Strafbefehl · Art. 352 StPO / Art. 62 und 63 AIG

Strafbefehl ohne Schweizer Pass: was mit Ihrer Bewilligung passiert

Wer keinen Schweizer Pass hat, liest im Strafbefehl nur die halbe Geschichte – die zweite Hälfte entscheidet eine Behörde, die in dem Schreiben gar nicht vorkommt.

Stand: August 2026
DIREKTE ANTWORT

Ein Strafbefehl kann Folgen für Ihre Aufenthaltsbewilligung haben, weil das kantonale Migrationsamt eigenständig prüft. Eine Landesverweisung gehört nicht dazu: Sie kann nur ein Gericht aussprechen, nie ein Strafbefehl (Art. 352 Abs. 2 StPO). Möglich bleiben Verwarnung, Nichtverlängerung oder Widerruf nach dem AIG. Massgebend ist immer Ihr Einzelfall.

Strafverfahren und Migrationsamt als zwei getrennte Stränge Strang 1 · Strafverfahren Staatsanwaltschaft erlässt den Strafbefehl 10 Tage Einsprachefrist Art. 354 StPO Rechtskraft der Strafbefehl wird Urteil Übergabepunkt: der Sachverhalt steht fest Strang 2 · Ausländerrecht Migrationsamt prüft eigenständig Verhältnismässigkeit Dauer, Familie, Integration Verwarnung bis Widerruf Art. 62 und 63 AIG
Zwei Stränge, ein Verbindungsstück: Erst mit der Rechtskraft steht der Sachverhalt fest, auf den sich ein späteres ausländerrechtliches Verfahren stützt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Auf dieser Seite
  1. Zwei Behörden, zwei Massstäbe
  2. Warum keine Landesverweisung möglich ist
  3. Was das Migrationsamt trotzdem tun kann
  4. Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe
  5. Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung?
  6. EU und EFTA: zusätzliche Schranken
  7. Einbürgerung und Wartefristen
  8. Warum die 10 Tage doppelt zählen
  9. So hilft die Auswertung
  10. Häufige Fragen

Zwei Behörden, zwei Verfahren, zwei Massstäbe

Im Strafbefehl steht, was Ihnen vorgeworfen wird, welche Strafe die Staatsanwaltschaft dafür verhängt und was das Verfahren kostet. Was nicht darin steht: wie Ihr kantonales Migrationsamt darauf reagiert. Das ist kein Versehen und keine böse Absicht, sondern eine Frage der Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Strafe, das Migrationsamt über Ihre Bewilligung. Zwei Behörden, zwei Verfahren, und in keinem der beiden Schreiben steht, was das andere tut.

Beide schauen auf dieselbe Tat, aber mit unterschiedlichem Blick. Die Staatsanwaltschaft fragt nach Verschulden und Strafmass. Das Migrationsamt fragt, ob Ihr weiterer Aufenthalt mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar ist. Deshalb lässt sich aus der Höhe einer Busse allein noch keine Prognose ableiten, und deshalb kann eine strafrechtlich unauffällige Verurteilung ausländerrechtlich trotzdem ein Thema werden.

Verbunden sind die beiden Stränge an einer Stelle, und die hat ein Datum: der Eintritt der Rechtskraft. Solange die Einsprachefrist läuft, ist der Strafbefehl ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft, den Sie annehmen oder ablehnen können. Erheben Sie keine Einsprache, wird er nach Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil. Ab diesem Moment ist der darin festgehaltene Sachverhalt kein Vorwurf mehr, sondern eine feststehende Tatsache.

Kurz erklärt

Rechtskräftig heisst: Der Strafbefehl ist ein Urteil. Bis dahin läuft Ihre Einsprachefrist. Danach ist der Sachverhalt gesetzt, auf den sich spätere Verfahren stützen.

Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder, dass jemand den Strafbefehl bezahlt, das Thema abhakt und Monate später Post vom Migrationsamt bekommt, mit der niemand gerechnet hat. Häufig kündigt dieses Schreiben zunächst nur an, dass Sie sich äussern dürfen, bevor entschieden wird. Es ist noch keine Verfügung.

