Die Schweizerische Kriminalprävention und das Bundesamt für Cybersicherheit warnen seit Jahren vor genau solchen Angeboten. Das Geld stammt meist von Betrugsopfern. Wer es weiterleitet, wird zum sogenannten Finanzagenten oder Money Mule, und damit selbst zum Beschuldigten.
Ein Strafbefehl wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB wirft Ihnen vor, Geld aus einem Verbrechen, meist einem Betrug, so bewegt zu haben, dass seine Herkunft schwerer zu ermitteln ist, etwa durch Weiterleiten oder Abheben. Strafbar ist das nur mit Vorsatz, aber Eventualvorsatz genügt: Sie mussten die kriminelle Herkunft für möglich halten. Per Strafbefehl drohen Geldstrafe, Ersatzforderung und ein Registereintrag.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Geldwäscherei: Art. 305bis StGB, ein Vergehen.
- Nur vorsätzlich strafbar, Eventualvorsatz genügt.
- Meist gilt erst Weiterleiten oder Abheben als Geldwäscherei.
- Oft kommen Ersatzforderung und Rückzahlung dazu.
- Eine Geldstrafe wird ins Strafregister eingetragen.
Was Geldwäscherei in diesem Zusammenhang bedeutet
Bei Geldwäscherei denken die meisten an Kofferfirmen und Banken in Übersee. Das Gesetz ist viel einfacher gebaut. Art. 305bis StGB bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen stammen. Das Weiterleiten auf ein ausländisches Konto, das Abheben in bar oder der Kauf von Kryptowährung sind genau solche Handlungen.
Die sogenannte Vortat ist fast immer ein Betrug. Betrug ist mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bedroht und damit ein Verbrechen, also eine taugliche Vortat. Die Geldwäscherei selbst ist im Grundtatbestand ein Vergehen: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Die Vortat muss nachgewiesen sein. Eine Verdachtsmeldung der Bank allein genügt dafür nicht (Urteil 7B_171/2022).
Wichtig ist eine Unterscheidung, die das Bundesgericht 2024 getroffen hat. Überweist das Betrugsopfer direkt auf Ihr Konto, gehören das blosse Zurverfügungstellen des Kontos und der Empfang der Überweisung noch zum Betrug. Sie können allenfalls als Gehilfenschaft zum Betrug geprüft werden, sind aber keine Geldwäscherei. Als Geldwäschereihandlung kommen erst die späteren Schritte in Frage, etwa Barabhebungen und Weiterleitungen (Urteil 6B_565/2022). Kommt das Geld dagegen erst nach vollendetem Betrug über eine Drittperson auf Ihr Konto, kann schon der Empfang Geldwäscherei sein. Für Ihren Strafbefehl heisst das: Es lohnt sich zu lesen, welche Handlung genau Ihnen vorgeworfen wird.
| Ihr Verhalten | Mögliche Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Konto zur Verfügung gestellt, Geld empfangen | allenfalls Gehilfenschaft zum Betrug | Art. 25 und 146 StGB, 6B_565/2022 |
| Geld weitergeleitet, abgehoben, in Krypto getauscht | Geldwäscherei | Art. 305bis Ziff. 1 StGB |
| Kriminelle Herkunft weder gekannt noch annehmen müssen | nicht strafbar, Fahrlässigkeit genügt nicht | Art. 12 StGB |
| Als Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig mit grossem Umsatz | schwerer Fall, meist Anklage ans Gericht | Art. 305bis Ziff. 2 StGB |
Stammt das Geld aus einer Tat im Ausland, ist die Geldwäscherei in der Schweiz trotzdem strafbar, wenn die Vortat auch am Tatort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).
