Donnerstagabend, Heimweg über Land. Ein Blick auf das Navi, zwei Sekunden zu lang. Das rechte Vorderrad trifft den Randstein, der Wagen schrammt der Leitplanke entlang. Niemand verletzt, Schaden am eigenen Auto und an der Leitplanke. Die Polizei nimmt den Unfall auf. Sechs Wochen später kommt ein Strafbefehl: «Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit», Busse CHF 300, Verfahrenskosten CHF 250.
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs heisst: Sie haben gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen, der verlangt, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass Sie Ihren Vorsichtspflichten nachkommen. Nach einem Unfall mit Schaden ist keine Ordnungsbusse möglich. Die Staatsanwaltschaft erlässt deshalb einen Strafbefehl, meist mit einer Busse um CHF 300 nach Art. 90 Abs. 1 SVG plus Kosten.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Grundlage: Art. 31 Abs. 1 SVG, oft mit Art. 3 VRV.
- Nach Unfall mit Schaden: keine Ordnungsbusse, sondern Strafbefehl.
- Richtwert der Kantone BE und SG: CHF 300 Busse.
- Eine solche Busse kommt nicht ins Strafregister.
- Den Führerausweis beurteilt das Strassenverkehrsamt separat.
Was «Nichtbeherrschen des Fahrzeugs» bedeutet
Der Begriff klingt, als hätte jemand die Kontrolle über ein Auto verloren wie in einem Actionfilm. Gemeint ist viel Alltäglicheres. Art. 31 Abs. 1 SVG lautet: «Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.» Wer kurz abgelenkt ist, zu spät reagiert oder das Fahrzeug in einer Situation nicht mehr sicher lenkt, verletzt diese Regel.
Das Bundesgericht umschreibt es so: Die Lenkerin oder der Lenker muss jederzeit in der Lage sein, auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil 6B_541/2016). Häufig nennt der Strafbefehl dazu Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Dieser verlangt, die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und keine Verrichtung vorzunehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert.
Der Vorwurf ist also kein Vorwurf der Absicht, sondern der Unaufmerksamkeit. Das erklärt, warum er so häufig vorkommt: nach Selbstunfällen, nach Auffahrkollisionen, nach dem Touchieren eines parkierten Autos oder eines Pfostens. Er ist die Sammelnorm, auf die zurückgegriffen wird, wenn keine speziellere Regel den Ablauf besser trifft.
Die Staatsanwaltschaft geht von einer kurzen Unaufmerksamkeit aus, nicht von Rücksichtslosigkeit. Das deutet auf eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG hin, also eine Busse. Prüfen Sie, ob der Sachverhalt mit dem übereinstimmt, was Sie der Polizei geschildert haben.
Welche Regel wirklich passt
Nicht jeder Unfall ist ein Fall von Art. 31 SVG. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Geschwindigkeitsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG Vorrang hat, wenn das Nichtbeherrschen einzig auf zu hohe Geschwindigkeit zurückgeht. Art. 31 Abs. 1 SVG greift nur, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung in Frage stehen. Beides zusammen kann vorliegen, wenn jemand zu schnell fährt und zusätzlich zu spät reagiert (6B_541/2016).
Für Sie ist das mehr als juristische Feinmechanik. Die genannte Norm bestimmt, welche Umstände die Staatsanwaltschaft Ihnen vorwirft, und damit, wogegen sich eine allfällige Einsprache richten müsste. Die Grafik zeigt, welche Regel bei welchem Unfallbild typischerweise im Strafbefehl steht.
Die letzte Zeile verdient einen genauen Blick. Wer am Steuer einschläft, gilt nach Art. 31 Abs. 2 SVG als fahrunfähig. Das Bundesgericht geht davon aus, dass ein gesunder Mensch nicht einschläft, ohne vorher deutliche Anzeichen von Müdigkeit zu spüren (BGE 126 II 206). Die Richtlinien des Kantons St. Gallen führen die Übermüdung deshalb nicht als Busse, sondern als Vergehen nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit einer Geldstrafe ab 20 Tagessätzen. Steht in Ihrem Strafbefehl etwas von Übermüdung oder Sekundenschlaf, geht es um mehr als um eine Unaufmerksamkeit.