Warum eine Landesverweisung nicht im Strafbefehl stehen kann

Die grösste Angst zuerst, und zwar mit der beruhigenden Antwort. Eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB, also die strafrechtliche Wegweisung für 5 bis 15 Jahre, kann in einem Strafbefehl nicht ausgesprochen werden. Der Grund steht in Art. 352 Abs. 2 StPO: Eine Strafe im Strafbefehl darf mit einer Massnahme nach Art. 66 und Art. 67e bis 73 StGB verbunden werden. Die Landesverweisung steht in Art. 66a bis 66d StGB und fehlt in dieser Aufzählung.

Daraus folgt zweierlei. Wer einen Strafbefehl in der Hand hält, hält kein Papier in der Hand, aus dem eine Landesverweisung folgen könnte. Und wenn eine der Katalogtaten von Art. 66a StGB im Raum steht, etwa Raub, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung oder qualifizierter Diebstahl, dann darf die Staatsanwaltschaft die Sache gar nicht per Strafbefehl erledigen. Sie muss Anklage beim Gericht erheben. Das ist unangenehmer, es ist aber auch die Stelle, an der ein Gericht die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB prüft, mit besonderer Rücksicht auf Menschen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Handelt es sich um eine Übertretung, ist die Landesverweisung ohnehin ausgeschlossen: Art. 105 Abs. 1 StGB nimmt Übertretungen davon ausdrücklich aus. Auch die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ändert daran nichts, denn auch sie kann nur ein Gericht anordnen, und auch sie fällt nicht unter die Massnahmen, die Art. 352 Abs. 2 StPO zulässt. Die Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich hält denselben Punkt fest: Eine Landesverweisung kann nur durch das Gericht ausgesprochen werden.

Diese Entlastung hat eine Grenze, und die gehört dazu, sonst wäre sie unehrlich. Sie bedeutet nicht, dass ein Strafbefehl ausländerrechtlich folgenlos bleibt. Sie bedeutet nur, dass aus diesem einen Schreiben keine Landesverweisung folgt. Der zweite Strang bleibt davon unberührt. Was das Migrationsamt tut, richtet sich nach dem AIG und nicht nach dem Strafgesetzbuch.

«Kann mich die Staatsanwaltschaft mit diesem Strafbefehl aus der Schweiz weisen?»
Was rechtlich möglich ist

Nein. Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate aussprechen (Art. 352 Abs. 1 StPO), dazu bestimmte Massnahmen. Die Landesverweisung ist keine davon. Eine Wegweisung aus dem Ausländerrecht ist etwas anderes: Sie kommt gegebenenfalls später, vom Migrationsamt, in einem eigenen Verfahren mit eigenem Rechtsmittelweg.

Was das Migrationsamt trotzdem tun kann

Das Ausländer- und Integrationsgesetz gibt der Behörde eine eigene Werkzeugkiste, und die reicht von sehr mild bis sehr hart. Am milden Ende steht die Verwarnung: eine förmliche Ermahnung, die Ihre Bewilligung unangetastet lässt, aber aktenkundig ist und bei einem nächsten Vorfall mitzählt. Danach kommen die Nichtverlängerung bei Ablauf der Bewilligung, die Rückstufung und am harten Ende der Widerruf.

Die Bestimmungen dafür sind Art. 62 AIG für alle Bewilligungen ausser der Niederlassungsbewilligung und Art. 63 AIG für die Niederlassungsbewilligung. Art. 62 Abs. 1 lit. b nennt die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, lit. c den erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Für einen Strafbefehl ist praktisch nur lit. c von Bedeutung, denn die Schwelle von lit. b liegt ausserhalb dessen, was ein Strafbefehl überhaupt aussprechen darf. Warum das so ist, steht weiter unten.

Keine dieser Massnahmen ist ein Automatismus. Jede Verfügung muss verhältnismässig sein, und das ist bei einem Menschen, der seit Jahren hier lebt, arbeitet und Kinder in der Schule hat, etwas anderes als bei einem kurzen Aufenthalt. Das Gesetz nennt diesen Massstab bei der gerichtlichen Landesverweisung ausdrücklich, mit Verweis auf Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 8 Abs. 2 EMRK, und er gilt für staatliches Handeln allgemein. Wie er in Ihrem Fall ausfällt, hängt von Aufenthaltsdauer, Familienverhältnissen, Arbeitssituation und der Schwere des Vorwurfs ab. Massgebend ist die Verfügung Ihres kantonalen Migrationsamts, nicht eine allgemeine Regel und schon gar nicht diese Seite.

