Sie können die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückziehen (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der ursprüngliche Strafbefehl wird damit rechtskräftig. Zwei Dinge sind daran wichtig: Erstens gilt Ihre Einsprache auch dann als zurückgezogen, wenn Sie einer Vorladung unentschuldigt fernbleiben (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO). Zweitens setzt der Rückzug voraus, dass der alte Strafbefehl überhaupt noch besteht – hat die Staatsanwaltschaft einen neuen erlassen oder Anklage erhoben, gibt es kein Zurück mehr.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Rückzug bis zum Ende der Parteivorträge möglich.
- Der alte Strafbefehl wird damit rechtskräftig.
- Unentschuldigtes Fernbleiben wirkt wie ein Rückzug.
- Neuer Strafbefehl oder Anklage: kein Rückzug mehr.
- Ein Verschlechterungsverbot gibt es hier nicht.
Vier Wege, die nach der Einsprache offenstehen
Wer Einsprache erhebt, gibt die Sache aus der Hand. Das ist der Punkt, den die meisten unterschätzen. Der Strafbefehl ist danach nicht mehr das Mass der Dinge; die Staatsanwaltschaft nimmt weitere Beweise ab und lädt Sie in aller Regel zur Einvernahme. Erst danach fällt sie eine von vier Entscheidungen (Art. 355 Abs. 3 StPO).
| Entscheid | Was passiert | Rückzug noch möglich? |
|---|---|---|
| Am Strafbefehl festhalten | Akten gehen ans Gericht | ja, bis Ende der Parteivorträge |
| Verfahren einstellen | die Sache endet | gegenstandslos |
| Neuen Strafbefehl erlassen | alter Strafbefehl fällt weg | nein, neue Frist von zehn Tagen |
| Anklage erheben | ordentliches Verfahren vor Gericht | nein, es gibt keinen Strafbefehl mehr |
Nur in der ersten Zeile bleibt der Rückzug ein echtes Werkzeug. In den beiden unteren ist der ursprüngliche Strafbefehl verschwunden, und mit ihm die Möglichkeit, zu ihm zurückzukehren. Wer die Einsprache als «jederzeit rückgängig» einschätzt, geht deshalb von einer Sicherheit aus, die es so nicht gibt.
Wie ein Rückzug formal abläuft
Formell ist es unspektakulär. Eine schriftliche Erklärung an die Behörde, bei der das Verfahren gerade liegt, genügt: Solange die Akten bei der Staatsanwaltschaft sind, geht sie dorthin; nach der Überweisung ans Gericht dorthin. Ein Satz reicht, wenn er unmissverständlich ist und die Verfahrensnummer nennt.
Der Rückzug wirkt sofort und endgültig. Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, mit der darin festgesetzten Strafe, den Verfahrenskosten und allen Nebenfolgen. Ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht mehr; es bleibt allein der enge Weg der Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO, und der setzt voraus, dass Sie das Säumnis nicht zu verantworten hatten.
Sinnvoll ist ein Rückzug vor allem dann, wenn die Einsprache ursprünglich nur der Fristwahrung diente und sich nach Einsicht in die Akten zeigt, dass der Vorwurf zutrifft und die Strafe angemessen ist. Genau dafür ist die begründungsfreie Einsprache gedacht: erst die Frist sichern, dann in Ruhe entscheiden.
Das ist ein legitimer Weg, solange die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält. Ein schriftlicher Rückzug beendet das Verfahren, und es bleibt bei der ursprünglichen Strafe. Warten Sie damit aber nicht zu lange: Sobald ein neuer Strafbefehl ergeht oder Anklage erhoben wird, ist diese Tür zu.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, was genau vorgeworfen wird, wie die Strafe zustande kommt, ob ein Registereintrag droht und bis wann Ihre Frist läuft.
Der Rückzug, den niemand erklärt hat
Die gefährlichste Variante ist die, die man nicht selbst auslöst. Das Gesetz knüpft an Ihr Fernbleiben eine Fiktion, und sie greift an zwei Stellen des Verfahrens.
- Bei der Staatsanwaltschaft: Bleiben Sie der Einvernahme unentschuldigt fern, gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).
- Vor dem Gericht: Bleiben Sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lassen sich auch nicht vertreten, gilt dasselbe (Art. 356 Abs. 4 StPO).
Das Wort, an dem alles hängt, ist unentschuldigt. Wer krank ist, wer arbeitsbedingt oder aus einem anderen ernsthaften Grund verhindert ist, muss das der Behörde vorher und belegt mitteilen. Ein Arztzeugnis am nächsten Tag ist deutlich schwieriger als eine Abmeldung am Vortag.