«… verlor infolge Übermüdung die Herrschaft über das Fahrzeug, Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.»
Das ist kein Bussenfall mehr, sondern ein Vergehen: Geldstrafe (St. Galler Richtwert ab 20 Tagessätzen), Eintrag im Strafregister und ein Verfahren beim Strassenverkehrsamt.
Warum es keine Ordnungsbusse gibt
Viele erwarten nach einem Bagatellunfall einen Bussenzettel wie bei einer Parkbusse. Das ist aus zwei Gründen nicht möglich. Erstens steht das Nichtbeherrschen gar nicht in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung. Zweitens schliesst Art. 4 Abs. 3 OBG das vereinfachte Verfahren aus, sobald bei der Widerhandlung jemand gefährdet oder verletzt wurde oder ein Schaden entstand.
Damit geht der Fall ins ordentliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und eine Busse oder eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze ausreicht (Art. 352 StPO). Anders als bei einer Ordnungsbusse werden dabei Einkommen und Verschulden berücksichtigt, und es fallen Verfahrenskosten an. Wie die Kosten zustande kommen, erklärt die Seite zu den Kosten und Gebühren eines Strafbefehls.
Die Busse bei einer Übertretung darf höchstens 10 000 Franken betragen (Art. 106 StGB). Sie wird «je nach den Verhältnissen» bemessen. Wer mehr verdient, zahlt für denselben Fehler oft mehr.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie sehen, welche Verkehrsregel genannt ist, was Busse und Kosten in Franken ausmachen und was für Ihren Führerausweis zu erwarten ist.
Wie hoch die Busse ist
Eine schweizweit verbindliche Tabelle gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaften der Kantone arbeiten mit eigenen Richtlinien, die im Einzelfall angepasst werden. Zwei davon sind öffentlich und nennen für den Grundfall denselben Betrag: CHF 300. Bei höheren Einkommen erhöht St. Gallen die Beträge mit einem Faktor: 1,5 ab CHF 70 000, 2 ab CHF 100 000, 3 ab CHF 200 000 und darüber hinaus weiter.
| Konstellation | Kanton Bern | Kanton St. Gallen |
|---|---|---|
| Nichtbeherrschen / Unaufmerksamkeit | CHF 300 | CHF 300 |
| Parkschaden beim Rückwärtsfahren | – | CHF 200 |
| Rückwärtsfahren mit Personenschaden | – | CHF 400 |
| Aufmerksamkeit durch Verrichtung beeinträchtigt | – | ab CHF 300 |
| Ungenügender Abstand | CHF 300 | – |
| Einkommen über CHF 70 000 | – | Faktor 1,5, 2, 3 und mehr |
Diese Werte sind Ausgangspunkte, keine Tarife. Die Berner Richtlinien sagen ausdrücklich, dass Grund und Dauer der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind. Zwei Sekunden am Radio sind etwas anderes als eine Minute am Handy. Wer mehr als die Richtwerte bezahlen soll, darf fragen, womit das begründet wird. Und wer den Gesamtbetrag nicht auf einmal aufbringen kann, findet auf der Seite Strafbefehl in Raten zahlen den Weg über ein Gesuch.
Erfahrungsgemäss erschrecken viele weniger über die Busse als über das Wort «Staatsanwaltschaft» auf dem Umschlag. Bei einer Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG geht es aber um eine Übertretung. Die Sorge vor einer Vorstrafe ist in diesen Fällen fast immer unbegründet.
Auffahrkollision und Parkschaden: zwei häufige Sonderfälle
Zwei Unfallbilder tauchen in Strafbefehlen besonders oft auf, und bei beiden steht nicht immer das Wort «Nichtbeherrschen». Beim Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug geht es meist um den Abstand. Art. 12 Abs. 1 VRV verlangt einen Abstand, der auch bei überraschendem Bremsen des Vordermanns rechtzeitiges Anhalten erlaubt. Die Berner Richtlinien setzen dafür ebenfalls CHF 300 an. Einen zeitlichen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger stufen sie dagegen grundsätzlich als grobe Verletzung ein. Wer also «nur» aufgefahren ist, sollte genau lesen, ob der Strafbefehl Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG nennt. Wie die Grenzwerte beim Abstand genau aussehen, erklärt die Seite Abstand und Drängeln.