Die Werkzeuge des kantonalen Migrationsamts nach AIG, vereinfacht dargestellt. Stand: August 2026.
MassnahmeWas sie bedeutetGrundlageHängt ab von
VerwarnungFörmliche Ermahnung, die Bewilligung bleibt bestehenAIGSchwere des Vorwurfs, Vorgeschichte
NichtverlängerungDie Bewilligung läuft aus und wird nicht erneuertAIGGesamtbild, Integration, Aufenthaltsdauer
RückstufungNiederlassung wird zur AufenthaltsbewilligungArt. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIGIntegrationskriterien, kantonale Praxis
WiderrufDie Bewilligung endet vorzeitigArt. 62 bzw. Art. 63 AIGBewilligungsart, Verhältnismässigkeit

Eine Feinheit ist für Strafbefehle wichtig, und sie wird oft falsch wiedergegeben. Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG verbieten einen Widerruf, der nur damit begründet wird, dass jemand ein Delikt begangen hat, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Diese Sperre setzt voraus, dass ein Gericht entschieden hat. Beim Strafbefehl gibt es kein Gericht, das über eine Landesverweisung hätte befinden können. Auf diese Bestimmung können Sie sich nach einem blossen Strafbefehl deshalb nicht direkt berufen.

Wichtig zu wissen

Eine Verwarnung ist keine Kleinigkeit und kein Grund zur Panik. Sie ist ein Signal: Beim nächsten Eintrag wird die Behörde das Gesamtbild ansehen und nicht nur den neuen Vorfall.

Zuerst wissen, was überhaupt in Ihrem Strafbefehl steht

Laden Sie das Schreiben hoch. Sie erfahren, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, welche Strafart verhängt wurde, ob daraus ein Registereintrag entsteht und bis wann Ihre Einsprachefrist genau läuft.

Bewilligungsfolgen prüfen · CHF 39

Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe: ab wann es sichtbar wird

Ausländerrechtlich zählt selten der Vorwurf allein, sondern das, was am Ende als Strafart im Schreiben steht. Der Grund ist einfach: Eine Behörde sieht das, was im Strafregister steht. Und ob etwas eingetragen wird, hängt nicht vom Delikt ab, sondern von der Sanktion.

Wie die ausländerrechtliche Aufmerksamkeit mit der Strafart wächst ausländerrechtliche Aufmerksamkeit Busse Übertretung meist kein Eintrag Geldstrafe Vergehen Eintrag, auch bedingt Freiheitsstrafe im Strafbefehl max. 6 Monate Eintrag Schwelle Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG: über 1 Jahr nie per Strafbefehl
Je höher die Stufe, desto genauer schaut eine Behörde hin. Die Einjahresschwelle des AIG liegt oberhalb dessen, was ein Strafbefehl aussprechen darf.

Die Busse: fast immer folgenlos

Übertretungen sind nach Art. 103 StGB Taten, die mit Busse bedroht sind. Und Bussen für Übertretungen werden nach Art. 18 StReG nur eingetragen, wenn sie CHF 5'000 übersteigen. Ordnungsbussen erscheinen nie im Register. Eine Parkbusse, eine kleine Verkehrsbusse oder die Ordnungsbusse von CHF 100 für Cannabiskonsum bis 10 Gramm bleiben deshalb ausländerrechtlich fast immer ohne Wirkung, weil sie in keinem Auszug auftauchen. Mehr zur Abgrenzung von Konsum und Handel steht auf der Seite zum Strafbefehl wegen Betäubungsmitteln.

Das ist eine Erfahrungsregel und keine Garantie. Häufen sich Bussen über Jahre, kann daraus im Gesamtbild trotzdem etwas werden, weil Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch den wiederholten Verstoss erfasst. Ein einzelner Bussenzettel ist kein Fall für das Migrationsamt. Zwanzig davon können einer werden.