Termin verpasst, weil die Vorladung im Ferienstapel lag. Keine Abmeldung, keine Nachricht. Zwei Wochen später kommt die Mitteilung, die Einsprache gelte als zurückgezogen.
Eine kurze schriftliche Abmeldung vor dem Termin mit Grund und Beleg, verbunden mit der Bitte um einen neuen Termin. Das kostet zehn Minuten und hält das Verfahren offen.
Annehmen, ein verpasster Termin werde einfach neu angesetzt. Bei der Vorladung nach einer Einsprache ist das anders als in anderen Verfahren: Das Fernbleiben beendet die Sache, statt sie zu verzögern.
Kann es schlimmer werden als vorher?
Ja, und das gehört zur ehrlichen Antwort dazu. Ein Verschlechterungsverbot, wie man es aus Rechtsmittelverfahren kennt, schützt Sie im Einspracheverfahren nicht. Art. 356 Abs. 1 StPO sagt ausdrücklich, dass das Gericht nicht an die Ausführungen im Strafbefehl gebunden ist und die Sache unabhängig beurteilt.
Auch die Staatsanwaltschaft ist frei. Ergibt die Beweisabnahme nach Ihrer Einsprache, dass der Fall schwerer wiegt als zunächst angenommen, darf sie einen strengeren Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben. Das Bundesgericht hat das mehrfach bestätigt, unter anderem im Urteil 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 zu einem Tempofall, bei dem die Nachprüfung der Messung zu einer schärferen rechtlichen Einordnung führte.
Das ist kein Argument gegen die Einsprache. Es ist ein Argument dafür, sie informiert zu erheben. Wer den Vorwurf und die Beweislage kennt, kann abschätzen, ob Luft nach unten oder eher nach oben besteht. Wer nur auf gut Glück einspricht, erfährt es im schlechtesten Fall am Ende.
Herr S. erhält einen Strafbefehl mit einer Busse von CHF 600 und Verfahrenskosten von CHF 250 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er erhebt Einsprache und macht geltend, das Messgerät sei fehlerhaft gewesen. Die Nachprüfung bestätigt die Messung, korrigiert aber den Toleranzabzug nach unten. Die Staatsanwaltschaft erlässt daraufhin einen neuen Strafbefehl mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110 und einer Verbindungsbusse. Ein Rückzug hätte ihn nicht mehr zum alten Strafbefehl zurückgebracht – den gibt es nicht mehr.
Erfahrungsgemäss unterscheidet sich die Ausgangslage stark danach, worauf sich der Vorwurf stützt. Steht dahinter ein technischer Messwert, ist wenig Spielraum. Steht dahinter eine Aussage aus einer Einvernahme, sieht die Sache oft anders aus.
Was der Rückzug kostet
Ein Rückzug ist nicht gratis, und die Rechnung fällt in zwei Teilen an. Der erste Teil ist der Strafbefehl selbst: Strafe und die darin bereits festgesetzten Verfahrenskosten werden fällig, so wie sie dort stehen. Der zweite Teil betrifft den Aufwand, der zwischen Einsprache und Rückzug entstanden ist – Einvernahme, Beweisabnahme, allenfalls Vorbereitung der Verhandlung.
| Weg | Was Sie zahlen | Zusätzlicher Aufwand |
|---|---|---|
| Keine Einsprache | Strafe plus Kosten aus dem Strafbefehl | keiner |
| Einsprache, dann Rückzug | dasselbe plus Kosten des Einspracheverfahrens | Einvernahme, Schriftverkehr |
| Einsprache, Einstellung | meist nichts oder reduziert | Verfahren bis zum Entscheid |
| Einsprache, Verurteilung vor Gericht | neue Strafe plus Gerichtskosten | volles Verfahren |
Wie sich die Kostenzeile eines Strafbefehls im Einzelnen zusammensetzt, schlüsselt die Seite Kosten und Gebühren auf. Wird die Summe zu gross, ist ein Gesuch um Zahlungserleichterung der bessere Weg als Abwarten. Steht im Strafbefehl eine Geldstrafe, hilft die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen beim Nachvollziehen des Betrags.
Strafbefehl mit Busse CHF 400 und Kosten CHF 250. Nach Einsprache und Einvernahme zieht die betroffene Person zurück. Fällig werden die CHF 650 aus dem Strafbefehl, dazu eine Gebühr für das Einspracheverfahren, die kantonal meist im zwei- bis dreistelligen Bereich liegt.
