Viele Beschuldigte verlieren die Wirkung eines Rückzugs nicht, weil die Gegenseite zögert, sondern weil sie selbst in den 10 Tagen nach der Zustellung nichts unternehmen.
Einen Strafantrag zurückziehen kann die verletzte Person, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Bei einem Antragsdelikt führt der Rückzug dann zur Einstellung. Ein Strafbefehl ohne Einsprache wird aber nach 10 Tagen rechtskräftig. Ab dann bleibt er bestehen, auch wenn der Antrag später zurückgezogen wird.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Rückzug wirkt nur bei Antragsdelikten.
- Ohne Einsprache ist der Strafbefehl nach 10 Tagen rechtskräftig.
- Nach der Rechtskraft hebt ein Rückzug nichts mehr auf.
- Der Rückzug ist endgültig und gilt für alle Beschuldigten.
- Im Vergleich vor der Staatsanwaltschaft trägt oft der Kanton die Kosten.
Was ein Strafantrag ist und was sein Rückzug bewirkt
Ein Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung der verletzten Person, dass sie die Bestrafung will. Bei bestimmten Delikten ist er Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt ermitteln darf. Diese Delikte heissen Antragsdelikte. Die verletzte Person hat dafür drei Monate Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem sie weiss, wer die Tat begangen hat (Art. 31 StGB).
Der Rückzug ist das Gegenstück. Zieht die verletzte Person ihren Antrag zurück, fällt eine Prozessvoraussetzung weg. Das Bundesgericht hält fest, dass das Verfahren dann einzustellen ist (BGE 143 IV 104). Eine rechtskräftige Einstellung wirkt wie ein Freispruch (Art. 320 Abs. 4 StPO). Genau deshalb ist der Rückzug für Beschuldigte so interessant: Er kann das ganze Verfahren beenden, ohne dass jemand über Schuld oder Unschuld entscheidet.
Welche Delikte auf Antrag verfolgt werden, steht im Gesetz jeweils ausdrücklich mit den Worten «auf Antrag». Die Tabelle zeigt die Antragsdelikte, die in Strafbefehlen am häufigsten vorkommen. Achten Sie auf die Ausnahmen in der rechten Spalte: Dieselbe Tat kann je nach Umständen plötzlich von Amtes wegen verfolgt werden, und dann hilft kein Rückzug.
| Delikt | Artikel | Ausnahme: von Amtes wegen |
|---|---|---|
| Einfache Körperverletzung | Art. 123 Ziff. 1 | mit Waffe, gegen Wehrlose, gegen Partner (Ziff. 2) |
| Tätlichkeit | Art. 126 Abs. 1 | wiederholt gegen Kind oder Partner (Abs. 2) |
| Sachbeschädigung | Art. 144 Abs. 1 | bei Zusammenrottung oder grossem Schaden |
| Zechprellerei | Art. 149 | – |
| Geringfügige Vermögensdelikte | Art. 172ter | nicht bei Raub, Erpressung, qualifiziertem Diebstahl |
| Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung | Art. 173, 174, 177 | – |
| Drohung | Art. 180 Abs. 1 | gegen Ehegatte oder Partner (Abs. 2) |
| Hausfriedensbruch | Art. 186 | – |
| Sexuelle Belästigung | Art. 198 Abs. 1 | – |
Hier steht das Antragsdelikt schon im Strafbefehl. Die Verwaltung hat einen Strafantrag gestellt, und nur sie kann ihn zurückziehen. Ob ein Rückzug noch wirkt, entscheidet sich an der Rechtskraft, nicht am guten Willen allein. Mehr zu diesem Delikt auf der Seite Strafbefehl wegen Hausfriedensbruch.
Der entscheidende Zeitpunkt: vor oder nach der Rechtskraft
Hier liegt die Falle, in die viele tappen. Das Gesetz sagt: «Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil» (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung. Ist sie verstrichen, ist der Strafbefehl ein Urteil wie jedes andere, mit Registereintrag bei einem Vergehen, mit Busse oder Geldstrafe und mit Verfahrenskosten.
Kommt der Rückzug erst danach, ist es zu spät. Das Bundesgericht hat 2022 entschieden, dass ein Rückzug des Strafantrags keine Folgen für bereits rechtskräftige Strafbefehle hat (BGE 149 IV 105). Im Genfer Fall wurden die Verfahren jener Beschuldigten eingestellt, die rechtzeitig Einsprache erhoben hatten. Wer die Frist hatte verstreichen lassen, blieb verurteilt, obwohl der Antrag gegen alle zurückgezogen wurde.
Die Einsprache hat hier also eine Funktion, die mit dem eigentlichen Vorwurf wenig zu tun hat: Sie hält das Verfahren offen. Nach einer Einsprache kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (Art. 355 Abs. 3 StPO). Wie die Einsprache formal aussieht und wie sie begründet werden kann, erklärt die Seite Einsprache gegen den Strafbefehl.