Die Geldstrafe: hier wird es sichtbar

Eine Geldstrafe setzt ein Vergehen oder ein Verbrechen voraus, und Verbrechen und Vergehen werden nach Art. 18 StReG immer eingetragen, auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Genau hier liegt der Unterschied, der viele überrascht: Bedingt heisst nicht unsichtbar. Der Aufschub betrifft die Zahlung, nicht den Eintrag. Die Geldstrafe umfasst 3 bis 180 Tagessätze zu CHF 30 bis 3'000, ausnahmsweise ab CHF 10, wenn die Verhältnisse es gebieten (Art. 34 StGB). Wie sich die Höhe zusammensetzt, rechnet die Seite zum Tagessatz der Geldstrafe durch.

Im Strafbefehl steht

«Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 500.»

Im Klartext

Sie zahlen jetzt CHF 500. Die CHF 2'700 werden nur fällig, wenn Sie sich in den nächsten 2 Jahren erneut etwas zuschulden kommen lassen. Weil es eine Geldstrafe ist, entsteht ein Eintrag im Strafregister, sichtbar bis zum Ablauf der Probezeit.

Die Freiheitsstrafe: die Grenze des Strafbefehls

Ein Strafbefehl darf höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder höchstens 6 Monate Freiheitsstrafe aussprechen (Art. 352 Abs. 1 StPO). Seit dem 1. Januar 2024 muss die Staatsanwaltschaft Sie zudem einvernehmen, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Art. 352a StPO). Wer also einen Strafbefehl erhält, hat es sicher nicht mit einer Strafe von mehr als einem halben Jahr zu tun.

Das ist deshalb wichtig, weil die Rechtsprechung den unbestimmten Begriff der «längerfristigen Freiheitsstrafe» aus Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ausgelegt hat. Nach BGE 135 II 377 E. 4.2 ist damit eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gemeint, bedingt oder unbedingt. Nach BGE 137 II 297 dürfen mehrere kürzere Strafen dafür nicht zusammengerechnet werden, auch wenn sie in der Summe ein Jahr übersteigen. Diese Schwelle steht nicht im Gesetzestext, sie ist Auslegung durch das Bundesgericht. Rechnerisch folgt daraus: Ein Strafbefehl erreicht diesen Widerrufsgrund nie.

Strafart, Registerfolge und ausländerrechtliche Relevanz im Überblick. Vereinfachte Einordnung nach StGB, StReG und AIG, Stand: August 2026. Entschieden wird immer im Einzelfall.
SanktionsartTypische RegisterfolgeTypische ausländerrechtliche RelevanzHängt ab von
Ordnungsbussekein Eintragpraktisch keinenichts, solange es dabei bleibt
Busse bis CHF 5'000 (Übertretung)kein Eintragmeist keineHäufung, Art des Vorwurfs
Busse über CHF 5'000Eintragkann auffallenDelikt, Vorgeschichte, Bewilligungsart
Geldstrafe, bedingtEintrag, sichtbar bis Ablauf der Probezeitsichtbar, Prüfung möglichHöhe, Delikt, Aufenthaltsdauer
Geldstrafe, unbedingtEintragsichtbar, Prüfung möglichGesamtbild, Verhältnismässigkeit
Freiheitsstrafe bis 6 MonateEintragsichtbar, unter der EinjahresschwelleBewilligungsart, Familienverhältnisse
Freiheitsstrafe über 1 JahrEintrageigener Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)nicht per Strafbefehl möglich
Anonymisiertes Beispiel

Ein 34-jähriger Mann mit Aufenthaltsbewilligung B lebt seit sieben Jahren hier und arbeitet in einem Gastrobetrieb. Nach einer Auseinandersetzung erhält er einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80, bedingt, Probezeit 2 Jahre, dazu Verfahrenskosten von CHF 800. Eine Landesverweisung ist in diesem Verfahren kein Thema, weil sie im Strafbefehl nicht ausgesprochen werden kann. Der Registereintrag entsteht trotzdem, weil ein Vergehen vorliegt. Ob und wie das Migrationsamt reagiert, steht damit noch nicht fest: Bei einem Ersttäter mit fester Anstellung kommt eine Verwarnung eher in Betracht als ein Widerruf. Entschieden wird es in der Verfügung des kantonalen Migrationsamts. Wie eine solche Verurteilung strafrechtlich zustande kommt, zeigt die Seite zum Strafbefehl wegen Körperverletzung.

