Selbstunfall & Kollision · Art. 31 Abs. 1 SVG

Strafbefehl wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

Ein Moment Unachtsamkeit, ein Schlag gegen die Leitplanke, vielleicht nur Blechschaden. Wochen später liegt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft im Briefkasten, das von einer Verletzung der Verkehrsregeln spricht.

Stand: September 2026
So beginnt es oft

Donnerstagabend, Heimweg über Land. Ein Blick auf das Navi, zwei Sekunden zu lang. Das rechte Vorderrad trifft den Randstein, der Wagen schrammt der Leitplanke entlang. Niemand verletzt, Schaden am eigenen Auto und an der Leitplanke. Die Polizei nimmt den Unfall auf. Sechs Wochen später kommt ein Strafbefehl: «Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit», Busse CHF 300, Verfahrenskosten CHF 250.

DIREKTE ANTWORT

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs heisst: Sie haben gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen, der verlangt, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass Sie Ihren Vorsichtspflichten nachkommen. Nach einem Unfall mit Schaden ist keine Ordnungsbusse möglich. Die Staatsanwaltschaft erlässt deshalb einen Strafbefehl, meist mit einer Busse um CHF 300 nach Art. 90 Abs. 1 SVG plus Kosten.

Auf dieser Seite
  1. Was «Nichtbeherrschen» bedeutet
  2. Welche Regel wirklich passt
  3. Warum keine Ordnungsbusse
  4. Wie hoch die Busse ist
  5. Auffahren und Parkschaden
  6. Und die Versicherung?
  7. Der Führerausweis
  8. Was Sie jetzt tun können
  9. Häufige Fragen

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Wo im Strafbefehl was steht Sachverhalt: Ort, Zeit, Ablauf Art. 31 Abs. 1 · Art. 90 Abs. 1 SVG Busse CHF … · Kosten CHF … Einsprache innert 10 Tagen Absender: Staatsanwaltschaft Was passiert sein soll mit Polizeirapport vergleichen Welche Regel verletzt ist Abs. 1 = Busse, Abs. 2 = grob Was Sie zahlen müssen Busse und Kosten getrennt Ab Zustellung läuft die Frist Tag nach Zustellung zählt als 1
Schematische Darstellung. Die hervorgehobene Zeile mit den Artikeln entscheidet, wie schwer der Vorwurf wiegt.

Was «Nichtbeherrschen des Fahrzeugs» bedeutet

Der Begriff klingt, als hätte jemand die Kontrolle über ein Auto verloren wie in einem Actionfilm. Gemeint ist viel Alltäglicheres. Art. 31 Abs. 1 SVG lautet: «Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.» Wer kurz abgelenkt ist, zu spät reagiert oder das Fahrzeug in einer Situation nicht mehr sicher lenkt, verletzt diese Regel.

Das Bundesgericht umschreibt es so: Die Lenkerin oder der Lenker muss jederzeit in der Lage sein, auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil 6B_541/2016). Häufig nennt der Strafbefehl dazu Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Dieser verlangt, die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und keine Verrichtung vorzunehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert.

Der Vorwurf ist also kein Vorwurf der Absicht, sondern der Unaufmerksamkeit. Das erklärt, warum er so häufig vorkommt: nach Selbstunfällen, nach Auffahrkollisionen, nach dem Touchieren eines parkierten Autos oder eines Pfostens. Er ist die Sammelnorm, auf die zurückgegriffen wird, wenn keine speziellere Regel den Ablauf besser trifft.

«Der Beschuldigte widmete der Strasse und dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, weshalb er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und mit der Leitplanke kollidierte.»
Was das bedeutet

Die Staatsanwaltschaft geht von einer kurzen Unaufmerksamkeit aus, nicht von Rücksichtslosigkeit. Das deutet auf eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG hin, also eine Busse. Prüfen Sie, ob der Sachverhalt mit dem übereinstimmt, was Sie der Polizei geschildert haben.

Welche Regel wirklich passt

Nicht jeder Unfall ist ein Fall von Art. 31 SVG. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Geschwindigkeitsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG Vorrang hat, wenn das Nichtbeherrschen einzig auf zu hohe Geschwindigkeit zurückgeht. Art. 31 Abs. 1 SVG greift nur, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung in Frage stehen. Beides zusammen kann vorliegen, wenn jemand zu schnell fährt und zusätzlich zu spät reagiert (6B_541/2016).

