Die meisten Handy-Strafbefehle treffen Menschen, die gar nicht telefoniert haben, sondern nur kurz auf den Bildschirm geschaut haben – und genau darin liegt der Unterschied zwischen hundert Franken und einem Monat ohne Ausweis.
Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist eine Ordnungsbusse von CHF 100 (Ziff. 311 Anhang 1 OBV): bezahlen, erledigt, kein Eintrag. Sobald Sie auf dem Bildschirm tippen, lesen oder wischen, ist das Ordnungsbussenverfahren nicht mehr zulässig. Dann kommt ein Strafbefehl wegen Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht (Art. 31 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 90 SVG) – und getrennt davon eine Massnahme des Strassenverkehrsamts.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Telefonieren am Ohr: CHF 100 Ordnungsbusse, kein Strafbefehl.
- Tippen, Lesen, Wischen: kein Bussenzettel, sondern Strafbefehl.
- Massgebend ist die Ablenkung, nicht das Gerät.
- Strafbefehl und Ausweisentzug sind zwei getrennte Verfahren.
- Auch im Stau und an der roten Ampel gilt das Verbot.
Wovon es wirklich abhängt
In Ihrem Strafbefehl steht vermutlich kein Wort von «Handy». Dort steht ein Satz wie «Nichtbeherrschen des Fahrzeugs» oder «ungenügende Aufmerksamkeit auf Strasse und Verkehr», dazu Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Das wirkt auf den ersten Blick weit hergeholt, ist aber der Kern der Sache: Das Schweizer Recht kennt kein eigenes Handyverbot. Verboten ist, sich so stark ablenken zu lassen, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen.
Art. 3 Abs. 1 VRV sagt es in einem Satz: Wer fährt, muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Ein Telefon ist dabei nur einer von vielen möglichen Störfaktoren. Deshalb wird derselbe Paragraf auch bei einem Navigationsgerät, bei einem Touchscreen im Fahrzeug, beim Essen oder beim Suchen in der Handtasche angewendet. Für Sie bedeutet das: Die Frage lautet nicht, ob Sie ein Handy in der Hand hatten, sondern wie lange Ihr Blick von der Strasse weg war.
«Freisprecheinrichtung» heisst nicht automatisch erlaubt. Wer über die Freisprechanlage ein hitziges Gespräch führt und darüber eine Kreuzung übersieht, verletzt dieselbe Aufmerksamkeitspflicht. Die Freisprecheinrichtung nimmt Ihnen nur die Hand frei, nicht den Kopf.
Diese Sichtweise erklärt auch, warum zwei Menschen mit scheinbar demselben Vorfall völlig unterschiedliche Post bekommen. Die eine hält das Gerät fünfzehn Sekunden ans Ohr und schaut dabei geradeaus: eine Ordnungsbusse. Der andere hält dasselbe Gerät fünf Sekunden vor sich und tippt eine Nachricht: ein Strafverfahren. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden herausgearbeitet, dass es auf die konkrete Situation ankommt, unter anderem in BGE 120 IV 63 zum Telefonieren mit dem Gerät in der Hand und im Urteil 6B_666/2009, in dem das Schreiben einer SMS während der Fahrt als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft wurde.
Das ist tatsächlich der Punkt, an dem sich Fälle entscheiden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1183/2014 einen Einzelfall beurteilt, in dem ein kurzes Halten des Geräts ohne Bedienung und ohne Blickabwendung nicht genügte. Daraus wird gerne eine allgemeine Erlaubnis gemacht, die es nicht gibt: Sobald Sie das Gerät bedienen oder Ihr Blick wandert, greift die Aufmerksamkeitspflicht wieder voll.