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung: der Unterschied zählt

Welchen Ausweis Sie in der Tasche haben, verändert die Rechtslage spürbar. Art. 62 AIG gilt für alle Bewilligungen ausser der Niederlassungsbewilligung. Für diese gilt Art. 63 AIG, und der ist enger gefasst. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur möglich bei den Gründen von Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b, bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit oder bei rechtsmissbräuchlichen Einbürgerungsbemühungen.

Der Unterschied hängt an einem einzigen Wort. Bei der Aufenthaltsbewilligung genügt ein erheblicher oder wiederholter Verstoss, bei der Niederlassungsbewilligung braucht es einen schwerwiegenden. Wer den C-Ausweis hat, steht also nicht ausserhalb des Ausländerrechts, aber die Hürde für die härteste Massnahme liegt höher. Dafür kennt Art. 63 Abs. 2 AIG eine Zwischenstufe, die es bei der Aufenthaltsbewilligung nicht gibt: die Rückstufung zur Aufenthaltsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind.

Entscheidungsbaum Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung Welche Bewilligung haben Sie? das entscheidet, welcher Artikel gilt Aufenthaltsbewilligung Art. 62 AIG Niederlassungsbewilligung Art. 63 AIG Widerruf schon bei erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen Sicherheit und Ordnung Widerruf erst bei schwerwiegendem Verstoss; als Zwischenstufe die Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG) In beiden Fällen: Verhältnismässigkeit, Aufenthaltsdauer, Einzelfall
Derselbe Strafbefehl wird je nach Ausweis an einem anderen Massstab gemessen. Der Entscheid fällt trotzdem immer im Einzelfall.
«Ich habe den C-Ausweis seit zwölf Jahren. Kann der wegen eines Strafbefehls einfach weg sein?»
Was der Massstab ist

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung verlangt nach Art. 63 AIG mehr als ein einzelner Strafbefehl typischerweise hergibt, nämlich einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu kommt die Verhältnismässigkeitsprüfung, in der eine lange Anwesenheit stark ins Gewicht fällt. Eine Garantie ist das nicht: Entschieden wird nach Ihrem konkreten Dossier.

EU und EFTA: zusätzliche Schranken

Für Angehörige von EU- und EFTA-Staaten kommt eine weitere Ebene dazu. Das Freizügigkeitsabkommen lässt Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu, setzt dafür aber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung allein genügt nach diesem Grundsatz nicht; entscheidend ist die Gefahr, die von der Person heute ausgeht.

Diese Seite gibt den Grundsatz wieder, nicht den Wortlaut und nicht die Rechtsprechung im Detail. Wie weit der Schutz in Ihrem Fall trägt, hängt von der Art des Delikts, vom Rückfallrisiko und von Ihrer persönlichen Situation ab. Wenn Sie Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates sind und ein Schreiben des Migrationsamts erhalten haben, ist das der Moment für anwaltliche Hilfe, nicht für eine Internetseite.

Ehrliche Grenze

Zu den Einzelheiten des Freizügigkeitsabkommens sagen wir hier bewusst wenig. Was gilt, hängt an der Rechtsprechung zum konkreten Fall, und dafür braucht es eine Person, die Ihre Akten liest.

Einbürgerung: was ein Eintrag im Verfahren bedeutet

Wer eingebürgert werden will, wird genauer angeschaut als jemand, der eine Wohnung mietet. Behörden greifen nicht auf den Auszug zu, den ein Arbeitgeber verlangt, sondern auf den Behördenauszug nach Art. 30 ff. StReG. Der zeigt mehr, unter anderem hängige Strafverfahren, die im Auszug für Private nach Art. 41 StReG ausdrücklich nicht erscheinen. Ein Eintrag, den Ihr Arbeitgeber nie sieht, kann in einem Einbürgerungsverfahren deshalb trotzdem eine Rolle spielen.

