Gespräch am Strassenrand, das später zum Protokoll wurde, ist etwas anderes als eine förmliche Einvernahme mit vorangestellter Belehrung.
Entscheidend ist, ob das Gespräch protokolliert und als Einvernahme geführt wurde. Wird eine spontane Äusserung später im Rapport als Aussage wiedergegeben, ohne dass zuvor belehrt wurde, ist das ein Punkt, den man kennen sollte. Ein Blick ins Protokoll zeigt, ob und wann die Belehrung vermerkt ist.
Das Protokoll richtig lesen
Das Einvernahmeprotokoll nach Art. 78 StPO ist kein Wortprotokoll. Es hält fest, was aus Sicht der protokollführenden Person das Wesentliche war – oft in Behördendeutsch, oft in Sie-Form zusammengefasst, gelegentlich mit Formulierungen, die Sie so nie gewählt hätten. Sie dürfen es vor der Unterschrift lesen, und Sie dürfen Berichtigungen verlangen.
Diese Gelegenheit verstreicht bei den meisten ungenutzt. Nach ein bis zwei Stunden auf dem Posten will man nach Hause, das Blatt liegt vor einem, und der Unterschied zwischen «ich habe ihn weggeschoben» und «ich habe ihn gestossen» wirkt in dem Moment wie Wortklauberei. Im Strafbefehl entscheidet er darüber, ob eine Tätlichkeit oder eine Körperverletzung im Raum steht – ein Unterschied, den die Seite zu Körperverletzung und Tätlichkeit im Detail aufschlüsselt.
«Ich habe das Fahrzeug geführt, obwohl ich wusste, dass mein Ausweis eingezogen war.»
«Ich bin gefahren. Dass die Verfügung schon gültig war, habe ich in dem Moment nicht bedacht.» Der erste Satz beschreibt Vorsatz, der zweite nicht – und Vorsatz ist bei Art. 95 SVG der Punkt, an dem die Strafe deutlich steigt.
Deshalb die nüchterne Empfehlung: Lesen Sie das Protokoll Satz für Satz, bevor Sie unterschreiben, und bestehen Sie ruhig auf einer Korrektur, wenn eine Formulierung Ihre Aussage verschärft. Das ist kein Misstrauen gegenüber der Polizei, sondern der einzige Zeitpunkt, an dem sich der Text noch einfach ändern lässt.
Unterschreiben, ohne zu lesen, weil man annimmt, das Wesentliche komme später noch einmal zur Sprache. Es kommt nicht. Der nächste Brief in dieser Sache ist meist schon der Strafbefehl.
| Sie bestätigen damit | Sie bestätigen damit nicht |
|---|---|
| dass das Protokoll Ihre Aussage richtig wiedergibt | dass der Vorwurf zutrifft |
| dass Sie das Protokoll lesen konnten | dass Sie auf eine Einsprache verzichten |
| dass die Belehrung erfolgt ist, sofern vermerkt | dass Sie die rechtliche Würdigung akzeptieren |
| dass keine Berichtigung verlangt wurde | dass Sie auf Akteneinsicht verzichten |
Aussagen oder schweigen – und was dazwischenliegt
Die Frage stellt sich meist zu spät, nämlich wenn die Einvernahme schon vorbei ist. Trotzdem lohnt sie sich, weil sie erklärt, warum der Strafbefehl so aussieht, wie er aussieht. Das Schweigerecht ist umfassend: Sie müssen sich nicht selbst belasten und müssen an der eigenen Überführung nicht mitwirken. Aus Ihrem Schweigen darf Ihnen kein Nachteil konstruiert werden.
In der Praxis führt vollständiges Schweigen aber nicht automatisch zum besseren Ergebnis. Ist der Sachverhalt ohnehin klar – ein Radarfoto, ein Atemalkoholwert, eine Videoaufnahme –, ergeht der Strafbefehl auch ohne Ihre Aussage, weil Art. 352 Abs. 1 StPO neben dem Geständnis ausdrücklich den anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalt genügen lässt. Umgekehrt kann eine ruhige, präzise Aussage einen Umstand sichtbar machen, den die Akten sonst nicht enthalten.
Der dritte Weg wird selten genannt und ist oft der vernünftigste: zur Person aussagen, zur Sache vorerst schweigen und die Aussage nach Akteneinsicht nachreichen. Wie Sie an die Akten kommen, steht auf der Seite zur Akteneinsicht beim Strafbefehl.
Hilfreich in der Einvernahme
- Ruhig bleiben und nur sagen, was Sie sicher wissen.