Welche Handlung was auslöst
Die folgende Übersicht fasst zusammen, wie Polizei und Staatsanwaltschaft typischerweise einordnen. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, macht aber sichtbar, an welcher Stelle Ihr Fall steht.
| Was Sie getan haben | Rechtliche Einordnung | Verfahren | Typische Folge |
|---|---|---|---|
| Gespräch über Freisprechanlage | grundsätzlich zulässig | keines | keine, solange Sie aufmerksam bleiben |
| Gerät am Ohr, Blick auf der Strasse | einfache Verkehrsregelverletzung | Ordnungsbusse Ziff. 311 OBV | CHF 100, kein Eintrag |
| Kurzer Blick auf den Bildschirm | Art. 90 Abs. 1 SVG | Strafbefehl | Busse, meist Verwarnung beim Ausweis |
| Nachricht tippen oder lesen | Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG | Strafbefehl | Busse oder Geldstrafe, Entzug ab 1 Monat |
| Tippen plus Schlangenlinien oder Beinahe-Unfall | grobe Verkehrsregelverletzung, Art. 90 Abs. 2 SVG | Strafbefehl, Eintrag ins Strafregister | Geldstrafe, Entzug ab 3 Monaten |
| Handynutzung mit Unfallfolge | zusätzlich Art. 125 StGB möglich | Strafbefehl oder Anklage | Geldstrafe, langer Entzug, Versicherungsfolgen |
Auffällig ist die dritte Zeile. Viele gehen davon aus, ein kurzer Blick sei bestenfalls eine kleinere Version der Ordnungsbusse. Das Gegenteil trifft zu: Das Ordnungsbussenverfahren ist eine abschliessende Liste. Was dort nicht aufgeführt ist, kann gar nicht per Bussenzettel erledigt werden, sondern muss den ordentlichen Weg über die Staatsanwaltschaft nehmen. Und auf dieser Liste steht nur das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung.
Diese eine Ziffer entscheidet über Strafregistereintrag und Entzugsdauer. Laden Sie den Strafbefehl hoch, und Sie sehen in verständlicher Sprache, wie Ihr Fall eingestuft wurde und was daraus folgt.
CHF 100 oder Strafbefehl: warum der Unterschied so gross ist
Eine Ordnungsbusse ist bewusst ein vereinfachtes Verfahren. Sie zahlen einen festen Betrag, die Sache ist erledigt, es gibt keinen Schuldspruch, keinen Strafregistereintrag und keine Verfahrenskosten. Sie können die Busse auch verweigern; dann geht der Fall ins ordentliche Verfahren, mit allen Folgen.
Ein Strafbefehl ist etwas anderes. Er ist ein Urteil, das nur deshalb kein Gericht gesprochen hat, weil Sie nicht widersprechen. Er enthält einen Schuldspruch, eine Strafe, die Verfahrenskosten und häufig eine Gebühr. Dazu kommt: Die Staatsanwaltschaft meldet den Fall dem kantonalen Strassenverkehrsamt. Erst damit beginnt der Teil, der die meisten Menschen härter trifft als die Busse selbst.
Das zweite Verfahren: was mit dem Ausweis passiert
Sobald ein Strafbefehl wegen Handynutzung rechtskräftig wird, prüft das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons eine Administrativmassnahme. Dieses Verfahren läuft getrennt, hat eine eigene Frist und einen eigenen Briefkopf. Es ist an den Sachverhalt gebunden, den der rechtskräftige Strafbefehl festhält. Wer den Strafbefehl unangefochten lässt, akzeptiert damit auch die Grundlage für den Ausweisentzug.
| Stufe | Rechtsgrundlage | Typischer Anlass | Mindestmassnahme |
|---|---|---|---|
| Leichte Widerhandlung | Art. 16a SVG | kurze Ablenkung ohne konkrete Gefährdung | Verwarnung; in besonders leichten Fällen wird auf jede Massnahme verzichtet |
| Mittelschwere Widerhandlung | Art. 16b SVG | längeres Bedienen, erhöhte Gefahr | Ausweisentzug 1 Monat |
| Schwere Widerhandlung | Art. 16c SVG | grobe Verkehrsregelverletzung, etwa Tippen mit Schlangenlinien | Ausweisentzug 3 Monate |
Der Verzicht in der ersten Zeile ist kein Gnadenakt der Behörde. Art. 16a Abs. 4 SVG ist zwingend formuliert: In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet. Das ist ein Argument, das in eine Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt gehört, und zwar mit einer Begründung, warum Ihr Fall besonders leicht wiegt. Die Einzelheiten zum Ablauf stehen auf unserer Seite zum Führerausweisentzug nach einem Strafbefehl.