Für Sie ist das mehr als juristische Feinmechanik. Die genannte Norm bestimmt, welche Umstände die Staatsanwaltschaft Ihnen vorwirft, und damit, wogegen sich eine allfällige Einsprache richten müsste. Die Grafik zeigt, welche Regel bei welchem Unfallbild typischerweise im Strafbefehl steht.

Welche Unfallursache zu welcher Regel führt Was passiert ist Was im Strafbefehl steht Ablenkung, Unaufmerksamkeit Art. 31 Abs. 1 SVG · Art. 3 VRV Zu schnell für Glätte, Kurve Art. 32 Abs. 1 SVG Auffahren auf Vordermann Art. 34 Abs. 4 SVG · Art. 12 VRV Eingeschlafen, übermüdet Art. 31 Abs. 2 SVG · fahrunfähig
Dasselbe Blech kann unter verschiedenen Artikeln laufen. Der rot markierte Fall ist deutlich schwerer als die übrigen.

Die letzte Zeile verdient einen genauen Blick. Wer am Steuer einschläft, gilt nach Art. 31 Abs. 2 SVG als fahrunfähig. Das Bundesgericht geht davon aus, dass ein gesunder Mensch nicht einschläft, ohne vorher deutliche Anzeichen von Müdigkeit zu spüren (BGE 126 II 206). Die Richtlinien des Kantons St. Gallen führen die Übermüdung deshalb nicht als Busse, sondern als Vergehen nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit einer Geldstrafe ab 20 Tagessätzen. Steht in Ihrem Strafbefehl etwas von Übermüdung oder Sekundenschlaf, geht es um mehr als um eine Unaufmerksamkeit.

Im Strafbefehl

«… verlor infolge Übermüdung die Herrschaft über das Fahrzeug, Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.»

Im Klartext

Das ist kein Bussenfall mehr, sondern ein Vergehen: Geldstrafe (St. Galler Richtwert ab 20 Tagessätzen), Eintrag im Strafregister und ein Verfahren beim Strassenverkehrsamt.

Warum es keine Ordnungsbusse gibt

Viele erwarten nach einem Bagatellunfall einen Bussenzettel wie bei einer Parkbusse. Das ist aus zwei Gründen nicht möglich. Erstens steht das Nichtbeherrschen gar nicht in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung. Zweitens schliesst Art. 4 Abs. 3 OBG das vereinfachte Verfahren aus, sobald bei der Widerhandlung jemand gefährdet oder verletzt wurde oder ein Schaden entstand.

Damit geht der Fall ins ordentliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und eine Busse oder eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze ausreicht (Art. 352 StPO). Anders als bei einer Ordnungsbusse werden dabei Einkommen und Verschulden berücksichtigt, und es fallen Verfahrenskosten an. Wie die Kosten zustande kommen, erklärt die Seite zu den Kosten und Gebühren eines Strafbefehls.

Gut zu wissen

Die Busse bei einer Übertretung darf höchstens 10 000 Franken betragen (Art. 106 StGB). Sie wird «je nach den Verhältnissen» bemessen. Wer mehr verdient, zahlt für denselben Fehler oft mehr.

Welche Regel wirft man Ihnen vor?

Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie sehen, welche Verkehrsregel genannt ist, was Busse und Kosten in Franken ausmachen und was für Ihren Führerausweis zu erwarten ist.

Selbstunfall einordnen · CHF 39

Wie hoch die Busse ist

Eine schweizweit verbindliche Tabelle gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaften der Kantone arbeiten mit eigenen Richtlinien, die im Einzelfall angepasst werden. Zwei davon sind öffentlich und nennen für den Grundfall denselben Betrag: CHF 300. Bei höheren Einkommen erhöht St. Gallen die Beträge mit einem Faktor: 1,5 ab CHF 70 000, 2 ab CHF 100 000, 3 ab CHF 200 000 und darüber hinaus weiter.

