Wer über Rot gefahren ist, sorgt sich zuerst um die Busse. Das grössere Risiko steckt aber oft in einem zweiten Schreiben, das erst Wochen später vom Strassenverkehrsamt kommt.
Wer ein Rotlicht überfährt, zahlt als Autofahrer eine Ordnungsbusse von CHF 250, sofern niemand gefährdet oder geschädigt wurde (OBV Ziff. 309.1). Gab es eine Gefährdung, einen Unfall oder einen Schaden, folgt ein Strafbefehl nach Art. 90 SVG. Bei grober Verletzung sind das Geldstrafe und Verbindungsbusse, dazu droht ein Ausweisentzug von mindestens drei Monaten.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ohne Gefährdung: CHF 250 Ordnungsbusse, keine Massnahme.
- Mit Gefährdung, Unfall oder Schaden: Strafbefehl.
- Grob ist es je nach Situation, nicht automatisch.
- Gelb heisst halten, wenn Sie noch halten können.
- Den Führerausweis beurteilt das Strassenverkehrsamt separat.
Die Ordnungsbusse von CHF 250
Der häufigste Fall ist der einfachste. Eine Rotlichtkamera löst aus, niemand kam zu Schaden, niemand musste bremsen. Dann gilt die Ordnungsbusse nach Ziff. 309.1 der Ordnungsbussenverordnung: «Nichtbeachten eines Lichtsignals», CHF 250 für Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrzeugen. Für Velos und Motorfahrräder, zu denen auch E-Bikes zählen, beträgt sie CHF 60 (Ziff. 615.1). Fussgänger, die bei Rot über den Streifen gehen, zahlen CHF 20.
Die Ordnungsbusse ist ein vereinfachtes Verfahren. Einkommen und Vorleben spielen keine Rolle (Art. 1 Abs. 5 OBG), es gibt keine Verfahrenskosten, und mit der Zahlung innert 30 Tagen ist die Sache erledigt. Einen Eintrag im Strafregister gibt es nicht. Und weil das Ordnungsbussenverfahren möglich war, knüpft das Strassenverkehrsgesetz daran keine Verwarnung und keinen Entzug (Art. 16 Abs. 2 SVG).
Rotlichtanlagen messen oft auch die Geschwindigkeit. Zwei Bussen werden zusammengezählt. Überschreitet die zu erwartende Gesamtbusse 600 Franken, fällt der ganze Fall ins ordentliche Verfahren (Art. 5 Abs. 2 OBG).
Die Gelbphase: das häufigste Missverständnis
Viele Rotlichtfälle beginnen bei Gelb. Die Signalisationsverordnung ist hier eindeutig: Gelb nach Grün bedeutet «Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können» (Art. 68 Abs. 4 SSV). Weiterfahren darf nur, wer nicht mehr oder nur mit einer brüsken Bremsung anhalten könnte. Wer die Gelbphase als Aufforderung zum Beschleunigen versteht, bewegt sich bereits im gefährlichen Bereich.
Das Bundesgericht hat das früh deutlich gemacht. Wer auf eine Kreuzung zufährt und trotz ausreichender Möglichkeit, bei Gelb anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, handelt rücksichtslos und grobfahrlässig, und zwar auch dann, wenn er hofft, noch vor dem Umschalten auf Rot durchzukommen (BGE 118 IV 84). Einen Spielraum sieht das Gericht nur für eine kleine Übergangsphase, in der man die Anhaltemöglichkeit falsch einschätzen kann.
«Die Ampel war noch gelb, als ich reingefahren bin. Dann kann mir nichts passieren.»
Wer bei Gelb noch hätte anhalten können, musste anhalten. Wer stattdessen mit unverminderten 50 km/h weiterfährt, riskiert nach BGE 118 IV 84 eine grobe Verletzung.
Wir sehen immer wieder Strafbefehle, bei denen die Betroffenen fest überzeugt sind, bei Gelb gefahren zu sein. Die Fotos der Anlage zeigen dann meist, wie lange das Rotlicht schon leuchtete. Ein Blick in die Akten klärt das, bevor man eine Einsprache auf eine Erinnerung stützt.