«Die Nachbarin hat mir versprochen, den Antrag zurückzuziehen. Dann muss ich auf den Strafbefehl nicht reagieren.»
Ohne Einsprache innert 10 Tagen wird der Strafbefehl rechtskräftig. Ein Rückzug am 11. Tag ändert daran nach BGE 149 IV 105 nichts mehr.
Nach einem Streit im Treppenhaus erhält ein Mieter einen Strafbefehl wegen Beschimpfung: 10 Tagessätze zu CHF 80 bedingt, Busse CHF 300, Verfahrenskosten CHF 400. Zugestellt am Montag, 7. September 2026. Die Nachbarin, die den Antrag gestellt hatte, entschuldigt sich am Wochenende darauf und will zurückziehen. Der Mieter erhebt am Mittwoch, 16. September, vorsorglich Einsprache und legt die schriftliche Rückzugserklärung bei. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Hätte er nur gewartet, wären Busse und Kosten von CHF 700 fällig geworden.
Erst die Frist sichern, dann auf den Rückzug hoffen. Eine Einsprache lässt sich später wieder zurückziehen, eine verpasste Frist nicht zurückholen.
Und wenn der Rückzug innerhalb der 10 Tage kommt, aber keine Einsprache folgt? Nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 StGB ist der Rückzug dann noch zulässig, weil der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist. Wie die einzelnen Staatsanwaltschaften das verfahrensmässig umsetzen, ist aber nicht einheitlich geregelt. Deshalb die Praxisempfehlung: fristgerecht Einsprache erheben und den Rückzug der Staatsanwaltschaft melden. Ist die Frist bereits abgelaufen, zeigt die Seite Frist verpasst, welche engen Wege dann noch bleiben.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie sehen, ob Ihnen ein Antragsdelikt vorgeworfen wird, bis wann die Einsprachefrist läuft und was ein Rückzug jetzt noch bewirken kann.
So muss der Rückzug aussehen, damit er zählt
Ein Rückzug ist keine Nebensache, die man am Telefon erledigt. Das Gesetz verlangt, dass Verzicht und Rückzug «der gleichen Form» bedürfen wie der Antrag selbst (Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Antrag wurde schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben. Also braucht es auch für den Rückzug eine schriftliche Erklärung an die Behörde oder eine protokollierte Aussage.
Wichtig ist der Inhalt. Das Bundesgericht verlangt, dass der Rückzugswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BGE 143 IV 104). In der Praxis ist oft von einer «Desinteresseerklärung» die Rede. Sie gilt als Rückzug, wenn sie klar genug ist. Ein Satz wie «Ich habe eigentlich kein Interesse mehr an der Sache» kann aber auch anders verstanden werden. Das Bundesgericht hat in einem Fall ausdrücklich festgehalten, dass eine solche Erklärung nicht zwingend ein Rückzug ist (Urteil 6B_510/2011).
«Ich ziehe meinen Strafantrag vom 3. Juli 2026 gegen Herrn M. im Verfahren Nr. … vollständig zurück.» Mit Datum, Verfahrensnummer, Name und Unterschrift. So bleibt kein Raum für Auslegung. Die Erklärung geht an die Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
Drei weitere Regeln aus Art. 33 StGB sollten beide Seiten kennen. Erstens ist der Rückzug endgültig: Wer zurückzieht, kann den Antrag nicht nochmals stellen. Zweitens gilt der Rückzug gegenüber einer beschuldigten Person automatisch für alle Beschuldigten. Drittens kann eine beschuldigte Person dem Rückzug widersprechen. Dann gilt er für sie nicht, und ihr Verfahren läuft weiter. Das wählen Menschen, die einen Freispruch wollen und keine blosse Einstellung.
Der Vergleich bei der Staatsanwaltschaft
Oft kommt der Rückzug nicht aus heiterem Himmel, sondern als Teil einer Einigung. Für Antragsdelikte sieht das Gesetz dafür ein eigenes Verfahren vor: Die Staatsanwaltschaft kann die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Ziel ist, dass sich beide Seiten einigen, etwa auf eine Entschuldigung, eine Zahlung für den Schaden oder die Übernahme von Kosten.
Kommt eine Einigung zustande, wird sie protokolliert und von den Beteiligten unterschrieben. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren danach ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Eine Besonderheit: Erscheint die antragstellende Person nicht zur Verhandlung, gilt ihr Strafantrag als zurückgezogen. Bleibt dagegen die beschuldigte Person weg oder gibt es keine Einigung, geht die Untersuchung weiter.