Beim Parkschaden ist es umgekehrt: Der Blechschaden ist klein, der Ärger oft gross. Wer beim Rückwärtsfahren ein anderes Auto touchiert, verletzt Art. 36 Abs. 4 SVG, der verlangt, beim Rückwärtsfahren andere nicht zu behindern, und meist zusätzlich Art. 31 Abs. 1 SVG. St. Gallen sieht dafür CHF 200 vor. Heikel wird es erst, wenn man danach einfach wegfährt. Dann steht plötzlich nicht mehr die Unaufmerksamkeit im Vordergrund, sondern die Pflicht, den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen.
| Unfallbild | Genannte Regeln | Richtwert | Worauf achten |
|---|---|---|---|
| Selbstunfall durch Ablenkung | Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV | CHF 300 | Dauer und Grund der Ablenkung |
| Rutschen bei Glätte oder in der Kurve | Art. 32 Abs. 1 SVG | kantonal verschieden | Geschwindigkeit geht Art. 31 vor |
| Auffahrkollision | Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 VRV | CHF 300 (BE) | Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 90? |
| Parkschaden beim Rückwärtsfahren | Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 4 SVG | CHF 200 (SG) | Geschädigten informiert? |
| Einschlafen am Steuer | Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG | Geldstrafe ab 20 Tagessätzen (SG) | Vergehen, Eintrag im Register |
Ein klassischer Parkschaden. Steht im Strafbefehl nichts weiter, geht es um eine Busse im tiefen dreistelligen Bereich. Steht dort zusätzlich «Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall» (Art. 92 SVG), ist das ein eigener Vorwurf mit eigenen Folgen.
Und die Versicherung?
Nach einem Unfall mit Blechschaden fragen sich viele, ob der Strafbefehl die Versicherung auf den Plan ruft. Die Grundregel steht im Versicherungsvertragsgesetz: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Versicherer in vollem Umfang (Art. 14 Abs. 4 VVG). Kürzen darf er seine Leistung nur, wenn das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wurde, und dann im Verhältnis zum Verschulden (Art. 14 Abs. 2 VVG).
Für Schäden an Dritten gilt zusätzlich: Die Haftpflichtversicherung zahlt den Geschädigten, Einreden aus dem Vertrag gelten ihnen gegenüber nicht (Art. 65 Abs. 2 SVG). Nur wo der Vertrag oder das Gesetz eine Kürzung erlauben würde, kann sie auf Sie Rückgriff nehmen (Art. 65 Abs. 3 SVG). Aus dem Wort «Nichtbeherrschen» allein folgt noch keine grobe Fahrlässigkeit. Massgebend sind der Ablauf und die Bedingungen Ihres Vertrags. Ob dieser auf eine Kürzung verzichtet, steht in den Vertragsbedingungen.
Den Strafbefehl ungelesen bezahlen, weil «es ja nur 300 Franken sind». Steht im Sachverhalt etwas, das nicht stimmt, etwa eine Gefährdung Dritter, kann das später beim Strassenverkehrsamt teurer werden als die Busse selbst.
Der Führerausweis: ein eigenes Verfahren
Unabhängig vom Strafbefehl kann das Strassenverkehrsamt eine Administrativmassnahme prüfen. Es stuft die Widerhandlung nach eigenen Kriterien ein. Leicht ist sie nach Art. 16a SVG nur, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und ein leichtes Verschulden. Dann folgt eine Verwarnung, sofern in den zwei Jahren davor kein Ausweis entzogen und keine andere Massnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen verzichtet das Amt ganz auf eine Massnahme.