Ein Eintrag ist kein automatisches Nein. Er führt aber dazu, dass die Behörde eine Wartezeit ansetzt, bevor das Verfahren weitergeht oder ein neues Gesuch Aussicht hat. Wie lange diese Wartezeit dauert, hängt von der Strafart ab, also davon, ob eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Raum steht, und ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde. Konkrete Fristen nennen wir hier bewusst nicht: Sie ergeben sich aus den Vorgaben zum Bürgerrecht und werden von Kanton und Gemeinde unterschiedlich gehandhabt. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Bürgerrechtsstelle.

Was Sie selbst tun können, ist die Ausgangslage zu klären: Entsteht aus Ihrer Strafe überhaupt ein Eintrag, und wenn ja, wie lange bleibt er? Eine bedingte Strafe verschwindet aus dem Auszug für Private mit Ablauf der Probezeit, wenn Sie sich bewährt haben (Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Wie die drei Auszugsarten sich unterscheiden und wie lange Einträge bestehen bleiben, steht ausführlich auf der Seite zu Strafbefehl und Strafregister. Für das Einbürgerungsverfahren gilt: Wer den eigenen Registerstand kennt, kann den Zeitpunkt für ein Gesuch bewusst wählen, statt es auf gut Glück einzureichen.

«Muss ich einen Strafbefehl im Einbürgerungsverfahren von mir aus angeben?»
Wie Sie damit umgehen

Antworten Sie auf die gestellten Fragen wahrheitsgemäss. Die Behörde sieht ohnehin mehr als Sie im eigenen Auszug lesen können, und eine unvollständige Angabe wiegt am Ende schwerer als die Verurteilung selbst. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nennt falsche Angaben im Bewilligungsverfahren ausdrücklich als eigenen Widerrufsgrund.

Warum die 10 Tage bei Ihnen doppelt zählen

Viele lesen den Strafbefehl, finden die Strafe erträglich und legen ihn weg. Bei einem Schweizer Pass ist das eine Rechnung mit einer Unbekannten. Ohne Schweizer Pass sind es zwei. Denn was hier rechtskräftig wird, ist der Sachverhalt, den ein Migrationsamt später vor sich hat, ohne dass es ihn selbst noch einmal aufrollen müsste.

Die Einsprache muss innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft eingehen, nicht beim Gericht (Art. 354 Abs. 1 StPO). Für die beschuldigte Person gilt keine Begründungspflicht (Art. 354 Abs. 2 StPO): Ein Satz genügt formell, um die Frist zu wahren und sich Zeit zu verschaffen. Wie eine solche Erklärung aussieht und was danach passiert, steht auf der Seite zur Einsprache gegen den Strafbefehl.

Rechnen Sie die Frist genau. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO). Wurde das Einschreiben nicht abgeholt, gilt es am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Gerichtsferien gibt es im Strafverfahren keine (Art. 89 Abs. 2 StPO), auch nicht über Weihnachten oder im Sommer. Der Poststempel des letzten Tages genügt (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Details dazu ordnet die Seite zu Zustellung und Fristbeginn.

Ein Punkt betrifft ausländische Staatsangehörige besonders: Wer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss nach Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Wer das versäumt und dann Post verpasst, verliert Zeit, die nicht zurückkommt. Ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt allenfalls das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und nur ohne eigenes Verschulden. Was dann noch geht, beschreibt die Seite Strafbefehl, Frist verpasst.

Ein Vergleich hilft beim Einordnen, hat aber eine Grenze. Beim Führerausweisentzug hat das Bundesgericht entschieden, dass die Administrativbehörde unter bestimmten Voraussetzungen an die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls gebunden ist (BGer 1C_122/2022). Das betrifft das Strassenverkehrsrecht und lässt sich nicht eins zu eins auf das Ausländerrecht übertragen. Wie das im Verkehrsrecht aussieht, zeigt die Seite zu Strafbefehl und Ausweisentzug. Was in beiden Fällen gilt: Die Zeit, Einwendungen gegen den Sachverhalt vorzubringen, ist die Einsprachefrist.