Was im Strafbefehl steht
Die Staatsanwaltschaft kann Geldwäscherei per Strafbefehl erledigen, solange eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis sechs Monate ausreicht (Art. 352 StPO). Eine offizielle Statistik zum typischen Strafmass gibt es nicht. Veröffentlichte Fälle zeigen aber eine Grössenordnung, die sich am Betrag und am Verhalten orientiert.
| Entscheid | Betrag | Sanktion oder Einschätzung |
|---|---|---|
| 6B_1016/2023 (Neuenburg) | rund CHF 2800 | 20 Tagessätze zu CHF 30 bedingt, Busse CHF 120, Ersatzforderung rund CHF 1070 |
| 7B_1092/2024 (Luzern) | rund CHF 11 000, fünf Konten | keine Strafe festgesetzt; das Bundesgericht erwartete eine Strafe unter 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen (Bagatellfall bei der amtlichen Verteidigung) |
| 6B_565/2022 (Zürich) | rund CHF 58 400 | Obergericht: 143 Tagessätze bedingt und Schadenersatz; vom Bundesgericht aufgehoben und zurückgewiesen |
Eine 22-jährige Frau nimmt über eine Chat-App einen «Nebenjob» an. Auf ihr Konto gehen in zwei Wochen CHF 4200 ein, sie hebt CHF 3800 ab und zahlt sie an einem Krypto-Automaten ein, CHF 400 behält sie als Provision. Der Strafbefehl lautet auf Geldwäscherei: 30 Tagessätze zu CHF 50 bedingt (CHF 1500), Probezeit 2 Jahre, Verbindungsbusse CHF 300, Verfahrenskosten CHF 800. Dazu anerkennt sie die Forderung der betrogenen Person über CHF 4200. Sofort fällig sind damit CHF 5300.
Das Beispiel zeigt, was viele überrascht: Der grösste Posten ist oft nicht die Strafe, sondern die Rückzahlung. Wer den Gesamtbetrag nicht aufbringen kann, stellt für Busse und Kosten ein Gesuch um Ratenzahlung. Und da die Geldstrafe bedingt ist, gilt eine Probezeit. Wird in dieser Zeit ein neues Vergehen begangen, kann sie widerrufen werden.
«Ich wusste es nicht»: was Eventualvorsatz heisst
Das ist der Satz, den fast alle Betroffenen sagen, und er ist oft ehrlich gemeint. Das Gesetz verlangt allerdings nicht, dass Sie es sicher wussten. Es genügt, dass Sie die kriminelle Herkunft «annehmen mussten». Juristisch heisst das Eventualvorsatz: Sie hielten es für möglich, dass etwas nicht stimmt, und haben trotzdem weitergemacht (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht bestätigt, dass Eventualvorsatz für die Geldwäscherei genügt.
Umgekehrt gilt ebenso klar: Fahrlässige Geldwäscherei ist nicht strafbar. Wer ohne jeden Anlass zu Misstrauen gehandelt hat, etwa weil ein vertrauter Mensch eine plausible Geschichte erzählte und nichts auf einen Betrug hinwies, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Frage ist also nicht, ob Sie die Wahrheit kannten, sondern ob die Umstände so deutlich waren, dass Sie sie hätten erkennen müssen und es in Kauf nahmen.
«Ich dachte, das ist ein normaler Job. Ich habe nur gemacht, was man mir gesagt hat.»
Gab es einen Arbeitsvertrag, eine Adresse, eine nachvollziehbare Aufgabe? Oder nur Provision fürs Weiterleiten, Zeitdruck und Überweisungen ins Ausland, wie im Fall 6B_1016/2023 mit rund CHF 2800?
Erfahrungsgemäss sind viele Finanzagenten selbst Opfer einer Masche geworden, oft über eine Liebesbekanntschaft im Internet oder ein Kreditangebot. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ihr Verschulden, sofern sie überhaupt eventualvorsätzlich handeln, häufig im unteren Bereich liegen dürfte (Urteil 7B_1092/2024).
Die Maschen unterscheiden sich, das Muster bleibt gleich. Die Schweizerische Kriminalprävention nennt neben dem Jobangebot drei weitere Wege, auf denen Menschen zu Finanzagenten werden: den Umtausch von Geld in Kryptowährung für angebliche Geschäftspartner, die Bitte einer Internetbekanntschaft, Geld «nur kurz» anzunehmen und weiterzuschicken, und das vermeintliche Kleinkreditangebot, bei dem man zuerst fremde Zahlungen «zur Prüfung» durchleiten soll. Das Bundesamt für Cybersicherheit warnt zusätzlich vor Überweisungen, die angeblich irrtümlich auf dem eigenen Konto gelandet sind und nun auf ein anderes Konto «zurück» gehen sollen.