Ist der Schaden bereits wiedergutgemacht, kommt ausserdem Art. 53 StGB ins Spiel. Er erlaubt der Behörde, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alles Zumutbare zum Ausgleich getan hat, das öffentliche Interesse gering ist und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. Diese Bestimmung gilt nur, wenn höchstens eine bedingte Geldstrafe, eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Busse in Betracht kommt.
Wir sehen immer wieder Strafbefehle, bei denen sich die Beteiligten längst ausgesöhnt haben, das Papier aber einfach liegen blieb. Die Versöhnung allein beendet kein Verfahren. Erst die schriftliche Erklärung bei der Behörde tut das, und nur, solange die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Wer die Verfahrenskosten trägt
Mit dem Rückzug stellt sich sofort die nächste Frage: Wer bezahlt, was bisher angefallen ist? Das regelt Art. 427 StPO, und die Antwort hängt davon ab, wie der Rückzug zustande kam. Ein Rückzug im Vergleich vor der Staatsanwaltschaft ist kostenmässig meist die günstigste Variante für beide Seiten.
| Situation | Wer trägt die Kosten? | Grundlage |
|---|---|---|
| Rückzug im Vergleich, den die Staatsanwaltschaft vermittelt hat | «in der Regel» der Kanton | Art. 427 Abs. 3 StPO |
| Private Abmachung über die Kosten beim Rückzug | wie vereinbart, aber nur mit Genehmigung der Behörde | Art. 427 Abs. 4 StPO |
| Antrag mutwillig oder grob fahrlässig gestellt, Verfahren eingestellt | kann der antragstellenden Person auferlegt werden | Art. 427 Abs. 2 StPO |
| Beschuldigte Person hat das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht | kann trotz Einstellung ihr auferlegt werden | Art. 426 Abs. 2 StPO |
| Strafbefehl ohne Einsprache rechtskräftig | die verurteilte Person, wie im Strafbefehl festgesetzt | Art. 426 Abs. 1 StPO |
Die letzte Zeile ist die teuerste. Sie zeigt noch einmal, warum die Frist so viel Gewicht hat. Wie sich die Kosten in einem Strafbefehl zusammensetzen, schlüsselt die Seite zu den Kosten und Gebühren eines Strafbefehls auf.
Beide Seiten vereinbaren per Handschlag, dass jede ihre Kosten selbst trägt. Ohne Genehmigung der Behörde ist das für die Verfahrenskosten nicht bindend. Schreiben Sie eine Kostenabrede deshalb in die Rückzugserklärung und lassen Sie sie im Verfahren festhalten.
Wenn von Amtes wegen verfolgt wird
Bei einem Offizialdelikt ist der Strafantrag keine Voraussetzung. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil das Gesetz es verlangt, und eine Desinteresseerklärung der verletzten Person ändert daran nichts. Das betrifft etwa die einfache Körperverletzung mit einer Waffe, die Drohung gegen den Ehepartner oder die Nötigung. Welche Varianten bei Streit und Gewalt gelten, erklärt die Seite Strafbefehl wegen Körperverletzung oder Tätlichkeit.
Für Gewalt in Ehe, eingetragener Partnerschaft und Lebenspartnerschaft gibt es eine Sonderregel. Auf Ersuchen des Opfers kann die Behörde das Verfahren nach Art. 55a StGB für höchstens sechs Monate sistieren. Hat sich die Situation des Opfers danach stabilisiert oder verbessert, wird das Verfahren eingestellt. Die Entscheidung trifft die Behörde, nicht das Opfer. Und sie ist bei bestimmten Vorverurteilungen ausgeschlossen.
Antragsdelikt, Frist läuft
Rückzug plus Einsprache: Einstellung möglich. Jetzt handeln.
Partnergewalt, Offizialdelikt
Kein Rückzug, aber Sistierung nach Art. 55a StGB auf Gesuch des Opfers.
Strafbefehl rechtskräftig
Rückzug bleibt ohne Wirkung. Nur noch enge Ausnahmen wie die Fristwiederherstellung.
Die Zivilforderung läuft getrennt weiter
Ein Rückzug des Strafantrags betrifft die Strafe. Ob die verletzte Person trotzdem Schadenersatz oder Genugtuung verlangen kann, ist eine andere Frage. Eine Einstellungsverfügung entscheidet nicht über Zivilklagen, der Zivilweg bleibt offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Wer beim Rückzug auch die Geldfrage erledigen will, sollte das ausdrücklich in die Vereinbarung schreiben, etwa: «Mit der Zahlung von CHF 450 sind sämtliche Ansprüche aus dem Vorfall vom … abgegolten.»
Umgekehrt gilt: Verzichtet die verletzte Person im Strafverfahren ohne Einschränkung auf ihre Rechte, umfasst dieser Verzicht Straf- und Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Wie Forderungen der Gegenseite im Strafbefehl behandelt werden, zeigt die Seite zum Privatkläger und zur Zivilforderung.
