Polizeikontrolle · Art. 285 und 286 StGB

Ärger bei der Kontrolle: Hinderung oder Gewalt gegen Beamte?

Eine Kontrolle nach dem Ausgang, am Bahnhof oder nach einem Match. Ein paar Sekunden Wut oder Panik, und aus einem Routinemoment wird ein Strafbefehl. Welcher Artikel dort steht, macht einen grossen Unterschied.

Stand: September 2026
Was viele befürchten

«Ich habe mich bei der Kontrolle gewehrt. Jetzt habe ich Gewalt gegen Beamte am Hals und muss ins Gefängnis.»

Was oft dahintersteckt

Nicht jede Gegenwehr ist Gewalt nach Art. 285 StGB. Wer sich ohne Gewalt oder Drohung entzieht, fällt unter Art. 286 StGB: Geldstrafe bis höchstens 30 Tagessätze.

DIREKTE ANTWORT

Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB erfasst Widerstand ohne Gewalt oder Drohung, etwa die Flucht aus einer laufenden Kontrolle. Die Strafe ist eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Wer dagegen Gewalt anwendet, droht oder einen Beamten tätlich angreift, erfüllt Art. 285 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in leichten Fällen Geldstrafe. Beides ist ein Vergehen mit Registereintrag.

Drei Stufen bei der Polizeikontrolle Blosser Ungehorsam nicht nach Art. 286 Aktiver Widerstand ohne Gewalt, z. B. Flucht Art. 286 StGB bis 30 Tagessätze Gewalt, Drohung, tätlicher Angriff Art. 285 StGB Freiheitsstrafe bis 3 Jahre leichte Fälle: Geldstrafe
Die entscheidende Frage ist nicht, ob Sie sich gewehrt haben, sondern wie.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Auf dieser Seite
  1. Welcher Artikel wofür steht
  2. Hinderung einer Amtshandlung
  3. Gewalt und Drohung gegen Beamte
  4. Ausweis, Personalien, Flucht
  5. Register und weitere Folgen
  6. Was Sie jetzt tun können
  7. Häufige Fragen

Welcher Artikel wofür steht

Bei Konflikten mit der Polizei tauchen im Strafbefehl vor allem zwei Bestimmungen auf, oft zusammen mit weiteren wie Beschimpfung oder Sachbeschädigung. Sie liegen im Gesetz direkt nebeneinander, unterscheiden sich aber in einem Punkt, an dem fast alles hängt: Gewalt oder Drohung. Das Bundesgericht fasst es knapp zusammen: Art. 286 erfasst den Widerstand ohne Gewalt oder Drohung, Art. 285 den Widerstand mit Gewalt oder Drohung (BGE 127 IV 115).

Die häufigsten Vorwürfe nach Konflikten mit Polizei oder Kontrollpersonal. Wortlaut StGB geprüft, Stand 12.06.2026.
TatbestandTypisches VerhaltenStrafeEinordnung
Ungehorsam, Art. 292Verfügung mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 292 missachtetBusseÜbertretung
Hinderung einer Amtshandlung, Art. 286Flucht aus laufender Kontrolle, Festhalten, WegdrängenGeldstrafe bis 30 TagessätzeVergehen
Gewalt und Drohung gegen Beamte, Art. 285 Ziff. 1Stossen, Schlagen, Anspucken, Drohen während der AmtshandlungFreiheitsstrafe bis 3 Jahre, leichte Fälle GeldstrafeVergehen
Beschimpfung, Art. 177Beleidigung der Beamtin oder des BeamtenGeldstrafe bis 90 Tagessätze, auf AntragVergehen

Wichtig für viele im öffentlichen Verkehr: Als Beamte gelten bei beiden Artikeln ausdrücklich auch Angestellte von Bahn-, Bus- und Transportunternehmen sowie die Sicherheitsdienste im öffentlichen Verkehr. Wer sich einer Billettkontrolle gewaltsam entzieht, bekommt es also mit denselben Bestimmungen zu tun. Was beim Fahren ohne gültiges Billett selbst gilt, erklärt die Seite Strafbefehl wegen Schwarzfahren.