Ein Berufspendler wird auf einer Hauptstrasse innerorts angehalten. Die Polizei hält fest, er habe das Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten, den Blick mehrfach nach unten gerichtet und dabei den Abstand zum Vorderfahrzeug verkürzt. Der Strafbefehl lautet auf eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, Busse CHF 400, Verfahrenskosten CHF 250, Gebühr CHF 100. Sechs Wochen später verfügt das Strassenverkehrsamt einen Ausweisentzug von einem Monat als mittelschwere Widerhandlung. Gesamtbelastung: CHF 750 und vier Wochen ohne Fahrzeug.
Wir sehen immer wieder, dass die Busse im Strafbefehl gezahlt und der Fall damit für erledigt gehalten wird. Der Brief des Strassenverkehrsamts kommt aber oft erst Wochen später, und bis dahin ist die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl längst abgelaufen. Wer beide Verfahren von Anfang an als zusammenhängend denkt, hat die deutlich bessere Ausgangslage.
«Ich zahle die Busse, dann ist die Sache aus der Welt.»
Mit der Zahlung wird der Strafbefehl rechtskräftig. Genau dieser rechtskräftige Sachverhalt ist die Grundlage, an die das Strassenverkehrsamt gebunden ist. Die Zahlung beendet das Strafverfahren und eröffnet das Administrativverfahren.
Rotlicht, Stau, Standstreifen: das häufigste Missverständnis
Sehr viele Menschen greifen zum Telefon, sobald das Fahrzeug steht. An der Ampel, im Stau, an einer Bahnschranke. Die Vorstellung dahinter ist nachvollziehbar: Wer nicht fährt, lenkt auch nicht ab. Rechtlich trägt das nicht. Sie nehmen weiterhin aktiv am Verkehr teil, das Fahrzeug ist in Betrieb, und Sie müssen jederzeit reagieren können. Ein Stillstand von wenigen Sekunden ändert daran nichts.
Auch mit Start-Stopp-Automatik oder abgestelltem Motor bleiben Sie Lenkerin oder Lenker eines Fahrzeugs im Verkehr. Die Pflicht aus Art. 3 Abs. 1 VRV endet nicht am Stillstand, sondern erst, wenn Sie ordnungsgemäss parkiert haben und der Verkehrsvorgang abgeschlossen ist.
Etwas anderes gilt, wenn Sie auf einem Parkplatz oder in einer Parklücke stehen und der Fahrvorgang erkennbar beendet ist. Der Standstreifen der Autobahn gehört ausdrücklich nicht dazu: Dort dürfen Sie ohnehin nur bei einer Panne halten, und ein Telefonat ist keine Panne.
Führerausweis auf Probe: warum es dort schneller eng wird
Wer den Führerausweis auf Probe besitzt, steht drei Jahre lang unter besonderer Beobachtung (Art. 15a SVG). Eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung führt nicht nur zum Entzug, sondern verlängert die Probezeit um ein Jahr. Passiert innerhalb der verlängerten Probezeit erneut etwas Vergleichbares, wird der Ausweis annulliert. Danach ist ein neuer Lernfahrausweis frühestens nach einem Jahr möglich, und das kantonale Amt verlangt dafür ein verkehrspsychologisches Gutachten.
Genau deshalb ist die Einstufung bei Neulenkerinnen und Neulenkern nicht nebensächlich. Ob im Strafbefehl Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG steht, entscheidet über eine Verwarnung oder über den Beginn einer Kette, an deren Ende die Fahrerlaubnis ganz weg ist.
Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer sowie Personen mit Führerausweis auf Probe unterschreiben bei der Polizeikontrolle eine Aussage, in der die Handynutzung ausführlich beschrieben wird. Diese Beschreibung ist später die Grundlage für die Einstufung. Sie müssen zur Sache nichts sagen; wie das abläuft, erklärt unsere Seite zur Einvernahme bei der Polizei.
Was Sie in den nächsten zehn Tagen tun können
Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage ab Zustellung (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sie beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen, kennt keine Gerichtsferien und lässt sich nicht verlängern. Wie der Fristbeginn genau berechnet wird und was bei nicht abgeholter Post gilt, steht auf der Seite zu Zustellung und Fristbeginn. Ist die Frist bereits vorbei, lesen Sie weiter bei Einsprachefrist verpasst.