Wann statt der Busse ein Strafbefehl kommt
Das Ordnungsbussengesetz zieht klare Grenzen. Nach Art. 4 Abs. 3 OBG ist das einfache Verfahren ausgeschlossen, wenn jemand bei der Widerhandlung gefährdet oder verletzt wurde oder ein Schaden entstand. Dann geht der Fall an die Staatsanwaltschaft, und die erledigt ihn meist mit einem Strafbefehl. Aus einer Pauschale wird ein Verfahren, in dem Verschulden, Einkommen und Vorstrafen zählen.
| Situation | Verfahren | Typische Folge | Führerausweis |
|---|---|---|---|
| Rot überfahren, niemand gefährdet, bezahlt | Ordnungsbusse | CHF 250, keine Kosten | keine Massnahme |
| Ordnungsbusse nicht innert 30 Tagen bezahlt | ordentliches Verfahren | Busse plus Verfahrenskosten | je nach Einstufung |
| Gesamtbusse mit weiteren Übertretungen über CHF 600 | ordentliches Verfahren | Strafbefehl mit Busse | je nach Einstufung |
| Kollision, Schaden oder konkrete Gefährdung | Strafbefehl | Busse (Art. 90 Abs. 1) oder Geldstrafe (Abs. 2) | Verwarnung oder Entzug |
| Einfahrt in die Kreuzung bei Rot ohne Gewissheit, dass sie frei ist | Strafbefehl | Geldstrafe und Verbindungsbusse | Entzug ab 3 Monaten |
Zwei weitere Wege führen in das ordentliche Verfahren, obwohl nichts passiert ist. Wer die Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt, landet bei der Staatsanwaltschaft oder beim Stadtrichteramt, dann mit Kosten. Und wer das Ordnungsbussenverfahren ablehnt, etwa weil er bestreitet, gefahren zu sein, erhält ebenfalls ein ordentliches Verfahren (Art. 13 OBG). Das kann sinnvoll sein, kostet aber mehr, wenn der Vorwurf bestehen bleibt.
Die Staatsanwaltschaft stuft den Fall als einfache Verkehrsregelverletzung ein. Das ist eine Übertretung mit Busse und ohne Eintrag im Strafregister. Der Unfall hat die Ordnungsbusse verhindert, aber noch keine grobe Verletzung begründet.
Laden Sie den Strafbefehl hoch. Sie sehen, ob Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG genannt ist, was das in Franken bedeutet und was für Ihren Führerausweis zu erwarten ist.
Einfach oder grob? Die Frage, an der alles hängt
Im Strafbefehl entscheidet ein einziger Absatz über die Tragweite. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft die einfache Verletzung von Verkehrsregeln mit Busse. Art. 90 Abs. 2 SVG betrifft die grobe Verletzung, die eine ernstliche Gefahr für andere hervorruft oder in Kauf nimmt. Dort drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Das ist ein Vergehen und wird im Strafregister eingetragen.
Eine feste Grenze in Sekunden gibt es nicht. Das Bundesgericht stellt auf die konkrete Situation ab: Objektiv braucht es eine wichtige Verkehrsregel, die in schwerer Weise verletzt wurde, und eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr. Subjektiv braucht es mindestens grobe Fahrlässigkeit. Im Leitentscheid BGE 123 IV 88 heisst es: Den objektiven Tatbestand erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist.
Umgekehrt kann die grobe Fahrlässigkeit fehlen. In BGE 118 IV 285 hatte ein Lenker das Rotlicht bei übersichtlichen Verhältnissen und wenig Verkehr übersehen. Das Gericht bejahte zwar die erhöhte abstrakte Gefahr, hielt aber fest, dass das rücksichtslose Verhalten in einer solchen Lage verneint werden kann. Genau hier liegt oft der Spielraum, wenn ein Strafbefehl auf Art. 90 Abs. 2 lautet.
Was im Strafbefehl steht
Die Kantone haben eigene Richtlinien, an denen sich ihre Staatsanwaltschaften orientieren. Sie sind nicht verbindlich, geben aber ein realistisches Bild. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen sieht für das einfache Rotlicht CHF 250 vor und schreibt dazu: Bei Verursachen eines Verkehrsunfalls oder konkreter Gefährdung sei Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen, mit einer Geldstrafe ab 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.