Das hilft Ihnen jetzt

  • Zustelldatum und Fristende auf den Tag genau bestimmen
  • Prüfen, ob eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt
  • Bei falschem Sachverhalt fristwahrend Einsprache erheben
  • Bei drohenden Bewilligungsfolgen früh anwaltliche Hilfe holen
  • Post vom Migrationsamt beantworten, nicht liegen lassen

Das führt in die Irre

  • Annehmen, ein Strafbefehl enthalte eine Landesverweisung
  • Glauben, eine bedingte Strafe sei im Register unsichtbar
  • Auf Erzählungen aus dem Bekanntenkreis vertrauen
  • Die Frist verstreichen lassen, weil die Busse klein wirkt
  • Ein Schreiben des Migrationsamts unbeantwortet lassen
Typischer Fehler

Die Einsprachefrist verstreichen lassen, weil der Betrag überschaubar ist. Der Betrag ist selten das Problem. Der festgeschriebene Sachverhalt ist es.

Aus der Praxis

In vielen Strafbefehlen fällt auf, dass die Betroffenen die Strafart gar nicht erkennen. Sie sehen einen Betrag in Franken und halten eine Geldstrafe für eine Busse. Das ist verständlich, macht aber genau den Unterschied, auf den es beim Strafregister ankommt.

«Ich habe die Frist verpasst und jetzt Angst, dass es zu spät ist für alles.»
Was daraus folgt

Der Strafbefehl ist dann rechtskräftig, das lässt sich nur noch unter engen Voraussetzungen ändern (Art. 94 StPO). Ein ausländerrechtliches Verfahren ist damit aber nicht entschieden. Es ist ein eigenes Verfahren mit eigenem Anspruch auf rechtliches Gehör und eigenem Rechtsmittelweg. Dort zählen Ihre persönlichen Verhältnisse, nicht nur der Strafbefehl.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Bevor sich beurteilen lässt, was ein Strafbefehl ausländerrechtlich bedeuten könnte, muss klar sein, was überhaupt darin steht. Genau das machen wir: Wir übersetzen Ihren Strafbefehl in klare Sprache und sagen Ihnen, welcher Vorwurf erhoben wird, ob es sich um eine Übertretung oder ein Vergehen handelt, welche Strafart verhängt wurde, ob daraus ein Registereintrag entsteht und bis wann die Einsprachefrist genau läuft. Dafür zahlen Sie CHF 39 einmalig, ohne Abo und ohne Folgekosten.

Dazu erhalten Sie einen Frist-Countdown mit optionaler E-Mail-Erinnerung und eine fristwahrende Einsprache-Vorlage, falls Sie die Frist offenhalten wollen. Wie eine Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf. Was wir bewusst nicht tun: Ihren ausländerrechtlichen Fall beurteilen, mit dem Migrationsamt korrespondieren oder Sie vertreten. Dafür brauchen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt.

Tatvorwurf im Klartext

Welche Bestimmung Ihnen vorgeworfen wird und ob es sich um eine Übertretung oder ein Vergehen handelt.

Strafart und Registerfolge benannt

Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, und ob daraus ein Eintrag entsteht. Das ist die Angabe, die in einem ausländerrechtlichen Verfahren zuerst gelesen wird.

Fristen als konkretes Datum

Die 10-tägige Einsprachefrist mit Countdown und optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.

Ampel-Einschätzung zum Schweregrad

Eine Einordnung, wie schwer der Vorwurf im Vergleich wiegt, statt eines Gefühls.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, mit dem Sie die Frist offenhalten können.

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Keine Rechtsberatung

Keine anwaltliche Prüfung, keine ausländerrechtliche Beratung, keine Vertretung gegenüber dem Migrationsamt und keine inhaltliche Begründung Ihrer Einsprache.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Vorwurf, Strafart, Registerfolge und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.

Bewilligungsfolgen prüfen · CHF 39

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, Frage dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

Strafbefehl hochladen und Strafart einordnen lassen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

PDF, JPG oder PNG Sichere Übertragung Auswertung in wenigen Minuten

Ein Satz genügt. Je konkreter die Frage, desto genauer die Auswertung.