Hat jemand eine Gefahr für andere hervorgerufen oder in Kauf genommen, gilt die Widerhandlung als mittelschwer, und der Ausweis wird für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b SVG). Ob ein Selbstunfall ohne Beteiligung Dritter als leicht gilt, hängt vom konkreten Ablauf ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Mehr zu diesem zweiten Verfahren auf der Seite Strafbefehl und Führerausweisentzug.
Besonders leicht
Keine Massnahme (Art. 16a Abs. 4 SVG).
Leicht
Geringe Gefahr und leichtes Verschulden: Verwarnung, bei Vorbelastung Entzug ab 1 Monat.
Mittelschwer
Gefahr für andere hervorgerufen oder in Kauf genommen: Entzug ab 1 Monat.
Was Sie jetzt konkret tun können
Vergleichen Sie zuerst den Sachverhalt im Strafbefehl mit dem, was tatsächlich passiert ist und was Sie der Polizei gesagt haben. Steht dort eine Gefährdung anderer, die es nicht gab, oder eine Ursache, die nicht zutrifft, ist das der Punkt, an dem sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen kann. Die Frist beträgt 10 Tage ab Zustellung, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft.
Stimmt alles und ist die Busse im Rahmen, ist das Akzeptieren oft der pragmatische Weg. Ist die Frist bereits abgelaufen, erklärt die Seite Frist verpasst die verbleibenden Möglichkeiten. Haben Sie nach einem Parkschaden den Unfallort verlassen, ohne jemanden zu informieren, betrifft Sie zusätzlich die Meldepflicht. Dazu die Seite Unfall und weggefahren. Stand das Unfallgeschehen an einer Ampel, gehört auch die Seite zum Rotlicht dazu.
So gehen Sie es an
- Genannte Artikel lesen: Art. 31, 32 oder 34 SVG?
- Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 90 SVG prüfen
- Sachverhalt mit Polizeirapport vergleichen
- Busse mit den kantonalen Richtwerten vergleichen
- Mit dem Schreiben des Strassenverkehrsamts rechnen
Das führt in die Irre
- Nichtbeherrschen mit einer Vorstrafe gleichsetzen
- Einen falschen Sachverhalt unwidersprochen lassen
- Übermüdung als harmlose Unaufmerksamkeit abtun
- Von einer Kürzung der Versicherung ausgehen, ohne den Vertrag zu lesen
- Die 10-Tage-Frist verstreichen lassen
Wir sehen immer wieder Strafbefehle, bei denen der Sachverhalt aus dem Polizeirapport knapp übernommen wurde. Meist stimmt er. Wo er aber eine Gefährdung Dritter behauptet, die es nicht gab, lohnt sich der zweite Blick, bevor die Frist abläuft.
Woher die Angaben auf dieser Seite stammen
Die Beträge stammen aus öffentlich zugänglichen Richtlinien der Staatsanwaltschaften, die Regeln aus dem Strassenverkehrsgesetz.
- Fedlex, Strassenverkehrsgesetz SVG (PDF) – Art. 16a, 16b, 31, 32, 65 und 90 (Stand 01.07.2026)
- Staatsanwaltschaft Bern, VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung (PDF) – Ziff. 2.1 Nichtbeherrschen, gültig ab 01.01.2026
- BFU, Gerichtsentscheid zum Sekundenschlaf – Zusammenfassung von BGE 126 II 206
Externe Quellen, zuletzt geprüft am 23. September 2026. Sie dienen der Orientierung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
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Was wird erklärt? Was Art. 31 Abs. 1 SVG verlangt, warum keine Ordnungsbusse möglich ist, welche Busse die Kantone Bern und St. Gallen vorsehen, wie das Strassenverkehrsamt einstuft und was das Versicherungsrecht sagt.
Welchen Nutzen? Sie können einordnen, ob Busse und Sachverhalt plausibel sind und ob eine Einsprache in Frage kommt.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Rekonstruktion des Unfalls, keine Beurteilung Ihres Versicherungsvertrags, keine Vertretung.
Grenzen der Information: Die Richtwerte gelten für die genannten Kantone und sind nicht verbindlich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 23. September 2026.
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