Die Zürcher Strafmassempfehlungen nennen für die grobe Rotlichtmissachtung eines geständigen Ersttäters 10 Tagessätze Geldstrafe, ebenfalls mit einer Verbindungsbusse ab CHF 300. Die Geldstrafe ist bei Ersttätern häufig bedingt, die Verbindungsbusse dagegen wird sofort fällig. Dazu kommen die Verfahrenskosten. Wie sich der Tagessatz aus Ihrem Einkommen ergibt, erklärt die Seite Tagessatz der Geldstrafe berechnen.
| Konstellation | Quelle | Richtwert |
|---|---|---|
| Rotlicht, einfache Verletzung (Auto) | StA St. Gallen | Busse CHF 250 |
| Rotlicht mit Unfall oder konkreter Gefährdung | StA St. Gallen | Art. 90 Abs. 2 prüfen: ab 20 Tagessätze, Verbindungsbusse ab CHF 300 |
| Grobe Rotlichtmissachtung, geständiger Ersttäter | StA Zürich | 10 Tagessätze, Verbindungsbusse ab CHF 300 |
| Rotlicht mit Velo oder Motorfahrrad | StA St. Gallen | Busse CHF 60 |
Eine Lenkerin fährt in einer Stadt bei Rot in eine Kreuzung ein, ein querender Wagen muss scharf bremsen, es kommt zu keinem Zusammenstoss. Der Strafbefehl lautet auf grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG: 15 Tagessätze zu CHF 110 bedingt (CHF 1650), Probezeit 2 Jahre, Verbindungsbusse CHF 400, Verfahrenskosten CHF 500. Sofort zu zahlen sind CHF 900. Das Strassenverkehrsamt eröffnet parallel ein Verfahren wegen einer schweren Widerhandlung.
Wie weit die Beträge in der Praxis gehen können, zeigt ein Fall aus Luzern: Ein Lenker fuhr über eine Ampel, die bereits seit rund sechs Sekunden Rot zeigte, während zwei Fussgänger auf dem Streifen waren. Der Strafbefehl lautete auf 20 Tagessätze bedingt und eine Busse. Die Gerichte bestätigten die Verurteilung bis vor Bundesgericht (Urteil 7B_257/2022).
Der Führerausweis: das zweite Verfahren
Der Strafbefehl regelt die Strafe. Über den Führerausweis entscheidet das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons in einem eigenen Verfahren. Es stützt sich auf denselben Sachverhalt, stuft ihn aber nach eigenen Regeln ein. Wie diese beiden Verfahren zusammenspielen, zeigt die Seite Strafbefehl und Führerausweisentzug.
Leicht (Art. 16a SVG)
Geringe Gefahr, leichtes Verschulden: Verwarnung, wenn in den letzten 2 Jahren keine Massnahme verfügt wurde.
Mittelschwer (Art. 16b SVG)
Gefahr für andere hervorgerufen oder in Kauf genommen: Entzug mindestens 1 Monat.
Schwer (Art. 16c SVG)
Grobe Verletzung mit ernstlicher Gefahr: Entzug mindestens 3 Monate.
Besonders heikel ist die Lage mit dem Führerausweis auf Probe. Ein Entzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung verlängert die dreijährige Probezeit um ein Jahr. Eine zweite solche Widerhandlung in der Probezeit lässt den Ausweis verfallen (Art. 15a SVG). Eine blosse Verwarnung verlängert die Probezeit dagegen nicht.
Den Strafbefehl akzeptieren und erst beim Strassenverkehrsamt die Einstufung bestreiten. Das Amt stützt sich weitgehend auf den rechtskräftigen Strafentscheid. Wer die Einordnung als grob für falsch hält, sollte das innert 10 Tagen mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl vorbringen.
Blitz, Foto, Halter: wer die Busse bekommt
Bei einer Rotlichtkamera wird niemand angehalten. Die Ordnungsbusse geht deshalb an die Person, die im Fahrzeugausweis als Halterin oder Halter eingetragen ist (Art. 7 OBG). Nennen Sie Name und Adresse der Person, die gefahren ist, läuft das Verfahren gegen sie. Wer die Busse fristgerecht bezahlt, muss den Lenker nicht bekanntgeben. So erklärt es etwa die Stadt Zürich.
Anders beim Strafbefehl: Er richtet sich immer gegen die Person, die gefahren ist. Bestreiten Sie, am Steuer gesessen zu haben, müssen die Behörden das nachweisen, etwa mit dem Frontfoto. Die Messanlagen werden regelmässig von einer akkreditierten Stelle geprüft. Wer die Aufnahmen sehen will, kann Akteneinsicht verlangen.
Was Sie jetzt konkret tun können
Liegt ein Bussenzettel über CHF 250 vor und ist nichts passiert, ist Zahlen innert 30 Tagen meist der günstigste Weg. Liegt dagegen ein Strafbefehl vor, lesen Sie zuerst, ob Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG genannt ist. Stimmt die Einstufung als grob nicht mit Ihrer Erinnerung und den Fotos überein, kann sich eine Einsprache gegen den Strafbefehl lohnen. Die Frist beträgt 10 Tage ab Zustellung.