CHF 39.–einmalig · verständliche Auswertung als PDF und Word-Datei

Sicher bezahlen mit TWINT, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay oder PayPal – über Stripe.

Sie erhalten eine verständliche Auswertung mit erklärtem Tatvorwurf, den wichtigen Fristen, einer Ampel-Einschätzung und klaren Optionen – inklusive Formulierungshilfe für ein Ratengesuch oder eine Einsprache. Keine Rechtsberatung.

Transparenz: Was diese Seite leistet, und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen ohne Schweizer Pass, die einen Strafbefehl erhalten haben und wissen wollen, was daraus für ihre Bewilligung folgen kann und was nicht.

Was wird erklärt? Die Trennung von Strafverfahren und ausländerrechtlichem Verfahren, der Ausschluss der Landesverweisung im Strafbefehl (Art. 352 Abs. 2 StPO), die Werkzeuge des Migrationsamts nach Art. 62 und 63 AIG sowie der Zusammenhang zwischen Strafart und Registereintrag.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, welche Befürchtungen unbegründet sind, welche Fragen offenbleiben und an welcher Stelle Sie ausländerrechtliche Hilfe brauchen, statt im Ungewissen zu warten.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine ausländerrechtliche Beratung, keine Prognose zu Ihrem Bewilligungsverfahren und keine Vertretung gegenüber Behörden.

Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf StPO, StGB, StReG und AIG sowie auf die genannten Entscheide des Bundesgerichts. Die kantonale Praxis der Migrationsämter unterscheidet sich, und zum Freizügigkeitsabkommen geben wir bewusst nur den Grundsatz wieder. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 25. August 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch eine ausländerrechtliche Beratung. Über Ihre Bewilligung entscheidet allein das zuständige kantonale Migrationsamt in einer eigenen Verfügung, gegen die ein eigener Rechtsmittelweg offensteht. Wenn Ihnen eine Verwarnung, eine Nichtverlängerung oder ein Widerruf droht oder wenn Sie Post vom Migrationsamt erhalten haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Es gibt kantonale und gemeinnützige Beratungsstellen, die bei knappen Mitteln weiterhelfen; fragen Sie früh nach, nicht erst nach Ablauf einer Frist.

Häufige Fragen zu Strafbefehl und Bewilligung

Erfährt das Migrationsamt von meinem Strafbefehl?+
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Verurteilung unbemerkt bleibt. Behörden greifen auf den Behördenauszug nach Art. 30 ff. StReG zu, der mehr enthält als der Auszug für Private und auch hängige Strafverfahren zeigt. Wie der Informationsfluss im Einzelnen läuft, ist kantonal geregelt und von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Kann ein Strafbefehl zu einer Landesverweisung führen?+
Nicht aus sich selbst heraus. Art. 352 Abs. 2 StPO lässt im Strafbefehl nur Massnahmen nach Art. 66 und 67e bis 73 StGB zu, die Landesverweisung nach Art. 66a bis 66d StGB fehlt in dieser Aufzählung. Steht eine Katalogtat im Raum, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Ausländerrechtliche Folgen nach AIG bleiben davon unberührt.
Verliere ich wegen einer Busse meine Aufenthaltsbewilligung?+
Eine Busse für eine Übertretung wird nach Art. 18 StReG nicht ins Strafregister eingetragen, solange sie CHF 5'000 nicht übersteigt. Ausländerrechtlich bleibt sie deshalb meistens ohne Folgen. Häufen sich Verurteilungen, kann daraus trotzdem ein Bild entstehen. Massgebend ist die Verfügung Ihres kantonalen Migrationsamts.
Ist die Niederlassungsbewilligung besser geschützt als die Aufenthaltsbewilligung?+
Die Voraussetzungen sind enger. Art. 63 AIG verlangt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter anderem einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, während Art. 62 AIG bei den übrigen Bewilligungen einen erheblichen oder wiederholten Verstoss genügen lässt. Möglich bleibt eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
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Sie wissen nicht, ob in Ihrem Schreiben eine Busse oder eine Geldstrafe steht? Genau diese Unterscheidung nimmt Ihnen die Auswertung ab: weiter oben auf dieser Seite starten Sie sie direkt.

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