So gehen Sie es an
- Nachsehen, welcher Absatz von Art. 90 SVG im Strafbefehl steht
- Den beschriebenen Sachverhalt Satz für Satz mit Ihrer Erinnerung abgleichen
- Bei Abweichungen fristwahrend Einsprache erheben
- Belege sichern: Verbindungsnachweis, Zeugen, Dashcam
- Busse und Kosten zahlen oder ein Ratengesuch stellen
Das rächt sich
- Die Busse zahlen und den Ausweisteil abwarten
- Eine ausführliche schriftliche Erklärung zum Tathergang nachreichen
- Die zehn Tage für die Suche nach einer Anwältin verstreichen lassen
- Annehmen, im Stau gelte das Verbot nicht
- Mit dem Strassenverkehrsamt über den Sachverhalt streiten, statt mit der Staatsanwaltschaft
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Eine Einsprache öffnet das Verfahren vollständig neu. Die Staatsanwaltschaft kann den Vorwurf danach auch strenger einstufen als zuvor, und ein Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden. Wer nur mit dem Strafmass unzufrieden ist, sollte diese Möglichkeit kennen, bevor er einspricht. Die Zusammenhänge sind auf der Seite Einsprache zurückziehen ausführlicher beschrieben.
So hilft die Auswertung
Ein Strafbefehl ist auf Behördendeutsch geschrieben und beantwortet genau die Fragen nicht, die Sie haben. Wir nehmen Ihr Dokument und übersetzen es: welcher Vorwurf genau erhoben wird, welche Stufe das ist, was die Strafe in Franken bedeutet, bis wann Sie reagieren können und was das für den Ausweis heisst. Wie der ganze Ablauf funktioniert, steht auf der Seite Ablauf.
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto hochladen, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Vorwurf, Stufe, Strafe und beide Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Einsprachefrist.
Sie sehen, welche Stufe in Ihrem Strafbefehl steht und was sie für Strafregister und Ausweis bedeutet.
Was Busse, Verfahrenskosten und Gebühr zusammen ausmachen und was sofort fällig wird.
Welche Frist zur Staatsanwaltschaft gehört und welche zum Strassenverkehrsamt.
Die zehn Tage im Blick, mit optionaler E-Mail-Erinnerung vor Ablauf.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie den beschriebenen Sachverhalt bestreiten wollen.
Keine anwaltliche Prüfung, keine Vertretung und keine Aussage darüber, ob sich eine Einsprache lohnt. CHF 39 einmalig, kein Abo.
Handy-Fall einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, E-Mail angeben, fertig. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Transparenz: Was diese Seite leistet – und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen Ablenkung durch ein Mobiltelefon am Steuer, die wissen wollen, wie schwer der Vorwurf wiegt und was mit dem Führerausweis geschieht.
Was wird erklärt? Der Unterschied zwischen der Ordnungsbusse nach Ziff. 311 Anhang 1 OBV und einem Strafbefehl nach Art. 90 SVG, die Aufmerksamkeitspflicht nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie die Administrativmassnahmen nach Art. 16a bis 16c SVG.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, in welche Stufe Ihr Fall eingeordnet wurde, welche Beträge zusammenkommen und welche zwei Fristen unabhängig voneinander laufen.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine anwaltliche Prüfung, keine Vertretung vor Staatsanwaltschaft, Strassenverkehrsamt oder Gericht und keine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Einsprache.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG), die Verkehrsregelnverordnung (VRV), die Ordnungsbussenverordnung (OBV) und die Rechtsprechung des Bundesgerichts, unter anderem BGE 120 IV 63 sowie die Urteile 6B_666/2009 und 6B_1183/2014. Genannte Beträge und Entzugsdauern sind Richtwerte; die Kantone entscheiden im Einzelfall. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 11. September 2026.
Häufige Fragen zu Handy am Steuer und Strafbefehl
Warum bekomme ich einen Strafbefehl statt der CHF 100 Busse?+
Darf ich das Handy an der roten Ampel benutzen?+
Verliere ich wegen Handy am Steuer den Führerausweis?+
Ist Telefonieren mit Freisprecheinrichtung immer erlaubt?+
Was passiert, wenn ich den Strafbefehl einfach bezahle?+
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Unsicher, wie schwer Ihr Fall wiegt? Die Ampel-Einschätzung zum Schweregrad ordnet das ein, und weiter oben auf dieser Seite starten Sie die Auswertung direkt.
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