Busse nach kantonalen Richtlinien. Bern: VBRS-Richtlinien, gültig ab 01.01.2026. St. Gallen: Strafmassrichtlinien Strassenverkehr, 12. Auflage, Stand Januar 2024. Verfahrenskosten kommen hinzu.
KonstellationKanton BernKanton St. Gallen
Nichtbeherrschen / UnaufmerksamkeitCHF 300CHF 300
Parkschaden beim RückwärtsfahrenCHF 200
Rückwärtsfahren mit PersonenschadenCHF 400
Aufmerksamkeit durch Verrichtung beeinträchtigtab CHF 300
Ungenügender AbstandCHF 300
Einkommen über CHF 70 000Faktor 1,5, 2, 3 und mehr

Diese Werte sind Ausgangspunkte, keine Tarife. Die Berner Richtlinien sagen ausdrücklich, dass Grund und Dauer der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind. Zwei Sekunden am Radio sind etwas anderes als eine Minute am Handy. Wer mehr als die Richtwerte bezahlen soll, darf fragen, womit das begründet wird. Und wer den Gesamtbetrag nicht auf einmal aufbringen kann, findet auf der Seite Strafbefehl in Raten zahlen den Weg über ein Gesuch.

Aus der Praxis

Erfahrungsgemäss erschrecken viele weniger über die Busse als über das Wort «Staatsanwaltschaft» auf dem Umschlag. Bei einer Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG geht es aber um eine Übertretung. Die Sorge vor einer Vorstrafe ist in diesen Fällen fast immer unbegründet.

Auffahrkollision und Parkschaden: zwei häufige Sonderfälle

Zwei Unfallbilder tauchen in Strafbefehlen besonders oft auf, und bei beiden steht nicht immer das Wort «Nichtbeherrschen». Beim Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug geht es meist um den Abstand. Art. 12 Abs. 1 VRV verlangt einen Abstand, der auch bei überraschendem Bremsen des Vordermanns rechtzeitiges Anhalten erlaubt. Die Berner Richtlinien setzen dafür ebenfalls CHF 300 an. Einen zeitlichen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger stufen sie dagegen grundsätzlich als grobe Verletzung ein. Wer also «nur» aufgefahren ist, sollte genau lesen, ob der Strafbefehl Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG nennt. Wie die Grenzwerte beim Abstand genau aussehen, erklärt die Seite Abstand und Drängeln.

Beim Parkschaden ist es umgekehrt: Der Blechschaden ist klein, der Ärger oft gross. Wer beim Rückwärtsfahren ein anderes Auto touchiert, verletzt Art. 36 Abs. 4 SVG, der verlangt, beim Rückwärtsfahren andere nicht zu behindern, und meist zusätzlich Art. 31 Abs. 1 SVG. St. Gallen sieht dafür CHF 200 vor. Heikel wird es erst, wenn man danach einfach wegfährt. Dann steht plötzlich nicht mehr die Unaufmerksamkeit im Vordergrund, sondern die Pflicht, den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen.

Typische Unfallbilder und die Regeln, die im Strafbefehl dazu genannt werden. Beträge nach den kantonalen Richtlinien BE (2026) und SG (2024). Stand: September 2026.
UnfallbildGenannte RegelnRichtwertWorauf achten
Selbstunfall durch AblenkungArt. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRVCHF 300Dauer und Grund der Ablenkung
Rutschen bei Glätte oder in der KurveArt. 32 Abs. 1 SVGkantonal verschiedenGeschwindigkeit geht Art. 31 vor
AuffahrkollisionArt. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 VRVCHF 300 (BE)Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 90?
Parkschaden beim RückwärtsfahrenArt. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 4 SVGCHF 200 (SG)Geschädigten informiert?
Einschlafen am SteuerArt. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVGGeldstrafe ab 20 Tagessätzen (SG)Vergehen, Eintrag im Register
«… kollidierte beim Rückwärtsausparkieren mit dem korrekt abgestellten Personenwagen des Geschädigten.»
Was das bedeutet

Ein klassischer Parkschaden. Steht im Strafbefehl nichts weiter, geht es um eine Busse im tiefen dreistelligen Bereich. Steht dort zusätzlich «Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall» (Art. 92 SVG), ist das ein eigener Vorwurf mit eigenen Folgen.

Und die Versicherung?

Nach einem Unfall mit Blechschaden fragen sich viele, ob der Strafbefehl die Versicherung auf den Plan ruft. Die Grundregel steht im Versicherungsvertragsgesetz: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Versicherer in vollem Umfang (Art. 14 Abs. 4 VVG). Kürzen darf er seine Leistung nur, wenn das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wurde, und dann im Verhältnis zum Verschulden (Art. 14 Abs. 2 VVG).

