Art. 51 SVG verpflichtet alle Beteiligten, sofort anzuhalten und die Unfallstelle zu sichern. Bei reinem Sachschaden muss die schädigende Person die geschädigte sofort benachrichtigen und Namen und Adresse angeben; gelingt das nicht, ist unverzüglich die Polizei zu verständigen. Bei Verletzten kommen Hilfeleistung und Polizeimeldung dazu, und die Unfallstelle darf nur mit Bewilligung verlassen werden. Wer diese Pflichten verletzt, wird nach Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wer nach einem Unfall mit Verletzten oder Getöteten flieht, riskiert nach Absatz 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Anhalten und sichern gilt bei jedem Unfall.
- Sachschaden: geschädigte Person direkt informieren.
- Nicht erreichbar? Dann unverzüglich die Polizei.
- Ein Zettel an der Scheibe genügt nicht.
- Mit Verletzten: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe möglich.
Vorgeworfen wird nicht der Schaden, sondern das Unterlassen der Meldung. Wer daraufhin erklärt, er habe den Schaden ja bezahlen wollen, geht am Vorwurf vorbei: Bestraft wird die verletzte Pflicht, unabhängig davon, ob der Schaden später ersetzt wird.
Warum der Zettel nicht genügt
Das ist der Punkt, an dem sich die meisten Betroffenen ungerecht behandelt fühlen – und der zugleich am klarsten geregelt ist. Sie stossen beim Ausparken an ein fremdes Auto, niemand ist da, Sie schreiben Namen und Nummer auf einen Zettel und klemmen ihn unter den Scheibenwischer. Aus Ihrer Sicht haben Sie das Richtige getan.
Aus Sicht des Gesetzes nicht. Art. 51 Abs. 3 SVG verlangt eine Benachrichtigung der geschädigten Person, nicht das Hinterlassen einer Nachricht auf gut Glück. Das Bundesgericht hat das bestätigt: Eine hinterlegte Karte genügt nicht, unter anderem weil niemand dafür einstehen kann, dass sie am Fahrzeug bleibt, und weil zur Meldung auch Angaben zu Art und Umfang des Schadens gehören.
Der Gesetzgeber hat die Lücke bewusst geschlossen. Wenn Sie die geschädigte Person nicht antreffen, tritt an ihre Stelle nicht der Zettel, sondern die unverzügliche Meldung an die Polizei. Das ist ein Anruf, der fünf Minuten dauert – und der genau die Strafbefehle verhindert, um die es auf dieser Seite geht.
Zettel mit Name und Telefonnummer unter den Scheibenwischer, weiterfahren, auf einen Anruf warten.
Halterin oder Halter direkt erreichen und Name, Adresse sowie Art und Umfang des Schadens mitteilen. Gelingt das nicht: sofort die Polizei anrufen und den Vorfall melden. Der Zettel darf zusätzlich dranbleiben, ersetzt aber keinen der beiden Schritte.
Auf einen Rückruf warten. Wer eine Stunde später feststellt, dass sich niemand meldet, hat die Pflicht schon verletzt – sie verlangt eine sofortige Meldung, nicht eine spätere.
Was Art. 51 SVG genau verlangt
Die Bestimmung baut in Stufen auf. Eine Pflicht gilt immer, zwei weitere kommen je nach Unfallart dazu.
| Situation | Was Sie tun müssen | Grundlage |
|---|---|---|
| Jeder Unfall | sofort anhalten, Verkehr sichern | Art. 51 Abs. 1 SVG |
| Personen verletzt oder getötet | Hilfe leisten, Polizei benachrichtigen, mitwirken | Art. 51 Abs. 2 SVG |
| Personen verletzt oder getötet | Unfallstelle nur mit Bewilligung verlassen | Art. 51 Abs. 2 SVG |
| Nur Sachschaden, Gegenseite anwesend | Name und Adresse angeben | Art. 51 Abs. 3 SVG |
| Nur Sachschaden, niemand da | unverzüglich die Polizei benachrichtigen | Art. 51 Abs. 3 SVG |
| Unfall auf einem Bahnübergang | zusätzlich die Bahnverwaltung informieren | Art. 51 Abs. 4 SVG |
Zwei Details werden regelmässig übersehen. Erstens gilt die Pflicht zum Anhalten für alle Beteiligten, nicht nur für die schuldige Seite. Zweitens dürfen Beteiligte eine Unfallstelle mit Verletzten nur verlassen, um selbst Hilfe zu holen oder sich in ärztliche Pflege zu begeben – sonst braucht es die Bewilligung der Polizei.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie erfahren, welche Pflichtverletzung genau vorgeworfen wird, ob es eine Übertretung oder ein Vergehen ist, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Frist läuft.