Für die Frage des Vorsatzes spielt die Masche eine Rolle. Wer über eine Liebesbeziehung manipuliert wurde, hat oft eine andere Ausgangslage als jemand, der auf ein offensichtlich unseriöses Inserat reagiert und eine Provision kassiert. Beides wird aber nach denselben Massstäben beurteilt: Was durften Sie aus Ihrer Sicht noch für harmlos halten?
Nichts weiterleiten, nichts abheben. Die eigene Bank informieren und das Geld über sie an den Absender zurücküberweisen lassen. So empfiehlt es die Schweizerische Kriminalprävention.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie sehen, welche Handlung als Geldwäscherei gilt, was Strafe, Ersatzforderung und Rückzahlung in Franken bedeuten und bis wann Sie reagieren müssen.
Welche Umstände Gerichte ansehen
Weil niemand in den Kopf einer Person schauen kann, schliessen Gerichte aus den äusseren Umständen auf den Vorsatz. In einem Neuenburger Fall, den das Bundesgericht 2024 bestätigte, stellte ein Mann sein Konto einem Unbekannten zur Verfügung. Rund CHF 2800 aus Online-Bestellbetrug gingen ein, CHF 1700 leitete er nach Westafrika weiter. Die Gerichte sahen Eventualvorsatz aus einer ganzen Reihe von Indizien.
Bemerkenswert an diesem Fall: Dass der Mann nach Warnungen aufhörte, machte die bisherigen Überweisungen nicht zur blossen Fahrlässigkeit. Wer dagegen von sich aus Verdacht schöpfte, die Bank informierte und das Geld zurücküberweisen liess, steht deutlich besser da. Genau das empfiehlt die Schweizerische Kriminalprävention: solche Gelder über die eigene Bank an den Absender zurücküberweisen lassen und Bank und Polizei informieren.
Die Formulierung «annehmen musste» zeigt: Die Staatsanwaltschaft geht von Eventualvorsatz aus, nicht von sicherem Wissen. Die Barabhebung ist die vorgeworfene Geldwäschereihandlung. Wer hier widersprechen will, muss erklären, warum er keinen Anlass zu Misstrauen hatte.
Ersatzforderung, Rückzahlung und das eigene Konto
Neben der Strafe regelt der Strafbefehl oft, was mit dem Geld geschieht. Ist es noch vorhanden, wird es eingezogen oder den Geschädigten zurückgegeben (Art. 70 StGB). Ist es weg, kann der Staat eine Ersatzforderung in gleicher Höhe festsetzen (Art. 71 StGB). Davon kann abgesehen werden, wenn sie voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Beschlagnahmte Guthaben werden im Strafbefehl ausdrücklich bezeichnet. Mehr dazu auf der Seite Beschlagnahmung.
Die Geschädigten können ihre Forderung zudem als Privatklägerschaft geltend machen. Im Strafbefehl darf die Staatsanwaltschaft darüber entscheiden, wenn Sie die Forderung anerkennen, oder wenn sie ohne weitere Beweise beurteilt werden kann und höchstens 30 000 Franken beträgt (Art. 353 Abs. 2 StPO). In einem Zürcher Fall wurde der Finanzagent zu Schadenersatz verpflichtet, solidarisch mit den übrigen Tätern. Er haftet also für den ganzen Betrag, auch wenn er selbst nur einen Bruchteil behalten hat. Wie die Zivilforderung im Strafbefehl funktioniert, erklärt die Seite zum Privatkläger und zur Zivilforderung.
Dazu kommt die Bank. Meldet sie den Verdacht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), kann das laut dem Merkblatt des Kantons Uri bis zur Sperrung der Konten führen. Ob und wie eine Bank die Geschäftsbeziehung danach weiterführt, entscheidet sie selbst.
Aus Angst gar nichts tun und hoffen, dass es vorbeigeht. Der Strafbefehl wird nach 10 Tagen rechtskräftig, samt Registereintrag und allen Forderungen. Lesen Sie ihn sofort und entscheiden Sie innert der Frist.