Für Schäden an Dritten gilt zusätzlich: Die Haftpflichtversicherung zahlt den Geschädigten, Einreden aus dem Vertrag gelten ihnen gegenüber nicht (Art. 65 Abs. 2 SVG). Nur wo der Vertrag oder das Gesetz eine Kürzung erlauben würde, kann sie auf Sie Rückgriff nehmen (Art. 65 Abs. 3 SVG). Aus dem Wort «Nichtbeherrschen» allein folgt noch keine grobe Fahrlässigkeit. Massgebend sind der Ablauf und die Bedingungen Ihres Vertrags. Ob dieser auf eine Kürzung verzichtet, steht in den Vertragsbedingungen.

Drei Stellen, drei Entscheidungen Unfall Staatsanwaltschaft Strafbefehl Busse + Kosten Frist: 10 Tage Strassenverkehrsamt Art. 16a–16c SVG Verwarnung oder Entzug eigene Verfügung Versicherung Art. 14 VVG Kürzung nur bei grober Fahrlässigkeit
Ein Unfall, drei unabhängige Entscheidungen. Der Strafbefehl ist nur eine davon, setzt aber die kürzeste Frist.
Typischer Fehler

Den Strafbefehl ungelesen bezahlen, weil «es ja nur 300 Franken sind». Steht im Sachverhalt etwas, das nicht stimmt, etwa eine Gefährdung Dritter, kann das später beim Strassenverkehrsamt teurer werden als die Busse selbst.

Der Führerausweis: ein eigenes Verfahren

Unabhängig vom Strafbefehl kann das Strassenverkehrsamt eine Administrativmassnahme prüfen. Es stuft die Widerhandlung nach eigenen Kriterien ein. Leicht ist sie nach Art. 16a SVG nur, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und ein leichtes Verschulden. Dann folgt eine Verwarnung, sofern in den zwei Jahren davor kein Ausweis entzogen und keine andere Massnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen verzichtet das Amt ganz auf eine Massnahme.

Hat jemand eine Gefahr für andere hervorgerufen oder in Kauf genommen, gilt die Widerhandlung als mittelschwer, und der Ausweis wird für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b SVG). Ob ein Selbstunfall ohne Beteiligung Dritter als leicht gilt, hängt vom konkreten Ablauf ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Mehr zu diesem zweiten Verfahren auf der Seite Strafbefehl und Führerausweisentzug.

Besonders leicht

Keine Massnahme (Art. 16a Abs. 4 SVG).

Leicht

Geringe Gefahr und leichtes Verschulden: Verwarnung, bei Vorbelastung Entzug ab 1 Monat.

Mittelschwer

Gefahr für andere hervorgerufen oder in Kauf genommen: Entzug ab 1 Monat.

Was Sie jetzt konkret tun können

Vergleichen Sie zuerst den Sachverhalt im Strafbefehl mit dem, was tatsächlich passiert ist und was Sie der Polizei gesagt haben. Steht dort eine Gefährdung anderer, die es nicht gab, oder eine Ursache, die nicht zutrifft, ist das der Punkt, an dem sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen kann. Die Frist beträgt 10 Tage ab Zustellung, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft.

Stimmt alles und ist die Busse im Rahmen, ist das Akzeptieren oft der pragmatische Weg. Ist die Frist bereits abgelaufen, erklärt die Seite Frist verpasst die verbleibenden Möglichkeiten. Haben Sie nach einem Parkschaden den Unfallort verlassen, ohne jemanden zu informieren, betrifft Sie zusätzlich die Meldepflicht. Dazu die Seite Unfall und weggefahren. Stand das Unfallgeschehen an einer Ampel, gehört auch die Seite zum Rotlicht dazu.

So gehen Sie es an

  • Genannte Artikel lesen: Art. 31, 32 oder 34 SVG?
  • Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 90 SVG prüfen
  • Sachverhalt mit Polizeirapport vergleichen
  • Busse mit den kantonalen Richtwerten vergleichen
  • Mit dem Schreiben des Strassenverkehrsamts rechnen

Das führt in die Irre

  • Nichtbeherrschen mit einer Vorstrafe gleichsetzen
  • Einen falschen Sachverhalt unwidersprochen lassen
  • Übermüdung als harmlose Unaufmerksamkeit abtun
  • Von einer Kürzung der Versicherung ausgehen, ohne den Vertrag zu lesen
  • Die 10-Tage-Frist verstreichen lassen
Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Strafbefehle, bei denen der Sachverhalt aus dem Polizeirapport knapp übernommen wurde. Meist stimmt er. Wo er aber eine Gefährdung Dritter behauptet, die es nicht gab, lohnt sich der zweite Blick, bevor die Frist abläuft.