- Bei Erinnerungslücken «ich weiss es nicht mehr» sagen.
- Das Protokoll vor der Unterschrift vollständig lesen.
- Berichtigungen verlangen, wenn ein Satz Ihre Aussage verschärft.
Was Ihnen später schadet
- Vermutungen als Tatsachen zu Protokoll geben.
- Aus Nervosität «irgendetwas» sagen, um es zu beenden.
- Andere belasten, um sich selbst zu entlasten.
- Unterschreiben, ohne den Text gelesen zu haben.
Erfahrungsgemäss überrascht die Betroffenen weniger die Höhe der Strafe als der Wortlaut des Vorwurfs. Sehr oft hören wir: «So habe ich das nie gesagt.» Der Satz stammt dann meist wörtlich aus dem Protokoll, das Monate vorher unterschrieben wurde.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welcher Vorwurf genau erhoben wird, worauf er sich stützt, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Frist läuft.
Warum nach der Einvernahme kein Termin mehr kam
Viele rechnen nach der Polizei mit einem zweiten Gespräch, diesmal bei der Staatsanwaltschaft. Es bleibt meistens aus, und das hat einen nüchternen Grund: Das Strafbefehlsverfahren ist auf Tempo gebaut. Liegt der Polizeirapport vor und ist der Sachverhalt geklärt, kann die Staatsanwaltschaft direkt entscheiden.
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es dazu eine Ausnahme, die man kennen sollte. Art. 352a StPO verlangt, dass die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person selbst einvernimmt, bevor sie eine zu vollziehende Freiheitsstrafe im Strafbefehl ausspricht. Weil im Strafbefehl höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe möglich sind und in der Praxis fast immer Busse oder Geldstrafe stehen, greift diese Pflicht selten. Für den Alltagsfall gilt: Der Polizeirapport genügt.
| Sanktion | Obergrenze im Strafbefehl | Was das praktisch heisst |
|---|---|---|
| Busse | ohne besondere Grenze im Verfahren | typisch bei Übertretungen, meist ohne Registereintrag |
| Geldstrafe | 180 Tagessätze | Vergehen, häufig bedingt mit Probezeit |
| Gemeinnützige Arbeit | 720 Stunden | nur mit Zustimmung, in der Praxis selten |
| Freiheitsstrafe | 6 Monate | bei Vollzug zwingend Einvernahme (Art. 352a StPO) |
Wie sich eine Geldstrafe aus Anzahl und Höhe der Tagessätze zusammensetzt und warum die Staatsanwaltschaft dabei auf Ihr Einkommen schaut, erklärt die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen. Was neben der Strafe noch an Verfahrenskosten dazukommt, steht unter Kosten und Gebühren.
Herr B. wird im März nach einem Streit vor einem Lokal von der Kantonspolizei einvernommen. Er sagt aus, er habe «zurückgeschubst», unterschreibt das Protokoll und hört monatelang nichts. Im August liegt ein Strafbefehl im Briefkasten: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90, also CHF 2’700, Probezeit zwei Jahre, dazu CHF 600 Verfahrenskosten. Im Protokoll steht der Satz, auf den sich die Staatsanwaltschaft stützt, wörtlich so, wie er im März aufgeschrieben wurde.
Die vier teuersten Irrtümer nach der Einvernahme
Zwischen Einvernahme und Strafbefehl liegen oft Monate. In dieser Zeit entstehen Annahmen, die später teuer werden.
«Es hat sich nichts gemeldet, also ist es erledigt.» Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 StGB), bei Vergehen in der Regel sieben Jahre (Art. 97 StGB). Ein halbes Jahr Stille bedeutet nichts. Welche Fristen im Einzelnen gelten, zeigt die Seite zur Verjährung beim Strafbefehl.
«Ich habe zugegeben, was war – jetzt kann ich nichts mehr machen.» Ein Geständnis zum Sachverhalt ist nicht dasselbe wie Einverständnis mit der rechtlichen Würdigung und schon gar nicht mit der Strafhöhe. Die Einsprache gegen den Strafbefehl steht Ihnen unabhängig davon offen.
«Der Brief liegt noch bei der Post, die Frist läuft also noch nicht.» Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Wie sich daraus das genaue Fristende ergibt, rechnet die Seite Zustellung und Fristbeginn Tag für Tag vor.
«Eine Busse ist doch keine Vorstrafe.» Das stimmt häufig, aber nicht immer, und es hängt an der Strafart, nicht am Vorwurf. Die Einzelheiten stehen unter Strafbefehl und Strafregister.