Was Sie jetzt konkret tun können
Schauen Sie zuerst auf das Zustelldatum. Die 10 Tage beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Dann prüfen Sie, welcher Artikel im Strafbefehl steht, und vergleichen ihn mit der Tabelle oben. Steht dort ein Antragsdelikt und hat die Gegenseite Einlenken signalisiert, ist die Einsprache Ihr Sicherheitsgurt.
Bitten Sie die verletzte Person, die Rückzugserklärung selbst an die Staatsanwaltschaft zu schicken oder Ihnen unterschrieben zu übergeben. Legen Sie eine Kopie Ihrer Einsprache bei. Wird das Verfahren eingestellt, erhalten Sie eine Einstellungsverfügung. Welche Entschädigung Ihnen dann allenfalls zusteht, erklärt die Seite Verfahren eingestellt.
So gehen Sie es an
- Zustelldatum notieren und Fristende ausrechnen
- Prüfen, ob «auf Antrag» im Artikel steht
- Vorsorglich Einsprache erheben
- Rückzug schriftlich und eindeutig einreichen lassen
- Kosten und Zivilforderung in der Abrede regeln
Das führt in die Irre
- Auf ein mündliches Versprechen der Gegenseite vertrauen
- Die Frist verstreichen lassen, weil «eh alles geklärt ist»
- Mit einem Rückzug bei Partnergewalt rechnen
- Eine vage Desinteresseerklärung für genügend halten
- Die Genugtuungsfrage offen lassen
Erfahrungsgemäss ist die grösste Sorge nicht das Delikt selbst, sondern die Unsicherheit, ob die Gegenseite ihr Wort hält. Eine erhobene Einsprache nimmt diesen Druck weg: Das Verfahren bleibt offen, egal wann der Rückzug eintrifft.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Bei einem Antragsdelikt hängt viel an wenigen Tagen. Wir lesen Ihren Strafbefehl und sagen Ihnen klar, welcher Artikel genannt ist, ob er auf Antrag verfolgt wird, wann die Einsprachefrist endet und was ein Rückzug in Ihrer Lage noch bewirken kann. Für diese Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf.
Sie sehen, ob ein Rückzug in Ihrem Fall überhaupt etwas bewirken kann.
Das Ende der 10-tägigen Einsprachefrist als konkretes Datum, auf Wunsch mit E-Mail-Erinnerung.
Ein neutrales Musterschreiben, das das Verfahren offen hält, bis der Rückzug eintrifft.
Was im Strafbefehl steht und was bei Rechtskraft fällig würde, klar aufgeschlüsselt.
Eine Einordnung, wie schwer der Vorwurf wiegt und ob ein Registereintrag droht.
Wir verhandeln nicht mit der Gegenseite, formulieren keine Vergleiche und vertreten Sie nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Delikt, Antragsfrage, Strafe und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage als Download.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown zur Frist.
Antragsdelikt einordnen · CHF 39
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Strafbefehl hochladen, E-Mail angeben, fertig. Sie erfahren, ob ein Rückzug Ihr Verfahren noch beenden kann und was bis zum Fristende zu tun ist.
Worauf sich diese Seite stützt
Rückzug, Form und Kostenfolgen sind im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung abschliessend geregelt.
- Fedlex, Schweizerisches Strafgesetzbuch (PDF) – Art. 30–33 und 55a StGB (Stand 12.06.2026)
- Fedlex, Schweizerische Strafprozessordnung (PDF) – Art. 304, 316, 354, 426 und 427 StPO (Stand 01.04.2025)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Strafanzeige und Strafantrag – Frist, Verzicht und Rückzug aus Behördensicht
Externe Quellen, zuletzt geprüft am 23. September 2026. Sie dienen der Orientierung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Transparenz: was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Menschen mit einem Strafbefehl wegen eines Antragsdelikts, bei denen die verletzte Person den Strafantrag zurückziehen will oder könnte.
Was wird erklärt? Wann ein Rückzug nach Art. 33 StGB wirkt, warum die Rechtskraft des Strafbefehls die Grenze setzt, wie ein Vergleich nach Art. 316 StPO abläuft und wer die Kosten trägt.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, ob Sie Einsprache erheben sollten, um die Wirkung eines Rückzugs nicht zu verlieren.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Verhandlung mit der Gegenseite, keine Formulierung von Vergleichen, keine anwaltliche Prüfung und keine Vertretung.
Grenzen der Information: Die Angaben stützen sich auf StGB, StPO und die zitierten Bundesgerichtsentscheide. Die Umsetzung im Einzelfall kann je nach Kanton unterschiedlich ablaufen. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 23. September 2026.