Zwei Absätze, zwei Welten
Der Unterschied zwischen Art. 92 Abs. 1 und Abs. 2 SVG entscheidet über fast alles, was danach kommt – über die Strafart, den Registereintrag und die Schwere der Widerhandlung im Administrativverfahren.
| Merkmal | Art. 92 Abs. 1 SVG | Art. 92 Abs. 2 SVG |
|---|---|---|
| Was erfasst wird | Verletzung der Unfallpflichten | Flucht nach Unfall mit Verletzten |
| Strafdrohung | Busse | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Kategorie | Übertretung | Vergehen |
| Registereintrag | in der Regel nein | ja |
| Typischer Strafbefehl | Busse CHF 300 bis 1’000 | bedingte Geldstrafe plus Verbindungsbusse |
| Verfolgungsverjährung | 3 Jahre | 7 Jahre |
Wie eine Geldstrafe aus Anzahl und Höhe der Tagessätze entsteht, erklärt die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen. Ob und wann ein Eintrag im Privatauszug erscheint, steht unter Strafbefehl und Strafregister.
Ein Parkrempler mit CHF 1’800 Sachschaden und ohne Meldung bleibt eine Übertretung nach Absatz 1. Ein Vorfall mit einer gestürzten Velofahrerin, die eine Prellung davonträgt, fällt unter Absatz 2 – auch dann, wenn der Blechschaden kleiner ist.
Wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben
Das ist der häufigste Einwand, und er ist kein Ausflucht-Argument, sondern rechtlich erheblich. Die Pflichten des Art. 51 SVG knüpfen an einen wahrgenommenen Unfall an. Wer eine leichte Berührung tatsächlich nicht bemerkt hat, verletzt keine Pflicht, weil ihm der Vorsatz fehlt.
Ob das glaubhaft ist, beurteilt die Staatsanwaltschaft anhand des Schadenbilds, des zu erwartenden Geräuschs, der Geschwindigkeit und der Sichtverhältnisse. Genau deshalb ist die Akteneinsicht hier besonders wertvoll: Im Dossier liegen Fotos des Schadens und oft eine Einschätzung dazu, ob ein Kontakt spürbar gewesen sein muss.
Was in diesem Punkt gar nichts hilft, ist eine pauschale Behauptung ohne Bezug zur Aktenlage. Was hilft, sind konkrete Umstände: laute Musik ist es nicht, ein Anhänger im toten Winkel oder ein Schaden ausschliesslich am Kunststoffstück der Stossstange dagegen schon.
Es geht nicht um Glauben, sondern um Indizien. Je grösser der Schaden und je härter die betroffenen Bauteile, desto eher nimmt die Behörde an, der Kontakt sei spürbar gewesen. Umgekehrt spricht ein reiner Lackkontakt an einem Kunststoffteil für Ihre Darstellung – wenn die Akten das hergeben.
Was eine nachträgliche Selbstmeldung bringt
Viele merken erst zu Hause, dass da etwas war – ein Kratzer am eigenen Kotflügel, eine Erinnerung an ein Geräusch beim Ausparken. Dann stellt sich die Frage, ob eine Meldung am nächsten Tag noch etwas nützt oder ob man sich damit erst recht belastet.
Rechtlich ist die Lage nüchtern: Die Pflicht verlangt eine sofortige Meldung, und eine nachträgliche heilt die Verletzung nicht. Der Tatbestand ist mit dem Weiterfahren erfüllt. Praktisch sieht es anders aus. Eine Selbstmeldung entlastet bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB, weil sie Einsicht zeigt und der Behörde Aufwand erspart. Sie verändert in vielen Fällen die Höhe der Busse spürbar.
Dazu kommt ein zweiter, oft übersehener Punkt: Ohne Meldung ermittelt die Polizei ohnehin – über Lacksplitter, Kameraaufnahmen in Parkhäusern oder Zeugenangaben. Wird sie fündig, steht neben der Pflichtverletzung der Eindruck, jemand habe sich bewusst entzogen. Genau dieser Eindruck färbt später auf die Einstufung im Administrativverfahren ab.
Die Beweislage ändert sich durch das Schweigen selten zu Ihren Gunsten. Bei Parkschaden führen Kameraaufnahmen und Lackspuren regelmässig zum Halter. Wer sich meldet, verliert die Chance auf Straflosigkeit nicht – die gab es ohnehin nicht –, gewinnt aber bei der Bemessung.
Was das Strassenverkehrsamt daraus macht
Der Strafbefehl ist bei Verkehrsdelikten nie das Ende der Geschichte. Parallel läuft ein Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons, mit eigener Zuständigkeit und eigenen Fristen. Es stützt sich weitgehend auf den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls und stuft die Widerhandlung nach Art. 16a bis 16c SVG als leicht, mittelschwer oder schwer ein.
Daraus folgt eine Konsequenz, die viele zu spät erkennen: Wer den Strafbefehl unwidersprochen rechtskräftig werden lässt, akzeptiert damit auch den Sachverhalt, auf dem später die Entzugsdauer beruht. Wie die beiden Verfahren ineinandergreifen, beschreibt die Seite Strafbefehl und Führerausweisentzug. Kommt Alkohol ins Spiel, gelten zusätzlich die Regeln, die auf der Seite Alkohol am Steuer stehen.