Eine Einvernahme im Februar, der Strafbefehl im Oktober: Acht Monate Abstand sind bei Strassenverkehrs- und Ehrverletzungsdelikten nichts Ungewöhnliches. Wer nach vier Monaten Stille die Sache abhakt, wird später von der Frist überrascht.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf das Protokoll. Wenn dort eine Formulierung steht, die als Geständnis lesbar ist, taucht sie im Strafbefehl als solches auf. Der Abgleich zwischen Ihrer Erinnerung und dem protokollierten Wortlaut ist deshalb der erste sinnvolle Schritt – und dafür brauchen Sie die Akten.
Was Sie jetzt konkret prüfen
Wenn der Strafbefehl vor Ihnen liegt, geht es nicht mehr um die Einvernahme selbst, sondern um vier Abgleiche, die sich in einer halben Stunde machen lassen.
- Zustelldatum feststellen. Der Tag, an dem das Einschreiben übergeben wurde oder als zugestellt gilt, bestimmt Ihr Fristende. Notieren Sie das Enddatum als konkretes Datum, nicht als «in zehn Tagen».
- Tatvorwurf mit Ihrer Erinnerung vergleichen. Steht dort, was Sie gesagt haben, oder eine verschärfte Fassung davon?
- Belehrung im Protokoll suchen. Ist vermerkt, dass Sie vor der ersten Sachfrage auf Ihre Rechte hingewiesen wurden?
- Betrag aufschlüsseln. Strafe, Verfahrenskosten und Auslagen sind drei verschiedene Posten, die im Strafbefehl meist zu einer Summe zusammengezogen werden.
Ergibt einer dieser Punkte eine Abweichung, ist die Einsprache das Mittel, mit dem Sie die Frist wahren. Sie muss innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft eintreffen, und die beschuldigte Person muss sie nicht begründen (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Die Begründung können Sie nachreichen, sobald Sie die Akten kennen.
Die zehn Tage laufen ab Zustellung, nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen. Wer zwei Wochen in den Ferien war, hat die Frist unter Umständen schon verloren, bevor er den Umschlag in der Hand hielt.
In vielen Unterlagen fällt auf, dass der Strafbefehl nur eine einzige Zeile aus der Einvernahme aufgreift – und alles andere, was gesagt wurde, keine Rolle spielt. Wer wissen will, warum die Strafe so ausfällt, findet die Antwort fast immer in dieser einen Zeile.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, welcher Vorwurf genau erhoben wird, worauf er sich stützt, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Frist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls der Vorwurf nicht zu dem passt, was Sie ausgesagt haben. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Verwertbarkeit Ihrer Aussage rechtlich beurteilen oder Sie vertreten.
Sie sehen, was Ihnen genau vorgeworfen wird und auf welche Bestimmung sich das stützt.
Wo der Strafbefehl über das hinausgeht, was Sie geschildert haben, wird das benannt.
Busse oder Geldstrafe, Verfahrenskosten und Auslagen – klar aufgeschlüsselt statt als eine Summe.
Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, mit dem Sie die Frist offenhalten, bis Sie die Akten kennen.
Wir erklären und ordnen ein, prüfen aber keine Verwertbarkeit, vertreten Sie nicht und begründen keine Einsprache inhaltlich.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Vorwurf, Beweisgrundlage, Strafe und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Vorwurf einordnen lassen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, die bei der Polizei einvernommen wurden und nun einen Strafbefehl in der Hand halten oder einen erwarten.
Was wird erklärt? Die Pflichthinweise nach Art. 158 StPO und ihre Folge bei Fehlen, das Protokoll nach Art. 78 StPO, der Rahmen des Strafbefehls nach Art. 352 Abs. 1 StPO, die Einvernahmepflicht nach Art. 352a StPO sowie die Einsprachefrist nach Art. 354 StPO.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, worauf sich der Vorwurf stützt, ob er mit Ihrer Aussage übereinstimmt und welche Schritte innerhalb der zehn Tage noch möglich sind.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Beurteilung der Verwertbarkeit einer Aussage und keine Vertretung vor Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und das Strafgesetzbuch (StGB). Ob eine Aussage im Einzelfall verwertbar ist, entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.
Häufige Fragen zur Einvernahme und zum Strafbefehl
Muss ich bei der Polizei aussagen?+
Ich habe das Protokoll unterschrieben – ist damit alles entschieden?+
Was passiert, wenn ich nicht über meine Rechte belehrt wurde?+
Warum kam kein Termin, sondern gleich der Strafbefehl?+
Kann ich das Protokoll nachträglich einsehen?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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