Was Sie jetzt konkret tun können
Suchen Sie im Strafbefehl die konkret vorgeworfene Handlung: Steht dort nur, dass Geld auf Ihrem Konto einging, oder auch, dass Sie es weitergeleitet oder abgehoben haben? Prüfen Sie den Betrag und die Formulierung «wusste oder annehmen musste». Und sammeln Sie, was Ihre Sicht stützt: Chatverläufe, das angebliche Stellenangebot, Nachrichten, in denen Sie Zweifel geäussert oder die Bank kontaktiert haben.
Hatten Sie wirklich keinen Anlass zu Misstrauen, oder wird Ihnen eine Handlung vorgeworfen, die nach der Rechtsprechung noch zum Betrug gehört, kann eine Einsprache gegen den Strafbefehl sinnvoll sein. Die Frist beträgt 10 Tage ab Zustellung. Ist sie schon abgelaufen, zeigt die Seite Frist verpasst die engen Möglichkeiten danach. Wie lange ein Eintrag sichtbar bleibt, erklärt die Seite Strafbefehl und Strafregister. Geht es in Ihrem Fall eher um den Betrug selbst, lesen Sie die Seite Strafbefehl wegen Betrug.
So gehen Sie es an
- Vorgeworfene Handlung genau lesen
- Belege für Ihre Gutgläubigkeit sichern
- Strafe, Busse, Kosten und Rückzahlung trennen
- Bei weiteren Eingängen die Bank sofort informieren
- Die 10-Tage-Frist einhalten
Das führt in die Irre
- Weitere Zahlungen der «Firma» weiterleiten
- Chats und E-Mails löschen
- Eine Zivilforderung ungeprüft anerkennen
- Fahrlässigkeit mit Eventualvorsatz verwechseln
- Den Strafbefehl liegen lassen
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Strafbefehl wegen Geldwäscherei trifft oft Menschen, die selbst getäuscht wurden. Wir erklären Ihnen in normaler Sprache, welche Handlung Ihnen vorgeworfen wird, was «annehmen musste» bedeutet und welche Beträge an wen gehen. Für diese Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf.
Welche Handlung als Geldwäscherei gilt und was Eventualvorsatz in Ihrem Strafbefehl heisst.
Geldstrafe, Busse, Kosten, Ersatzforderung und Zivilforderung getrennt aufgeschlüsselt.
Ob ein Eintrag folgt und wie lange er im Privatauszug erscheint.
Das Fristende als Datum, auf Wunsch mit E-Mail-Erinnerung.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie den Vorsatz bestreiten.
Wir beurteilen keine Beweislage, verhandeln nicht mit Geschädigten oder Banken und vertreten Sie nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Vorwurf, Beträge, Register und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown.
Transparenz: was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen, deren Konto für fremde Zahlungen genutzt wurde und die deshalb einen Strafbefehl wegen Geldwäscherei erhalten haben.
Was wird erklärt? Der Tatbestand von Art. 305bis StGB, der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit, die Warnsignale aus der Rechtsprechung, die Strafe im Strafbefehl sowie Ersatzforderung, Zivilforderung und Registereintrag.
Welchen Nutzen? Sie verstehen, welche Handlung Ihnen vorgeworfen wird, welche Beträge auf Sie zukommen und ob eine Einsprache in Frage kommt.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Beurteilung der Beweislage, keine Verhandlung mit Geschädigten oder Banken, keine Vertretung.
Grenzen der Information: Die Beispiele stammen aus veröffentlichten Entscheiden und sind keine Tarife. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 23. September 2026.
Häufige Fragen zu Geldwäscherei und Strafbefehl
Ich wusste nicht, dass das Geld aus einem Betrug stammt. Warum Geldwäscherei?+
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Konto-Vorwurf einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, E-Mail angeben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Offizielle Stellen zum Thema Finanzagenten
Polizei und Bund warnen ausdrücklich davor, das eigene Konto für fremde Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
- Schweizerische Kriminalprävention, Money Mules – Maschen, Strafbarkeit und was bei fremden Zahlungen zu tun ist
- Bundesamt für Cybersicherheit BACS, Finanzagenten – Warnung vor Jobangeboten zur Zahlungsabwicklung
- Fedlex, Schweizerisches Strafgesetzbuch (PDF) – Art. 12, 70, 71 und 305bis StGB (Stand 12.06.2026)
Externe Quellen, zuletzt geprüft am 23. September 2026. Sie dienen der Orientierung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft.