Wie Sie die Entscheidung vorbereiten
Die Frage lautet selten «Einsprache ja oder nein», sondern «weiss ich genug, um das zu entscheiden». Solange die Antwort nein lautet, ist die begründungsfreie Einsprache das Mittel, um Zeit zu kaufen – und der Rückzug die Notbremse, falls sich der Vorwurf bestätigt.
Für einen Rückzug spricht
- Der Vorwurf trifft zu und die Strafe ist üblich.
- Die Beweislage ist technisch und eindeutig.
- Sie wollten nur die Frist wahren.
- Weitere Kosten wären grösser als der mögliche Gewinn.
Gegen einen Rückzug spricht
- Der Sachverhalt stimmt nachweisbar nicht.
- Die rechtliche Einordnung wirkt zu streng.
- Ein Registereintrag hängt an der Deliktskategorie.
- Der Strafbefehl widerruft eine frühere bedingte Strafe.
Der letzte Punkt wird oft übersehen. Entscheidet der Strafbefehl zugleich über den Widerruf einer früheren bedingten Strafe, hängt an ihm mehr als der Betrag auf dem Papier. Was dabei auf dem Spiel steht, zeigt die Seite Probezeit und Widerruf.
Nein. Wie die Einsprache selbst braucht auch der Rückzug von der beschuldigten Person keine Begründung. Wichtig ist nur, dass die Erklärung eindeutig ist, das Verfahren bezeichnet und bei der Behörde ankommt, bei der die Akten gerade liegen.
Eine Einsprache kann sich von Anfang an auf Kosten, Entschädigungen oder Nebenfolgen beschränken; dann entscheidet das Gericht nach Art. 356 Abs. 6 StPO im schriftlichen Verfahren, sofern niemand eine Verhandlung verlangt. Wer dagegen den Schuldpunkt angreift, bringt die ganze Sache neu auf den Tisch.
In vielen Fällen fällt auf, dass die Einsprache erhoben wurde, bevor jemand den Strafbefehl vollständig gelesen hatte. Wer den Vorwurf und die Kostenzeile kennt, entscheidet ruhiger – und braucht den Rückzug oft gar nicht.
Der Rückzug ist keine Garantie für die alte Strafe. Er wirkt nur, solange der ursprüngliche Strafbefehl noch existiert. Danach hat sich die Ausgangslage geändert – manchmal zu Ihren Gunsten, manchmal nicht.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, was genau vorgeworfen wird, wie die Strafe zustande kommt, ob ein Registereintrag droht und bis wann Ihre Frist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, mit der Sie sich die Entscheidung offenhalten. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Ihnen sagen, ob Sie einsprechen oder zurückziehen sollen.
Sie sehen, was genau vorgeworfen wird und worauf sich der Vorwurf stützt.
Busse oder Geldstrafe, Tagessätze und Verfahrenskosten getrennt ausgewiesen.
Ob Ihr Fall im Privatauszug erscheinen kann, auf Basis der Strafart.
Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, das Ihnen die Entscheidung offenhält.
Wir erklären und ordnen ein, empfehlen weder Einsprache noch Rückzug und vertreten Sie nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Vorwurf, Strafe, Registerfrage und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Einsprache abwägen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, die Einsprache erhoben haben und überlegen, sie zurückzuziehen, oder die vor der Entscheidung stehen, ob sie überhaupt einsprechen.
Was wird erklärt? Der Rückzug nach Art. 356 Abs. 3 StPO, die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO, die vier Entscheide der Staatsanwaltschaft nach Art. 355 Abs. 3 StPO sowie die freie Beurteilung durch das Gericht nach Art. 356 Abs. 1 StPO.
Welchen Nutzen? Sie wissen, bis wann ein Rückzug möglich ist, wann er es nicht mehr ist, welche Kosten anfallen und weshalb ein verpasster Termin dieselbe Wirkung hat.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Empfehlung für oder gegen eine Einsprache und keine Vertretung vor Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, unter anderem das Urteil 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023. Kostenfolgen sind kantonal unterschiedlich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.
Häufige Fragen zum Rückzug der Einsprache
Bis wann kann ich die Einsprache zurückziehen?+
Was passiert, wenn ich zur Einvernahme nicht erscheine?+
Kann das Gericht eine höhere Strafe aussprechen als der Strafbefehl?+
Was kostet ein Rückzug?+
Kann ich die zurückgezogene Einsprache wieder aufleben lassen?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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