Ist die Frist bereits abgelaufen, erklärt die Seite Frist verpasst, welche engen Möglichkeiten bleiben. Und fällt der sofort fällige Betrag aus Busse und Kosten schwer, lässt sich ein Gesuch um Ratenzahlung stellen. War beim Rotlicht zusätzlich das Handy im Spiel, lesen Sie auch die Seite Handy am Steuer. Und kam es zu einem Unfall ohne Rotlicht, etwa weil Sie ins Rutschen gerieten, passt die Seite zum Nichtbeherrschen des Fahrzeugs.
So gehen Sie es an
- Prüfen, ob Ordnungsbusse oder Strafbefehl vorliegt
- Bei Strafbefehl: Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 90 SVG?
- Fotos und Messprotokoll über die Akten ansehen
- Einstufung als grob innert 10 Tagen bestreiten
- Mit dem Verfahren beim Strassenverkehrsamt rechnen
Das führt in die Irre
- Die Ordnungsbusse liegen lassen und hoffen
- Gelb als Freipass verstehen
- Die Einstufung erst beim Strassenverkehrsamt bestreiten
- Verbindungsbusse und bedingte Geldstrafe verwechseln
- Die 10-Tage-Frist verpassen
Offizielle Grundlagen zum Rotlicht
Der Betrag von CHF 250 steht in der Bussenliste des Bundes, die Abgrenzung zur groben Verletzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
- Fedlex, Ordnungsbussenverordnung OBV (PDF) – Anhang 1, Ziff. 309.1 und 615.1 (Stand 01.08.2026)
- BFU, Gerichtsentscheid zur Gelbphase – Zusammenfassung von BGE 118 IV 84
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Ordnungsbussen – Ablauf nach einer Messung, Zahlungsfrist, Lenkerangabe
Externe Quellen, zuletzt geprüft am 23. September 2026. Sie dienen der Orientierung; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
So hilft die Auswertung von strafbefehl-verstehen.ch
Ein Rotlicht-Strafbefehl ist kurz, aber dicht. Wir übersetzen ihn in klare Sprache: welche Bestimmung genannt ist, ob die Staatsanwaltschaft von einer groben Verletzung ausgeht, was sofort zu zahlen ist und was nur bedingt gilt. Für diese Auswertung zahlen Sie CHF 39 einmalig. Wie die Auswertung entsteht, zeigt die Seite zum Ablauf.
Sie sehen, ob Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG greift und was das für das Register heisst.
Verbindungsbusse, Kosten und bedingte Geldstrafe sauber getrennt, in Franken.
Welche Einstufung beim Strassenverkehrsamt naheliegt und was das bedeutet.
Das Fristende als Datum, auf Wunsch mit E-Mail-Erinnerung.
Ein neutrales Musterschreiben, falls Sie die Einstufung bestreiten wollen.
Wir prüfen keine Messprotokolle, begründen keine Einsprache inhaltlich und vertreten Sie nicht.
So läuft es ab
Hochladen
Strafbefehl als PDF oder Foto, Angaben vorab schwärzbar.
Auswertung
Einstufung, Strafe, Kosten und Fristen werden aufbereitet.
PDF erhalten
Verständliche Erklärung samt Einsprache-Vorlage.
Zustellung
Alles zusätzlich per E-Mail, mit Countdown.
Transparenz: was diese Seite leistet und was nicht
Für wen geeignet? Für Lenkerinnen und Lenker, die nach einer Rotlichtmissachtung einen Bussenzettel oder einen Strafbefehl erhalten haben.
Was wird erklärt? Die Ordnungsbusse nach OBV, der Übergang ins Strafverfahren nach OBG, die Abgrenzung nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG, die Gelbphase und die Administrativmassnahmen.
Welchen Nutzen? Sie erkennen, wie schwer Ihr Fall eingestuft ist, was sofort zu zahlen ist und ob sich eine Einsprache lohnen könnte.
Was bieten wir bewusst nicht an? Keine Prüfung von Messgeräten oder Fotos, keine inhaltliche Einsprache-Begründung und keine Vertretung vor Staatsanwaltschaft oder Strassenverkehrsamt.
Grenzen der Information: Die Richtwerte stammen aus kantonalen Richtlinien und sind nicht verbindlich. Inhalt verantwortet von strafbefehl-verstehen.ch laut Impressum, zuletzt aktualisiert am 23. September 2026.
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