Hinderung einer Amtshandlung: wo die Grenze liegt

Art. 286 StGB lautet: «Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.» Hindern heisst dabei nicht, dass die Polizei ihre Arbeit gar nicht mehr machen kann. Es genügt, dass die Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 124 IV 127).

Ebenso klar ist die Grenze nach unten. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Das Bundesgericht verlangt eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Sinngemäss: Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 124 IV 127).

«… entzog sich der polizeilichen Personenkontrolle, indem er trotz mehrfacher Aufforderung stehen zu bleiben davonrannte und erst nach rund 200 Metern angehalten werden konnte.»
Was das bedeutet

Die Kontrolle lief bereits und richtete sich erkennbar gegen die Person. Die Flucht hat sie verzögert. Das ist der klassische Fall von Art. 286 StGB. Gewalt wird nicht vorgeworfen, deshalb nicht Art. 285. Die Strafe ist auf höchstens 30 Tagessätze begrenzt.

Eine wichtige Präzisierung betrifft den Zeitpunkt. Wer davonläuft, bevor sich die Polizei mit ihren Absichten an ihn wendet, bleibt nach Art. 286 straflos. Strafbar wird es erst, wenn die Amtshandlung bereits in Gang ist und sich klar erkennbar gegen die Person richtet (BGE 133 IV 97). Das Motiv, sich selbst zu schützen, macht dagegen nicht straflos. Auch wer Angst vor einem anderen Vorwurf hatte, kann wegen der Flucht bestraft werden.

Auch das kann genügen

Wer andere dazu aufruft, sich um ein Polizeifahrzeug zu scharen, und damit einen Einsatz tatsächlich behindert, kann ebenfalls bestraft werden. Das Bundesgericht hat das bei einer Kundgebung bestätigt und als vereinbar mit der Meinungsfreiheit beurteilt (BGE 127 IV 115).

Art. 286 oder Art. 285? Das steht im Strafbefehl

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie sehen, welcher Tatbestand genannt ist, was die Strafe in Franken bedeutet, ob ein Registereintrag folgt und bis wann Sie reagieren müssen.

Kontroll-Vorwurf einordnen · CHF 39

Gewalt und Drohung gegen Beamte

Art. 285 StGB bestraft, wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Strafe ist seit Juli 2023 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Das ist ein deutlich strengerer Rahmen als bei Art. 286.

Die Schwelle für den tätlichen Angriff ist tief. Er entspricht der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB, Schmerzen sind nicht nötig. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Anspucken eines Polizisten während einer Amtshandlung ein tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 ist, auch wenn es zugleich eine Beschimpfung sein kann (Urteil 6B_883/2018). Der betroffene Beamte ist dabei Geschädigter und kann eigene Forderungen im Verfahren stellen.

Eine Grenze gibt es: Greift jemand einen Polizisten aus rein persönlichen Gründen an, etwa als Reaktion auf eine private Bemerkung, fällt das nicht unter Art. 285, sondern unter die allgemeinen Bestimmungen (BGE 110 IV 91). Und wer in einem zusammengerotteten Haufen handelt, etwa bei Ausschreitungen nach einem Match, fällt unter Ziff. 2 mit höheren Mindeststrafen: bei Gewalt an Sachen Freiheitsstrafe ab drei Monaten oder Geldstrafe ab 90 Tagessätzen, bei Gewalt an Personen Freiheitsstrafe ab drei Monaten.

Anonymisiertes Beispiel

Ein junger Mann wird nach dem Ausgang kontrolliert, reisst sich los und stösst dabei einen Polizisten weg, verletzt wird niemand. Anschliessend beschimpft er die Beamten. Der Strafbefehl lautet auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in einem leichten Fall sowie Beschimpfung: 40 Tagessätze zu CHF 60 bedingt (CHF 2400), Probezeit 2 Jahre, Verbindungsbusse CHF 500, Verfahrenskosten CHF 700. Sofort zu zahlen sind CHF 1200.

Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Strafbefehle, in denen ein einziger Moment steckt: das Losreissen, das Wegstossen, ein Satz im Zorn. Viele Betroffene sind danach von sich selbst überrascht. Für die Einordnung zählt aber, was im Sachverhalt steht, und dort lohnt sich jedes Wort.

Ausweis, Personalien, Flucht

Viele Strafbefehle beginnen mit einer einfachen Frage der Polizei: «Ausweis, bitte.» Die Polizei darf eine Person anhalten, ihre Personalien verlangen und die Vorlage von Ausweispapieren anordnen, wenn nötig auch auf dem Posten (Art. 215 StPO). Eine eigene Strafdrohung für die Weigerung enthält die Strafprozessordnung nicht.

Ob die blosse Weigerung, Personalien anzugeben, schon eine Hinderung nach Art. 286 ist, hat das Bundesgericht bisher offengelassen. Das Obergericht Schaffhausen hat in einem Fall die einmalige Angabe eines falschen Namens nicht als Hinderung gewertet, sie aber nach kantonalem Übertretungsrecht bestraft. Klarer ist die Flucht: Wer sich einer Ausweiskontrolle durch Davonfahren oder Davonrennen entzieht, macht sich nach Art. 286 strafbar (BGE 124 IV 127).

Welcher Artikel passt zu meinem Verhalten? Lief die Kontrolle schon gegen Sie? nein ja Weglaufen vorher nicht nach Art. 286 Gewalt, Drohung, Angriff? nein ja Art. 286 bis 30 Tagessätze Art. 285 bis 3 Jahre
Vereinfachte Orientierung nach BGE 124 IV 127 und 133 IV 97. Der Einzelfall kann anders liegen.

Register und weitere Folgen

Beide Bestimmungen sind Vergehen. Ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung oder wegen Gewalt gegen Beamte wird deshalb im Strafregister eingetragen, auch wenn die Geldstrafe bedingt ist. Anders ist es bei einer Busse wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB, die erst ab mehr als 5000 Franken eingetragen wird. Wie lange ein Eintrag im Privatauszug sichtbar bleibt, erklärt die Seite Strafbefehl und Strafregister.

Per Strafbefehl kann die Staatsanwaltschaft höchstens eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis sechs Monate aussprechen (Art. 352 StPO). Bei Art. 285 bleibt das möglich, auch bei den Mindeststrafen von Ziff. 2. Ist eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten, muss die Staatsanwaltschaft Sie zuvor einvernehmen (Art. 352a StPO). Wie eine solche Einvernahme abläuft, zeigt die Seite Einvernahme bei der Polizei.

Strafrahmen im Gesetz und was davon per Strafbefehl möglich ist (Art. 352 StPO: höchstens 180 Tagessätze oder 6 Monate Freiheitsstrafe). Stand: September 2026.
TatbestandStrafrahmen im GesetzPer Strafbefehl
Art. 292 UngehorsamBusseBusse
Art. 286 HinderungGeldstrafe bis 30 Tagessätzeganzer Rahmen
Art. 285 Ziff. 1, leichter FallGeldstrafebis 180 Tagessätze
Art. 285 Ziff. 1Freiheitsstrafe bis 3 Jahrebis 6 Monate
Art. 285 Ziff. 2, Gewalt an SachenFreiheitsstrafe 3 Monate bis 3 Jahre oder Geldstrafe ab 90 Tagessätzen90 bis 180 Tagessätze oder 3 bis 6 Monate
Art. 285 Ziff. 2, Gewalt an PersonenFreiheitsstrafe 3 Monate bis 3 Jahre3 bis 6 Monate
Wie weit die Strafrahmen reichen Art. 292 Busse Art. 286 bis 30 Tagessätze Art. 285 bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Grenze Strafbefehl: 180 Tagessätze / 6 Monate
Art. 286 liegt ganz im Bereich des Strafbefehls. Bei Art. 285 kann die Staatsanwaltschaft nur den unteren Teil des Rahmens selbst ausschöpfen, schwerere Fälle gehen ans Gericht.