Woher die Angaben auf dieser Seite stammen

Die Beträge stammen aus öffentlich zugänglichen Richtlinien der Staatsanwaltschaften, die Regeln aus dem Strassenverkehrsgesetz.

Externe Quellen, zuletzt geprüft am 23. September 2026. Sie dienen der Orientierung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch

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Genannte Verkehrsregel erklärt

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Busse und Kosten in Franken

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So läuft es ab

1

Hochladen

Strafbefehl als PDF oder Foto, Angaben vorab schwärzbar.

2

Auswertung

Regel, Busse, Kosten und Fristen werden aufbereitet.

3

PDF erhalten

Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage.

4

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Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown.

Transparenz: was diese Seite leistet und was nicht

Für wen geeignet? Für Lenkerinnen und Lenker, die nach einem Selbstunfall, einer Auffahrkollision oder einem Parkschaden einen Strafbefehl erhalten haben.

Was wird erklärt? Was Art. 31 Abs. 1 SVG verlangt, warum keine Ordnungsbusse möglich ist, welche Busse die Kantone Bern und St. Gallen vorsehen, wie das Strassenverkehrsamt einstuft und was das Versicherungsrecht sagt.

Welchen Nutzen? Sie können einordnen, ob Busse und Sachverhalt plausibel sind und ob eine Einsprache in Frage kommt.

Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Rekonstruktion des Unfalls, keine Beurteilung Ihres Versicherungsvertrags, keine Vertretung.

Grenzen der Information: Die Richtwerte gelten für die genannten Kantone und sind nicht verbindlich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 23. September 2026.

Hinweis: strafbefehl-verstehen.ch bietet eine verständliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Über Strafe, Führerausweis und Versicherungsleistung entscheiden die jeweils zuständigen Stellen nach dem Einzelfall.

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Häufige Fragen zum Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

Was bedeutet «Nichtbeherrschen des Fahrzeugs»?+
Gemeint ist ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG: Wer fährt, muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Kommt es zu einem Unfall, weil jemand unaufmerksam war, abgelenkt wurde oder falsch reagierte, wird oft dieser Artikel genannt, meist zusammen mit Art. 3 Abs. 1 VRV zur Aufmerksamkeit.
Warum bekomme ich keine Ordnungsbusse, sondern einen Strafbefehl?+
Das Nichtbeherrschen steht nicht in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung. Zudem schliesst Art. 4 Abs. 3 OBG das Ordnungsbussenverfahren aus, wenn jemand gefährdet oder verletzt wurde oder ein Schaden entstand. Deshalb entscheidet die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren, meist per Strafbefehl.
Wie hoch ist die Busse für Nichtbeherrschen des Fahrzeugs?+
Das legen die Kantone fest. Die Richtlinien der Kantone Bern (gültig ab 2026) und St. Gallen (Stand Januar 2024) nennen CHF 300 für Nichtbeherrschen oder Unaufmerksamkeit. St. Gallen setzt für einen Parkschaden beim Rückwärtsfahren CHF 200 an und erhöht die Beträge bei höherem Einkommen. Dazu kommen Verfahrenskosten.
Kommt ein Strafbefehl wegen Nichtbeherrschen ins Strafregister?+
Wird eine Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG ausgesprochen, handelt es sich um eine Übertretung. Übertretungsbussen werden erst eingetragen, wenn sie mehr als 5000 Franken betragen oder ein anderer gesetzlicher Grund vorliegt. Eine Busse von einigen hundert Franken erscheint deshalb nicht im Strafregister.
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Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Versicherer nach Art. 14 Abs. 4 VVG in vollem Umfang. Kürzen darf er nur bei grober Fahrlässigkeit, im Verhältnis zum Verschulden (Art. 14 Abs. 2 VVG). Geschädigte Dritte erhalten ihre Leistung ohnehin. Was genau gilt, steht in Ihrem Versicherungsvertrag.
Was bringt mir die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch?+
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