Wir sehen immer wieder, dass die Busse als das kleinere Problem empfunden wird, sobald der Brief des Strassenverkehrsamts eintrifft. Für Menschen, die beruflich auf das Fahren angewiesen sind, wiegt ein Entzug von einem Monat deutlich schwerer als CHF 600.
Herr L. touchiert beim Rückwärtsfahren einen parkierten Wagen, hinterlässt einen Zettel mit seiner Nummer und fährt weiter. Der Zettel geht verloren; die Halterin meldet den Schaden von CHF 1’400 der Polizei, die Herrn L. über die Videoaufzeichnung des Parkhauses ermittelt. Der Strafbefehl lautet auf Busse CHF 500 nach Art. 92 Abs. 1 SVG, dazu Verfahrenskosten von CHF 300. Sechs Wochen später kommt die Verwarnung des Strassenverkehrsamts.
Was Sie jetzt konkret tun
Liegt der Strafbefehl vor Ihnen, sind es vier Handgriffe – und der erste ist der wichtigste, weil er die Frist sichert.
Sinnvoll
- Das Fristende als konkretes Datum notieren.
- Nachsehen, ob Absatz 1 oder Absatz 2 zitiert wird.
- Prüfen, ob der Sachverhalt so stimmt.
- Die Versicherung unabhängig davon informieren.
Wenig hilfreich
- Den Schaden bezahlen und annehmen, damit sei es erledigt.
- Auf das Schreiben des Strassenverkehrsamts warten.
- Ohne Aktenkenntnis behaupten, nichts bemerkt zu haben.
- Die Frist verstreichen lassen, um Zeit zu gewinnen.
Der erste Punkt in der rechten Spalte ist der häufigste Irrtum überhaupt. Schadenersatz und Strafe sind zwei Paar Schuhe: Die Zahlung an die geschädigte Person oder deren Versicherung berührt den Strafbefehl nicht. Wenn Sie mit dem Vorwurf nicht einverstanden sind, brauchen Sie die Einsprache, und zwar innert zehn Tagen ab Zustellung. Wie sich dieses Datum berechnet, wenn Sie das Einschreiben nicht abgeholt haben, zeigt die Seite Zustellung und Fristbeginn.
Erfahrungsgemäss endet ein grosser Teil dieser Fälle mit einer moderaten Busse – und mit dem Satz, man hätte damals einfach die Polizei anrufen sollen. Der Anruf kostet fünf Minuten, das Unterlassen mehrere Hundert Franken.
Schadenersatz und Strafe laufen getrennt. Wer den Schaden bezahlt, hat die verletzte Meldepflicht damit nicht geheilt – und wer freigesprochen würde, müsste den Schaden trotzdem ersetzen.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl setzt voraus, dass Sie Behördendeutsch, Gesetzesartikel und eine Kostenaufstellung gleichzeitig lesen können – innert zehn Tagen und meist ohne Vorwissen. Wir übersetzen das Schreiben in klare Sprache und sagen Ihnen, welche Pflichtverletzung genau vorgeworfen wird, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, was die Strafe in Franken bedeutet und bis wann Ihre Frist läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.
Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls der Sachverhalt nicht stimmt. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: die Dauer eines Ausweisentzugs vorhersagen oder Sie vertreten.
Sie sehen, welche Pflicht aus Art. 51 SVG die Staatsanwaltschaft als verletzt ansieht.
Die Zuordnung entscheidet über Strafart, Register und die Schwere im Administrativverfahren.
Busse oder Geldstrafe, Verfahrenskosten und Auslagen – klar aufgeschlüsselt.
Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls der geschilderte Ablauf nicht stimmt.
Wir erklären und ordnen ein, sagen keine Entzugsdauer voraus und vertreten Sie nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Pflichtverletzung, Absatz, Beträge und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Unfallvorwurf einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, vom Parkrempler bis zum Vorfall mit Verletzten.
Was wird erklärt? Die Pflichten nach Art. 51 SVG, die Abgrenzung zwischen Art. 92 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, die Bedeutung der Wahrnehmbarkeit des Unfalls sowie das getrennte Administrativverfahren nach Art. 16a bis 16c SVG.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, welche Pflicht als verletzt gilt, ob Ihr Fall eine Übertretung oder ein Vergehen ist und warum die zehn Tage auch für den Führerausweis zählen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Prognose zur Dauer eines Ausweisentzugs, keine Regelung des Schadenersatzes und keine Vertretung.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Meldepflicht bei Parkschaden. Über Einstufung und Entzugsdauer entscheidet das Strassenverkehrsamt im Einzelfall. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 10. September 2026.
Häufige Fragen zu Unfall und Meldepflicht
Genügt ein Zettel mit meiner Telefonnummer an der Windschutzscheibe?+
Was unterscheidet Absatz 1 von Absatz 2 in Art. 92 SVG?+
Ich habe den Schaden gar nicht bemerkt – bin ich trotzdem strafbar?+
Verliere ich deswegen den Führerausweis?+
Was passiert, wenn ich mich am nächsten Tag selbst melde?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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