Art. 292

Busse wegen Ungehorsams, nur mit ausdrücklichem Hinweis. Kein Registereintrag unter CHF 5000.

Art. 286

Geldstrafe bis 30 Tagessätze, oft bedingt. Eintrag im Strafregister.

Art. 285

Freiheitsstrafe oder im leichten Fall Geldstrafe. Eintrag, bei Wiederholung schwere Folgen.

Für Menschen ohne Schweizer Pass stehen Art. 285 und 286 nicht auf der Liste der Taten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Ein Gericht kann bei jedem Vergehen eine nicht obligatorische Landesverweisung prüfen, per Strafbefehl ist das aber ausgeschlossen. Was ein Eintrag sonst für Bewilligung und Einbürgerung bedeutet, erklärt die Seite Strafbefehl ohne Schweizer Pass.

Typischer Fehler

Den Strafbefehl akzeptieren, weil «man gegen die Polizei ja eh nicht gewinnt». Ob Art. 286 oder Art. 285 genannt ist, entscheidet über den Strafrahmen. Stimmt die Beschreibung von Gewalt oder Drohung nicht, ist das ein Punkt für die Einsprache.

Was Sie jetzt konkret tun können

Lesen Sie im Strafbefehl zuerst, welcher Artikel genannt ist und welches Verhalten beschrieben wird. Steht dort Art. 285, prüfen Sie, worin die Gewalt oder Drohung bestanden haben soll. Steht dort Art. 286, prüfen Sie, ob die Kontrolle zu diesem Zeitpunkt schon lief und ob Sie wirklich aktiv eingegriffen haben oder nur einer Aufforderung nicht gefolgt sind. Aussagen der Beamten und allfällige Aufnahmen können Sie über die Akteneinsicht anfordern.

Stimmt der Sachverhalt nicht oder ist die Einordnung zu streng, kann eine Einsprache gegen den Strafbefehl sinnvoll sein. Die Frist beträgt 10 Tage ab Zustellung. Ist sie verstrichen, zeigt die Seite Frist verpasst die engen Möglichkeiten danach. Enthält der Strafbefehl zusätzlich eine Beschimpfung, lesen Sie die Seite zu Beschimpfung und Drohung.

So gehen Sie es an

  • Genannten Artikel bestimmen: 292, 286 oder 285?
  • Beschriebenes Verhalten Satz für Satz prüfen
  • Zeitpunkt der Kontrolle klären
  • Akten mit Aussagen der Beamten anfordern
  • Die 10-Tage-Frist notieren

Das führt in die Irre

  • Jeden Widerstand für Gewalt halten
  • Ungehorsam und Hinderung verwechseln
  • Anspucken als Kleinigkeit abtun
  • Den Strafbefehl aus Resignation akzeptieren
  • Die Frist verstreichen lassen

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

Nach einer Kontrolle mischen sich im Strafbefehl oft mehrere Vorwürfe. Wir trennen sie für Sie auf: welcher Tatbestand genannt ist, was jede Strafe in Franken bedeutet, was sofort fällig ist und ob ein Registereintrag folgt. Für diese Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig. Wie sie entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf.

Art. 286 oder Art. 285 klar benannt

Welcher Tatbestand genannt ist und welcher Strafrahmen daran hängt.

Mehrere Vorwürfe getrennt

Hinderung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und andere Punkte einzeln erklärt.

Registerfrage beantwortet

Ob ein Eintrag folgt und wie lange er im Privatauszug erscheint.

Frist-Countdown mit Erinnerung

Das Fristende als Datum, auf Wunsch mit E-Mail-Erinnerung.

Fristwahrende Einsprache-Vorlage

Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie den Vorwurf bestreiten.

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Keine Rechtsberatung

Wir beurteilen keine Aussagen oder Aufnahmen und vertreten Sie nicht.

CHF 39.– einmalig · kein Abo

So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Tatbestände, Strafe, Register und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage.

4

Zustellung

Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown.

Transparenz: was diese Seite leistet und was nicht

Für wen geeignet? Für Menschen, die nach einer Polizei- oder Billettkontrolle einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung oder Gewalt gegen Beamte erhalten haben.

Was wird erklärt? Die Abgrenzung von Art. 292, 286 und 285 StGB, die Rechtsprechung zu Flucht, Anspucken und Ungehorsam, die Pflichten bei der Personenkontrolle und die Folgen für Register und Aufenthalt.

Welchen Nutzen? Sie erkennen, welcher Strafrahmen gilt und ob die Beschreibung im Strafbefehl eine Einsprache nahelegt.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Beurteilung von Aussagen oder Aufnahmen, keine Vertretung, keine Beratung zu Beschwerden gegen Polizeieinsätze.

Grenzen der Information: Die Einordnung hängt stark vom konkreten Ablauf ab. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 23. September 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem Vorwurf nach Art. 285 StGB oder drohender Freiheitsstrafe ist anwaltliche Hilfe besonders zu empfehlen.

Häufige Fragen zu Hinderung und Gewalt gegen Beamte

Was ist Hinderung einer Amtshandlung?+
Nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, ohne Gewalt oder Drohung. Es genügt, dass die Amtshandlung erschwert oder verzögert wird. Die Strafe ist eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Ein blosses Nichtbefolgen einer Aufforderung genügt nicht.
Ist Weglaufen vor der Polizei strafbar?+
Es kommt auf den Zeitpunkt an. Wer davonläuft, bevor sich die Polizei mit ihren Absichten an ihn wendet, bleibt nach Art. 286 StGB straflos (BGE 133 IV 97). Wer sich dagegen einer Kontrolle entzieht, die bereits läuft und sich erkennbar gegen ihn richtet, etwa durch Flucht vor der Ausweiskontrolle, kann bestraft werden.
Was droht bei Gewalt oder Drohung gegen Polizisten?+
Art. 285 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Schon ein tätlicher Angriff ohne Verletzung genügt, etwa Anspucken während einer Amtshandlung (Urteil 6B_883/2018). Per Strafbefehl ist höchstens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze möglich.
Kommt Hinderung einer Amtshandlung ins Strafregister?+
Ja. Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt gegen Beamte sind Vergehen. Verurteilungen wegen Vergehen werden im Strafregister eingetragen, auch wenn die Geldstrafe bedingt ist. Anders ist es bei einer Busse nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams: Sie wird erst ab mehr als 5000 Franken eingetragen.
Muss ich der Polizei meinen Ausweis zeigen?+
Die Polizei kann Sie anhalten, Ihre Personalien verlangen und die Vorlage von Ausweispapieren anordnen (Art. 215 StPO). Ob die blosse Weigerung schon eine Hinderung nach Art. 286 StGB ist, hat das Bundesgericht offengelassen. Manche Kantone bestrafen sie als Übertretung nach eigenem Recht. Wer sich der Kontrolle durch Flucht entzieht, riskiert dagegen Art. 286.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
Für CHF 39 erklären wir Ihren Strafbefehl verständlich: welcher Tatbestand genannt ist, was Strafe und Kosten in Franken ausmachen, ob ein Registereintrag folgt und bis wann die Einsprachefrist läuft. Sie erhalten eine fristwahrende Einsprache-Vorlage. Eine anwaltliche Prüfung ersetzt das nicht.

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Strafbefehl hochladen und Kontroll-Vorwurf einordnen

Auch geeignet für mehrseitige Strafbefehle oder ein Handyfoto der einzelnen Seiten. Persönliche Angaben dürfen Sie vor dem Upload schwärzen.

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Grundlagen zu Amtshandlung und Kontrolle

Beide Tatbestände stehen im Strafgesetzbuch, die Befugnisse der Polizei bei der Kontrolle in der Strafprozessordnung.

Externe Quellen, zuletzt geprüft am 23. September 2026. Sie dienen der Orientierung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft.

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